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Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 11:42
von werwurm
Fremde Autos ist eine anderen Sache, die dürfen nur dann drüber wenn Sie etwas zu Haushalt bringen.
Ich würde hierzu gerne einmal nachfragen, was die Grunddienstbarkeit bezüglich Wegerecht genau erlaubt, wenn ich hier -und sonst leider weniger häufig im Internet- lese, dass Besuchern des herrschenden Grundstücks grundsätzlich die Überquerung zu Fuß erlaubt ist, aber nicht per Auto?

B hat ein Geh- und Fahrtrecht. Dann erstreckt sich das Fahrtrecht nur dann auf seinen Besuch, wenn diese zwingend etwas zum Haus mit dem Auto transportieren? Also bspw. auch eine leere Kekspackung oder braucht es (zumindest theoretisch) etwas adäquates, dass sie zum Haushalt des B bringen?

Besten Dank vorab und viele Grüße

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 11:54
von Klaus
Da A keine Durchsuchungs oder gar Auskunfstrechte hat ist das müsig.

Durchgehen darf jeder der ein berechtigtes Interesse hat. Durchfahren jeder der Muss. Nur das blose Parken von Gästen oder reinfahren muss man nicht erlauben. Das bringt einem aber nur was wenn der Gast das zugeben würde und zwar vor Gericht.

Denn bei Ärger sagt er einfach, er wollte das Sofa abholen, war dann aber doch zu groß.

Und selbst wenn man das beweisen könnte, wird der Gast beim nächsten mal schlauer sein. Denn mehr als eine Verfügung das der Gast nicht grundlos reinfahren darf gewinnt man nicht.

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 11:57
von werwurm
Oh, war sehr schnell die Antwort!

Ich wollte es nur theoretisch wissen, was wer (verlangen) darf und was nicht.

Nachtrag/ Spielgedanke:
B ist ein geselliger Mensch und gibt gerne Parties.
B möchte auch unbedingt ein guter Gastgeber sein und erlaubt seinen vielen Gästen die Autos, mit denen sie zur Party kommen, auf seinem Hof abzustellen, schließlich wohnt er dörflich und die meisten Gäste kommen mit dem eigenen Fahrzeug. Dazu überqueren sie naturgemäß das Grundstück von A.
Frage 1: Sofern die Gäste nur ihren eigenen Hintern im Auto transportieren (= Bequemlichkeit das Auto anderswo abzustellen und ein paar Schritte zu Fuß zu gehen), wird das dann nicht durch das Fahrtrecht gedeckt?

Frage 2: Und wenn ich dies so korrekt verstanden habe: wieviel Meter zur nächsten öffentlichen Abstellfläche für KFZ sind für die Gäste zumutbar?

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 12:02
von Klaus
Wo die ihr Auto abstellen müssen ist egal. Jedoch würde es reichen wenn Sie sagen, Sie wollten das Sofa mitnehmen. A kann niemals beurteilen ob die nun was zum oder vom Haushalt transportieren wollten.

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 12:16
von werwurm
Das ist sicherlich richtig, wie gesagt, ich wüßte nur gerne die rein rechtliche Handhabe dazu, zu welchen Handlungen das Geh- und Fahrtrecht den B berechtigt und welche Handlungen nicht darüber gedeckt sind.

Denn im Spielgedanken hier will der B den A dazu zwingen das von A eigenmächtig installierte Hoftor + Pforte wieder abzubauen indem B bspw. argumentiert "und was ist, wenn 6 Besucher kommen? Die können ja unmöglich alle zeitgleich auf dem davor liegenden Teil der Auffahrt parken!". Das besagte Hoftor wurde von A mit elektrischem Antrieb ausgestattet, B hat auch entsprechend einen Schlüssel erhalten. Pforte ist unverschlossen.

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 12:23
von Klaus
Für jeden Bewohner ein Schlüssel ist ausreichend, dazu für jeden Bediensteten einen weiteren.
Die Diskussion um "Besucher" ist müßig, es sein denn er schreibt das die dort nur parken wollen.
Aber wie gesagt, so ein Besucher kann bereits ein nächten Tag ein Lieferant sein.

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 12:53
von werwurm
Was meinst Du genau mit Bediensteten? Angestellte wie eine Reinungskraft, Kindermädchen usw.?

A hat gar nicht vor, Besucher, Partygäste und Lieferanten usw. von B daran zu hindern über sein Grundstück rollen zu lassen!

Es ist B, der mit aus der Luft konstruierten Szenairen, zuletzt eben besagte 6 Partygäste des potentiellen Mieters (des derzeitig unbewohnten und auch noch unbewohnbaren)) Hauses als Anlass nehmen könnte, dass das Tor für B ja untragbar unbequem sei und damit fadenscheinige Gründe für die Beseitigung suchen könnte.

Wenn B nun A beispielweise anpflaumen würde, das Tor müsse weg, weil es könnten ja 6 Besucher (keine Lieferanten!) / Gäste über das Grundstück von A wollen, und die könnten ja nicht VOR dem Tor auf der Restauffahrt von A halten, die passen da ja nicht alle hin, könnte A -um die Einschränkung des Fahrtrecht wissend- gelassen entgegen, dass Gäste sowieso zu Fuß gehen haben, da die Pforte ja unverschlossen ist..

B begehrt unverhofft mittels Anwalt auf die Installation einer Klingel an der Pforte auf Kosten von A. Ebenso die Herausgabe von mehreren Funkfernbedienungen.

(B tritt A gegenüber so auf, als wäre A faktisch zwangsenteignet worden. Tor und Pforte läßt B trotz mehrfacher Ermahnung hinter sich offen. B quert das Grundstück von A gefährlich schnell. Als Ausgleich hält sich B nicht an die Pflichten aus der Grunddienstbarkeit. usw. Schikane auf Kindergartenniveau seitens B...)

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 12:59
von werwurm
Klaus hat geschrieben:
19.11.2019, 12:23
Die Diskussion um "Besucher" ist müßig, es sein denn er schreibt das die dort nur parken wollen.
Zuzutrauen ist es B.
B verhält sich bereits die letzten 40 Jahre tatsächlich so und glaubt auch, dass grundsätzlich ALLE, die zu ihm wollen gleichermaßen ein Fahrtrecht haben, inkl. Besucher/ Partygäste. In der Vergangenheit haben besagte Partygäste regelmäßig von dem "Vor-A" sogar den Hof von A zugeparkt!

Dass Besucher kein Fahrtrecht besitzen, ist dem "Nach-A" übrigens auch neu :mrgreen:

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 13:41
von Klaus
Dass Besucher kein Fahrtrecht besitzen,
Nur solche die weder was bringen, noch was zum Haushalt holen. Gilt natürlich nur bei privaten Wohnhäusern, die das auch zum Zeitpunkt der Eintragung waren und sich nicht verändert haben

Re: Wegerecht+Schlüsselweitergabe

Verfasst: 19.11.2019, 14:20
von werwurm
Privates Wohnhaus trifft zu.