Guten Tag,
Ich hoffe, ich habe es bei meiner Suche im Forum nicht übersehen, im Zweifelsfall freue ich mich auf einen entsprechenden Hinweis zu ähnlichen Sacherhalten.
Es gibt Kaufinteressenten eines Grundstücks A (Reiheneckhaus). Auf dem Auszug aus dem Grundbuch findet sich eine „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht/Stellplatznutzung) für Name x, geb. Xx.xx.xxxx, Name Y, geb. Xx.yy.yyyy und Name Z, geb. Zz.zz.zzzz - als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB - gemäß Bewilligung vom —.—.—— ....“
XYZ waren die vormaligen Nachbarn von Grundstück A auf Grundstück B (Mittelhaus). XYZ haben auch vor kurzem das Haus B verkauft.
Ist dies folglich so zu verstehen, dass die neuen Besitzer von B kein Wegerecht und Stelllplatznutzung bei A mehr haben?
Wie kann die Dienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht werden, da XYZ nicht mehr als Nachbarn zu erreichen sind? Oder ist eine Löschung nicht zwingend? Hätte durch die namentliche Nennung XYZ bei weiterbestehender Dienstbarkeit ein Wegerecht/Stellplatznutzungsrecht Bestand obwohl Ihnen B nicht mehr gehört?
Wegerecht auf Namen - Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Moderator: Klaus
Artikel lesen
Horst der Baumeister nervt !
Anders Bob der Baumeister
Fleißig, hilfsbereit und immer mit guter Ideen – so kennen die (jungen) Zuschauer von SUPER RTL den lustigen kleinen Baumeister Bob bereits seit vielen Jahren. Jetzt legt er bei RTL noch eine Schippe drauf und nimmt sein bi.....
mehr Infos
Re: Wegerecht auf Namen - Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Sind die nametlich Genannten nicht mehr die Besitzer des berechtigten Grundstücks sind sie raus, dadruch verliert das Wegerecht seinen Sinn und kann gelöscht werden.
Der jetzige EIgentümer muss zustimmen
Der jetzige EIgentümer muss zustimmen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 37 Gäste