Wohnraumerweiterung auf herrschendem Grundstück

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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Al Jaffee
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Wohnraumerweiterung auf herrschendem Grundstück

Beitrag von Al Jaffee » 30.12.2022, 19:06

Zwischen Besitzer des Grundstücks A (dienend) und Besitzer des Grundstücks B (herrschend)
wurde 1969 "Übergangs- und Überfahrrecht" im Grundbuch eingetragen.

Auf dem ca. 2250 m² großen Grundstück B befindet sich seit 1955 ein zweigeschossiges,
unterkellertes Einfamilienhaus mit nicht ausgebautem Dachraum.

Grundstück B steht zum Verkauf.

Die Größe des Grundstückes lädt zur Erweiterung des Wohnraums (Mehrfamilienhaus/Wohnanlage) ein.
Wäre eine Solche vom Besitzer des Grundstücks A zu verhindern?



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Klaus
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Re: Wohnraumerweiterung auf herrschendem Grundstück

Beitrag von Klaus » 30.12.2022, 20:29

Klar, kann man da einiges verhindern.

Aus einem Wegrecht zu Tante Ernas Gartenhütte kann keines für ein Hochhaus machen. Aber ein 3 Familienhaus ist auch dann ein Dreifamiienhaus wenn die Wohnungen nun doppelt so groß sind.
Andererseite können in einen zweigeschossiges Wohnhaus mit Dachgeschoss 20 Leute wohnen.

Die Breite vieler Wegerechte erlauben keine SUW. Daher ist es ratsam den Weg zu begrenzen......

Ich würde ein Tor errichten um den Verkauf etwas zu behindern, und selber ein Angebot machen wenn ich kann. Und nicht vergessen alle Besichtiger zu vertreiben wenn die den Weg befahren wollen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Al Jaffee
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Re: Wohnraumerweiterung auf herrschendem Grundstück

Beitrag von Al Jaffee » 31.12.2022, 14:00

Dass eine Gartenhütte mit einem Hochhaus nicht vergleichbar ist... :idea: :roll:
Ein Drei-Familienhaus bleibt ein Solches, auch wenn die Bewohner von Hartz4-Emplängern zu Uni-Professoren mutieren.
Und dass ausgerechnet Zensursula einzieht hält A für unwahrscheinlich.

Nochmal Einfamilienhaus gegen Wohnanlage 4-6 WE.
...und dass wir auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand sind. :roll:

Klaus
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Re: Wohnraumerweiterung auf herrschendem Grundstück

Beitrag von Klaus » 31.12.2022, 14:32

120 qm Einfamilienhaus gegen Neubau 600qm geht nicht.
Die Unternehmervilla mit 600qm wird in 6 Wohnungen umgebaut schon eher.

Wie immer gibt es eine Grenze..... Ich würde die blose Ankündigung mit einer einstweiligen Verfügung beantworten. Je weniger die Gegner bereits investieren desto eher lassen sie es.

Aber: Es könnte noch eine Baulast geben, also mal das Baulastenverzeichnis prüfen. Nicht das die mit der Bauen....
Generell sollte bereits das Bauamt keine Baugenemigung erteilen wenn es keine Baulast gibt. Aber wer kann das wissen. Die Städte wollen ja mehr Wohnraum und eine verdichtung der Flächen.

Das Problem ist das er ja verkauft, da kann man den Käufer vieles versprechen...... Eine Rechtschutzversicherung wäre sich keine dumme Entscheidung bevor ein Streit beginnt kann man sich ja noch absichern..... Bei den Streitwerten eine lohnende Sache.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Al Jaffee
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Re: Wohnraumerweiterung auf herrschendem Grundstück

Beitrag von Al Jaffee » 31.12.2022, 15:25

Rechtschutzversicherung -> Macht A. (guter Vorsatz für 2023)
Baulast -> glaubt A nicht (aber glauben heißt nicht wissen... noch was für 2023).
Die Städte wollen ja mehr Wohnraum und eine Verdichtung der Flächen. -> Ist auch A's Sorge.
einstweiligen Verfügung -> A wird sich in die Richtung schlau machen.

Tor und Verengung aus mehreren Gründen keine Option.
Vertreiben der Interessenten -> A will dass die Hütte wieder bewohnt ist,
nur eben mit einer Familie die in ihrer Immo wohnt und nicht mit unpersönlichen Mietern.

Danke, Du hast A weiter geholfen. ;-)

Klaus
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Re: Wohnraumerweiterung auf herrschendem Grundstück

Beitrag von Klaus » 31.12.2022, 15:57

Auf der Startseite gibt einen Spendenknopf :-))

Nichts "offiziell" machen bevor die Rechtschutz steht, denn der Streit ist erst nach Wartezeit versichert.... Also schnell abschließen, damit es passt. Kann man ja nach einem Jahr wieder kündigen wenn doch nichts los war.

einstweiligen Verfügung bringt nur was wenn einer androht was zu tun. Die Käufer zu veräppeln ist kein Grund. Man kann ihm aber das Geschäft vermiesen wenn man dem Makler miteilt das das Wegerecht keine Ausweitung erlaubt, also keinen größeren Neubau (Einschreiben).. Des weiteren das ein Nachbarschaftsstreit darüber besteht. Diese beiden Mängel (Streit und Wegerecht) kann der Makler dann nicht mehr verschweigen. Sonst würde der Makler haften...... aber erst nach Gültigkeit der Rechtsschutz loslegen
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