Gemeinsame Zuwegung bewachsen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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User Manual
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Gemeinsame Zuwegung bewachsen

Beitrag von User Manual » 11.09.2022, 09:26

Hallo,

A hat ein Problem mit Pflanzen-Bewuchs des Nachbarn auf unsere Zuwegung.

Wir haben hier vier Grundstücke mit gemeinsamer Zuwegung. Diese Zuwegung ist Eigentum aller vier Besitzer. Ein Grundstücks-Besitzer lässt seine Bäume und Büsche soweit in die Zuwegung wachsen, dass diese anstatt 6 Meter nur noch 4,5 Meter Breite besitzt. Da A, Gäste und Lieferdienste mit den Autos rückwärts rausfahren müssen, ist das eine doofe Einschränkung.
Abgesehen davon das der Nachbar das nicht soweit hätte kommen lassen dürfen, hat er die Büsche nach mündlicher Bitte nur unwesentlich gekürzt.
Der Grund für sein Verhalten ist, dass sein Haus sehr nah an der Grundstücksgrenze gebaut wurde und sein Garten entsprechend klein ist.
Da sein Garten auch von der Strasse einsehbar ist, hat er Büsche als Blickschutz gepflanzt. Um seinen Garten zu vergrössern, lässt dieser nun die Busche nach "aussen" wachsen.

Dasselbe Spiel ist auch auf dem Bürgersteig der öffentlichen Strasse. Wenn A unsere Autos dort parken, dann kann man kaum darauf parken, weil sonst die Türen in die Büsche stossen, eine Benutzung des Gehwegs ist sowieso nicht mehr möglich. Von oben kommt immer klebriges Zeug auf das Auto. Wahrscheinlich reicht es aber hier die Gemeinde darauf hinzuweisen.

Meine Frage:
Darf A als mit Miteigentümer der Einfahrt einfach seine Büsche beschneiden? A kann ihn auch gerne nochmal schriftlich darauf hinweisen.



Artikel lesen
WEG Häuser - Abriss des Schwarzbau

Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zwischen den Grundstücken befinden sich Parkplätze und Wege, die jedoch im gemeinsamen Miteigentum stehen. Was eigentlich mehr Vorteile als Nachteile bringt.

Die eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltet.....

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Klaus
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Re: Gemeinsame Zuwegung bewachsen

Beitrag von Klaus » 11.09.2022, 09:43

Regeln lesen !!

Wenn ich das richtig verstanden habe gibt es ein Wegegrundstück und einen Nachbarn zu diesem Wegegrundstück. Dieser Nachbar muss die Hecken schneiden wie es im Nachbarrecht steht. Da darf gar nichts über die Grenze wachsen. Man könnte zwar nun selber Hand anlegen.....aber nur was überhängt. Nur außerhalb der Bauschutzzeiten......

Eine Unterlassungsklage würde es aber eindeutig endgültig klären und am Ende auf seine Kosten erwirkt werden.

Ein Eigentümer einer 4er Gemeinschaft kann auch alleine aggieren. Ich würde eine Eigentümerversammlung einberufen und gemeinsam entscheiden den einen Nachbarn als Gemeinschaft zu verklagen
Dasselbe Spiel ist auch auf dem Bürgersteig der öffentlichen Strasse. Wenn A unsere Autos dort parken
Ich würde nicht auf dem Gehweg parken. Und wenn der Gehweg zu gewachsen ist, die Gemeinde anrufen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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Re: Gemeinsame Zuwegung bewachsen

Beitrag von User Manual » 11.09.2022, 09:54

Danke für deine schnelle Antwort und sorry für die falsche Formulierung.

Das mit dem Wegegrundstück hast du richtig verstanden. A sollte selbstverständlich nur das abschneiden was überhängt.

Eine juristische Vorgehensweise ist sicherlich die eindeutigste, aber auch die aufwendigste. Sofern es legal ist, sollte A den einfachsten Weg beschreiten.

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Re: Gemeinsame Zuwegung bewachsen

Beitrag von Klaus » 11.09.2022, 10:16

Vor Gericht kann vieles Passieren

A verklagt B auf Schneiden - dann könnte man höchstens verlieren und auf den Kosten sitzen bleiben

B verklagt A wegen falsch abschneiden - dann müsste A Schadenersatz zahlen und die Kosten. BVäume sind echt teuer.

Ist zwar unwahrscheinlich, aber ich würde den Anwalt auf ihn hetzen. Oder mal ein Schiedsverfahren ohne Anwalt bei der Gemeinde starten, müsste man eh vor der Klage
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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