Wegerecht Doppelhaushälfte

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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starmanu13
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Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von starmanu13 » 30.12.2022, 13:15

A haben von einem Bauträger B das vordere Doppelhaus (zur öffentlichen Straße) gekauft. Während der Baumaßnahme hat der Bauträger zu A immer wieder gesagt, dass Wegerecht ist so groß, A können selbstverständlich ein Auto oder einen Anhänger parken oder der Besuch darf parken, Hauptsache der Nachbar des anderen Doppelhauses kommt mit 1 Auto vorbei.

Im Entwurf, den A zur Ansicht bekommen haben, steht lediglich unter Abteilung II: Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. 523 qm für..............Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Geh- und Fahrtrecht-, Ver- und Entsorgungsleistungsdienstbarkeit für......am vereinigten Grundstück.
Unter Wege- und Leistungsrecht stand: Mit diesamtlicher Urkunde vom.......wurde an dem mittlerweile vermessenen FlSt. als dienendem Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks ein Wege- und Leistungsrecht bestellt. Diese Urkunde liegt heute im Original vor; auf sie wird verwiesen. Den Beteiligten ist der Inhalt dieses Rechts bekannt, sie verzichten auf ein erneutes Vorlesen. Die vorgenannte Urkunde ist der heutigen Urkunde nachrichtlich als Anlage 4 beigefügt. Diese Anlage war aber nicht dabei.

A haben immer den Aussagen unseres Bauträgers vertraut.

Im Grundbuch steht nur unter Abteilung II Wege- und Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer.

Im Notarvertrag steht dann das gleiche wie im Entwurf. Zugleich ist jetzt die Anlage 4 dabei. Diese beinhaltet: Der Veräußerer verpflichtet sich gegenüber dem Erwerber zu Folgendem: Der Veräußerer räumt an der Restfläche an FlSt. als dienendem Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Vertragsfläche als herschendem Grundstück das Recht ein:

1. über das dienende Grundstück zu gehen und mit Fahrzeigen aller Art zu fahren, um von der öffentlichen Straße zum herschenden Grundstück gelangen zu können

2. ..........Leitungsrecht.........

3. ........Leitungsrecht.........

Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügtem Lageplan (Anlage 5) der zur Durchsicht vorgelegt wurde schraffiert gekennzeichnet. Auf ihn wird verwiesen. Diese Anlage 5 war nicht dabei. A haben beim Notar alle Unterlagen und Anlagen unterschreiben müssen, nur nicht diese Anlage 5.

Die Kosten der Anlegung trägt der Eigentümer des dienenden Grundstücks alleine, die Kosten der Instandhaltung der Dienstbarkeitsfläche die Eigentümer des dienenden und herschenden Grundstücks zu gleichen Teilen, ebenso die Verkehtssicherungspflicht.

A haben immer Bauträger B vertraut und leider im Nachhinein nicht informiert.

Zum Schluss der Baumaßnahme wollte der Bauträger entlang des Geh- und Wegerechts eine große Hecke pflanzen. Dies wurde vom Nachbar des hinteren Doppelhauses abgelehnt, so dass ein nicht befahrbarer 40 cm Streifen für das Regenwasser in der Einfahrt entlang des Geh- und Wegerechts gebaut wurde.

A haben auch keine Wertminderung für das Grundstück verhandelt, da wir dem Bauträger die Nicht-Wertminderung geglaubt haben und haben das gleiche bezahlt wie die anderen Doppelhausbesitzer.

Nachdem A unserem Bauträger vertraut haben, haben A am rechten unteren Rand (zur öffentlichen Straße) des Geh- und Wegerechts einen Wohnwagen geparkt. Der Wohnwagen ist 6 Meter lang und 2,30 Meter breit. In der Breite steht er auch auf den 40 cm nicht befahrbaren Streifen. Die Nachbarn haben aber immer noch 3,70 Meter in der Breite und nach dem Wohnwagen eine Länge von 6 Meter um zu Ihrer Einfahrt mit 5,50 Meter Länge zu gelangen und in die Garage gerade reinzufahren.

Nun haben uns die Nachbarn C verklagt (nach 1 1/2 Jahren), und wollen das der Wohnwagen dort nicht mehr dauerhaft geparkt wird und dass weder ein Anhänger, noch ein Auto, noch Fahrräder noch Besuch parken darf. Sie wollen dass 24 Stunden am Tag an 365 Tagen die gesamte Fläche frei bleibt. Sie begründen es damit, weil das Auto aus der rechten Garage rückwärts um den Wohnwagen rum fahren muss. Komisch dass der Fahrer der linken Garage immer um seine und unsere Treppenstufe rum fahren muss. C boten an, dass der Wohnwagen links an unserem Haus stehen kann und sie dann auf einmal auf 1 Meter Ihres Geh- und Wegerechts verzichten würden. Das schaut aber doof aus, A sehen dann nicht mehr aus der Haustüre und es wirft Schatten in die Räume. Sie wollten umgekehrt keinen Spiegel von A und abkaufen, wenn A als Eigentümer der Fläche es gar nicht nutzen dürfen, wollten Sie es auch nicht.
Erst in diesem Zuge forderten wir die Anlage 5 mit der schraffierten Fläche und erlangten Kenntnis davon.

Fragen:

1. Muss tatsächlich die gesamte Ausübungsfläche immer frei bleiben und immer befahrbar sein? Wenn nicht, gibt es geeignete Urteile für so eine große Ausübungsfläche? Es kann doch nicht sein, dass wir als Eigentümer alles gezahlt haben (für die Fläche des Geh- und Wegerechts pro qm 450 Euro) und nichts dürfen.

2. Wer muss die Grunderwerbssteuer und die Grundsteuer zahlen?

3. Wenn A die Fläche nicht nutzen darf, darf A die Fläche dann einzäunen mit 1 Tor? Wenn ja, wo? Vorne an der Grundstücksgrenze oder hinten an der Straße und vorne und hinten? Ist es dann besser als der parkende Wohnwagen? A haben aber kleine Kinder und einen Hund.

4. Darf A an der Grundstücksgrenze zwischen den Haustüren, einen 1,50 Meter breiten Sichtschutz (diese Fläche gehört uns komplett alleine) aus Holz installieren und bis zum Ende des Hauses überdachen? Wenn ja, in welcher Höhe?

5. Die Nachbarn halten das Geh- und Wegerecht überhaupt nicht instand. A machen 1 x pro Woche die Einfahrt von Blättern und Unkraut sauber und räumen im Winter täglich ab 6 Uhr oder auch mehrmals die Einfahrt vom Schnee. Kann man da was machen?

6. Kann man gegen den Bauträger vorgehen? Wie?

7. Die Nachbarn haben nur eine Einfahrt vor der Garage von 5,50 Meter. Ihr Besuch steht immer teilweise auf dem Geh- und Wegerecht oder auf unseren 1,50 Meter. Was tun?

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