Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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ABC
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Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von ABC »

Hallo zusammen,

auf dem Grundstück von A ist ein Gehrecht für die Nachbarn eingetragen. Laut Lageplan läuft es mit einem Abstand von ca. 70 cm parallel zur Grundstücksgrenze. A würde gerne den 70-cm-Streifen so schmal wie möglich halten (z.b. 20 cm, also die Breite der Randsteine), so dass der Weg, auf dem die Nachbarn laufen, etwas weiter vom Haus entfernt läuft; sonst laufen die Nachbarn quasi direkt vor der Haustür her, was bei Kinderbesuchen schwierig sein kann, wenn A mit seinen 2 Hunden das Haus verlassen will.
Wäre es möglich, den Weg, den die Nachbarn nutzen, auch ohne die Zustimmung dieser, zumindest für einen Teilbereich weiter an den Grundstücksrand zu legen? Die Fläche ist durchgängig eben und gepflastert.

Viele Grüße
ABC
Klaus
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Re: Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von Klaus »

Generell kann man den Weg verlegen. Nur deine 70/20cm versteh ich nicht.
Auch hier wieder Schikane VS Nutzen. Den Hundequatsuch wird kein Richter akzeptieren. Ein echter Hundefreund geht vor dem Hund aus dem Haus
Die Fläche ist durchgängig eben und gepflastert.
Könnte auch bedeuten das alles der Weg ist.
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ABC
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Re: Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von ABC »

Laut Lageplan: 70 cm Streifen + 120 cm Weg; das würde ich gerne in 20 cm Streifen + 120 cm Weg ändern. Ggf. muss dann am Pflaster noch was geändert werden.

Aktuell besteht da noch Klärungsbedarf und ich hoffe, dass ich dazu zeitnah weiterkomme. Leider ist die Breite des Weges nicht konkret genannt und der Lageplan (bzw. die Markierung darauf) leider verwirrend. Ich verstehe nicht, warum das nicht eindeutiger gelöst wurde und ärgere mich sehr, dass ich mich nicht schon beim Kauf mit dem Thema beschäftigt habe.

Natürlich schaue ich vorher nach der Lage, bevor ich mit den Hunden das Haus verlasse. Allerdings habe ich eben max. 1,5 Meter, bevor das Wegerecht beginnt; die Häuser sind nach hinten versetzt und die Wärmepumpe ist direkt neben dem Hauseingang. Ich bekomme es dadurch erst mit, wenn die Kinder nebenan aus dem Haus gehen (meist natürlich rennen) und direkt vor der WP herlaufen, wenn sie quasi schon bei mir vor der Haustür sind und das sind wenige Sekunden. Das sollte auch nur verdeutlichen, wie eng das Ganze ist - 50 cm mehr würden etwas mehr Privatsphäre bieten.
Klaus
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Re: Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von Klaus »

Da gib s Irrtümer ohne Ende. Ersten diskutieren wir hier nur fiktive Fälle also kein "ich".

Das Wegrecht gilt für den "Weg". Da sind für Fußwege keine 1,20 ausreichen. Der Gesetzgeber sagt Fußweg 1,5 Fahrweg 3 Meter sind ausreichen.
Man kann also weder ein Zaun auf den Weg stellen noch Fahrradstiche malen. Daher kann man den auch nicht innerhalb des Weges verlegen. Man könnte taktisch einen Blumentopf hinstellen wenn noch 1,5 über bleiben.

Der Lageplan ist nicht Bestandteil des Wegerechts wenn er nicht explizit dort genannt wird. Er hat damit nicht zu tun. Wer auch immer da was reingemalt hat.
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ABC
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Re: Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von ABC »

Hat sich bzgl. der Breite für Gehrechte etwas geändert? A geht von Angaben 1 m - 1,50 m aus?! Womit 1,20 m in der Mitte liegen würden. Bisher hat A auch den gesamten Bereich offen gelassen, bis sich das nachbarschaftliche Verhältnis insgesamt verschlechtert hat und er keine freiwilligen Leistungen mehr bereitstellen möchte.

Der Lageplan ist Bestandteil - es wird auf diese Anlage verwiesen und dass der betreffende Weg dort farblich dargestellt ist. Hier ist (deutlich) ein Weg zu erkennen und zwischen Weg und Grundstücksgrenze ein Bereich, der aus As Sicht eben nicht zu dem beurkundeten Weg gehört, allerdings ist dieser Bereich ebenfalls farblich markiert, da er an der Grundstücksgrenze liegt und das ganze Grundstück einmal mit der gleichen Farbe gekennzeichnet wurde - mit einem recht dicken Stift...man könnte also auch sagen, da ist alles betroffen...dann wäre eine Breite von 1,90 m zutreffend. Aktuell hat A ca. 1,50 m freigehalten und einen Blumenkübel aufgestellt. Dies wurden nun angemahnt - A soll die ganze Fläche vollständig freihalten (eigentlich gehen die Berechtigten davon aus, dass ihnen 2 m frei zur Verfügung stehen müssen) und seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen...nicht, dass da noch ein Sach- oder Personenschaden verursacht wird, für den A dann natürlich verantwortlich wäre :roll:
Klaus
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Re: Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von Klaus »

Müsste man jetzt genau wissen, schon der "dicke" Stift sagt ja, das er nicht wirklich Bestandteil mit Maßen ist, sondern eher Hinweis auf die Lage.

Verkehrssicherungspflicht ist einfach. Jeder haftet für seine Gäste.

Freihalten muss man gar nichts. Man muss nur gewährleisten, dass das Wegerecht genutzt werden kann. Und das kann, wenn ein freier Raum von 1-1,5 Meter für einen Fußweg frei sind. Man muss den Raum nicht freihalten, man darf ihn aber auch nicht bebauen oder das Wegerecht versperren.
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Re: Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von ABC »

A wird bisher von einem normalen RA beraten, fragt sich allerdings, ob hier ausreichendes Fachwissen vorhanden ist. In welchem Fachgebiet ist gutes Wissen zum Wegerecht vorhanden? Immobilienrecht?
Klaus
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Re: Verlegung Gehrecht um ca. 50 cm

Beitrag von Klaus »

Das ist keine komplizierte Materie, sondern lediglich ein eher selten vorkommender Sachverhalt. Dennoch wird nahezu jeder Anwalt in einem solchen Fall zunächst eine Klage in Betracht ziehen. In der Praxis endet das Verfahren jedoch häufig in eher wenig zufriedenstellenden Vergleichen.

Es gibt lediglich 23 offiziell ausgewiesene Rechtsgebiete; am ehesten lässt sich der Fall dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht zuordnen. Allerdings verfügen nur wenige Anwälte – und ebenso wenige Richter – über vertiefte Erfahrung mit Wegerechten. Dabei sind die zugrunde liegenden Sachverhalte häufig rechtlich vergleichsweise klar zu beurteilen.

Vor diesem Hintergrund ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine außergerichtliche Lösung anzustreben und gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden.

Wenn man klagt, dann nur wenn man sicher gewinnt und wenn es die Sache wert ist.
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