Dienstbarkeit begehen und befahren - neues Haus im Garten

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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bamfra
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Dienstbarkeit begehen und befahren - neues Haus im Garten

Beitrag von bamfra » 12.05.2021, 20:41

Hallo Zusammen,

es besteht eine Dienstbarkeit für Haus A, das vorne an der Straße liegt und hinten raus ein Garten hat.
Haus B, Hinterlandbebauung hat einen privaten Weg, ca. 100m lang von der Straße zum Haus, am Garten von Haus A entlang. In den 80ern wurde von Haus B eine Dienstbarkeit für Haus A für das begehen und befahren für Haus A eingetragen. Somit konnte Haus A seinen Garten durch ein Törchen erreichen. Das ansonsten durch sein Haus, oder Garage möglich ist.

Nach einem Eigentümerwechsel möchte Haus A in seinem Garten ein neues Haus C bauen. Der neue Eigentümer beharrt darauf das auch für dieses Haus C die Dienstbarkeit für Haus A erweitert wird und gilt.

Ist dem so? Hierdurch ändert sich die komplette Dienstbarkeit, höhere Begehung und Befahrung der Privatweges von Haus B. Als diese Dienstbarkeit eingetragen worden ist, konnte man nicht erahnen das 40 Jahre später ein Haus im Garten entstehen soll.

Vielen Dank.



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Klaus
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Re: Dienstbarkeit begehen und befahren - neues Haus im Garten

Beitrag von Klaus » 12.05.2021, 21:10

Durch den Bau eines neuen Hausens wird ja aus der Grunddienstbarkeit eines Gartens eine für ein zusätzliches Haus. Das ist offensichtlich viel mehr. So einer Erweiterung braucht man nicht zuzustimmen.

Kaum zu glauben das der eine Baugenemigung für ein "gefangenes Grundstück" erhält. Normalerweise bestehen die auf eine Erschließung.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

bamfra
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Re: Dienstbarkeit begehen und befahren - neues Haus im Garten

Beitrag von bamfra » 12.05.2021, 21:24

Hallo Klaus,
vielen Dank für die Antwort.

Gehen wir mal kurz davon aus das er eine Genehmigung für ein weiteres Haus auf dem "gefangenen Grundstücs" bekommt.
Müssen wir die Zufahrt für schweres Gerät (Bagger, LKWs, etc) über den privaten Weg zustimmen? Über sein Grundstück von der Straße aus ist dies nicht möglich. Was ist mit zurecht befürchteten Schäden am Weg?

Viele Grüße
Bamfra

Klaus
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Re: Dienstbarkeit begehen und befahren - neues Haus im Garten

Beitrag von Klaus » 12.05.2021, 21:38

Es gilt das Hammer und Leiterschlagrecht, das so was erlaubt. Vorher Bilder machen, die Schäden zahlen die Nachbarn.
Die Genemigung ist kein Wegerecht !!

Ohne Erschließung bekommt man keine Baugenemigung
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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Re: Dienstbarkeit begehen und befahren - neues Haus im Garten

Beitrag von jp10686 » 27.05.2021, 16:41

Klaus hat geschrieben:
12.05.2021, 21:38
Es gilt das Hammer und Leiterschlagrecht, das so was erlaubt. Vorher Bilder machen, die Schäden zahlen die Nachbarn.
Die Genemigung ist kein Wegerecht !!

Ohne Erschließung bekommt man keine Baugenemigung
Das Hammer - und Leiterrecht ist für den Unterhalt bestehender Bauten gedacht, wenn das nicht vom eigenen Grundstück aus möglich ist, z.B. weil das Objekt auf der Grenze steht.
Es gilt nicht für die Errichtung neuer Gebäude.
Ob der mit schweren Baumaschinen drüber darf wenn das Wegerecht nur für gewöhnlichen Zugang gilt? Üblicherweise wird für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke eine Rente bezahlt und es muss nachher wieder instandgestellt werden.

Das mit der Genehmigung ohne Zufahrt: Da würde ich aufpassen ...
Bestehende Leitungen für zwei Häuser nutzen dürfte zumutbar sein, aber Zugang?
Wenn der Gesuchsteller eine Dienstbarkeit für einen Zugang zu einem Haus vorweisen kann (hat er ja) und das Gesuch am Freitag nachmittag kur vor Feierabend auf den Schreibtisch kommt, kann es schon sein, dass das durchgeht, obwohl es sich um eine Erweiterung eines Servitutes handelt.

Eine Baubewilligung kann zwar nicht ohne Einverständnis des Betroffenen in Eigentum Driutter eingreifen, wie es hier wohl der Fall wäre, aber ich würde mich auf jeden Fall schlau machen und schon mal Einspruch erheben; das Gesuch liegt ja öffentlich auf.

Klaus
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Re: Dienstbarkeit begehen und befahren - neues Haus im Garten

Beitrag von Klaus » 27.05.2021, 17:27

Exemplarisch nachfolgend § 24 Abs. 1 und 2 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen:

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit

die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

(2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

:lol: :lol:
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