Wegerecht und Schleppkurven

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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derwilli
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Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von derwilli » 30.03.2021, 11:22

Hallo zusammen,

ich wollte allen Interessierten hier berichten, dass es seit Januar 2021 neue Maße für Bemessungsfahrzeuge gibt. Der FGSV hat eine neue Broschüre herausgebracht. Die alten Maße waren von 2001 und somit recht veraltet. Die neue Richtlinie: „Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge
und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (RBSV), Ausgabe 2020“. In unserem Fall geht es um das Bemessungsfahrzeug PKW. Das neue Bemessungsfahrzeug hatte bisher folgende Maße: 4,74 m lang und 1,76 m breit. Nach der Änderung gilt nun folgendes : 4,88 m lang und 1,89 m breit. Dies hat natürlich Auswirkungen auf die Schleppkurven und somit bei einem Gutachten auf die Größe von Wegerechten vor allem in Kurvenbereichen.

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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von Klaus » 30.03.2021, 11:43

Das darfst du dann auch gerne mal erklären. Die Breite eines Wegrechts ändert sich nicht weil heute eine neues Bemessungsfahrzeuge angeschafft wurde.
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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von derwilli » 30.03.2021, 12:16

Das kann man so pauschal nicht sagen. Wenn du einen Weg hast, der sehr schmal ist, oder wenn das Wegerecht so gestaltet ist, dass du eine scharfe Kurve fahren musst, dann kommt es bei der Bemessung dieses Wegerechts auf eine Schleppkurve an. Ein Gutachter, der sich z.B. ein Urteil bilden soll, ob ein Weg ausreichend groß ist, um dort ohne viel Rangieren das Grundstück zu erreichen, der orientiert sich an einem sogenannten 80% PKW. Wenn dieses Bemessungsfahrzeug z.B. an einem parkenden PKW vorbei kommt, dann wird das Gutachten so ausfallen, dass z.B. der parkenden PKW zu dulden ist. Kommt man aber mit dem Bemessungsfahrzeug nicht durch, oder nur durch viel Rangieren, dann kann das auch so im Gutachten stehen. Ein Richter könnte dann urteilen, dass hier nicht geparkt werden darf. Thema ist ja sehr oft, dass Ausübungsbereich nicht gleich dem Wegerechtsbereich ist. Wenn man nach Gutachten noch durch kommt, hat man vor dem Gericht schlechte Karten. Dieser Bereich also diese Schleppkurven sind aber nun größer geworden. Das wird nach und nach in der Software auftauchen, die Schleppkurven berechnet.

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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von Klaus » 30.03.2021, 12:29

Nur das es auf die Breiten bei der Bestellung des Wegerechts ankommt, nicht auf die neuen SUW Breiten heute.
Desweitern wird das eh nur was werden wenn Platz vorhanden ist. Mehrfaches rangieren...da braucht man einen netten Richter
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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von derwilli » 30.03.2021, 14:07

Also ich kenne einen Fall von Parteien A und B und da ging es um eine Wegerechtsverkleinerung/Verlegung. Der Gutachter sollte prüfen, ob die Verkleinerung/Verlegung der Ausübungsfläche auf dem Grundstück von A zu einem Nachteil für den Berechtigten B führt. Das wird dann oft anhand von Schleppkurven gemacht. Da kommt man dann schnell zu dem Vergleich vorher musste nicht rangiert werden, nach der Verlegung so und so oft bei den und den PKW Größen und da wurde immer auf das Bemessungsfahrzeug zurückgegriffen und eben nicht auf die tatsächlich genutzten Fahrzeuge von B. Generell war ich erstaunt, dass man die Ausübungsfläche, die per Skizze rechtsgültig festgelegt ist, verkleinern kann. Es wird hier natürlich schon auf eine evlt. Verschlechterung geachtet. Was anscheinend nicht beachtet wird, ist der Wertverlust, der der Partei B entsteht, wenn er das Grundstück mal verkaufen will und die ehemals große zur Verfügung stehende Fläche dann viel kleiner ist und B mit LKW oder Pkw plus Anhänger nur noch sehr umständlich bis gar nicht mehr sein Grundstück erreichen kann.
Zuletzt geändert von derwilli am 30.03.2021, 14:12, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von Klaus » 30.03.2021, 14:11

