Gemeinsame Zuwegung bewachsen
Verfasst: 11.09.2022, 09:26
Hallo,
A hat ein Problem mit Pflanzen-Bewuchs des Nachbarn auf unsere Zuwegung.
Wir haben hier vier Grundstücke mit gemeinsamer Zuwegung. Diese Zuwegung ist Eigentum aller vier Besitzer. Ein Grundstücks-Besitzer lässt seine Bäume und Büsche soweit in die Zuwegung wachsen, dass diese anstatt 6 Meter nur noch 4,5 Meter Breite besitzt. Da A, Gäste und Lieferdienste mit den Autos rückwärts rausfahren müssen, ist das eine doofe Einschränkung.
Abgesehen davon das der Nachbar das nicht soweit hätte kommen lassen dürfen, hat er die Büsche nach mündlicher Bitte nur unwesentlich gekürzt.
Der Grund für sein Verhalten ist, dass sein Haus sehr nah an der Grundstücksgrenze gebaut wurde und sein Garten entsprechend klein ist.
Da sein Garten auch von der Strasse einsehbar ist, hat er Büsche als Blickschutz gepflanzt. Um seinen Garten zu vergrössern, lässt dieser nun die Busche nach "aussen" wachsen.
Dasselbe Spiel ist auch auf dem Bürgersteig der öffentlichen Strasse. Wenn A unsere Autos dort parken, dann kann man kaum darauf parken, weil sonst die Türen in die Büsche stossen, eine Benutzung des Gehwegs ist sowieso nicht mehr möglich. Von oben kommt immer klebriges Zeug auf das Auto. Wahrscheinlich reicht es aber hier die Gemeinde darauf hinzuweisen.
Meine Frage:
Darf A als mit Miteigentümer der Einfahrt einfach seine Büsche beschneiden? A kann ihn auch gerne nochmal schriftlich darauf hinweisen.
A hat ein Problem mit Pflanzen-Bewuchs des Nachbarn auf unsere Zuwegung.
Wir haben hier vier Grundstücke mit gemeinsamer Zuwegung. Diese Zuwegung ist Eigentum aller vier Besitzer. Ein Grundstücks-Besitzer lässt seine Bäume und Büsche soweit in die Zuwegung wachsen, dass diese anstatt 6 Meter nur noch 4,5 Meter Breite besitzt. Da A, Gäste und Lieferdienste mit den Autos rückwärts rausfahren müssen, ist das eine doofe Einschränkung.
Abgesehen davon das der Nachbar das nicht soweit hätte kommen lassen dürfen, hat er die Büsche nach mündlicher Bitte nur unwesentlich gekürzt.
Der Grund für sein Verhalten ist, dass sein Haus sehr nah an der Grundstücksgrenze gebaut wurde und sein Garten entsprechend klein ist.
Da sein Garten auch von der Strasse einsehbar ist, hat er Büsche als Blickschutz gepflanzt. Um seinen Garten zu vergrössern, lässt dieser nun die Busche nach "aussen" wachsen.
Dasselbe Spiel ist auch auf dem Bürgersteig der öffentlichen Strasse. Wenn A unsere Autos dort parken, dann kann man kaum darauf parken, weil sonst die Türen in die Büsche stossen, eine Benutzung des Gehwegs ist sowieso nicht mehr möglich. Von oben kommt immer klebriges Zeug auf das Auto. Wahrscheinlich reicht es aber hier die Gemeinde darauf hinzuweisen.
Meine Frage:
Darf A als mit Miteigentümer der Einfahrt einfach seine Büsche beschneiden? A kann ihn auch gerne nochmal schriftlich darauf hinweisen.