Wegerecht Gemeinde
Verfasst: 25.01.2022, 20:46
A hat 1950 von der Gemeinde ein Bauplatz gekauft. Auf dem benachbarten, A gehörenden bereits , landwirtschaftlich genutzten Grundstück verlief seit mehr als 100 Jahren ein unbefestigter Fahrweg der ausschließlich der Bewirtschaftung der dahinter flurauswärts gelegenen, erwerbslandwirtschaftlichen Flächen durch die ortsansässigen Bauern diente. Deshalb machte die Gemeinde den Verkauf des Baugrundstückes von der Verpflichtung A abhängig, „den althergebrachten Feldweg in bisheriger Weise zu dulden und offen zu halten“. Dies wurde so auch in dem notariellen Kaufvertrag festgehalten, aber weder im Grundbuch noch im Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass sich die Gemeinde und A zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses darüber einig waren, dass dieses Duldungsversprechen nur für den landwirtschaftlichen Verkehr gelten sollte.
Inzwischen wird der Feldweg nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Bewirtschaftung der flurauswärts gelegenen Ackerflächen erfolgt anderweitig über ein ausgebautes Wegenetz.
Das betreffende Grundstück gilt amtlicherseits inzwischen grundsätzlich als bebaubar, ist aber nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der Fortbestand des eingeräumten Wegerecht würde die Bebaubarkeit des Grundstücks allerdings wesentlich einschränken.
Frage: Kann B als Rechtsnachfolgerin A das, der Gemeinde lediglich vertraglich eingeräumte, „Wegerecht“ kündigen und wenn ja, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage.
Inzwischen wird der Feldweg nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Bewirtschaftung der flurauswärts gelegenen Ackerflächen erfolgt anderweitig über ein ausgebautes Wegenetz.
Das betreffende Grundstück gilt amtlicherseits inzwischen grundsätzlich als bebaubar, ist aber nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der Fortbestand des eingeräumten Wegerecht würde die Bebaubarkeit des Grundstücks allerdings wesentlich einschränken.
Frage: Kann B als Rechtsnachfolgerin A das, der Gemeinde lediglich vertraglich eingeräumte, „Wegerecht“ kündigen und wenn ja, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage.