Gemeinsame Einfahrt, Umnutzung
Verfasst: 13.02.2024, 11:25
Hallo zusammen!
In meiner Geschichte gibt es
A: Eigentümer einer vermieteten Immobilie mit 3 vermieteten Wohneinheiten, Haus seit 2007 im Familienbesitz, Parkplätze hinter dem Haus
B: Neuer Eigentümer eines daneben liegenden Ein-Familien-Hauses, Garage und Carport ebenfalls im hinteren Teil des Grundstücks
Es gibt eine gemeinsam genutzte Einfahrt, keine Eintragungen im Grundbuch/Baulastenverzeichnis, Immobilien sind beide > 55 Jahre alt (vielleicht wurde das damals noch per Handschlag gemacht) und genau so lang dürfte die gemeinsame Einfahrt existieren (=Gewohnheitsrecht?).
Der neue Eigentümer B hat nun einen Antrag auf Umnutzung des EGs von Wohnraum in Gewerbe gestellt (Friseursalon) und muss 2 Parkplätze vorweisen. Zuvor handelte es sich um reinen Wohnraum.
Davon hat A nur "zufällig" erfahren, weil seit dem 01. Januar diesen Jahres im Landkreis KA keine Nachbarn mehr involviert werden müssen.
Die gewerblichen Parkplätze sind von B nun so geplant, dass sie Zufahrt zu den hinter dem Haus von A liegenden Parkplätze zumindest stark behindern bzw. je nach Parkgebahren der Kunden gänzlich unmöglich machen. Auf jeden Fall wird zum Ein- und Ausparken der Mieter von A in Zukunft erhebliches Rangieren dazukommen.
Da es absehbar ist, dass die Kunden von B sich als Gelegenheitsparker nicht auf zwei Seiten bündig an eine beim Parken nicht einsehbare, weil halbhohe Mauer stellen, ist es ebenso absehbar, dass die Durchfahrt für die Mieter von A blockiert sein wird.
Der fußläufige Zugang zum Gewerbe ist direkt von der Straße aus möglich. Die Einfahrt selbst ist recht steil abfallend und im Winter nicht "ohne" und die Kunden müssen sozusagen nach dem Parken wieder die Einfahrt hoch.
Meine Fragen:
1) Dürfen in der gemeinsamen Einfahrt überhaupt Parkplätze ausgewiesen werden?
2) Muss A die Nutzung der gemeinsamen Einfahrt für Gewerbekunden dulden?
3) Wenn ja, ergeben sich daraus weitere Konsequenzen, bspw. was ist, wenn im Winter ein Kunde stürzt? Dann würde doch A mithaften?
4) Was ist mit der zusätzlichen Abnutzung der Pflastersteine?
5) Spielt es eine Rolle, dass es sich hier um eine (im Grundbuch etc.) "undokumentierte" Einfahrt handelt? Oder ist es dann halt einfach Gewohnheitsrecht?
Vielen Dank für's Lesen und für Tipps, wie A hier weiter vorgehen könnte!
LG G
In meiner Geschichte gibt es
A: Eigentümer einer vermieteten Immobilie mit 3 vermieteten Wohneinheiten, Haus seit 2007 im Familienbesitz, Parkplätze hinter dem Haus
B: Neuer Eigentümer eines daneben liegenden Ein-Familien-Hauses, Garage und Carport ebenfalls im hinteren Teil des Grundstücks
Es gibt eine gemeinsam genutzte Einfahrt, keine Eintragungen im Grundbuch/Baulastenverzeichnis, Immobilien sind beide > 55 Jahre alt (vielleicht wurde das damals noch per Handschlag gemacht) und genau so lang dürfte die gemeinsame Einfahrt existieren (=Gewohnheitsrecht?).
Der neue Eigentümer B hat nun einen Antrag auf Umnutzung des EGs von Wohnraum in Gewerbe gestellt (Friseursalon) und muss 2 Parkplätze vorweisen. Zuvor handelte es sich um reinen Wohnraum.
Davon hat A nur "zufällig" erfahren, weil seit dem 01. Januar diesen Jahres im Landkreis KA keine Nachbarn mehr involviert werden müssen.
Die gewerblichen Parkplätze sind von B nun so geplant, dass sie Zufahrt zu den hinter dem Haus von A liegenden Parkplätze zumindest stark behindern bzw. je nach Parkgebahren der Kunden gänzlich unmöglich machen. Auf jeden Fall wird zum Ein- und Ausparken der Mieter von A in Zukunft erhebliches Rangieren dazukommen.
Da es absehbar ist, dass die Kunden von B sich als Gelegenheitsparker nicht auf zwei Seiten bündig an eine beim Parken nicht einsehbare, weil halbhohe Mauer stellen, ist es ebenso absehbar, dass die Durchfahrt für die Mieter von A blockiert sein wird.
Der fußläufige Zugang zum Gewerbe ist direkt von der Straße aus möglich. Die Einfahrt selbst ist recht steil abfallend und im Winter nicht "ohne" und die Kunden müssen sozusagen nach dem Parken wieder die Einfahrt hoch.
Meine Fragen:
1) Dürfen in der gemeinsamen Einfahrt überhaupt Parkplätze ausgewiesen werden?
2) Muss A die Nutzung der gemeinsamen Einfahrt für Gewerbekunden dulden?
3) Wenn ja, ergeben sich daraus weitere Konsequenzen, bspw. was ist, wenn im Winter ein Kunde stürzt? Dann würde doch A mithaften?
4) Was ist mit der zusätzlichen Abnutzung der Pflastersteine?
5) Spielt es eine Rolle, dass es sich hier um eine (im Grundbuch etc.) "undokumentierte" Einfahrt handelt? Oder ist es dann halt einfach Gewohnheitsrecht?
Vielen Dank für's Lesen und für Tipps, wie A hier weiter vorgehen könnte!
LG G