Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Civilianjeep
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Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Beitrag von Civilianjeep » 29.09.2021, 12:20

Hallo zusammen,

ich würde euch gerne von unserer Situation berichten und hoffe auf wertvolle Ratschläge zu stoßen.

Eigentümer A haben zu ihren Gunsten in dem Grundbuch von B folgende Last eingetragen:
"Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flst.XXX Gem. XXX; gemäß Bewilligung vom XX.XX.1968 und XX.XXx1969 eingetragen am XX.XX.1970 und umgeschrieben am XX.XX.1983"

Aus Urkunde 1969:
"Herr B räumt hiermit für sich und seine Nachfolger dem jeweiligen Eigentümer von A das unentgeltliche, unbeschränkte und immerwährende Geh- und Fahrtrecht über sein ebenfalls mit dieser Urkunde erworbenen Teilgrundstückes ein, und zwar von der öffentlichen Straße auf dem bereits bestehenden Weg bis zum Grundstück A.
Für die unterhaltung des Weges sollen die gesetzlichenen Bestimmungen gelten."

Baulastenverzeichnis gibt es nach Rückfrage beim Bauamt keines.

Das wegerecht verläuft über die beiden Grundstücke wie folgt:
https://share-your-photo.com/0167a14f638aff56/admin

Da A und B am Hang wohnen und sich direkt nach B die stark befahrene Hauptstraße (kurvenbereich) befindet, kann auf diese nicht risikofrei rückwärts eingefahren werden. Ein wenden ist somit unabdingbar, damit man mit dem Fahrzeug mit der Front zuerst auf die Straße stößt.
Technisch ist überall eine Breite von 3,5m möglich, allerdings wird dies durch wilden Pflanzenbewuchs und entsprechend Platzierte Steine stellenweise auf 2,5m reduziert.
Es muss zwingen eine starke S-kurve gefahren werden, welche ebenso stark mit Bewuchs verengt ist und es treten regelmäßig Beschädigungen an Fahrzeugen auf.

Bis vor ca. 15 Jahren wurde die Auffahrt vom Eigentümer A mit seinem LKW befahren, seine Frau lebte noch bis vor zwei Jarhen in dem Haus ohne Führerschein. Nach dem Ableben des Mannes von A wurde der Weg von B verkleinert und ein Carport auf der "Einfahrtsgrundfläche" errichtet.
Das Grundstück A wurde an neue Besitzer verkauft, welche den Weg erst durch Freischneiden des Bewuchses zum Fahren bis Grundstück A nutzen konnten.
Winterdienst ist aufgund der vielen Schlaglöcher nur mit viel Streusalz möglich.
Hier begann der Streit zwischen A & B

Besucher/Handwerker/Lieferdienste welche zu A gelangen wollen, werden beleidigt und teils vertrieben von B.

B fordert anwaltlich, dass A sich einen neuen zugang durch Erwerb eines Nachbarsgrundstücks schaffen solle und fordert einen nochmaligen Rückschnitt/Fahrbahnausbesserungen zu unterlassen.
A fordert anwaltlich, dass die beschädigte Fahrbahn ausgebessert wird bei hälftiger Kostenübernahme und durch Rückschnitt des bewuchses/Steine wieder eine dauerhaft vernünftige zufahrt möglich sei. Falls nötig solle auch der Carport weichen.

zu schlichtungsverfahren und Terminen mit Güterichtern welche von A anberaumt wurden, erschien B nicht.

wie beurteilt ihr diesen Fall?
Weis jemand wie hier richtig/besser vorzugehen ist?
Gibt es evtl Richtwerte/Gutachter, wie die Breite der Fahrbahn in dem S-Kurvenbereich auszulegen wäre?

Danke und Grüße



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Klaus
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Re: Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Beitrag von Klaus » 29.09.2021, 13:16

B fordert anwaltlich, dass A sich einen neuen zugang durch Erwerb eines Nachbarsgrundstücks schaffen solle und fordert einen nochmaligen Rückschnitt/Fahrbahnausbesserungen zu unterlassen.
Lustiger Anwalt. Selbstverständlich darf der Berechtigte den Weg reparieren und pflegen. Aber nur in Absprache mit dem Eigentümer. Also erst Ansprache mit Frist. Dann Klage auf Erlaubnis. Dann Vornahme der Handlungen.
A fordert anwaltlich, dass die beschädigte Fahrbahn ausgebessert wird bei hälftiger Kostenübernahme und durch Rückschnitt des bewuchses/Steine wieder eine dauerhaft vernünftige zufahrt möglich sei. Falls nötig solle auch der Carport weichen.
Genauso lustiger Anwalt. A hat keine Forderungen auf Unterhalt zu stellen. Wenn dann kann B unterhalten und dann die Kosten "anteilg" der tatsächlichen Nutzung verteilen. Er kann es aber auch einfach lassen. Unterhält B den Weg bleibt er aber auf den Kosten sitzen

Interessant wöre was in der Urlunde von 1983 steht, aber vermutlich nichts.

Auf den Bilder erkenne ich weder A*Grundstüch noch B's noch die Straße
Ein wenden ist somit unabdingbar
Dazu bräuchte man ein "Wenderecht"
Technisch ist überall eine Breite von 3,5m möglich, allerdings wird dies durch wilden Pflanzenbewuchs und entsprechend Platzierte Steine stellenweise auf 2,5m reduziert.

Wenn die Steine + Pflanzen, bzw der Anspruch auf Entfernung nicht verjährt ist kann man die wieder wegklagen. Damit würde ich anfangen.
Gibt es evtl Richtwerte/Gutachter, wie die Breite der Fahrbahn in dem S-Kurvenbereich auszulegen wäre?
Falscher Ansatz. Das Wegerecht gilt auf dem Weg der bei der Eintragung vorhanden ist. Egal welche S-Kurven wo auch immer kommen. Notfalls musst man sich eben einweisen lassen pder einen Fiat 500 kaufen.
Weis jemand wie hier richtig/besser vorzugehen ist?
Kleine Schritte. Oder am besten wegziehen.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Klaus
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Re: Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Beitrag von Klaus » 29.09.2021, 13:58

Am besten erst man Dinge einklagen bei denen man 100% gewinnt, ohne wenn und aber. Notfalls Kinkerlitzchen.
Nach der dritten gewonnenen Klage fliegt der Gegner aus der Rechtschutz und wird es sich zweimal überlegen nicht das zu tun was man will.

Auf keinen Fall vergleichen - die windigen Vergleiche die auch Richter vorschlagen sind nie durchsetzbar.

Und die Worte in Klagen mit Bedacht wählen. Genau und zwar ganz genau hinschreiben was man meint.
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Civilianjeep
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Re: Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Beitrag von Civilianjeep » 29.09.2021, 16:40

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Klaus hat geschrieben:
29.09.2021, 13:16
A fordert anwaltlich, dass die beschädigte Fahrbahn ausgebessert wird bei hälftiger Kostenübernahme und durch Rückschnitt des bewuchses/Steine wieder eine dauerhaft vernünftige zufahrt möglich sei. Falls nötig solle auch der Carport weichen.

Genauso lustiger Anwalt. A hat keine Forderungen auf Unterhalt zu stellen. Wenn dann kann B unterhalten und dann die Kosten "anteilg" der tatsächlichen Nutzung verteilen. Er kann es aber auch einfach lassen. Unterhält B den Weg bleibt er aber auf den Kosten sitzen
Muss A demnach hinnehmen, dass der Weg in dem zustand ist wie es B für richtig hält?
Interessant wöre was in der Urlunde von 1983 steht, aber vermutlich nichts.
Hier existieren laut Gericht/Grundbuchamt keine unterlagen.
Auf den Bilder erkenne ich weder A*Grundstüch noch B's noch die Straße
A ist gelb umrandet B ist orange umrandet.
Ein wenden ist somit unabdingbar

Dazu bräuchte man ein "Wenderecht"
Lt. Urkunde von 1969 hat der Weg so zu verlaufen wie er damals auch war. Darf demnach B den weg ohne erlaubnis "umbauen"?
Technisch ist überall eine Breite von 3,5m möglich, allerdings wird dies durch wilden Pflanzenbewuchs und entsprechend Platzierte Steine stellenweise auf 2,5m reduziert.
Wenn die Steine + Pflanzen, bzw der Anspruch auf Entfernung nicht verjährt ist kann man die wieder wegklagen. Damit würde ich anfangen.


Wie lange ist hier die Verjährungsfrist?
Gibt es evtl Richtwerte/Gutachter, wie die Breite der Fahrbahn in dem S-Kurvenbereich auszulegen wäre?
Falscher Ansatz. Das Wegerecht gilt auf dem Weg der bei der Eintragung vorhanden ist. Egal welche S-Kurven wo auch immer kommen. Notfalls musst man sich eben einweisen lassen pder einen Fiat 500 kaufen.
Bei der eintragung konnte man den Weg mit einem LKW befahren. Selbes Thema wie oben dann. Wenn B diesen verlauf also abgeändert hat müsste es verjährt sein, dann hätte A keine Chance mehr?
Dann ist die wichtigste Frage, wie die Verjährungsfrist ist.
Weis jemand wie hier richtig/besser vorzugehen ist?
Kleine Schritte. Oder am besten wegziehen.
Wegziehen möchten weder A oder B und das wäre auch denke ich für niemanden eine annehmbare lösung. Ziel sollte es eigentlich sein das man miteinander weitestgehend auskommt.
entschuldigt die Formatierung, aber ich hoffe es ist für jeden soweit verständlich.

Klaus hat geschrieben:
29.09.2021, 13:58
Am besten erst man Dinge einklagen bei denen man 100% gewinnt, ohne wenn und aber. Notfalls Kinkerlitzchen.
Nach der dritten gewonnenen Klage fliegt der Gegner aus der Rechtschutz und wird es sich zweimal überlegen nicht das zu tun was man will.

Auf keinen Fall vergleichen - die windigen Vergleiche die auch Richter vorschlagen sind nie durchsetzbar.

