Grunddienstbarkeit: Nur was im Grundbuch steht ist bindend?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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halver
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Grunddienstbarkeit: Nur was im Grundbuch steht ist bindend?

Beitrag von halver » 16.12.2019, 15:11

Ich lese hier nun desöfteren bezüglich den Satz "Nur was im Grundbuch steht trifft auch zu".

Im Grundbuch von B steht "Wegerecht an dem Grundstück B".
Mehr nicht.

Es gibt jedoch eine Urkunde die sagt:
Dem jeweiligen Eigentümer des heute übertragenen Grundbesitzes B wird hiermit das Recht eingeräumt, über das Grundstück A in einer Breite von 3 Metern entlang der Grundstücksgrenze zu C zu gehen und zu fahren, um von der Straße "xy" auf die berechtigten Grundstücke und von diesen auf die Straße gelangen zu können. Die Anlegung erfolgt durch die Berechtigten. Die Kosten der Unterhaltung werden gemeinsam getragen. Ferner wird B das Recht eingeräumt eingeräumt, in den vorbezeichneten Dienstbarkeitsweg Ver-und Entsorgungsleitungen zu verlegen, dauernd zu halten und zum Zwecke des Betriebs, der Unterhaltung und Reparatur das Grundstück zu betreten bzw. durch Dritte betreten zu lassen.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen, dass in das Grundbuch eingetragen wird eine Grunddienstbarkeit bei dem belasteten Grundstück mit dem Vermerk des Rechts bei den herrschenden Grundstücken.

Zur Kostenberechnung wird der Wert der Dienstbarkeit mit 1.000,- DM angegeben.


Gilt diese Urkunde nun trotzdem (wegen der definierten 3m Breite) ?
Ich sehe keinerlei Verknüpfung zwischen dem Grundbuch und der Urkunde. (aber irgendwo hat der Wertgutachter diese Urkunde ja her...)
Oder ist es im Grunde am Ende doch nur ein undefiniertes Geh- und Fahrrecht? (mit 2,5m ausreichend zum Fahren)

Grüße
Halver



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Da ist einmal die Rede von 3 Metern Abstand zum Nachbarn, ein anderes mal sind es nur 2 Meter. Noch schlimmer wird es wenn es dann noch Ausnahmen gibt, wie für einen Garagenbau.

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Klaus
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Re: Grunddienstbarkeit: Nur was im Grundbuch steht ist bindend?

Beitrag von Klaus » 16.12.2019, 16:13

n einer Breite von 3 Metern entlang der Grundstücksgrenze zu C zu gehen und zu fahren,
Würde nicht bedeuten das man die Breite frei halten muss
eine Urkunde
Ist das die Bewilligungsurkunden die der Notar an das Grundbuch geschickt hat um das Wegerecht einzutrage. Dann hat es durchaus Wirklung. Kann aber auch sein das es nur Wirkung für die beiden Anlieger die es eingetragen hatten. Bestand hat eben nur das Grundbuch
Für die meisten sind es Urkunden wenn Sie einem Nutzen, Schmierzettel wenn Sie einem Schaden. :-))

Wobei hier nicht mehr Rechte stehen als die die man eh hätte.
Oder ist es im Grunde am Ende doch nur ein undefiniertes Geh- und Fahrrecht? (mit 2,5m ausreichend zum Fahren)
3,5 sind ein üblicher Fahrweg , 1,5 ein üblicher Gehweg - was nicht bedeutet das man das auch bekommt.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

halver
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Re: Grunddienstbarkeit: Nur was im Grundbuch steht ist bindend?

