Kann Wegerecht auch für andere Grundstücke gefordert werden

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Beitrag von Eigentümer » 29.10.2007, 11:47

Klaus hat geschrieben:Ein LKW (Container) ist nicht für die Bewirtschaftung eines Wohnhauses notwendig. Gegen diese Nutzung könnte man vorgehen. Denn es entstehen ja Schäden am Weg.

P.S. Ein böser öffnet Nachts einen Gartenschlauch um den Weg anständig zu wässern. (nicht erwischen lassen)
Die Wegegrundstücke a,b,c,d sind nur 3 m breit - es sind keine befestigten Wege und der Holunder steht dort vermutlich bereits seit 1925 - jedenfalls war er beim Kauf der Parzelle d bereits dort. Er wurde von D,d zuletzt im Frühjahr 2007 auf fast null heruntergeschnitten, lässt sich aber ohne Umwühlen des Terrains nicht ausrotten und ausserdem bietet er einen angenehmeren Anblick ( von D aus ) als der Maschendraht und die Mülltonnen, die der Nachbar dort entlang des Zaunes abgestellt hat.
Mit welcher Begründung ließe sich gegen LKW vorgehen? Ich betone nochmal, auf dem herrschenden Grundstück a steht nichts, daher kann ein Container (LKW) natürlich dort auch nichts versorgen.
Gruß
M



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.10.2007, 11:55

Ein Wegerecht wird aus einen Grund eingerichtet. Ich habe eine Wegerecht für ein Einfamilienhaus.
Ich kann nun weder eine LKW Garage draus machen, noch ein Hochhaus bauen. Das wäre einer Erweiterung des Wegerecht.

Bei dem Strauch ist es so das nach 30 Jahren der Anspruch auf Entfernung verjährt ist. Der Rückschnitt nicht. Also wird man zurückschneiden müssen um den Weg wieder freizumachen.

Geht man von der Argumentation des Landgerichts aus, muss man 2,5 - 3 Meter für einen PKW freimachen. Damit er A und/oder a versorgen kann.

Klaus

http://www.dnoti.de/topact/top0379.htm

Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer » 29.10.2007, 12:42

Klaus hat geschrieben:Ein Wegerecht wird aus einen Grund eingerichtet.

Lässt sich der Grund der Bestellung des Wegerechts (1932) heute noch herausfinden? - Es ist ja auch merkwürdig, dass das Wegerecht nur für die Wegeparzellen selbst eingerichtet ist.
1932 übrigens bildeten die Parzellen zusammen mit anderen einen Weg, der den Eigentümern der damals entstandenen reinen Wohnsiedlung den Durchgang bis zum nächsten Wohngebiet mit Einkaufsmöglichkeiten ermöglichte.
Die Parzellen selbst wurden 1925 "zur Schaffung eines Durchgangsweges" von den Hauptgrundstücken abgetrennt. Später - in den 50ern oder 60ern etwa wurden dann die anderen Wegegrundstücke wieder den Hauptgrundstücken zugeschlagen, und deren gegenseitige Wegerechte gelöscht. Es blieb dieser Restweg aus 4 Parzellen.
Geht man von der Argumentation des Landgerichts aus, muss man 2,5 - 3 Meter für einen PKW freimachen. Damit er A und/oder a versorgen kann.
Soviel ist ja frei, dass ein PKW da locker durchkommen kann, nur für einen Container-LKW im Rückwärtsgang ists halt ein bisschen eng.
Gruß
M

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.10.2007, 13:49

Klar kann man das alles herausfinden, steht alles im Grundbuch. Auch ergibts es sich aus der Nutzung - Wohnhaus.
Intelligener wäre es damals gewesen erst das Wegerecht einzutragen und dann die Grundstücke aufzuteilen. Dann hätten beide eines.
Jedoch kann das eigentlich nicht dazu führen das der Rechtsnachfolger dadurch belastet wird.

Wenn ein PKW durchkommt dann ist dem Wegerecht genüge getan.

Aa und sein Anwalt werden kaum klagen.

Klaus

andy
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Beitrag von andy » 29.10.2007, 13:55

Aus dem Urteil ...

"Die Parzelle a bildet mit der grossen Parzelle A eine wirtschaftliche Einheit ..."

