endet Wegerecht bei Mietkauf?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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manunanu11
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endet Wegerecht bei Mietkauf?

Beitrag von manunanu11 » 21.08.2008, 15:57

Hallo
Very Happy bin neu hier und hab gleich ein Fragen!

folgende Situation:

A hat eine Doppelhaushälfte per Mietkauf erworben, es gibt einen Innenhof mit einer Doppelgarage, wobei eine Garage zu Grundstück B gehört. Auf Grundstück B ist irgendwann mal ein Anbau gebaut worden so das B über seine eigene Hofeinfahrt nicht mehr in seine Gargage fahren kann, da der Anbau den Weg versperrt und B die Einfahrt von A benuten muss um in seine Garage zu kommen. Das ganze war bisher auch kein Problem da beide Doppelhaushälften von einer Familie genutzt wurden. Jetzt wird Haus B verkauft mit "Wegerecht" welches aber gar nicht eingetragen ist ,und A dann selbst seinen Hof uneingeschränkt nutzen könnte, da er ja die Zufahrt zu Garage B versperrt wenn er in seinem Hof parkt!
Die gesamte Hofanlage wird mit einem automatischen Tor verschlossen das sich im Anschlag und in der gesamten Länge auf Grundstück A befindet.Wobei A und B noch jeweils eine extra Tür auf dem jeweiligen Grundstück haben. Problem an der Sache ist das Tor geht nach innen auf und macht den Hof und die Einfahrt in Garage A noch unnutzbarer.
Meine Fragen wären : Muss Eigentümer A auf seinem Hof dafür sorgen das B in seine Garage fahren kann? Wem gehört das Tor, welches A beim Kauf nicht haben wollte, welches aber auf seinem Grundstück steht und auch von dort betrieben wird?
Darf A das Tor abbauen?
Darf der Verkäufer Grundstück B mit einem Wegerecht verkaufen welches gar nicht eingetragen ist , und von dem A gar nicht in Kenntnis gesetzt wird?
Gibt es Sonderregeln da es sich bei Grundstück A um Mietkauf handelt?
Ganz viele Fragen, aber ich hoffe wir bekommen eine Anwort!
Gruß :D :D
manu



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.08.2008, 16:41

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Der Mietkauf ist ein Mietvertrag, bei dem dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt wurde, innerhalb einer bestimmten Frist durch einseitige Erklärung die gemietete Sache zu einem vorher bestimmten Preis unter Anrechnung der bis dahin gezahlten Mieten käuflich zu erwerben. Wikipedia
Also ist A erst mal noch kein Eigentümer. Daher müsste man mal prüfen was zur Mietsache gehört. Da A bekannt war (durch Augenschein) das B durch das Grundstück muss, dürte das Durchfahrtsrecht die Mietsache nicht mindern. Also bleibt alles bis die Eigentümer tatsächlich wechseln.

Wäre A Eigentümer würde ihm alles gehören was auf dem Grundstück ist. Also auch das Tor. Und wenn der Nachbar kein Wegerecht hat dann hat er Pech.

Also muss sich A erst man mit "seinem Eigentümer" unterhalten. Der müsste der "mündlichen" Vertrag zu Nutzung des Weges kündigen.

Also alles eine Frage der "Mietvertrags"

Klaus

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