Türen, Treppe, Ausseninstallationen nach Umbau bei Wegerecht zum Gehen
Verfasst: 02.04.2021, 20:36
Ein Mittelhaus (B) mit Garten wurde 2009 erworben. Im Grundbuch gibt es über das Grundstück (A) eine Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1930 mit Wegerecht zum gehen (jedoch nicht zum befahren), unabhängig von einer Zumutbarkeit eines anderen Zugangs.
Bis zum Umbau der Liegenschaft (A) im Jahr 2000, war dieser Zugangsweg stufenlos und barrierefrei auf einer Breite von 2,60 m für (B) gewährleistet über eine offene Einfahrt.
Durch den Umbau mit einer dabei unterbauten und verkleideten Terrasse, sind beide Gartenteile der Grundstücke für eine normale Bewirtschaftung kaum noch zugänglich. Zwei vorher nebeneinander verlaufende Gartenwege wurden auf dem Grundstück (B) zusammengelegt ohne das ein Wegerecht für Liegenschaft (A) erteilt wurde. Weil das Gartenland unterhalb der Terrasse (A) begradigt wurde, ist eine gemeinsam zu benutzende Treppe zu dem Gartenweg angelegt worden, die ebenfalls auf Grundstück (B) liegt. Diese steile Treppe ist mit Gartengerät, Fahrädern oder Schubkarren kaum zu überwinden. Das durch die Terrasse führende Wegerecht wird durch zwei 85 cm breite Türen erschwert.
Die Fragen sind:
1. Ist ein gleichwertiger Straßen-Zugang wie vor dem Umbau im Jahre 2000 ohne Treppen und Türen für (B) einklagbar, oder wie zugänglich muss der Weg für (B) mindestens sein.
2. Was passiert mit Strom- und Wasser- Ausseninstallationen die technisch zu (A) gehören, jedoch seit 20 Jahren nur vom Grundstück (B) aus zugänglich sind, wenn Unterlassung der Begehung durch (A) auf der Seite von (B) beantragt wird.
Bis zum Umbau der Liegenschaft (A) im Jahr 2000, war dieser Zugangsweg stufenlos und barrierefrei auf einer Breite von 2,60 m für (B) gewährleistet über eine offene Einfahrt.
Durch den Umbau mit einer dabei unterbauten und verkleideten Terrasse, sind beide Gartenteile der Grundstücke für eine normale Bewirtschaftung kaum noch zugänglich. Zwei vorher nebeneinander verlaufende Gartenwege wurden auf dem Grundstück (B) zusammengelegt ohne das ein Wegerecht für Liegenschaft (A) erteilt wurde. Weil das Gartenland unterhalb der Terrasse (A) begradigt wurde, ist eine gemeinsam zu benutzende Treppe zu dem Gartenweg angelegt worden, die ebenfalls auf Grundstück (B) liegt. Diese steile Treppe ist mit Gartengerät, Fahrädern oder Schubkarren kaum zu überwinden. Das durch die Terrasse führende Wegerecht wird durch zwei 85 cm breite Türen erschwert.
Die Fragen sind:
1. Ist ein gleichwertiger Straßen-Zugang wie vor dem Umbau im Jahre 2000 ohne Treppen und Türen für (B) einklagbar, oder wie zugänglich muss der Weg für (B) mindestens sein.
2. Was passiert mit Strom- und Wasser- Ausseninstallationen die technisch zu (A) gehören, jedoch seit 20 Jahren nur vom Grundstück (B) aus zugänglich sind, wenn Unterlassung der Begehung durch (A) auf der Seite von (B) beantragt wird.