Das ist eine Tatsache, denn a und A gehören dem gleichem Eigentümer.

"... sodass das Wegerecht mittelbar auch die Hauptparzelle begünstigt."

Das ist m.E. so nicht richtig (s. §1019 BGB und BGH-Urteil V ZR 318/02).
a / A kann wohl zwischen a und A hin und her gehen, fahren etc. - dies ist Eigentümer a / A nicht zu nehmen - aber A über a, b, c, d bewirtschaften geht nicht, wenn A durch d (b, c) nicht begünstigtes Grundstück ist.

Ansonsten war klar, dass der Klage von A stattgegeben wurde.
Das mit der "wirtschaftlichen Einheit" war eigentlich nur ein Nebenprodukt, was am Ergebnis (nach dieser Klage) kaum etwas geändert hat.

> Lässt sich der Grund der Bestellung des Wegerechts (1932) heute noch
> herausfinden?
Auch mal beim Grundbuchamt die Grundakte nach einer "Bewilligung" -urkunde anfragen, wenn der Grundsbucheintrag sich darauf bezieht.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.10.2007, 14:00

Bevor ichs vergessen: Anwalt wechseln ! Der war wohl nix :-)

Der neue soll dann gleich per einstweiliger die Durchfahrt des LKW untersagen.

Klaus

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Beitrag von Eigentümer » 29.10.2007, 14:44

andy hat geschrieben:
"... sodass das Wegerecht mittelbar auch die Hauptparzelle begünstigt."

Das ist m.E. so nicht richtig (s. §1019 BGB und BGH-Urteil V ZR 318/02).
a / A kann wohl zwischen a und A hin und her gehen, fahren etc. - dies ist Eigentümer a / A nicht zu nehmen - aber A über a, b, c, d bewirtschaften geht nicht, wenn A durch d (b, c) nicht begünstigtes Grundstück ist.
wo finde ich BGH-Urteil V ZR 318/02 ? Wie interpretiert man diese Kürzel?
> Lässt sich der Grund der Bestellung des Wegerechts (1932) heute noch
> herausfinden?
Auch mal beim Grundbuchamt die Grundakte nach einer "Bewilligung" -urkunde anfragen, wenn der Grundsbucheintrag sich darauf bezieht.
Das versuche ich gerade, mal schauen, welche Informationen das bringt.
Schönen Dank für den Hinweis. Übrigens, den Anwalt hat d gewechselt. Es hatte sich - Urteil stammt aus 1982! - ein einigermaßen erträgliches nachbarschaftliches Verhältnis herausgebildet, und da klar war, dass der Wohnwagen sowieso nicht auf dem Wegegrundstück stehen darf, war lange Zeit Ruhe - aber durch Eigentümerwechsel von a,A hat sich da nun ein Grund (s.o.) ergeben, nun auch darüber endlich Klarheit zu erzielen, was A tun darf- und was nicht.
Gruß
M

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Beitrag von Klaus » 29.10.2007, 14:49

Das gibts diese "Suchmaschine" Google nennen die sich :-) oder

http://lexetius.com/2003,1444

V ZR 318/02

Urteil aus dem Jahre 2002 (02) Urteile Nr = 318 Kammer oder Gericht = ZR V

BGH = Bundesgerichtshof - also Richtungsweisen für anderen Gerichte, aber nich lange nicht zwingend :-)


Wobei es hier um das zupachten geht, bei Aa hat das Gericht ja die beide als Einheit betrachten wollen.

Klaus

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Beitrag von Eigentümer » 29.10.2007, 15:01

Danke für die Hinweise - bis zum Staatsarchiv habe ich mich schon durchgefragt Falls der entsprechende Mitarbeiter dort - heute war er krank - morgen gesund ist, wird sich hoffentlich endlich die Begründung für dieses Wegerecht finden. Vielleicht ist der Grund garnicht mehr existent.
Gruß
M

P.S. - fein, dass es heute sowas wie das Internet gibt und solche Foren wie dieses!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.10.2007, 15:15

Der Grund ist die Erschliessung der Grundstücke a,b,c. Mehr ist kaum nötig. Ohne diese Wegerecht wäre die nicht zu nutzen.

