Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt
Verfasst: 31.12.2019, 16:20
Hallo zusammen,
A ist Eigentümer des Grundstücks, welches den Zugang zur Straße hat. Grundstück B ist über eine
80 Meter lange Zuwegung zu erreichen. Über Jahre war Grundstück A nich bebaut.
Im letzten Jahr wurde A bebaut. Nun ergeben sich aus Sich von B drei Probleme:
Problem 1:
In Höhe des Hauses A wird die Durchfahrtsbreite an der jeweiligen Hauskante durch die
Regenfallrohre auf 285 cm beschränkt. (normales Fallrohr Durchmesser 10 cm).
Muss B dies hinnehmen.
Problem 2:
Im Bereich des Hauses und hinter dem Haus zum Grundstück B beträgt die Durchfahrtsbreite
grundsätzlich 3 Meter (außer bei den Fallrohren) oder neben dem Haus natürlch mehr.
B bemängelt, dass der Weg nur in einer Breite von 270cm bzw. 278cm mit Kantstein gepfalstert ist.
Muss A Eine Fahrbahnbreite von 3 Metern pflastern?
Problem 3:
Im Notavertrag ist eine Beteiligung von 50 % von Verkehrssicherungspflicht, Unterhalt und Reparaturen bei den
Kosten vereinbart. Der alte Weg, welcher aus 2 Streifen ca. 60 Jahre alten Betonplatten bestand, wurde im Rahmen
der Baumaßnahmen in Höhe des Hauses beseitigt und anschlißend über die komplette Länge erneuert.
Muss B die Hälfte zahlen?
Gruß
Tipesta
A ist Eigentümer des Grundstücks, welches den Zugang zur Straße hat. Grundstück B ist über eine
80 Meter lange Zuwegung zu erreichen. Über Jahre war Grundstück A nich bebaut.
Im letzten Jahr wurde A bebaut. Nun ergeben sich aus Sich von B drei Probleme:
Problem 1:
In Höhe des Hauses A wird die Durchfahrtsbreite an der jeweiligen Hauskante durch die
Regenfallrohre auf 285 cm beschränkt. (normales Fallrohr Durchmesser 10 cm).
Muss B dies hinnehmen.
Problem 2:
Im Bereich des Hauses und hinter dem Haus zum Grundstück B beträgt die Durchfahrtsbreite
grundsätzlich 3 Meter (außer bei den Fallrohren) oder neben dem Haus natürlch mehr.
B bemängelt, dass der Weg nur in einer Breite von 270cm bzw. 278cm mit Kantstein gepfalstert ist.
Muss A Eine Fahrbahnbreite von 3 Metern pflastern?
Problem 3:
Im Notavertrag ist eine Beteiligung von 50 % von Verkehrssicherungspflicht, Unterhalt und Reparaturen bei den
Kosten vereinbart. Der alte Weg, welcher aus 2 Streifen ca. 60 Jahre alten Betonplatten bestand, wurde im Rahmen
der Baumaßnahmen in Höhe des Hauses beseitigt und anschlißend über die komplette Länge erneuert.
Muss B die Hälfte zahlen?
Gruß
Tipesta