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§1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 07:25
von sisters
Guten Tag,

angenommen wir haben Bewohner A als dienendes Grundstück und Hinternachbarn B mit herrschendem Grundstück. Die beiden haben sich überhaupt nicht lieb, deswegen ja die Anfrage hier im Forum.

A hat ein Tor mit separater Pforte zur Straße installiert. B gefällt das nicht und möchte am liebsten Tor und Pforte wieder weg haben.

B verhält sich in der Folge stark Störerhaft und verstößt, so oft es ihm möglich ist, gegen §1020 BGB - schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit.

B:
  • läßt jedes Mal nach der Querung Tor und Pforte komplett offen stehen
  • überquert das Grundstück von A mit durchdrehenden/ quietschenden Reifen
  • läßt Besucher/ Handwerker/ Lieferanten gerne vor seinem Grundstück parken, also auf Grundstück A...

Ein von B beauftrageter Dienstleister hat durch Unachtsamkeit die Auffahrt und Zaunanlage von A beschädigt sowie mehrfach stark verschmutzt/ verschlammt (Reifen), letzteres dito ein weiterer Lieferant von B.

Mündliche Aufforderungen des A gegenüber B zur schonenden Ausübung des Wegerechts sowie Schadenbeseitigung werden -wie sollte es anders sein- vollumfänglich ignoriert. B freut sich vielmehr, dass A sich über Bs Verhalten ärgert, glaubt zudem im Recht zu sein.

Welche Möglichkeiten hat A nun juristisch gegen den täglichen Terror von B vorzugehen?
Klar, ein Schreiben vom Anwalt mit der Aufforderung das Verhalten zu ändern. Baut sich B einen Papierflieger draus und macht vorerst weiter..

A meint durch Internetrecherche gelesen zu haben, dass er als juristisch wirksamses Mittel, welches zumindest in der Theorie sofort greifen müßte, den B abmahnen kann inkl. einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Der Anwalt von A meint leider nur dies sei unüblich und schlägt in seinem Brief lediglich einen Passus vor, indem eine Unterlassungsklage angedroht wird.

Kommentare oder Erfahrungen dazu?? A findet die relevanten Einträge seiner Recherche im Netz nicht mehr wieder, glaub nun sogar tatsächlich falsch zu liegen.. :shock:

Lieben Dank!

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 09:10
von Klaus
Was schlägt denn der Anwalt vor wenn sich B an ein Urteil nicht halten würde.

läßt jedes Mal nach der Querung Tor und Pforte komplett offen stehen
überquert das Grundstück von A mit durchdrehenden/ quietschenden Reifen
Man müsste erst einmal mahnen, dabei reicht auch die Androhung der Klage. Also Anwalt mal machen lassen. Darauf achten das man danach "richtig" klagt und sich keine windigen Vergleiche aufschwatzen lässt.

läßt Besucher/ Handwerker/ Lieferanten gerne vor seinem Grundstück parken, also auf Grundstück A...
Die lässt man durch die Polizei entfernen
Wegen des Unterhalts des Weges und der Kosten des Tores kann man übrigens B beteiligen. Anteilig der tatsächlichen Nutzung. Darunter würde dann auch die Reinigung fallen. Man kann auch die Handwerker direkt daran beteiligen.

Ich würde aber die Handwerker erst mal weg lassen, den Dreck schwemmts weg. Vor Gericht immer nur einen Fall behandeln - das Tor reicht erst mal. Alles andere ist schwerer

Vorher mal Zeugen suchen die Gesehen haben wie das Tor aufblieb.

Fragt sich ob man davon was hat und es nicht einfacher wäre das Tor offen zu lassen ?

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 18:19
von sisters
Hallo Klaus und danke für Deine schnelle Antwort!!
Was schlägt denn der Anwalt vor wenn sich B an ein Urteil nicht halten würde.
Gar nichts, A hat den Anwalt gewechselt, weil dieser zwar für den B-Plan sehr gut war, aber nichts im Nachbarrecht taugt.. A hatte heute Termin beim anderen Anwalt und ist gespannt, was dieser vorschlägt/ schreibt.
Man müsste erst einmal mahnen, dabei reicht auch die Androhung der Klage. Also Anwalt mal machen lassen. Darauf achten das man danach "richtig" klagt und sich keine windigen Vergleiche aufschwatzen lässt.
Also nichts mit Abmahnung/ Unterlassungserklärung? A hat auf sofortige Hilfe / Unterlassung gehofft. Klagen dauert ewig, Kostenrisiko (Vorkasse?), dann geht B vielleicht noch eine Instanz höher.. bis dahin sind die Kinder von A am studieren und die Hunde jenseits der Regenbogenbrücke.
Richtig, windiger Vergleich kommt nicht in Frage, dafür ist der Ofen längst aus und erkaltet für A.
Die lässt man durch die Polizei entfernen
Ernsthaft? Ich dachte die interessieren sich nicht für Privatgrundstücke? (Außer natürlich bei Kapitalverbrechen;))
Wegen des Unterhalts des Weges und der Kosten des Tores kann man übrigens B beteiligen. Anteilig der tatsächlichen Nutzung. Darunter würde dann auch die Reinigung fallen. Man kann auch die Handwerker direkt daran beteiligen.
Die Weiterberechnung des Tores von A an B resultiert aus der Grunddienstbarkeit?? Kosten inkl. Montage (Fachbetrieb)? Angenommen der Anwalt von A weiß das nicht, welche Stichwörter muss A ihm mitgeben?

Laut Grunddienstbarkeit (Vertrag) oblieg die Unterhaltung, Instandhaltung, Pflege pp beiden Eigentümern 50:50%. Wenn A die Pflege und Unterhaltung seit Jahren ausschließlich alleine durchgeführt hat, kann A dem B innerhalb der Verjährungsfrist (3 J. + aktuelles Jahr) anteilig die Kosten berechnen. Wie sieht es aus, wenn dies teilweise und regelmäßig auch von A selbst durchgeführt wurde, also nicht immer nur vom Gärtner. Kann man hier zu einem (welchen?) Stundenlohn dem B in Rechnung stellen?
Vorher mal Zeugen suchen die Gesehen haben wie das Tor aufblieb.
A hat ein gutes Verhältnis mit Nachbar C und C hat auch schon zugesichert, das beobachtete Verhalten von B zu bestätigen. Kein Problem. Außerdem konnte A mittels Handy-Cam ettliche Gelegenheiten filmen. Und B wird auch noch ausreichend weitere Gelegenheiten bieten. (Derzeit ca. 4-5-6x pro Tag wo A das Tor schließt, nachdem B es hinter sich offen läßt.)
Fragt sich ob man davon was hat und es nicht einfacher wäre das Tor offen zu lassen ?
Sinn und Zweck eines Tores ist ja eben jener, dass es dann nicht offen steht. A hat nicht viele Tausend Euro für Tor und Pforte investiert, weil er nicht weiß wohin mit seinem Geld, sondern es hat Gründe. Angefangen von vielen fehlgeleiteten Navibenutzern (blöd, wer nur nach Str. + Hausnummer + PLZ navigiert und nicht nach Ort = Verwechslung mit Altenheim!), Kinder und Hunde von A, Einbrüche in der Nachbarschaft und auch schon versuchter Einbruch bei A (Haustür beschädigt), mehrfach erfolgter Diebstahl vom Grundstück des A..usw.

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 18:34
von Klaus
Also nichts mit Abmahnung/ Unterlassungserklärung?
Das funktioniert auch, jedoch nur bei Gegenern die da mitmachen. Ich hatte ohne Anwalt 1mal damit Erfolg
Ernsthaft? Ich dachte die interessieren sich nicht für Privatgrundstücke? (Außer natürlich bei Kapitalverbrechen;))
Klar entfernen die Fremde von deinem Grundstück ?
Laut Grunddienstbarkeit (Vertrag) oblieg die Unterhaltung, Instandhaltung, Pflege pp beiden Eigentümern 50:50%.
Unterhaltskosten sind Fremdkosten, Verjährung zwei Jahre. Das Tor behört zu Sicherung Urteile hier suchen oder den Anwalt suchen assen
Derzeit ca. 4-5-6x pro Tag wo A das Tor schließt, nachdem B es hinter sich offen läßt.
ICh glaube Einstein sagtes es: Wer immer wieder das selbe tut und ein anderes Ergebnis erwartet ist Verrückt
sondern es hat Gründe
Erinnert mich an meinen Nachbarn

