Wegerecht mit wenden am steilen Hang + S-Kurve
Verfasst: 29.09.2021, 12:20
Hallo zusammen,
ich würde euch gerne von unserer Situation berichten und hoffe auf wertvolle Ratschläge zu stoßen.
Eigentümer A haben zu ihren Gunsten in dem Grundbuch von B folgende Last eingetragen:
"Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flst.XXX Gem. XXX; gemäß Bewilligung vom XX.XX.1968 und XX.XXx1969 eingetragen am XX.XX.1970 und umgeschrieben am XX.XX.1983"
Aus Urkunde 1969:
"Herr B räumt hiermit für sich und seine Nachfolger dem jeweiligen Eigentümer von A das unentgeltliche, unbeschränkte und immerwährende Geh- und Fahrtrecht über sein ebenfalls mit dieser Urkunde erworbenen Teilgrundstückes ein, und zwar von der öffentlichen Straße auf dem bereits bestehenden Weg bis zum Grundstück A.
Für die unterhaltung des Weges sollen die gesetzlichenen Bestimmungen gelten."
Baulastenverzeichnis gibt es nach Rückfrage beim Bauamt keines.
Das wegerecht verläuft über die beiden Grundstücke wie folgt:
https://share-your-photo.com/0167a14f638aff56/admin
Da A und B am Hang wohnen und sich direkt nach B die stark befahrene Hauptstraße (kurvenbereich) befindet, kann auf diese nicht risikofrei rückwärts eingefahren werden. Ein wenden ist somit unabdingbar, damit man mit dem Fahrzeug mit der Front zuerst auf die Straße stößt.
Technisch ist überall eine Breite von 3,5m möglich, allerdings wird dies durch wilden Pflanzenbewuchs und entsprechend Platzierte Steine stellenweise auf 2,5m reduziert.
Es muss zwingen eine starke S-kurve gefahren werden, welche ebenso stark mit Bewuchs verengt ist und es treten regelmäßig Beschädigungen an Fahrzeugen auf.
Bis vor ca. 15 Jahren wurde die Auffahrt vom Eigentümer A mit seinem LKW befahren, seine Frau lebte noch bis vor zwei Jarhen in dem Haus ohne Führerschein. Nach dem Ableben des Mannes von A wurde der Weg von B verkleinert und ein Carport auf der "Einfahrtsgrundfläche" errichtet.
Das Grundstück A wurde an neue Besitzer verkauft, welche den Weg erst durch Freischneiden des Bewuchses zum Fahren bis Grundstück A nutzen konnten.
Winterdienst ist aufgund der vielen Schlaglöcher nur mit viel Streusalz möglich.
Hier begann der Streit zwischen A & B
Besucher/Handwerker/Lieferdienste welche zu A gelangen wollen, werden beleidigt und teils vertrieben von B.
B fordert anwaltlich, dass A sich einen neuen zugang durch Erwerb eines Nachbarsgrundstücks schaffen solle und fordert einen nochmaligen Rückschnitt/Fahrbahnausbesserungen zu unterlassen.
A fordert anwaltlich, dass die beschädigte Fahrbahn ausgebessert wird bei hälftiger Kostenübernahme und durch Rückschnitt des bewuchses/Steine wieder eine dauerhaft vernünftige zufahrt möglich sei. Falls nötig solle auch der Carport weichen.
zu schlichtungsverfahren und Terminen mit Güterichtern welche von A anberaumt wurden, erschien B nicht.
wie beurteilt ihr diesen Fall?
Weis jemand wie hier richtig/besser vorzugehen ist?
Gibt es evtl Richtwerte/Gutachter, wie die Breite der Fahrbahn in dem S-Kurvenbereich auszulegen wäre?
Danke und Grüße
ich würde euch gerne von unserer Situation berichten und hoffe auf wertvolle Ratschläge zu stoßen.
Eigentümer A haben zu ihren Gunsten in dem Grundbuch von B folgende Last eingetragen:
"Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flst.XXX Gem. XXX; gemäß Bewilligung vom XX.XX.1968 und XX.XXx1969 eingetragen am XX.XX.1970 und umgeschrieben am XX.XX.1983"
Aus Urkunde 1969:
"Herr B räumt hiermit für sich und seine Nachfolger dem jeweiligen Eigentümer von A das unentgeltliche, unbeschränkte und immerwährende Geh- und Fahrtrecht über sein ebenfalls mit dieser Urkunde erworbenen Teilgrundstückes ein, und zwar von der öffentlichen Straße auf dem bereits bestehenden Weg bis zum Grundstück A.
Für die unterhaltung des Weges sollen die gesetzlichenen Bestimmungen gelten."
Baulastenverzeichnis gibt es nach Rückfrage beim Bauamt keines.
Das wegerecht verläuft über die beiden Grundstücke wie folgt:
https://share-your-photo.com/0167a14f638aff56/admin
Da A und B am Hang wohnen und sich direkt nach B die stark befahrene Hauptstraße (kurvenbereich) befindet, kann auf diese nicht risikofrei rückwärts eingefahren werden. Ein wenden ist somit unabdingbar, damit man mit dem Fahrzeug mit der Front zuerst auf die Straße stößt.
Technisch ist überall eine Breite von 3,5m möglich, allerdings wird dies durch wilden Pflanzenbewuchs und entsprechend Platzierte Steine stellenweise auf 2,5m reduziert.
Es muss zwingen eine starke S-kurve gefahren werden, welche ebenso stark mit Bewuchs verengt ist und es treten regelmäßig Beschädigungen an Fahrzeugen auf.
Bis vor ca. 15 Jahren wurde die Auffahrt vom Eigentümer A mit seinem LKW befahren, seine Frau lebte noch bis vor zwei Jarhen in dem Haus ohne Führerschein. Nach dem Ableben des Mannes von A wurde der Weg von B verkleinert und ein Carport auf der "Einfahrtsgrundfläche" errichtet.
Das Grundstück A wurde an neue Besitzer verkauft, welche den Weg erst durch Freischneiden des Bewuchses zum Fahren bis Grundstück A nutzen konnten.
Winterdienst ist aufgund der vielen Schlaglöcher nur mit viel Streusalz möglich.
Hier begann der Streit zwischen A & B
Besucher/Handwerker/Lieferdienste welche zu A gelangen wollen, werden beleidigt und teils vertrieben von B.
B fordert anwaltlich, dass A sich einen neuen zugang durch Erwerb eines Nachbarsgrundstücks schaffen solle und fordert einen nochmaligen Rückschnitt/Fahrbahnausbesserungen zu unterlassen.
A fordert anwaltlich, dass die beschädigte Fahrbahn ausgebessert wird bei hälftiger Kostenübernahme und durch Rückschnitt des bewuchses/Steine wieder eine dauerhaft vernünftige zufahrt möglich sei. Falls nötig solle auch der Carport weichen.
zu schlichtungsverfahren und Terminen mit Güterichtern welche von A anberaumt wurden, erschien B nicht.
wie beurteilt ihr diesen Fall?
Weis jemand wie hier richtig/besser vorzugehen ist?
Gibt es evtl Richtwerte/Gutachter, wie die Breite der Fahrbahn in dem S-Kurvenbereich auszulegen wäre?
Danke und Grüße