Sie machen jetzt das selbe wie die Richter, die haben damit das Wegerecht begründet. Sie begründen nun das "Nichtwegerfecht" damit das ja jeder über A.B.C. kann.

So wird das kaum was.

Klaus

P.S. Vor den Weg einen hohen Zaun setzen und nicht mehr hinsehen. Problem gelöst

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Beitrag von andy » 29.10.2007, 16:19

Pachtgrundstück oder Eigentum dürfte im Prinzip egal sein, da es hier um die Bedeutung und Tragweite von §1019 BGB geht - der bezieht sich auf Grundstücke ...

Vorteil des herrschenden Grundstücks
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.


> P.S. Vor den Weg einen hohen Zaun setzen und nicht mehr hinsehen.
> Problem gelöst
DAS würde ich nicht machen, schliesslich müssen c, b, a über d erreichbar bleiben ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.10.2007, 16:23

Ich meinte den Zaun zwischen D und d erstellen und das Grundstück vergessen .

Klaus

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Beitrag von Eigentümer » 29.10.2007, 19:13

Klaus hat geschrieben:Ich meinte den Zaun zwischen D und d erstellen und das Grundstück vergessen .
Da d das Grundstück d selbst als Einfahrt für den Wohnwagen auf D benötigt ist das Tor (ohne Scloss) zum öffentlichen Weg halt quer zu d und auf der anderen Seite ist ebenfalls ein Tor, das d von c trennt. Dieses wurde 1982 von den Eigentümern von a,b,c gesetzt und gefordert, damit nicht die Hunde von d auf deren Wegparzellen pinkeln konnten. Nur vor d ist der Gehweg abgesenkt und die Einfahrt möglich.
Wenn da ein Zaun d von D trennte, wäre die Einfahrt nicht möglich.
Gruß
M

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Beitrag von Eigentümer » 30.10.2007, 19:49

Hallo,
habe den Tag heute alte Grundbücher gewälzt und den Zweck des Wegerechtes und wofür es bei der Bestellung dienen sollte zweifelsfrei herausgefunden:
Die Wegegrundstücke wurden den Anliegern Jahre nach dem Kauf der Hausgrundstücke bei der Auflösung der Siedlungsgenossenschaft angeboten mit der Bedingung der entsprechenden Eintragung der gegenseitigen Wegerechte nur im Zusammenhang mit den Wegeparzellen als herrschenden Grundstücken (Bestandteil des Kaufvertrages). Das war nötig, da die Genossenschaft die Grundstücke ja ohne Anbindung an den öffentlichen Weg nicht verkaufen konnte - wie Klaus das schon so sah.
Es lassen sich also daher keine Rechte für die Hausgrundstücke ableiten.
Da A,a also das (für A) nicht vorhandene Wegerecht erschlichen hat - kann nun d dafür Maut erheben?
Gruß
M

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Beitrag von Klaus » 30.10.2007, 20:12

Was bleibt ist immer noch das Wegerecht für a, der darf durch d um sein Grundstück a zu bewirtschaften. Kann ja sein der will da hüpfen und springen :-)

Klaus

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Beitrag von Eigentümer » 30.10.2007, 20:42

Hallo,
habe den Tag heute alte Grundbücher gewälzt und den Zweck des Wegerechtes und wofür es bei der Bestellung dienen sollte zweifelsfrei herausgefunden:
Die Wegegrundstücke wurden den Anliegern Jahre nach dem Kauf der Hausgrundstücke bei der Auflösung der Siedlungsgenossenschaft angeboten mit der Bedingung der entsprechenden Eintragung der gegenseitigen Wegerechte nur im Zusammenhang mit den Wegeparzellen als herrschenden Grundstücken. Das war nötig, da die Genossenschaft die Grundstücke ja ohne Anbindung an den öffentlichen Weg nicht verkaufen konnte - wie Klaus das schon so sah.
Es lassen sich also daher keine Rechte für die Hausgrundstücke ableiten.
Da A,a also das (für A) nicht vorhandene Wegerecht erschlichen hat - kann nun d dafür Maut erheben?
Gruß
M

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Beitrag von Eigentümer » 30.10.2007, 20:51