Sag ich ja, wenn das Wegerecht "neu" bestimmt wird, wie bei einer Verlegung.
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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von jp10686 » 15.04.2021, 06:30

derwilli hat geschrieben:
30.03.2021, 14:07
Was anscheinend nicht beachtet wird, ist der Wertverlust, der der Partei B entsteht, wenn er das Grundstück mal verkaufen will und die ehemals große zur Verfügung stehende Fläche dann viel kleiner ist und B mit LKW oder Pkw plus Anhänger nur noch sehr umständlich bis gar nicht mehr sein Grundstück erreichen kann.
Die Flächen werden doch so berechnet, wie es zum Zeitpunkt der Bestellung des Durchfahrtsrechtes üblich war.
Der Berechtigte kann eben nicht sein Auto üblicher Grösse gegen einen VW Amarok plus Wohnwagen tauschen und auf sein "Recht" pochen, da durchfahren zu können.

Abgesehen davon halte ich es für Unfug, die in Mode gekommene Überbreite neuer Fahrzeuge in die Normen aufzunehmen. Es mag ja jeder das Recht haben, sich mit einem besonders grossen Auto selbst zu gefallen, aber wenns beim Einparken lästig wird oder die Karre nicht mehr durch die Zufahrt passt ist man doch selber schuld.
Guck mal was passiert wenn bei einem üblichen engen Parkplatz jede Stellfläche durch einen grossen SUV besetzt ist. Daran ist aber nicht der Supermarkt schuld.
Und wie du schreibst, das Weg- und Fahrrecht gilt nicht automatisch für LKW und PKW plus Anhänger, egal wie sehr B das glaubt.

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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von derwilli » 03.08.2021, 13:06

Das ist korrekt, nur ist B der Auffassung, das ein bestehendes Wegerecht, welches zugegebenermaßen momentan großzügig ist, aber von allen Parteien so akzeptiert und gekauft wurde, nun nicht im Nachhinein "einfach so" verkleinert werden darf. Wenn diese "Verlegung" dann zu einem mehrfachen Rangieren führt, ist die neue Stelle eben nicht "ebenso geeignet". Von der Wertminderung des Hinterliegergrundstücks mal ganz abgesehen.

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Re: Wegerecht und Schleppkurven

Beitrag von Klaus » 03.08.2021, 13:26

Eine Fahrrecht ist 3-3,5 Meter, das reicht für alle Fahrzeuge denn so breit sind die Straßen in Europa, Ein Fußweg 1-1,5 Meter. Daher wird bei Gericht angenommen das dies die Ausübungsfläche des Wegerecht ist. Aussagen wie "gesamter Hofraum" bedeuten nun nicht das man dort im Kreis fahren darf, sondern nur das sich in diesem Hofraum die Ausübungsfläche befindet.
Das mal theoretisch.

Praktisch ist dem eine Grenze gesetzt, denn ein Wegerecht braucht zwingend einen "Weg". Und der hat nun mal sichbar oder auch nur durch zwei Spuren im Dreck eine Größe die bereits besteht. Es ist der Weg am Tage der Eintragung. Wurde auf einen zu bauenden Weg verwiesen eben der.

Stehen rechts und links am Weg zwei Eichen, dann kann es sein das die den Weg im Laufe der Zeit kleiner machen. Standen die vorher hat man Pech. Kamen die später hätte man erst einen Unterlassungsanspruch der aber verjähren kann. Bei Bauwerken ist das ebenso.

Wachsende Anforderungen ändern am Wegerecht so rein gar nix. Aber nur zu ein BGH Urteil könnte Klarheit schaffen. Bis dahin bleibt sowas in der ersten Instanz und da urteilen Richter gerne kreativ, oder nach Einzelfall. Am besten den Weg direkt nach eintragung mit einem Tor versehen, dann bleibt das so klein wie es mal war, auch wenn wir in Zukunft mit dem U-Boot fahren
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