Die Gründe funktionieren nur kaum, aber jeder ist seines Glückes Schmied

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 19:50
von sisters
Das funktioniert auch, jedoch nur bei Gegenern die da mitmachen. Ich hatte ohne Anwalt 1mal damit Erfolg
Ah, ok. Try and Error.. A versucht es.. hoffentlich.. A wartet auf den seinen Anwalt.
Klar entfernen die Fremde von deinem Grundstück ?
Stimmt.. Warum hat A nicht eher und selbst an soetwas gedacht? Wäre schön peinlich geworden für den stylischen Nase-oben-trag-Makler von B.. In Zukunft weiß A was zu tun ist :mrgreen: A ist eh schon sehr unbeliebt bei den grün- bzw. blau-weißen..
Unterhaltskosten sind Fremdkosten, Verjährung zwei Jahre. Das Tor behört zu Sicherung Urteile hier suchen oder den Anwalt suchen assen
Oh? Dann schmeißt A gleich mal die Suchmaschinkas an, um den Unterschied zwischen Unterhaltung und Pflege zu suchen.. :shock:
Urteile zum Tor/ Sicherung sucht A lieber selbst, ist günstiger (€€€)..
ICh glaube Einstein sagtes es: Wer immer wieder das selbe tut und ein anderes Ergebnis erwartet ist Verrückt
Yupp, A und ich glauben dass du das richtig zitierst! :lol: :lol: :lol: (auch wenn A sonst in dieser Angelegenheit nicht über sich selbst lachen kann, hier schon)
Erinnert mich an meinen Nachbarn. Die Gründe funktionieren nur kaum, aber jeder ist seines Glückes Schmied
Hab ich im Forum schon gelesen. 8)
Nahezu alle anderen Nachbarn haben ihre Zufahrten ebenfalls mittels Tore gesichert, selbst wenn sie sogar 2 Hinternachbarn haben! Die meisten von denen haben keine kleinen Kinder mehr, eher Urenkel, aber viele eben auch Hunde, die nicht auf die Straße laufen sollen und zudem Haus und Hof bewachen. (das können As Hunde jedoch nicht, es sind alte, geschundene, kranke Mischlinge aus dem Tierheim).

A wohnt Ortseingang zu einer vielbefahrenen Bundesstraße, in den 90er mal 20.000 Fahrzeuge am Tag gezählt, wird heute deutlich mehr sein..Direkt vor dem Haus gab es in den wenigen Jahren, wo A dort wohnt schon viele Unfälle. Entweder Auffahrunfälle oder sogar mit Kindern, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren.. Auf der Gegenüberliegenden Seite endet zudem der Fuß-/Radweg.. 2-3 Häuser weiter ist auf As Seite sogar eine Oma auf dem Radweg von einem Auto totgefahren worden. Kurz danach kam die Tochter auf dem Rad dort vorbei, Notarzt vor Ort am Wiederbeleben usw...

B wohnt eigentlich dort gar nicht, das Haus steht seit Jahren leer. Nun tut sich halt was. Wäre schön, wenn es endlich verkauft würde, aber bei der surrealen Preisvorstellung leider ein unerfüllbarer Wunschtraum..

Beim Glück-Schmieden ist bei A in diesem Leben wohl gehörig etwas schief gelaufen.. :evil: Bei der ganzen Familie von A..

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 19:56
von Klaus
Das Haus steht leer ?? Und dann machst du rum. Ich würde die Kosten erhöhen und einen Hausmeister beauftragen der dort regelmäßig kehrt.
Dazu der "Nachbarschaftsstreit" den müsste der Hausverkäufer mitteilen, denn er ist ein Mangel.

Ich würde Halteverbotschilder auf den Hof stellen wenn Interessnten kommen.

Dann einfach mal eine angemessenes Angebot machen.
Beim Glück-Schmieden ist bei A in diesem Leben wohl gehörig etwas schief gelaufen.. :evil: Bei der ganzen Familie von A..
Wer soo ... ist ein Grundstück mit Wegerechten zu kaufen der ist selber schuld. Bin ich froh das ich meins verkauft habe

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 20:06
von sisters
Ja, B läßt es nach Jahren vergeblicher Verkaufsbemühen sanieren und renovieren und will es an 2020 vermieten. Daher nun reger Verkehr von B und Handwerkern usw. auf dem Grundstück von A.