Klaus hat geschrieben:Was bleibt ist immer noch das Wegerecht für a, der darf durch d um sein Grundstück a zu bewirtschaften. Kann ja sein der will da hüpfen und springen :-
Klar, das kann er - aber keinen Container mehr - größtes Gerät wäre ein Rasenmäher. Den stellt er d nicht mehr behindernd in die Einfahrt, und 100mal hin-und her um das Ding zu be-oder entladen, dabei die Tore sperrangelweit offen stehen lassen oder so blockieren, dass man sie nicht schließen kann und dauernd aufpassen muss, dass der Hund nicht wegläuft, wenn man mal einen Moment nicht aufpasst- das ist jetzt bald zuende.
Gruß
M

P.S. - habe wohl aus versehen 2mal auf absenden gedrückt - entschuldigt bitte

andy
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Beitrag von andy » 30.10.2007, 21:30

Der darf, wenn er schon auf a ist, auch von a nach A und zurück hüpfen - gehört ihm ja.

Wohlgemerkt - zurück !
Denn selbst das Vorhaben A als Ziel über a zu erreichen (um dann z.B. im Haus zu verschwinden und sich einen schönen Abend zu machen ), wäre - streng genommen - schon am Sinn und Zweck dieses Rechts hier vorbei ... der Vorteil von a auf d (b, c) würde auf A ausgedehnt - unzulässig.

Hier könnte man - soweit die Einzelfälle beweisbar sind - auf Unterlassung klagen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 30.10.2007, 23:18

Ich denke das alles klar ist. Man muss nun nur noch sinnvoll klagen.

1. Verfügung den Weg zum Beladen des Container mit Müll aus A zu benutzen, wäre ein Anfang.

Er wird dann aus Rache eine Verfügung beantragen das der Hund frei läuft und er Angst hat sein Wegerecht zu nutzen. Als Beweis wird er seine Hüpfhose zeigen die dreckig ist.

Klaus

P.S. Nicht immer neuen Mist rausziehen, interssiert keinen Richter ob der Hund in den Wald rennt und vom Förster erschossen wird,

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Beitrag von Eigentümer » 31.10.2007, 01:10

Klaus hat geschrieben:Ich denke das alles klar ist. Man muss nun nur noch sinnvoll klagen.
richtig - im Moment läuft erstmal eine Einstweilige Verfügung die Ausfahrt frei zu halten und die Tore nach der Passage zu schließen. Dagegen hat A Widerspruch eingelegt. In einem Schreiben deutet er schon an, dass der Hund ihn angegriffen hätte - lachhaft bei einem 14-järigen Hund, der Mühe hat auch nur ein paar Stufen zu laufen. Er wird voraussichtlich einen "Hundeschutzzaun" fordern. Erwird den dann auch bekommen - als beweglichen Zaun diagonal durch d. Dann wird er halt bei jeder Passage 3 Tore auf- und zumachen müssen. Da d als Einfahrt zu D genutzt wird, stört der diagonale Zaun nicht.

1. Verfügung den Weg zum Beladen des Container mit Müll aus A zu benutzen, wäre ein Anfang.
Eine Verfügung d für A NICHT zu benutzen wäre sinnvller. Mal sehen, ob man da noch was nachschieben kann
Er wird dann aus Rache eine Verfügung beantragen das der Hund frei läuft und er Angst hat sein Wegerecht zu nutzen. Als Beweis wird er seine Hüpfhose zeigen die dreckig ist.
Er behauptet, er habe sich nur mit Hilfe einer Dachlatte des Hundes erwehren können - aber die trägt keine Bißspuren. Und seit der Behauptung hat d eine Videokamera installiert, so dass d bei der nächsten Behauptung den Vorgang selbst beobachten kann. Ausserdem - wenn A nichts mehr nach A über d transportieren darf und noch ein drittes Tor öffnen und schließen muss, dann wird ihm hoffentlich die Lust vergehen da rumzuhüpfen.
P.S. Nicht immer neuen Mist rausziehen, interssiert keinen Richter ob der Hund in den Wald rennt und vom Förster erschossen wird,
Die Begründung für das Schließen der Tore ist nicht nur der Hund, sondern einfach das Recht, dass jeder das Recht auf eine geschlosene Einfriedung seines Grundbesitzes hat.
Gruß
M

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