Wegerecht Nutzung

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Kerze
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Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 31.10.2021, 07:48

A und B sind Nachbarn. A und B haben jeweils hinter ihrem Hausgrundstück ein Grundstück mit der Breite ihres jeweiligen Hausgrundstücks mit einer Tiefe von 3 Metern erworben. Dabei handelt es sich um einen ursprünglich geplanten, jedoch nie ausgebauten und inzwischen entwidmeten Fußweg.
A hat ein Eckgrundstück und schließt mit Hausgrundstück und ehemaliges Weggrundstück an eine öffentliche Grünfläche an.
B hat ein unbeschränktes Wegerecht auf dem dazu gekauften Streifen von A.
Mündliche wurde dem B vom Verkäufer C mitgeteilt, dass er das Wegerecht von Nutzung rechtzeitig anküngigen müsse. Das ergäbe sich aus §1020 BGB.
Davon will B nichts mehr wissen. Er verlangt, dass das Grundstück jederzeit in voller Breite für ihn freigehalten wird. B stellt seinen Anhänger zum Beladen auf dem Grundstück von A ab. B mäht exzessiv und schneidet Äste einer hereinragenden Hecke für Gestecke.
A kann so das Grundstück in keinster Weise nutzen.
Ist das so in Ordnung? Haben Sie einen Rat?



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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 31.10.2021, 09:09

Dazu müsste man wissen was genau im Grundbuch steht. Und auch was für ein "Weg" tatsächlich vorhanden ist. Ein echter Weg oder eine Spur im Dreck.
Den Anhänger auf das fremde Grundstück zu stellen erlaubt das Wegerecht keinesfalls. Egal warum auch immer. Passt der nicht auf dessen Grundstück.
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 31.10.2021, 10:07

Im Grundbuch ist der Grundstückstreifen des A als: "Gebäude- und Freifläche" bezeichnet.
Eingetragen ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunten der Verkäuferin C. Nachdem ist die Fläche als Grünfläche anzulegen zu nutzen und es besteht ein Bauverbot.

Gleichrangig ist für B auf dem Grundstück ein befristetes Geh- und Fahrtrecht eingetragen. (persönliche Dienstbarkeit).

Der Unterbau auf dem Grundstück ist im Zuge der Erschließung 1996 für einen Fußweg vorbereitet worden (Kalkschotter). Beim Kauf 2003 wucherten hohe Bennesseln.
Mittlerweile besteht das Grundstück aus Gras, etwas Kies, Erde....

B stellt seinen Anhänger zum Beladen auf dem Grundstück von A ab, da er mit einem schweren Anhänger gar nicht auf sein Grundstück gelangt, da er ca 20 Zentimeter zu sich aufgeschüttet hat.
Außerdem hatte B, nach dem Erwerb seines Grundstücksstreifens entgegen der gleichlautenden Dienstbarkeit zugunsten von C (Grünflächennutzung, Bauverbot) eine riesiges Gartengebäude (ca. 3*6*3 m) errichtet, wo jetzt auch ein zweiter, leichterer Anhänger gelagert wird, der zuvor in der Garage stand und zur Ausweitung der Frequenz auf dem Wegerecht führte. Um das große Gebäude nicht abreißen zu müssen, konnte sich B offensichtlich von C "freikaufen".

Mit Motorfahrzeigen darf B nicht dorthin gelangen, da er über die öffentliche Grünfläche (mit Spielplatz) von C müsste und diese das dem B untersagt hat.

Erwähnt werden muss auch noch, dass das Grundstück von B auf der anderen Seite an der öffentlichen Straße anliegt und voll erschlossen ist. Die meisten Tätigkeiten könnten durch Haus oder Garage (Fahrrad rausbringen) zur öffentlichen Straße sogar kürzer und bequemer erledigt werden.

Wie gesagt, gedacht war das Wegerecht dafür, dass B Tätigkeiten im Garten über das Grundstück von A erledigen kann, die nicht alltäglich sind und weder durch Haus oder Garage möglich sind und dann auch nur angekündigt. (größere Gartenabfälle beseitigen etc.)
Leider wurde es nicht schriftlich festgehalten.

