Wegerecht bei Grundstückserweiterungen
Verfasst: 20.04.2021, 07:24
Hallo zusammen,
A haben zum Glück keinen Nachbarschaftsstreit. A Nachbar darf bei A jederzeit über das Grundstück und A bei B. Jedes Grundstück hat zusätzlich noch einen eigenen Zugang zu einer Straße. Beide haben Einträge im Grundbuch.
Folgendes habe ich in unserem Grundbuchauszug gefunden:
„Die jeweiligen Eigentümer der Nachbarparzelle Flurstück Nr. X, haben das Recht, das belastete Grundstück an seiner Ostgrenze entlang in der Weise zu benutzen, dass sie dem Flurstück Nr. X und dem Gemeindeweg Nr. Y bereits in einer Breite von 3m angelegten Verbindungsweg jederzeit befahren können. Eingetragen am 19. März 1934 hierher übertragen am 5. Mai 1970.“
Diese Eintragung bezieht sich auf die laufende Nummer 3 der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis vom Grundbuch. Die Nr. 3 nenne ich jetzt mal Flurstück Nr. Z.
Frage 1:
A gehe davon aus, dass damit das Wegerecht eindeutig definiert ist?
Allerdings existiert das Flurstück Nr. X nicht mehr bzw. wird heute anders benannt (Flurbereinigung?). Das habe A mit Hilfe von alten Karten herausgefunden.
Frage 2:
Die oben genannte Verbindung von 3m existiert in dieser Form nicht mehr, da zum Flurstück Nr. Z irgendwann mal Flurstück Z1 mit dazu gekommen ist. Dieses ist ca. 1,5m breit und verläuft auf der gesamten Grundstückbreite. Daher wurde der Weg an die neue Grundstücksgrenze verlegt. Der Nachbar hat das auf seinem Grundstück auch so getan. Im Laufe der letzten Jahrzehnte fanden bei B und bei A diverse bauliche Veränderungen statt.
So ist der eigentliche 3m breite, parallel zum Haus verlaufende Weg, nun bei A über 4,5m breit und bei B wurde daraus eine Parkfläche, da auch von B weitere Flurstücke erworben wurden. Dort wo die beiden Grundstücke (ohne die Flurstückerweiterungen) früher mal aneinander grenzten, steht eine kleine Mauer, gemeinschaftlich erreichtet um mehr Gartenfläche zu haben. Die Mauer steht genau auf der Grenze und durchkreuzt den alten Weg auf 1,5m. Die Grundstücke sind weiterhin miteinander verbunden und können über die gepflasterten Wege befahren werden.
Gilt damit überhaupt noch was im Grundbuch steht? Der Weg und damit auch das Recht (?), sind in den letzten 40 Jahren eigentlich nur um 1,5m verschoben worden.
Viele Grüße
Ein glücklicher Nachbar
A haben zum Glück keinen Nachbarschaftsstreit. A Nachbar darf bei A jederzeit über das Grundstück und A bei B. Jedes Grundstück hat zusätzlich noch einen eigenen Zugang zu einer Straße. Beide haben Einträge im Grundbuch.
Folgendes habe ich in unserem Grundbuchauszug gefunden:
„Die jeweiligen Eigentümer der Nachbarparzelle Flurstück Nr. X, haben das Recht, das belastete Grundstück an seiner Ostgrenze entlang in der Weise zu benutzen, dass sie dem Flurstück Nr. X und dem Gemeindeweg Nr. Y bereits in einer Breite von 3m angelegten Verbindungsweg jederzeit befahren können. Eingetragen am 19. März 1934 hierher übertragen am 5. Mai 1970.“
Diese Eintragung bezieht sich auf die laufende Nummer 3 der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis vom Grundbuch. Die Nr. 3 nenne ich jetzt mal Flurstück Nr. Z.
Frage 1:
A gehe davon aus, dass damit das Wegerecht eindeutig definiert ist?
Allerdings existiert das Flurstück Nr. X nicht mehr bzw. wird heute anders benannt (Flurbereinigung?). Das habe A mit Hilfe von alten Karten herausgefunden.
Frage 2:
Die oben genannte Verbindung von 3m existiert in dieser Form nicht mehr, da zum Flurstück Nr. Z irgendwann mal Flurstück Z1 mit dazu gekommen ist. Dieses ist ca. 1,5m breit und verläuft auf der gesamten Grundstückbreite. Daher wurde der Weg an die neue Grundstücksgrenze verlegt. Der Nachbar hat das auf seinem Grundstück auch so getan. Im Laufe der letzten Jahrzehnte fanden bei B und bei A diverse bauliche Veränderungen statt.
So ist der eigentliche 3m breite, parallel zum Haus verlaufende Weg, nun bei A über 4,5m breit und bei B wurde daraus eine Parkfläche, da auch von B weitere Flurstücke erworben wurden. Dort wo die beiden Grundstücke (ohne die Flurstückerweiterungen) früher mal aneinander grenzten, steht eine kleine Mauer, gemeinschaftlich erreichtet um mehr Gartenfläche zu haben. Die Mauer steht genau auf der Grenze und durchkreuzt den alten Weg auf 1,5m. Die Grundstücke sind weiterhin miteinander verbunden und können über die gepflasterten Wege befahren werden.
Gilt damit überhaupt noch was im Grundbuch steht? Der Weg und damit auch das Recht (?), sind in den letzten 40 Jahren eigentlich nur um 1,5m verschoben worden.
Viele Grüße
Ein glücklicher Nachbar