Und die Worte in Klagen mit Bedacht wählen. Genau und zwar ganz genau hinschreiben was man meint.
Danke für die Antwort, B ist bereits von A bzgl. Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung verklagt worden und gewann vor Gericht. Ist ein etwas tiefgreifenderes Thema

Klaus
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Re: Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Beitrag von Klaus » 29.09.2021, 16:53

Muss A demnach hinnehmen, dass der Weg in dem zustand ist wie es B für richtig hält?
Hab ich das denn gesagt. Der Eigentümer kann machen was er will solange A den Weg dazu nutzen kann um vom B zur Straße kommen kann.
Geht der Weg unter kann der Eigentümer drauf .....

Aber der Berechtigte kann den Weg "unterhalten" jedoch nach Absprache des Eigentümers. Auf seine Kosten. Will der Berechtigte goldene Kacheln statt Teerm kann der Eigentümer auch Teer verlangen.
Hier existieren laut Gericht/Grundbuchamt keine unterlagen.
Dann kann man deswegn nicht einfach den mittlerweile veralteten Eintragstext nehmen. Es bleibt dann eben nur "Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flst.XXX "
Darf demnach B den weg ohne erlaubnis "umbauen"?
Der Eigentümer kann machen was er will solange A den Weg dazu nutzen kann um vom B zur Straße kommen kann. Übrigens kann man auch dem eigenen Grundstück doch auch wenden ?
Ziel sollte es eigentlich sein das man miteinander weitestgehend auskommt
.
Doofe Idee, dann machst du was dein Nachbar will und schon ist Ruhe, der will ja nichts von dir ???????

P.S. Nur zitierten Text markieren und dann auf das Zitatknöpfen klicken
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Re: Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Beitrag von Civilianjeep » 29.09.2021, 17:07

Danke für die Antwort
Hab ich das denn gesagt. Der Eigentümer kann machen was er will solange A den Weg dazu nutzen kann um vom B zur Straße kommen kann.
Geht der Weg unter kann der Eigentümer drauf .....

Aber der Berechtigte kann den Weg "unterhalten" jedoch nach Absprache des Eigentümers. Auf seine Kosten. Will der Berechtigte goldene Kacheln statt Teerm kann der Eigentümer auch Teer verlangen.
Also wenn der Weg neu geteert werden müsste könnte A dies über einen Anwalt einklagen?
Hier existieren laut Gericht/Grundbuchamt keine unterlagen.
Dann kann man deswegn nicht einfach den mittlerweile veralteten Eintragstext nehmen. Es bleibt dann eben nur "Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flst.XXX "
Laut Grundbuchamt/Notariat greift die Urkunde von 1969 und die Umschreibung hatte formelle Hintergründe.
Darf demnach B den weg ohne Erlaubnis "umbauen"?
Der Eigentümer kann machen was er will solange A den Weg dazu nutzen kann um vom B zur Straße kommen kann. Übrigens kann man auch dem eigenen Grundstück doch auch wenden ?
aufgrund der Hanglage ist für A kein Wenden möglich auf dem eigenen Grundstück.
der will ja nichts von dir ???????
Wenn dem so wäre würds keinen Rechtsstreit geben.

Wüsste jemand wie es sich mit den Verjährungsfristen verhält, wenn etwas Urkundlich festgehalten wurde und dann abgeändert wird ohne absprachen?

Danke

Klaus
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Re: Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve

Beitrag von Klaus » 29.09.2021, 17:21

Also wenn der Weg neu geteert werden müsste könnte A dies über einen Anwalt einklagen?
1. Der Eigentümer
Er kann den Weg teeren oder es auch lassen, ganz wie es ihm gefällt. Teert er den Weg kann er die "Unterhaltskosten "umlegen.

2. Der Berechtigte
Er kann den Weg lassen oder Teeren lassen, aber nur nach Erlaubnis des Eigentümers in in der Art wie dieser es wünscht.
Gibt es keine Erlaubnis oder stellt Unangemessene Forderungen kann man die Einklage. Die Kosten muss der Berechtigte alleine bezahlen, ist sein Wunsch

Nicht falsch verstehen ! Man kann keine Unterhaltung verlangen. Das geht soweit das, wenn der Weg untergehen würde, man das Wegerecht im Grundbuch löschen lassen kann.
aufgrund der Hanglage ist für A kein Wenden möglich auf dem eigenen Grundstück.
Man hat kein Wenderecht. Es ist ja möglich ohne wenden rauszufahren, es ist nur schwer. Man hat sich kein Nutzungsrecht für die Wendemöglichkeit eingetragen. War wohl 1968 nicht nötig.
Urkundlich festgehalten wurde und dann abgeändert wird ohne absprachen?
Was wurde denn geändert. Das Wegerecht kann verlegt werden. Nach der o.g. Eintragung hat man auf dem vorhanden Weg ein Durchfahrtsrecht. Wenn nun jemand eine Mauer hauen würden hat man einen Anspruch auf Entfernung, dieser Anspruch verjährt. Früher mal 30 Jahre, heute sind es nur wenige Jahre. Da muss man mal den Anwalt fragen.

Es ist ja nicht so das gestern was geändert wurde und man selber jahrlange nicht sagte.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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