Überfahrtsrecht an der Grenze
Verfasst: 24.05.2022, 13:27
Hallo zusammen,
folgender fiktiver Sachverhalt:
A ist Nachbar von B.
Annahme:
Beide Grundstücke liegen direkt nebeneinander an einer Straße.
Es ist ein gegenseitiges Überfahrtsrecht an der gemeinschaftlichen Grenze im Grundbuch eingetragen.
Das Haus von B steht mit einem leichten Winkel zur Grenze.
Es sollen keine näheren Definitionen oder Pläne mit Eintragungen vorhanden sein.
B soll nun im hinteren Teil des Grundstücks eine Garage besitzen. Diese soll direkt mit der Garagenöffnung an der Grenze in einem Winkel von minimal größer als 90 Grad stehen.
Ohne das Grundstück von A zu befahren kommt B nicht in die Garage.
Von A werden ca. 3 m Durchfahtsbreite freigehalten. Von B im hinteren Teil des Grundstücks weniger (Garage steht an der Grenze) als in Richtung Straße.
B hat zum Ein- und Ausfahren bislang mehr Platz als die Wegbreite zur Verfügung indem B in den Rasen von A fährt. A möchte im Abstand von 3 m zur Grenze einen Zaun errichten.
B wird dagegen anwaltlich Vorgehen, da er dann voraussichtlich nicht bzw. nur durch Rangieren in die Garage fahren kann.
Kann B Erfolg haben?
folgender fiktiver Sachverhalt:
A ist Nachbar von B.
Annahme:
Beide Grundstücke liegen direkt nebeneinander an einer Straße.
Es ist ein gegenseitiges Überfahrtsrecht an der gemeinschaftlichen Grenze im Grundbuch eingetragen.
Das Haus von B steht mit einem leichten Winkel zur Grenze.
Es sollen keine näheren Definitionen oder Pläne mit Eintragungen vorhanden sein.
B soll nun im hinteren Teil des Grundstücks eine Garage besitzen. Diese soll direkt mit der Garagenöffnung an der Grenze in einem Winkel von minimal größer als 90 Grad stehen.
Ohne das Grundstück von A zu befahren kommt B nicht in die Garage.
Von A werden ca. 3 m Durchfahtsbreite freigehalten. Von B im hinteren Teil des Grundstücks weniger (Garage steht an der Grenze) als in Richtung Straße.
B hat zum Ein- und Ausfahren bislang mehr Platz als die Wegbreite zur Verfügung indem B in den Rasen von A fährt. A möchte im Abstand von 3 m zur Grenze einen Zaun errichten.
B wird dagegen anwaltlich Vorgehen, da er dann voraussichtlich nicht bzw. nur durch Rangieren in die Garage fahren kann.
Kann B Erfolg haben?