Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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tipesta
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Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt

Beitrag von tipesta » 31.12.2019, 16:20

Hallo zusammen,

A ist Eigentümer des Grundstücks, welches den Zugang zur Straße hat. Grundstück B ist über eine
80 Meter lange Zuwegung zu erreichen. Über Jahre war Grundstück A nich bebaut.
Im letzten Jahr wurde A bebaut. Nun ergeben sich aus Sich von B drei Probleme:

Problem 1:
In Höhe des Hauses A wird die Durchfahrtsbreite an der jeweiligen Hauskante durch die
Regenfallrohre auf 285 cm beschränkt. (normales Fallrohr Durchmesser 10 cm).
Muss B dies hinnehmen.

Problem 2:
Im Bereich des Hauses und hinter dem Haus zum Grundstück B beträgt die Durchfahrtsbreite
grundsätzlich 3 Meter (außer bei den Fallrohren) oder neben dem Haus natürlch mehr.
B bemängelt, dass der Weg nur in einer Breite von 270cm bzw. 278cm mit Kantstein gepfalstert ist.
Muss A Eine Fahrbahnbreite von 3 Metern pflastern?

Problem 3:
Im Notavertrag ist eine Beteiligung von 50 % von Verkehrssicherungspflicht, Unterhalt und Reparaturen bei den
Kosten vereinbart. Der alte Weg, welcher aus 2 Streifen ca. 60 Jahre alten Betonplatten bestand, wurde im Rahmen
der Baumaßnahmen in Höhe des Hauses beseitigt und anschlißend über die komplette Länge erneuert.
Muss B die Hälfte zahlen?

Gruß
Tipesta



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Klaus
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Re: Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt

Beitrag von Klaus » 31.12.2019, 17:13

1. Wenn das (hinten) ein Wohnhaus ist reicht die Höhe aus
2. Versteh ich nicht. Der Weg ist bei Eintragung vorhanden, ist es da 2 Meter, muss ihn nun keine auf 4 Meter pflasterm
3. Unterhalt ist nicht "grundloser Neubau"

Ich würde eher mal im Baulastenverzeichnis nachsehen. Dann kann das Bauamt aufhetzen auf die Wegbreite zu bestehen :-)
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

tipesta
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Re: Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt

Beitrag von tipesta » 31.12.2019, 17:46

Danke für die schnelle Antwort.
Zu Problem 1: ist nicht die Höhe sondern die Breite gemeint.

Zu Problem 3: Der Neubau war ja nicht gundlos.

LG Tipesta

Klaus
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Re: Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt

Beitrag von Klaus » 31.12.2019, 17:56

Die Frage ist "was war denn vorher". Einer Reduzierung des Weges geht nicht.
Die Frage wird sein ob der Richter den Abriss anordnet, obwohl auch bei 2,85 ein Auto durchpasst. Generell muss man klagen. Notfalls muss der sein Haus abreisen oder den Weg verlegen.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

bugschuko
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Re: Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt

Beitrag von bugschuko » 05.01.2020, 19:11

Moin,

zu 1.) ob das hingenommen werden muss hängt von der damaligen Wegerechtsvereinbarung ab, ob 3m zugesichert wurden. Wenn nicht, sehe ich keine Beeinträchtigung, da 2,85m ausreichen.

zu 2.) A muss gar nichts pflastern, auch ein Dreckweg reicht aus.

zu 3.) ich meine Nein, wenn A etwas wegreißt und neu macht ohne zu fragen würde ich mich nicht beteiligen.

Gruß Ralf

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Re: Wegerecht durch Regenfallrohr eingeschränkt

Beitrag von Klaus » 05.01.2020, 20:07

1. meisten hat man ein Wegerecht auf einer "Ausübungsfläche". Bei mir was das mal der "Hofraum". Das bedeutet aber nicht das ich den Hofraum nutzen kann wie ich will. Es ist aber üblich ist das ein Fahrrecht 3,5 breit sein sollte, ein Fußweg 1,5 Meter.
2. Stimmt
3. Es sei den der alte Weg war unreparierbar und wurde im selben Umfang erneuert. Auch dann nur "anteilig der Nutzung" oder "entsprechend der Regelung" - im selbe Umfang wie bisher.

Das wichtigste ist aber das man nur auf dem vorhandenen Weg ein Wegerecht hat
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