Kann Wegerecht auch für andere Grundstücke gefordert werden

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Eigentümer
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Kann Wegerecht auch für andere Grundstücke gefordert werden

Beitrag von Eigentümer »

Vier kleine Parzellen a,b,c,d bilden die Reste (früher waren es mehr, und der Weg hatte dadurch auch zwei Ein-und Ausgänge) eines Wegs (Sackgasse). Für die Eigentümer der Parzellen ist spiegelbildlich ein Wegerecht so eingetragen, dass jeder der vier Eigentümer das Recht hat, die drei anderen Parzellen unbehindert zu begehen und zu befahren. Nur Parzelle d grenzt an einen öffentlichen Weg. Die Nachbargrundstücke A, B, C, D sind Hausgrundstücke und haben alle Zugang zu einer öffentlichen Straße. Die Wegeparzellen liegen so, dass A und a aneinandergrenzen, B und b usw..
Der Eigentümer von a fordert nun vom Eigentümer von d freie Durchfahrt für Container, die nicht für a bestimmt sind, sondern für A. Er beruft sich dabei darauf, dass A und a eine "Wirtschaftliche Einheit" bilden.
Diesen Begriff kann ich im ganzen BGB nicht finden, lediglich im Steuerrecht scheint er für Betriebe zu existieren.
Muss der Eigentümer von d ihn durchlassen?
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Erlauben Sie nur christlichen oder muslemischen Einheiten die Durchfahrt :-)

Ein Wegerecht gilt ausschließlich für die im Grundbuch stehenden Grundstücke. Ein Ausweitung auf Erweiterungen aus welchen Grunde auch immer gibt es nicht. Auch kann der aus eine Wiesen kein Containerlager machen, auch dafür gilt das Wegerecht nicht.
a fordert nun vom Eigentümer von d
Wenn A ein Wegerecht bei a hat, was geht das d an, oder sonst jemanden.

Klaus

P.S. Weg mit Tor sichern und nur dem Berechtigten den Schlüssel geben Notfalls Unterlassungklage
Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer »

Klaus hat geschrieben:
Wenn A ein Wegerecht bei a hat, was geht das d an, oder sonst jemanden.
Habe ich bei der Beschreibung vergessen: Die Grundstücke A und a, B und b usw gehören jeweils den gleichen Eigentümern - ändert das etwas?
Eigentümer A und a sagt, dass seine Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, daher sei d mittelbar auch A zu dienen verpflichtet.
Klaus
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Beitrag von Klaus »

also Abcderfg ist doch wurscht.

Im Grundbuch von d steht welches Grundstück bei ihm ein Wegerecht hat. Und nur zu Bewirtschaftung dieses Grundstücks muss d ein Wegerecht gewähren. Ist auf dem Grundstück zb. nur eine Garage (kleines Grundstück -)) für eine PKW dann darf nur eben dieser PKW, Fahrräder, Schubkarren oder ein Fussgängen den Weg nutzen um in diese Garage zu kommen. Keinesfalls Flugzeuge und Tankschiffe nur weil hinter der Garage ein Seehafen und Flughafen dem selben Grundstückseigentümer gehören.

Ebenso wäre es wenn er nun aus einer Wiese ein Hochhaus machen würden, dann hätten alle 500 Eionwohner KEIN Wegerecht. Wobei er dafür auch keine Baugenemigung bekommen würde.

Alle ist eine Ausweitung des Rechts das bei der Eintragung nicht vereinbart wurde. Eingentlich ganz einfach, wenn man die ganzen anderen Buchstaben weglässt.

Nicht beachtet habe ich Notwegerecht oder anderen Verträge, davon war ja nicht die Rede.

Klaus

P.S. Es kommt immer auf den Einzelfall an
http://www.dnoti.de/topact/top0379.htm
Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer »

Klaus hat geschrieben: Im Grundbuch von d steht welches Grundstück bei ihm ein Wegerecht hat. Und nur zu Bewirtschaftung dieses Grundstücks muss d ein Wegerecht gewähren. Ist auf dem Grundstück zb. nur eine Garage (kleines Grundstück -))
das Grundstück a hat ca 36 qm und darauf ist nichts - also WEG.
Es wurde auch sonst nichts vereinbart.
Hintergrund : In einem Urteil des zuständigen Landgerichts wurde tatsächlich wegen der "Wirtschaftlichen Einheit" A erlaubt, das Wegerecht auch für sein Grundstück A und nicht nur für a auszunutzen
P.S. Es kommt immer auf den Einzelfall an

Jetzt habe ich mal danach gegoolet, was denn die wirtschaftliche Einheit bedeutet und wie sie definiert ist - aber NICHTS (im BGB) gefunden. Kann man denn etwas gelten lassen, was es garnicht gibt? Das müsste doch Juristen, die sich auskennen sofort auffallen - oder?

Gruß
M
Klaus
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Beitrag von Klaus »

In dem Urteil müsste eine Begründung sein. Bzw. in irgendeinem Schriftsatz wird doch wohl erklärt sein wie die Grundstücke zusammengehören, was sagt den ein Anwalt.

Ich kann mir nur vorstellen das A und a mal ein Grundstück waren, dann wären die eine "wirtschaftliche" Einheit. Mehr kann ich mir kaum vorstellen. Wobei mir noch ein andere Fall hier aus dem Forum bekannt ist, da hat ein Amts-Richter ebenso geurteilt. Der Nachbar hatte aus seinen 1 Fam ein 2 Fam gemacht und durch eine Treppe und Nachbars Grundstück das dann vermietet können. Hing aber nicht weiter als zum Amtsgericht.

Da muss halt mal einer den Mut haben zum BGH zu gehen.

Der Nachbar von C wird wohl nun weitere Grundstücke kaufen und ne Autobahn bauen lassen.

Mal ein anderes Vorgehen. Wenn der mit einem Container da durch will, ist der für die Bewirtschaftung des Grundstücks notwendig. Was ist das denn für ein Grundstück, auch mit einem Wegerecht kann man nicht alles machen. :-)

Klaus

P.S. Das Urteil + ne Lageskizze mal ans Forum faxen, dann können andere auch mal drüber nachdenken. Fax 01212-5-09201038
Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer »

Klaus hat geschrieben: Mal ein anderes Vorgehen. Wenn der mit einem Container da durch will, ist der für die Bewirtschaftung des Grundstücks notwendig. Was ist das denn für ein Grundstück, auch mit einem Wegerecht kann man nicht alles machen. :-)

P.S. Das Urteil + ne Lageskizze mal ans Forum faxen, dann können andere auch mal drüber nachdenken. Fax 01212-5-09201038
Der Container ist für A bestimmt, nicht für a, das herrschende Grundstück ist einfach ein 3m breiter 12m langes Stück Weg. Anwalt meint, dass Eigentümer a den Container dort spazieren fahren kann eine Art Containertourismus.
Die Lageskizze und das Urteil werde ich erst mal mühsam anonymisieren und dann gerne faxen - wird daher bis morgen dauern.
Gruß
M
andy
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Beitrag von andy »

Die Grundstücke dürften katasteramtlich mit Flurnummer, Flurstück- / Parzellen- Nummer erfasst sein.

Im Grundbuch von d / D steht mit Flur- Flurstück-Nummer, welches Grundstück durch d / D begünstigt ist (sollte dort jedenfalls so stehen).

Steht da nur die Nummer von a, ist A nicht begünstigt. Stehen dort a + A, sind beide begünstigt.

Darüberhinaus geht nichts mit einer Ausnahme: a und A waren zum Zeitpunkt der Wegerechtsvereinbarung EIN Grundstück und sind erst später geteilt worden (§1025 BGB).
Es könnte z.B. sein, dass a von A abgeschrieben wurde (§7 GBO), um die Fläche des Wegerechts genau zu definieren. Dabei hatte Gesamt a + A z.B. die Flurnummer 111, die bei a verblieben ist, und A hat z.B. 222 erhalten. Findet 222 dann im Grundbuch von d / D keine Erwähnung, ist das zwar m.E. unsauber, ändert aber nichts an der Sache gemäss §1025 BGB.

Über ein Wegerecht spazierenfahren ? Im Sinne von hin und her ohne eigentlichen Sinn ? Vergiss den Anwalt ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
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Beitrag von Eigentümer »

andy hat geschrieben:Die Grundstücke dürften katasteramtlich mit Flurnummer, Flurstück- / Parzellen- Nummer erfasst sein.
sind sie
Im Grundbuch von d / D steht mit Flur- Flurstück-Nummer, welches Grundstück durch d / D begünstigt ist (sollte dort jedenfalls so stehen).
eingetragen sind a,b,c nur auf d nicht auf D
Steht da nur die Nummer von a, ist A nicht begünstigt. Stehen dort a + A, sind beide begünstigt.
nur a (b,c) kein A oder B oder C
Darüberhinaus geht nichts mit einer Ausnahme: a und A waren zum Zeitpunkt der Wegerechtsvereinbarung EIN Grundstück und sind erst später geteilt worden (§1025 BGB).
die Abtrennung der Wegegrundstücke erfolgte 1925, das Wegerecht - damals noch über einen langen Weg, der weiterführte - wurde 1932 eingetragen
Über ein Wegerecht spazierenfahren ? Im Sinne von hin und her ohne eigentlichen Sinn ? Vergiss den Anwalt ... ;-)
der Text heißt : "ungehindert zu begehen und zu befahren" - danach muss d erst mal "dulden". Lageplan und Urteil - wichtig sind die Entscheidungsgründe S.4 , da haben die Richter die Argumentation des Klägers wegen der Einheit a und A übernommen.
Gruß
M
Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer »

so, das Urteil und Lageplan sind unterwegs - ginge das nicht schneller, wenn man das an eine email anhängen würde?
Gruß
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

Über ein Wegerecht spazierenfahren ? Im Sinne von hin und her ohne eigentlichen Sinn ? Vergiss den Anwalt ...
Er meinte das der über das Wegerecht fahren darf um dort auf seinen Grundstück hin und herzufahren.

Klaus

P.S. Ein böser Mensch könnte auf die Idee kommen nun Kosten für den Weg und dessen Unterhalt zu produzieren :-)
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Klar geht das auch als Mail [email protected], das Fax hat eh nicht geklappt :-)
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Beitrag von Eigentümer »

Klaus hat geschrieben: Er meinte das der über das Wegerecht fahren darf um dort auf seinen Grundstück hin und herzufahren.
richtig
P.S. Ein böser Mensch könnte auf die Idee kommen nun Kosten für den Weg und dessen Unterhalt zu produzieren :-)
da A auch noch verlangt, das Grundstück entsprechend so herzurichten und zu unterhalten, dass er ungehindert jederzeit mit dem Container durchkommt, dann würde d erhebliche Zeit (ca 1 h / qm im Jahr) aufwenden müssen. Da er ca 60 EUR/h brutto verdient, wären das bei 22 qm etwa 1320 EUR + Anliegergebühren und Grundsteuer. - Aber dann müsste d auch von den anderen Berechtigten (b,c) das anteilig verlangen - und das will er nicht, weil man sich nachbarschaftlich toleriert. Nur A + a fordert rücksichtslos. Ihm soll Einhalt geboten werden!
Gruß
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Beitrag von Eigentümer »

Klaus hat geschrieben:Klar geht das auch als Mail [email protected], das Fax hat eh nicht geklappt :-)
Ging soeben als .pdf-Anhang als email ab.Na, hat doch bis "morgen" gedauert. ;-)
Gruß
M
andy
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Beitrag von andy »

Er meinte das der über das Wegerecht fahren darf um dort auf seinen Grundstück hin und herzufahren.
Ach so, auf a hin- und herfahren war gemeint ?
Soweit mir bekannt, dient ein Wegerecht i.d.R. zur Erschliessung eines Grundstücks zwecks Bewirtschaftung ... das macht dann in dieser Konstellation natürlich mehr Sinn ... ;-)

Ansonsten klingt das von den Fakten her erst einmal so, als ob die Wegegrundstücke seinerzeit nicht vorgesehen waren, die Hauptgrundstücke zu bewirtschaften, begünstigen sie sich nur gegenseitig und das erst Jahre nach der Abteilung.

Insofern wäre das Urteil interessant, wie sich die Fakten durch (hier ggf. ungenannte) Details ergänzen. Klaus, den Link, bitte ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Klaus
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Das Urteil, Lageplan

Beitrag von Klaus »

Klaus
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Beitrag von Klaus »

Hab mir das mal durchgelesen. Das Vorgehen ist nicht das was berichtet wurde.

d hat den Weg verstellt und a gehindernt sein Wegerecht zu nutzen, Weil d meinte er würde das für A benutzen. Gewonnen hat er aber weil d a behindert hat. Bei der Begründung wurde nur am Rande erklärt das es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt.

Das Gericht hat doch den Weg erklärt. Man solle ein Löschungsverfahren betreiten wenn man meint das Wegerecht wäre sinnlos (ist es nicht).

Das Gericht hat nicht entschieden ob A über a sein Grundstück bewirtschaften kann, das war ja auch nicht Antrag.

dD hätte auf Unterlassung klagen sollen sobald A über a bewirtschaftet.

Aber ich sehen das so wie das Gericht a,b,c, dürfen sehr wohl über d um die Grundstücke zu betreten. Also kann da weder ein Wohnwagen noch ein Zaun im Weg sehen.

Ich würde warten bis der Container und aus A befüllt wird kommt und dann vor Gericht ziehen. Dann bleibt der drin stehen :-)

Klaus

P.S. Toller Anwalt - das man das verliert war klar.
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Beitrag von Eigentümer »

Klaus hat geschrieben:Hab mir das mal durchgelesen. Das Vorgehen ist nicht das was berichtet wurde.
Das Urteil ist auch nur die Vorstufe - mit der Argumentation der wirtschaftlichen Einheit verlangt A,a (schriftlich) den Transport des für A bestimmten Containers über d.
d hat den Weg verstellt und a gehindernt sein Wegerecht zu nutzen, Weil d meinte er würde das für A benutzen. Gewonnen hat er aber weil d a behindert hat. Bei der Begründung wurde nur am Rande erklärt das es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt.

Das Gericht hat doch den Weg erklärt. Man solle ein Löschungsverfahren betreiten wenn man meint das Wegerecht wäre sinnlos (ist es nicht).

Das Gericht hat nicht entschieden ob A über a sein Grundstück bewirtschaften kann, das war ja auch nicht Antrag.

dD hätte auf Unterlassung klagen sollen sobald A über a bewirtschaftet.

Das hat D,d mittlerweile auch so verstanden - der Wohnwagen steht nicht auf d. Jetzt verlangt A,a das Beschneiden eines Holunders, der am Rand von d steht weil dieser dem Rückwärtstransport des Containers, der nur für A bestimmt sein kann ( Arbeiten, die den Container benötigen, werden auf A durchgeführt), denn a ist ein leeres kleines Grundstück und braucht daher keinen Container. Mit der Begründung, dass der Holunder dem Rückwärtsfahren des Containers im Wege stehe, stellt nun A,a seinen Container auf den öffentlichen Weg vor die Einfahrt von d und be- und entlädt ihn mit Material von - und für A über a und d. - Das war die eigentliche Frage nämlich: darf er das ?
Aber ich sehen das so wie das Gericht a,b,c, dürfen sehr wohl über d um die Grundstücke zu betreten. Also kann da weder ein Wohnwagen noch ein Zaun im Weg sehen.
Ich würde warten bis der Container und aus A befüllt wird kommt und dann vor Gericht ziehen. Dann bleibt der drin stehen :-)
Nach A kann der Container garnicht, denn an der Grenze zwischen A und a ist ein Zaun ( auf A) mit nur einem schmalen Tor, durch das kein Container passt. Der entscheidende Punkt ist die Dreistigkeit, mit der A,a etwas - eindeutig für A - verlangt, was ihm höchstens für a zusteht, aber dafür keinen Sinn ergibt.
Bevor es nun zu einer teuren Runde vor Gericht kommt, wollte d auch nochmal andere Meinungen hören. Wem da gute Ideen kommen - auch mit entsprechenden Beispielen höherer Instanzen - nur zu!
Gruß
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

Man sollte hier nicht alles durcheinander werfen. Das Gericht hat doch erklärt das es nicht darauf ankommt on A und a eine Wirtschaftliche Einheit bilder, das Wegrecht zugunsten von a ist eingetragen und damit gültig. Ende.

Der Nachbar kann alles verlangen was nötig ist das Wegerecht auszuüben.

ERST WENN der Nachbar es dann ausübt um nicht a sonder A zu bedienen kann man wieder aktiv werden. Nicht jedoch um es im Vorfeld zu verhindern.

Das einzige Mittel ist eine Feststellungsklage oder eine Unterlassungsklage die es aA verbietet das Wegerecht dahingehen zu benutzen A zu bedienen.

Das geht aber weder mit zustellen, zuwachsen lassen oder sonst was.

Ein Gericht entscheidet nur über den Antrag. Die Kommentare sind nur zur Erklärung. Hier hat das Gericht ja nicht entschieden das A und a eine Wirtschaftliche Einheit bilden, sondern nur das das Wegerecht eingetragen ist und das Zustellen zu Unterlassen ist.

Wenn man Richter ärgern will bringt man jedem Miste auf den Tisch vermischt alles und schreit rum. Dann verliert man meist.

Ich würde alle entfernen was den Weg versperrt, es handelt sich um ein Fahr und Wegerecht, also 2,5 - 3,5 Meter mussen frei sein.

Klaus

P.S. Wie breit breit ist denn a,b,c,d
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Ein LKW (Container) ist nicht für die Bewirtschaftung eines Wohnhauses notwendig. Gegen diese Nutzung könnte man vorgehen. Denn es entstehen ja Schäden am Weg.

Klaus

P.S. Ein böser öffnet Nachts einen Gartenschlauch um den Weg anständig zu wässern. (nicht erwischen lassen)
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