Notwegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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kroellebora
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Notwegerecht

Beitrag von kroellebora » 20.02.2022, 22:43

Hallo,

A wird von einer Nachbarin auf Notwegerecht verklagt, die einen Notweg zu B Garage am hinteren Ende ihres Grundstücks haben möchte. Allerdings hat sie ein Geh- und Fahrrecht zu ihrem Vorgarten und eine Möglichkeit, über einen Gemeindeweg am Waldrand ihre Garage zu erreichen.
Der Weg über A Grundstück ist vom Vorbesitzer 2017 schon dicht gemacht worden, da die Nachbarn sich nicht an die Regeln gehalten haben.
Es existiert kein dingliches Wegerecht.

Auf den Weg möchten A einen zweiten - barrierearmen - Kellereingang bauen, da der einzige Kellerzugang sehr steil und voller Barrieren ist (Mutter und ich sind beide schwerbehindert) und außerdem in einer Wohnung liegt, die zur Ferienwohnung umgebaut werden soll.

Nun wurde A gesagt, es wäre mein Problem, wenn A einen barrierearmen Kellereingang brauche. Es ist aber A Grundstück, da sollte man doch erwarten, dass A Ansprüche höher zählen als der Wunsch der Nachbarin, ihren Rasenmäher über A Grundstück zu schieben.
A finde das ziemlich diskriminierend, denn A haben uns die Erkrankungen ja nicht ausgesucht.
Und die Dame hat ja sogar 2 Möglichkeiten mit ihrem Auto auf ihr Grundstück zu kommen und dann noch einen großen Parkplatz 25m von ihrer Haustür entfernt.

Kennt sich da jemand aus, wie man das Bedürfnis nach Barrierefreiheit stärker in den Mittelpunkt bringen kann?

LG
Kroellebora



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Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

In einer Großstadt im Sü.....

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Klaus
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Re: Notwegerecht

Beitrag von Klaus » 21.02.2022, 08:16

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Das Recht bequem in den Keller zu kommen ist recht gering. :-))

Es kommt drauf an wie die Garage gebaut wurde. Ist ja kaum anzunehmen das man die ohne einen Zugang erbaut hat.
Der Weg über A Grundstück ist vom Vorbesitzer 2017 schon dicht gemacht worden,
Da könnte ein Schlupfloch sein, Was ist "zugemacht" ? Eine Mauer oder einfach nur die Tür
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

kroellebora
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Re: Notwegerecht

Beitrag von kroellebora » 27.02.2022, 08:40

Es geht nicht um bequem, sondern um behindertengerecht möglich.

Des Weiteren befindet sich der einzige Kellerzugang in A's Haus in einer Wohnung, die anderweitig vermietet werden soll, da sie für A und Familie zu klein ist. Das Haus hat derzeit 2 Wohnungen, 2 weitere im Dachgeschoss sind angefangen worden.

Es existiert KEIN dingliches Wegerecht auf A's Grundstück.

Dafür hat B, die über A's Grundstück will, ein dingliches Geh- und Fahrrecht zu ihrem Vorgarten über C's Grundstück sowie eine Zufahrt zu ihrer Garage über einen Gemeindeweg und dann über C's Grundstück (sehr großes Waldgrundstück, rahmt die Häuser nebenan ein). Auch über A's Grundstück müsste im Anschluss noch C's Grundstück überfahren werden.

Zugemacht= Zaun quer gebaut. A hat den Zaun dann nur noch verblendet, da die lieben Anwohner einfach drüber geklettert sind.

Die ursprüngliche Garage ist zu DDR-ZEITEN gebaut worden als A's Grundstück noch eine Gaststätte war und hier keine Zäune existierten. B und C (der inzwischen aus dem Verfahren ausgestiegen ist) haben 2017 ihre Garagen durch Neubauten ersetzt. Ob zu DDR-Zeiten Baugenehmigungen vorlagen, konnte nicht geklärt werden, da die Baubehörde A keine Auskunft erteilt.

Klaus
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Re: Notwegerecht

Beitrag von Klaus » 27.02.2022, 11:40

Eigentlich gibt es 2 Wege aus der Sache

1. Es gab keine Baugenemigung, dann gab es keinen Notwegerecht. Und der Weg kann weg
2. Das "zumachen" löst einen Unterlassungsanspruch aus der bereits verjährt ist
Es geht nicht um bequem, sondern um behindertengerecht möglich.
Eigentlich geht es um Miueteinnahmen. Ich kenne niemanden der einen Keller behindertengerecht umbaut. Man lagern das einfach nichts mehr und muss nie mehr persönlich runter. ?? Die Geschichte wird niemanden bewegen
da die Baubehörde A keine Auskunft erteilt.
Das macht sie im Zuge eines Prozesses, wenn sie als Zeuge geladen wird gerne. Nur ist es nicht Sache von A das fehlen zu beweisen, sondern an B. Spielt aber keine Rolle denn A hat nie dem Bau widersprochen....
Dafür hat B, die über A's Grundstück will, ein dingliches Geh- und Fahrrecht zu ihrem Vorgarten über C's Grundstück sowie eine Zufahrt zu ihrer Garage über einen Gemeindeweg und dann über C's Grundstück (sehr großes Waldgrundstück, rahmt die Häuser nebenan ein). Auch über A's Grundstück müsste im Anschluss noch C's Grundstück überfahren werden.
Wer will denn dann überhaupt was. Der Weg ist blockiert, er wird nicht benutzt, führt niergends hin.......... Eine Klage auf Notweegrecht hat man nur wenn eine Not besteht. So wie bescgrieben existiert sie ja nicht. Ein Zeichnung wäre hilfreich.Ein Notweg wird immer da eingerichtet wo es am einfachsten ist und die wenigsten belastet - oder wo er schon immer war oder durch Teilung entstanden ist
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