:lol: :lol: :lol: Coole Idee mit dem Hausmeister!

Streitigkeiten mit dem Nachbarn stellen einen Mangel dar? Ernsthaft?? Wie geil ist das denn? A ist definitiv zu gut oder schlicht zu blöd für diese Welt.. :roll:

Schilder aufstellen hatte A auch schon überlegt. Derzeit ist am Tor lediglich ein kleines, rotes Schild "Tor bitte schließen" direkt am Öffner angebracht. A hatte sich auch schon böse Schilder im Internet angeschaut (a la "no ideot people allowed behind..").

B glaubte lange Zeit, er könne auf seinem Grundstück über die Auffahrt von A weitere 2-6 EFH auf seinem Grunstück aufstellen. Das gibt jedoch die Grunddienstbarkeit nicht her. Und auch das Straßenbauamt hält die Aussfahrt zur Bundesstraße für zu gefährlich und würde max. 1 weitere WE absegnen..Da wollte A bereits ein Schild aufstellen "keine Erschließung für 2. EFH möglich"! Kam dann aber eh nicht dazu, siehe surreale Preisvorstellung von B.

A würde es heute auch nicht nochmal kaufen..

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 20:09
von sisters
Noch weitere subtile Ideen, wie A sich bei B für dessen Schikane und Rowdietum revancieren kann?? :shock:

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 12.12.2019, 20:51
von Klaus
Streitigkeiten mit dem Nachbarn stellen einen Mangel dar? Ernsthaft?? Wie geil ist das denn?
Für beide Seiten !
keine Erschließung für 2. EFH möglich
Das Schild würde ich lassen. Geschäftsschädigung kann teuer werden.

Machs wie ich: Verkauf deins und zieh weg. Denn was wenn hinten die Hells Angels einziehen oder die Stadt eine WG für schwererziehbare einrichtet. Oder lass die schwer Erziehbaren und die Hellangels bei dir einziehen

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 13.12.2019, 08:06
von sisters
Tja, beim Vorbesitzer von A ist wohl nichts mehr zu holen.. könnte ein Mieter von A (oder potentiell )B deshalb Mietminderung geltend machen?

Es kann doch nicht wirklich den Tatbestand der Geschäftsschädigung erfüllen, wenn B bzw. sein Makler in den Verkaufsgesprächen aktiv ein zusätzliches Baugrundstück auf B, erschließbar über A ("kein Problem!"), an- und letztlich einpreist (€€€), obwohl beide wissen, dass dies niemals ohne das Einverständnis von A möglich sein wird, A sich entsprechend positioniert hat ("niemals!") und A in Kentnisse der bewußt und wiederholt falschen Darstellung (Zeugen vorhanden) über ein Schild auf seinem Grundstück -vielleicht neben der Auffahrt- darauf aufmerksam macht, dass eine weitere Erschließung über sein Grundstück privatrechtlich ausgeschlossen ist. A hat kein Schild aufgestellt, aber A würde sinngemäßt sagen "Zur Info: ohne meine Einwilligung ist keine Erschließung eines weiteren Hauses über mein Grundstück möglich und dies zu untersagen steht mir laut Grundbuch auch zu"? Und wie sähe dann die Beweislage für B aus, um von A daraus Kohle zu scheffeln? Könnte ein Käufer C aufgrund dieser Falschangaben wahrscheinlich den Kauf rückabwickeln bzw. Geld von B zurück fordern für bezahltes Bauland, welches sich dann nur als Gartenland herausstellt?

Verkaufen kommt für A nicht in Betracht bzw. dann müßte sonstwas schlimmes passieren, was ich nicht hoffe. HA und Bandidos wäre die Hütte sicherlich zu teuer und zu desolat. Beide sind im Nachbarort (Kreisstadt) tatsächlich aktiv. Da wir aber nur ein Dorf sind, sollte solch eine schwererziehbaren-WG sehr unwahrscheinlich sein bzw. es gibt andere Bauflächen zu kaufen, für derartige Projekte. Und auch hier wieder: Hütte zu teuer und desolat. Asylantensoll des Dorfes ist ebenfalls bereits ausgeschlöpft. Bleiben eigentlich nur wohlhabende Flotters oder Spießer, die sich aber sehr anstrengen müßten, dass sich A über sie mehr ärgert als er es über B tut.

Wir hatten tatsächlich überlegt, als die Verkaufsaktivitäten/ die Lügen/ das Zuparken etc begannen, ein paar befreundete Biker zu uns einzuladen und den Hof (nicht die Auffahrt, oder gerade die?;)) zusätzlich zu unseren 3 Motorrädern vollzuparken.. :lol:

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 13.12.2019, 08:58
von Klaus
Die meisten Grundstücke können auch auf anderen Seiten erschlossen werden, also kann gebaut werden ? Daher istr das was du sagt erst mal eine geschäftsschädigende Lüge ?

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 13.12.2019, 12:57
von sisters
Dieses Grundstück von B jedoch nicht, sonst stünden dort bereits "30" weitere Häuser..

Wenn A sagt/ schreibt "keine Erschließung über A" ist es ja keine Lüge, sondern entspricht den vertraglichen Tatsachen..?

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 13.12.2019, 13:00
von Klaus
keine Erschließung über A

[Solange ich nicht will und EIgentümer bin]

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 13.12.2019, 13:03
von sisters
8) 8) 8)

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 31.01.2020, 09:42
von sisters
Klaus hat geschrieben:
12.12.2019, 18:34
Ernsthaft? Ich dachte die interessieren sich nicht für Privatgrundstücke? (Außer natürlich bei Kapitalverbrechen;))
Klar entfernen die Fremde von deinem Grundstück ?
Sö, kurzer Nachtrag. Vor ein paar Tagen hat ein Besucher von B, obwohl B anwesend war und das Tor hätte öffnen können, über eine halbe Stunde VOR dem GEschlossenem Tor geparkt und somit jeglichen Verkehr bzw. Ein-/Ausfahrten von A und Mieter von A unterbunden. Zu sehen war niemand, so konnte A auch niemanden auffordern das Fahrzeug zu entfernen.

Ein Anruf bei der Polizei ergab nun aber folgendes: Fremde PERSONEN würde die Polizei selbstverständlich vom Grundstück von A entfernen, dort abgestellte FAHRZEUGE hingegen nicht, war die Aussage des freundlichen Polizeizisten.

Sein Rat war: wenn niemand zu sehen ist, den man auffordern kann das KFZ zu entfernen, sollte A Fotos schießen zwecks Beweissicherung und einen Abschlepper rufen. Im Nachgang dann die Kosten für die Aktion plus etwaiger weiterer Kosten, die A oder As Mieter entstanden sind, weil sie das Grundstück nicht verlassen konnten bzw. Lieferanten nichts anliefern konnten, mittels Anwalt von B bzw. dem Halter des KFZ einfordern. Hierzu würde der RA Auskünfte über den Halter von der Straßenverkehrsbehörde (???) erhalten..

Viele Grüße

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 31.01.2020, 10:14
von Klaus
Da lernt man mal wieder das die Polizei keine Ahnung hat. Auf den Abschleppkosten würde man sitzen bleiben.
Es gilt der Kostenminderungsgrundsatz. Will man nur zu Aldi um die Ecke, ist ein Taxi billiger, also bekommt man nur das ersetzt. Da muss man aufpassen. Und da man wusste wo der Parker ist, nicht mal das.