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 31.10.2021, 10:27

Im Grundbuch ist der Grundstückstreifen des A als: "Gebäude- und Freifläche" bezeichnet.
Eingetragen ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunten der Verkäuferin C. Nachdem ist die Fläche als Grünfläche anzulegen zu nutzen und es besteht ein Bauverbot.
Gleichrangig ist für B auf dem Grundstück ein befristetes Geh- und Fahrtrecht eingetragen. (persönliche Dienstbarkeit).
Damit endnet das Geh- und Fahrtrecht mit dem Verkauf an einen Dritten. Ist der Nachbar denn der Verkäufer oder wieder ein anderer.
Der Unterbau auf dem Grundstück ist im Zuge der Erschließung 1996 für einen Fußweg vorbereitet worden (Kalkschotter). Beim Kauf 2003 wucherten hohe Bennesseln.
Mittlerweile besteht das Grundstück aus Gras, etwas Kies, Erde....
Damit ist es schon mal kein Fahrrecht, denn dazu brauch man auch einen Fahrweg. Wobei wenn der Platz vorhanden wäre es wieder anders wäre.
B stellt seinen Anhänger zum Beladen auf dem Grundstück von A ab, da er mit einem schweren Anhänger gar nicht auf sein Grundstück gelangt, da er ca 20 Zentimeter zu sich aufgeschüttet hat.
Damit wäre das Fahrrecht unmöglich und man kann die Löschung, zumindest des Fahrrechts beantragen

Erwähnt werden muss auch noch, dass das Grundstück von B auf der anderen Seite an der öffentlichen Straße anliegt und voll erschlossen ist. Die meisten Tätigkeiten könnten durch Haus oder Garage (Fahrrad rausbringen) zur öffentlichen Straße sogar kürzer und bequemer erledigt werden.[/quote]

Das spielt keine Rolle
Wie gesagt, gedacht war das Wegerecht dafür, dass B Tätigkeiten im Garten über das Grundstück von A erledigen kann, die nicht alltäglich sind und weder durch Haus oder Garage möglich sind und dann auch nur angekündigt. (größere Gartenabfälle beseitigen etc.)
Das kann kaum sein, denn wenn man das wollte hätte man es eingetragen.
Leider wurde es nicht schriftlich festgehalten.
Das was man wollte steht im Grundbuch


Die eigentliche Frage ist : Was steht im Grundbuch in in der Bewilligungsurkunde. Und ist der Nachbar die "Verkäuferin C" oder war das ein ganz anderer

Das parken und halten auf dem grundstück kann man per Unterlassungsverfügung regeln oder billiger wenn man ihn auffordert eine strafbewährte Unterlassungsverfügung zu unterschreiben. Nach dem Motto. Ich verspreche nicht mehr zu parken oder zahle 5000 Euro.... Die Androhung reicht oft aus. Könnte man auch ohne Anwalt machen....
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 31.10.2021, 12:27

Nachbar ist B (Jurist);
Verkäuferin des Grundstückstreifens ist C (Stadt).
Das betreffende Grundstück des A liegt zwischen B (der das Wegerecht hat) und C (welcher der öffentliche Grünstreifen auf der anderen Seite gehört).
C hat beim Verkauf an A auf Eintragung der beiden Grunddienstbarkeit bestanden:
1. Bauverbot und Anlage als Grünfläche
2. Wegerecht zugunsten von B
ALs es um den Preisnachlass für das Grundstück ging und ich argumentierte, ich könne ja mit dem Gründstück mit dem Fahrtrecht nichts anfangen, hat mir der Justitiar der Verkäuferin versichert, ich könne "Blumenkübel" aufstellen, da B sich ankündigen müsse. Aber sich sehe schon ein, dass das wohl falsch war...

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 31.10.2021, 12:47

Eingetragen ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunten der Verkäuferin C
ist was ganz anderes als
C hat beim Verkauf an A auf Eintragung der beiden Grunddienstbarkeit bestanden:
1. Bauverbot und Anlage als Grünfläche
2. Wegerecht zugunsten von B
aber egal. Dann hat er ein Wegerecht, Also kann er wann und so oft er will das Grundstück """"ÜBERQUEREN"""". Also er geht, fährt oder krabbelt von C über A um dann in B anzukommen. Kann er nicht ankommen, weil das eine Mauer steht, kann man die Grunddienstbarkeit löschen. Evtl nur die des Fahrrecht, dann reicht ein Fußweg. Also 1,5 Meter Platz aus.

Parkrechte hat er keine.
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 31.10.2021, 16:25

vielen Dank für die Ausführungen.

Was darf A dann mit dem Grundstück anfangen?
Darf er etwas abstellen oder müssen, wie es B verlangt, tatsächlich immer die gesamten 3 Meter Breite freigehalten werden?
Momentan stehen am Rand zwei Palletten (90 cm Tiefe) so dass 2,10 m zum Durchgang frei sind. B verlangt anwaltlich, dass er jederzeit die kompletten 3 Meter breite des Grundstücks zur Verfügung hat.

Darf A auf seiner Fläche ein paar Hühner halten?

Wie sehen Sie die zweiten Grundbucheintrag: Wenn A, wie durch den Grundbucheintrag verpflichtet, eine Grünfläche anlegt, ist kein Weg mehr da?

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 31.10.2021, 16:41

noch ein paar Fragen:
Darf B mähen und Hecke zurückschneiden?
Muss A mähen und Hecke zurückschneiden?

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 31.10.2021, 16:46

Was darf A dann mit dem Grundstück anfangen?
Alles was B bei der Nutzung des Grundstücks nicht stört. Bei einem 3 Meter breiten Fahrweg bleibt da wenig zu tun.
Darf er etwas abstellen oder müssen, wie es B verlangt, tatsächlich immer die gesamten 3 Meter Breite freigehalten werden?
Wenn man selber dort stehen, müsste dann aber weg gehen wenn der Nachbar kommt.
Momentan stehen am Rand zwei Palletten (90 cm Tiefe) so dass 2,10 m zum Durchgang frei sind. B verlangt anwaltlich, dass er jederzeit die kompletten 3 Meter breite des Grundstücks zur Verfügung hat.
Würde ich machen
Darf A auf seiner Fläche ein paar Hühner halten?
Gobt es denn rechts und links Tore und Zäune
Wie sehen Sie die zweiten Grundbucheintrag: Wenn A, wie durch den Grundbucheintrag verpflichtet, eine Grünfläche anlegt, ist kein Weg mehr da
Ein Grundbucheintrag steht tatsächlich im Grundbuch. Was hier aber, dann noch jedesmal anderes, kommt hört sich eher nach einem Vetrag an,
Ich kenne keinen Notar der ein Wegerecht einträgt und im selben Atemzug die Entfernung des Weges für eine Wiese.
Das kann nicht sein.

Aber genaugenommen hat man ein Wegerecht auf einem tatsächlichem Weg, das kommen auch zwei Spuren im Dreck sein. Wird die Wiese neu erstellt hat sie aber auch keine Spuren. Dann wäre der Weg weg und man kann die Löschung beantragen. Ich würde eine "tiefe" WIese anlegen. also viel viel Torf das man einsinkt. Aber das kann nach hintenlosgehen !!! Ich denke nicht das dies der GRundbucheintrag ist
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 31.10.2021, 16:49

noch ein paar Fragen:
Darf B mähen und Hecke zurückschneiden?
Muss A mähen und Hecke zurückschneiden?
Der Eigentümer "muss" nix, er kann und er kann die Unterhaltskosten verlangen (anteilig)
Der Berechtigte darf, jedoch darf der Eigentümer entscheiden wie (natürlich kein Qutasch)
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 01.11.2021, 08:16

siehe https://pdf-ins-internet.de/gb/
(ich hoffe, ich habe das hinbekommen mit dem Link)

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 01.11.2021, 08:28

Hallo,
an anderer Stelle schreiben Sie im Zusammenhang mit abgestellten Tonnen: "Die 3 Meter dürfen nicht bebaut werden, das ist richtig. Aber Sie dürfen genutzt werden. Solange der Nachbar durch kann geht ihn das nichts an."
Nochmals an anderer Stellen, die 3 Meter Breite des Grundstücks seien lediglich der Ausübungsbereich des Wegerechts. Nicht die Breite die tatsächlich freigehalten werden muss. Habe ich das falsch verstanden oder liegt der Fall bei mir anders?

Auf beiden Seiten des Grundstücks befindet sich ein Tor mit jeweils 3 Meter Breite. Die Hühner würden B nicht an der Ausübung seines Rechtes hindern?

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 01.11.2021, 08:52

Als das erste ist eine "persönliche Dienstbarkeit". Das bedeutet nur die die das steht kann sie nutzen. Gibts die nicht mehr weil verkauft und weggezogen, kann 1. gelöscht werden (auf Antrag). Diese Dienstbarkeit ist nicht verkäuflich.

Das zweite ist ein Wegerecht wohl für ein anderes Grundstück, es sei denn da steht wohl wieder ein Name drunter. Denn auch dann wäre es eine " "persönliche Dienstbarkeit", die mit dem Verkauf erlischt.

Bei normalen Wegerechten stehen nur die Grundstücke als Nr.17 hat Wegerecht auf Nr.18

ABER ABER ABER Die Bewilligungsurkunden auf die verwiesen wurden wären nur wichtig. Denn da steht drin was genau gemeint ist.

Weniger schwärzen (weißen) ware sinnvoller gewesen. Schreib doch mal ab und verändere die persönlichen Daten einfach. Und besorge die Bewilliogungsurkunden.
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 01.11.2021, 08:56

3m

Man kann ein Wegerecht auf einen Weg ausüben. Dann ist der Weg der Ausübungsbereich. Zum Fahren, aussteigen Tür öffnen braucht der normale Wagen 3-3,5 Meter Breite wenn vorhanden. Daher darf da nichts dauerhaft stehen.
Steht bei einem 50 Meter weg in der Mitte ein Blumentopf am Rand ist das was anderes als wenn man nur 2.10 Meter in engen Kurven frei lässt.
Auf beiden Seiten des Grundstücks befindet sich ein Tor mit jeweils 3 Meter Breite. Die Hühner würden B nicht an der Ausübung seines Rechtes hindern?
Er hat Angst vor der Vogelgrippe und traut sich deswegen nicht durch den Weg. Da Hühnerhaltung auf der Straße verboten ist, ist sie das auf prvaten Wegen.
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 01.11.2021, 10:10

Zweite Abteilung Einlegebogen 1

1. Beschränke persönlche Dienstbarkeit (Grünflächennutzung) für die Stadt xx gemäß Bewilligung vom 13.5.X URNr XX Notar XX; Gleichrang mit Abt. II/2, eingetragen am xx.XX
Bewilligung:
Der Erwerber hat die von ihm erworbene Fläche dauerhaft als Grünfläche anzulegen und zu nutzen sowie als solche zu erhalten.
2. Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Stadt XX die von ihm erworbene Fläche nur als Grünfläche zu nutzen und in keiner Weise zu bebauen.
Zur Sicherung dieser Verpflichtung bestellt der Erwerber an der von ihm erworbenen Fläche eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt XX und bewilligt deren Eintragung ins Grundbuch.

2. Befristetes Geh- und Fahrtrecht für XX und XX als Gesamtberechtigte nach §428 BGB, gemäß Bewilligung vom XX.XX. URNr. XXX Notar XX, eingetragen am XX
Bewilligung:
!. Die Stadt XX verkauft aus der Flur Nr. XX der Gemarkung XX eine Teilfläche von ca. 39 qm in der Breite des Grundstücks des A und früher ein Tel des nunmehr entwidmeten Weges darstellte, an A.
Der Verkauf besagten Grundstücksteils erfolgt nur unter der Bedingung, dass A zu Gunsten der Eigentümer des Grundstücks B (Nachbarn) persönlich beschränkt auf die die Personen der jetzigen Eigentümer, eine Dienstbarkeit des Inhalts eintragen, dass ein umfassendes Geh- und Fahrtrecht gewährt werde. Die Eintragung dieser Dienstbarkeit erfolgt auf Kosten des A.

Mit Motorfahrzeugen darf B nicht über die öffentliche Grünfläche bzw. Gehweg zum belasteten Grundstück des A.
Bringt das Klarheit?

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 01.11.2021, 11:34

Es wird immer undurchsichtiger.
Der Verkauf besagten Grundstücksteils erfolgt nur unter der Bedingung, dass A zu Gunsten der Eigentümer des Grundstücks B (Nachbarn) persönlich beschränkt auf die die Personen der jetzigen Eigentümer, eine Dienstbarkeit des Inhalts eintragen, dass ein umfassendes Geh- und Fahrtrecht gewährt werde. Die Eintragung dieser Dienstbarkeit erfolgt auf Kosten des A.
Gibt es die Eintragung für den Nachbarn zu der man sich verpflichtet hat ? Hat der Nachbar Kenntnis von dieser Eintragung ?
Die zweite Eintragung ist "befristet", davon steht da aber dann nichts mehr.

Die beiden Bedingungen widersprechen sich, die erste verlangt eine Wiese, die zweite einen Weg ? Üblicherweise gelten die in der Reihenfolge des Eintrags.

Befristetes Geh- und Fahrtrecht für XX und XX als

Wer ist XX und XX ? Die Stadt ?
Gibt es dann einen weiteren Eintrag, zu dem man sich ja verpflichtet hatte. Ist der heutige B noch der der den Vertrag gemacht hat ? Ist der A der selbe von damals ?

Ich würde sagen entweder fehlen Unterlagen oder man kann mit der Anlage einer Wiese die Fahr und Wegerechte löschen lassen das es keinen Weg mehr gibt. Aber dazu sollte man sich vorher eine passende Rechtschutzversicheurng zu legen und die Wartefrist abwarten.....
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 01.11.2021, 11:56

Wie wäre es statt der XX einfach Nachbar Elvis und die Stadt Lummerland hinzuscheiben und statt der anderen XX irgend was anderes.
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Kerze » 03.11.2021, 10:03

Verkäuferin des Grundstücks ist C (die Stadt Dummelburg)
Eintragungen im Grundbuch:
Nr. 1 zugunsten der Stadt Dummelburg eingetragen ist die sog. Grünflächennutzung mit Bauverbot
Nr. 2 zugungsten von B (Nachbarn Heinz und Helga Böse) eingetragenes Geh- und Fahrtrecht

Nr. 2 ist befristet, da persönlich für Heinz und Helga. Wenn diese der Blitz trifft, erlischt das Geh- und Fahrtrecht.

Heinz und Helga wissen von dem zu Ihren Gunsten eingetragenen Ge- und Fahrtrecht zu ihren Gunsten und sie nutzen es auch regelmäßig.

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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 03.11.2021, 10:16

Dann würde ich mal anfangen den Weg unzugraben und die Wiese anzulegen. Da die Rangfolge der Eintragungen zählt.

Am besten mitten drin mal 2 Meter Weg entfernen und umgraben, schön locker. Dann glatt ziehen und etwas Gras Samen drauf. Davor auf beiden Seiten eine Baustellenabsperrung. Das hat den Vorteil das man notfalls noch zurück kann, falls der Nachbar ein Gerichtsverfahren doch irgendwie gewinnt. Ist aber kaum anzunehmen.

Übrigens laufen Sie Gefahr das die Stadt sie auf die Einhaltung verlagt, wenn sie statt der Grünfläche das weiter einen Weg haben.....
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Re: Wegerecht Nutzung

Beitrag von Klaus » 03.11.2021, 12:12

Ich würde vorher noch die Kopie des ersten Teils der Eintragung und der zugehörigen Bewilligungsurkunde der Stadt senden und nachfragen wie sie die Wiese anlegen sollen. Frag mal nach ob auch Bäumchen erlaubt wären und ein Gemüsebeet. Ganz harmlos. Evtl. würde ich fragen ob man auch einen Fahrweg anlegen dürfe um dort auch mal zu halten.

Die werden wohl antworten das nur Wiese erlaubt ist. Und dann los.

So einen bescheuerten Eintrag sieht man selten, da hat der Notar gepennt. Wegerecht und eine Wiese anlegen passen nicht

Vor Gericht sieht das so aus. Das der Nachbar A den B verklagt. Der eröffnet den Streit mit der Stadt im selben Verfahren. Denn beide Bedingungen kann man schwer erfüllen. Und da die Stadt den ersten Eintrag hat gewinnt die. Selbst wenn die Stadt nachgeben würde, weil die nur ihre Ruhe will, muss man da nicht mitspielen

Und dann lass die Hühner los :-)
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