Beitrag von halver » 17.12.2019, 10:53

Ist das die Bewilligungsurkunden die der Notar an das Grundbuch geschickt hat um das Wegerecht einzutrage. Dann hat es durchaus Wirklung.
Auf der Titelseite steht "Aus Urk-Nr. xxx/1982 vom August 1982
Eintragung laut Grundbuch war wohl aber erst am Januar 1983
Kann aber auch sein das es nur Wirkung für die beiden Anlieger die es eingetragen hatten.
Wenn ich das mit dieser Aussage lese könnte das sogar zutreffen. Denn da steht ja "dem jeweiligen Eigentümer des heute übertragenen Grundbesitzes" - damit sind im Grunde ja explizite Personen von damals gemeint und nicht ein Käufer der heute das Grundstück mit Haus erwerben würde. Somit bezieht sich IMHO die Urkunde NICHT auf das Grundstück an sich, wie es im Grundbuch der Fall wäre. (dort aber auch kein Verweis auf diese Urkunde oder weitere Daten wie breite etc vermerkt - würde man diese Details alle explizit ausformuliert ins Grundbuch schreiben? Gefühlt ist der Platz da ja begrenzt.... )


Im Grunde aber auch egal, der Käufer nimmt ab nun Abstand vom Erwerb. Er hat gestern mit dem Nachbar C gesprochen (gegenüber der öffentlichen Straße dessen Hof man unweigerlich Rückwärts setzend kurz befährt um irgendwie in diese Zufahrt zu kommen ). Vor den Hof kommt demnächst ein Tor hin, da er das befahren seines Hofes auch nicht so witzig findet und hat noch ein bisschen über Nachbar A und D gesprochen, die B wohl generell das Leben schwer machen (werden).


Wieder was fürs Leben gelernt hier - Danke dir dafür Klaus!!! (ob man persönlich das Wissen/Sensibilisierung nochmal braucht ist zwar fragwürdig, aber gut dass es hier für alle neuen Betroffenen nachzulesen ist)

Klaus
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Re: Grunddienstbarkeit: Nur was im Grundbuch steht ist bindend?

Beitrag von Klaus » 17.12.2019, 12:32

Es gibt zu jedem Eintrag eine Bewilligungsurkunde !! (Meist) Das wird die schon sein.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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Re: Grunddienstbarkeit: Nur was im Grundbuch steht ist bindend?

Beitrag von halver » 17.12.2019, 13:38

Ja ich hätte im Grundbuch zumindest einen Verweis auf die Urkunden Nummer erwartet... aber ja irgendwo muss der Wertgutachter die Urkunde ja auch her haben, also wird es irgendwie zusammen hängen.

Der Wortlaut "Dem jeweiligen Eigentümer des heute übertragenen Grundbesitzes B wird hiermit das Recht eingeräumt," ist dann vielleicht auch etwas zu spitzfindig angesetzt gewesen, um es nicht doch als Dienstbarkeit im Grundbuch-Eintrag = gilt auch für jeden zukünftigen Besitzer, abzutun.

Das würde man dann wohl alles vor Gericht erfahren/gedeutet bekommen wenn A dem B weiter das Leben schwer machen wird... Als nächstes wäre wohl ein Pöller auf 2,5m Breitenbeschränkung auf der Ecke der Zufahrt gekommen, gegen den man sich hätte wehren müssen. Ob dann die 3m in Baulast und Grunddienstbarkeit wirklich gelten? Meine Laienauffassung wäre JA, aber wer weiss... der Rest der Zufahrt ist ja hinten auch nur noch 2,5m breit. Nur das Einschwenken von der 4,5m öffentl. Straße in die 2,5m Einfahrt wäre eine Sache der Unmöglichkeit.

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Re: Grunddienstbarkeit: Nur was im Grundbuch steht ist bindend?

Beitrag von bugschuko » 17.12.2019, 14:41

Die Formulierung "dem jeweiligen Eigentümer" weist darauf hin, dass es sich eine dingliche Dienstbarkeit handelt, die dem begünstigten Grundstück zuzuordnen ist und der jeweilige Eigentümer, aber auch Mieter nutzen können.

Wenn in der Vereinbarung 3m Breite als Dienstbarkeit gzugestanden sind, dann muss man diese auch zur Verfügung halten.

Der Berechtigte muss nicht vorher einen Antrag stellen, wenn er z.B. mit seinen breiten PKW Anhänger oder Hummer 1 durchwill.

Gruß Ralf

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