Ich würde ein Bild machen und eine schriftliche Anzeige beim Ordnungsamt. Die schicken (wenn die Lust haben) ein Ticket. Das kann man immer wieder machen. Ich hatte mal eine die jeden Tag falsch parkte und 4 Wochen später täglich einen Strafzettel bekam. Danach nie wieder.
Man hatte eine erfundenen Absender angegeben, die Nachbarin lief durch die Straße schreiend "den gibt es gar nicht, die Hausnummer des Anzeigers istfalsch" . WIe auch immer die an die Daten gekommen ist

Die Polizei zu veräppelt rächt sich. Wenn man den Parker kennt klingelt man den raus. Weigert er sich kann man die Polizei rufen, die dann auch kommen würde.
Klar entfernen die Fremde von deinem Grundstück ?
Das gilt nicht für Berechtigte und deren Besucher, deren Sachen die vor oder auf dem Grundstück liegen. Das alles ist Zivilrecht

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 31.01.2020, 10:52
von Klaus
Man kann vom dem Falschparker auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Dazu muss man wissen wer er ist. Gibt es die nicht ab, kann man klagen.
Aber lohnt den Aufwand kaum

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 03.02.2020, 10:59
von sisters
Klaus hat geschrieben:
31.01.2020, 10:14
Da lernt man mal wieder das die Polizei keine Ahnung hat. Auf den Abschleppkosten würde man sitzen bleiben.
Puh.. aber andererseits nicht das erste Mal, dass sich die Beamten kraft ihrer Wassersuppe zu solch falschen Aussagen hinreißen lassen.

Klaus hat geschrieben:
31.01.2020, 10:14
Ich würde ein Bild machen und eine schriftliche Anzeige beim Ordnungsamt. Die schicken (wenn die Lust haben) ein Ticket. Das kann man immer wieder machen. Ich hatte mal eine die jeden Tag falsch parkte und 4 Wochen später täglich einen Strafzettel bekam. Danach nie wieder.
Man hatte eine erfundenen Absender angegeben, die Nachbarin lief durch die Straße schreiend "den gibt es gar nicht, die Hausnummer des Anzeigers istfalsch" . WIe auch immer die an die Daten gekommen ist.
Das ist ja der Hammer mit der Datenweitergabe!
Gut, falsche Hausnummer usw. würde nichts bringen, da es sich an 1 Finger abzählen ließe, wer da eine Anzeige aufgab..
Die Polizei wäre halt nur erschienen, wenn er die Ausfahrt versperrt und dabei im öffentlichen Raum parkt.

Klaus hat geschrieben:
31.01.2020, 10:14
Die Polizei zu veräppelt rächt sich. Wenn man den Parker kennt klingelt man den raus. Weigert er sich kann man die Polizei rufen, die dann auch kommen würde.
Nach dem oben erwähnten Telefonat, würden sie zumindest bei uns nicht erscheinen. Wie könnte man die Polizei dazu "überreden" ihre Position doch zu überdenken, sollte das nochmal passieren?? Gibt es da Gesetze/ Paragraphen, auf die man sich berufen kann?

Klaus hat geschrieben:
31.01.2020, 10:14
Das gilt nicht für Berechtigte und deren Besucher, deren Sachen die vor oder auf dem Grundstück liegen. Das alles ist Zivilrecht
Ein unbekannter Besucher vom Hinternachbarn, was zum dem Zeitpunkt nicht einmal gesichert war, hat kurzerhand auf dem Grundstück vom Vordernachbarn geparkt, ward eine halbe Stunde lang nicht mehr gesehen bis er dann wieder losfuhr.
Der Hinternachbar hat sich im nachhinein dafür entschuldigt, weil der seinen Vordernachbarn vor dem widerrechtlich abgestellten Besucher-PKW hat telefonieren sehen. (hat er gesagt, es aber dennoch nicht für nötig gehalten, den Besucher zum entfernen des PKW aufzufordern).

Der Vordernachbar überlegt 1-2 Parkverbotsschilder auf seinem Grundstück aufstellen. Es fragt sich nur, ob das juristisch von Belang ist, wahrscheinlich nicht.. ? :shock:

Re: §1020 BGB Schonende Ausübung Wegerecht: Abmahnung möglich, ja oder nein?

Verfasst: 03.02.2020, 11:02
von sisters
Klaus hat geschrieben:
31.01.2020, 10:52
Man kann vom dem Falschparker auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Dazu muss man wissen wer er ist. Gibt es die nicht ab, kann man klagen.
Wenn es "Wiederholungstäter" wird bzw. ein anderer wiederholt ärgert: wie genau geht man da vor? Erst über einen RA mittels Schreiben auffordern dieses Verhalten künftig zu unterlassen und bei Wiederholung Unterlassungsklage einreichen? Das dauert ja ewig? :roll: