Wegerecht Gemeinde

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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loechle
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Wegerecht Gemeinde

Beitrag von loechle » 25.01.2022, 20:46

A hat 1950 von der Gemeinde ein Bauplatz gekauft. Auf dem benachbarten, A gehörenden bereits , landwirtschaftlich genutzten Grundstück verlief seit mehr als 100 Jahren ein unbefestigter Fahrweg der ausschließlich der Bewirtschaftung der dahinter flurauswärts gelegenen, erwerbslandwirtschaftlichen Flächen durch die ortsansässigen Bauern diente. Deshalb machte die Gemeinde den Verkauf des Baugrundstückes von der Verpflichtung A abhängig, „den althergebrachten Feldweg in bisheriger Weise zu dulden und offen zu halten“. Dies wurde so auch in dem notariellen Kaufvertrag festgehalten, aber weder im Grundbuch noch im Baulastenverzeich­nis der Gemeinde eingetragen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass sich die Gemeinde und A zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses darüber einig waren, dass dieses Duldungsversprechen nur für den landwirtschaftlichen Verkehr gelten sollte.

Inzwischen wird der Feldweg nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Bewirtschaf­tung der flurauswärts gelegenen Ackerflächen erfolgt anderweitig über ein ausgebautes Wegenetz.

Das betreffende Grundstück gilt amtlicherseits inzwischen grundsätzlich als bebaubar, ist aber nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der Fortbestand des eingeräumten Wegerecht würde die Bebaubarkeit des Grundstücks allerdings wesentlich einschränken.

Frage: Kann B als Rechtsnachfolgerin A das, der Gemeinde lediglich vertraglich eingeräumte, „Wegerecht“ kündigen und wenn ja, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage.



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Nur wird man keinen dieser Nachbarn im Garten vorfinden. Kein Mensch genießt das uns setzt sich direkt davor. Vor allen nie die das gebaut haben. Die genießen es um vorübergehen und weglaufen.Selber sitzt man am Zaun und es nagt an einem. Sagt man was gibt es Verständnislosi.....

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Re: Wegerecht Gemeinde

Beitrag von Klaus » 25.01.2022, 21:28

Kann B als Rechtsnachfolgerin A,
B kann machen was B will. Gibt es keine Vereinbarung im Grundbuch dann gibt es kein Wegerecht.

Aber

„den althergebrachten Feldweg in bisheriger Weise zu dulden und offen zu halten“

könnte ein Wegerecht sein das vor der Entstehung des Grundbuchs entstand und daher auch ohne Eintragung gilt. Bauern lösen das so das Sie den Weg langsam untergehen lassen... Bäume pflanzen und umpflügen....

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loechle
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Re: Wegerecht Gemeinde

Beitrag von loechle » 26.01.2022, 13:41

Danke für die schnelle Antwort. Ein Wegerecht der Gemeinde aufgrund einer unvordenklichen Verjährung ist nach Sachlage eher unwahrscheinlich. Natürlich könnte ich den Weg einfach sperren und damit die auschließlich privaten Zwecken dienende Nutzung durch Nachbarn etc. verhindern. Lieber wäre es mir, ich würde zunächst einmal das der Gemeinde zugesicherte "Überfahrtsrecht" los zu werden, womit jegliche Einflussnahme seitens des mir teilweise nicht wohlgesinnten Gemeinderats auf die Gemeindeverwaltung ins Leere laufen würde.
Deshalb noch mal die Frage, ob diese rein vertragliche Verpflichtung nicht einfach gekündigt werden könnte, z.B. weil die Art der Nutzung des Weges nicht mehr der ursprünglich Vereinbarung entspricht?

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Re: Wegerecht Gemeinde

Beitrag von Klaus » 26.01.2022, 13:50

Der Vertrag mit dem Vorbesitzer ist bei einem Eigentümerwechsel beendet. Fair ist angemessen zu kündigen. Einen Grund braucht es nicht. Hätte man Interresse daran gehabt das die Vereinabarung ewig gilt hätte man das Wegerecht eingetragen. Da den Weg niemand vereinbarungsgemäß nutz kann man eine kurze Frist setzen
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Re: Wegerecht Gemeinde

Beitrag von loechle » 27.01.2022, 18:03

Nochmals Danke, Nur als Hinweis: infolge des Eigentumsübergangs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbe) hat die Gemeinde eine automatische Vertragsbeendigung nicht akzeptiert, da ich weiterhin in der Lage bin, die von meinem Vater eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Also werde ich es mal mit einer eigenen Kündigung versuchen. Man wird sehen was dabei herauskommt.

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