Überfahrtsrecht an der Grenze

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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filbert
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Überfahrtsrecht an der Grenze

Beitrag von filbert » 24.05.2022, 13:27

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Sachverhalt:

A ist Nachbar von B.

Annahme:
Beide Grundstücke liegen direkt nebeneinander an einer Straße.
Es ist ein gegenseitiges Überfahrtsrecht an der gemeinschaftlichen Grenze im Grundbuch eingetragen.
Das Haus von B steht mit einem leichten Winkel zur Grenze.

Es sollen keine näheren Definitionen oder Pläne mit Eintragungen vorhanden sein.

B soll nun im hinteren Teil des Grundstücks eine Garage besitzen. Diese soll direkt mit der Garagenöffnung an der Grenze in einem Winkel von minimal größer als 90 Grad stehen.

Ohne das Grundstück von A zu befahren kommt B nicht in die Garage.

Von A werden ca. 3 m Durchfahtsbreite freigehalten. Von B im hinteren Teil des Grundstücks weniger (Garage steht an der Grenze) als in Richtung Straße.

B hat zum Ein- und Ausfahren bislang mehr Platz als die Wegbreite zur Verfügung indem B in den Rasen von A fährt. A möchte im Abstand von 3 m zur Grenze einen Zaun errichten.

B wird dagegen anwaltlich Vorgehen, da er dann voraussichtlich nicht bzw. nur durch Rangieren in die Garage fahren kann.

Kann B Erfolg haben?



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Re: Überfahrtsrecht an der Grenze

Beitrag von Klaus » 24.05.2022, 13:40

Ich versteh nur Bahnhof, ein BILD würde Erleuchtung bringen.
Es ist ein gegenseitiges Überfahrtsrecht an der gemeinschaftlichen Grenze im Grundbuch eingetragen.
Eigentlich hat B ein Fahrrecht auf Grundstück a. Und andersrum. Vermutlich sind die Wege zu schmal ???

Steht denn die Garage schon? Denn so wie es klingt braucht es für den Bau eine Baugenemigung und dazu eine Erschließung (Baulast)

Zeichne mal eine Skizze stelle irgenwo online oder einen Google map link

Was steht denn im Grundbuch
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Re: Überfahrtsrecht an der Grenze

Beitrag von filbert » 24.05.2022, 14:06

Hier ein BIld der derzeitigen Situation:

https://s20.directupload.net/images/220524/arolt4ur.jpg


Ja, früher muss der Weg von A ebenfalls zu schmal gewesen sein um zu fahren. Momentan ist dieser ca. 3 m breit.
Der Weg von B ist zu schmal um zu fahren.

Die Garage steht seit bestimmt 50 Jahre. Allerdings wurde diese nicht von Anfang an als Garage genutzt.

Im Grundbuch steht folgender Wortlaut drin:
"Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke dulden sich gegenseitig an der gemeinschaftlichen Grenze Überfahrtsrecht."

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Re: Überfahrtsrecht an der Grenze

Beitrag von Klaus » 24.05.2022, 14:19

Die Garage steht quer hinterm Haus ?
Das Wegerecht gilt auf dem bei der Eintragun vorhandenen"Weg"

Für die Umnutzung von Schuppen in Garage braucht man eine Baugenemigung. Und damit eine Erschließung.

Welchen Zweck sollte das Wegerecht von B haben. wenn er nirgends hinkommen kann? Oder ist die Zeichnung " etwas übertrieben. Ein Wegerecht das keinem Zweck dienst kann gelöscht werden. Er muss das Grundstück "überqueren" können.
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Re: Überfahrtsrecht an der Grenze

Beitrag von filbert » 24.05.2022, 14:27

Ja, die Garage steht quer am Haus angebaut. Ausfahrt ist nach links auf Grundstück von A.

Hinter der Garage hat B noch ein Stück Fläche.

Die Frage ist, wieviel Wegbreite B von A beanspruchen kann. A möchte wie im Bild zusehen Garten anlegen. B möchte weiterhin seine Garage nutzen.

Die Eintragung ist von 1922. Es ist davon auszugehen, dass die Wege damals nicht so gestaltet waren wie heute.

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Re: Überfahrtsrecht an der Grenze

Beitrag von Klaus » 24.05.2022, 15:13

Na die Häuser werden wohl damals gestanden sein, der Zweck des Wegerecht war um hinters Haus zu kommen. Ausübungsfläche ist wohl der gesamte Hofraum + ein imaginärer Weg im Garten. Vermutlich soviel wie man braucht um auf das eigene Grundstück zu gelangen.

Die Kurve zur Garage und immer größere Fahrzeuge werden da ein Problem. Jedoch könnte ein Richter sagen das die Behinderung durch die Rasenfahrt geringer zu gewichten ist als die Nichterreichbarkeit der Garage. Und das man auch um in den Garten zu fahren den Rasen gefahren muss.

Ich würde eher an der Garage ansetzen. Hat die Garage eine Baugenemigung ? Jedoch kann das Bauamt das auch dulden......

Ein Bösen dreht nachts den Schlauch auf und macht aus Rasen Sumpf. Ein Schlauer fängt weder "nichts" keinen Streit an, den er nicht sicher gewinnen wird.
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