Grundbucheintrag rückgängig machen, geht das ?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Antworten
maja
Beiträge: 2
Registriert: 21.10.2008, 14:27

Grundbucheintrag rückgängig machen, geht das ?

Beitrag von maja » 21.10.2008, 14:43

Bei der letzten Generation wurde im Grundbuch ein Durchfahrtsrecht eingetragen, weil es sonst keine möglichkeit bestand das unser Nachbar auf seinen Landwirtschaftlichen Hof kam. Doch jetzt hat dieser ein Grundstück gekauft und eine doppelt so breite Einfahrt gebaut, sodas er unsere Einfahrt eigentlich nicht mehr bräuchte, er aber trotzdem auf sein Durchfahrtsrecht besteht. Kann man diese Eintragung im Grundbuch nun wieder rückgängig machen, da ja auf beiden Seiten die neue Generation die Grundstücke besitzen? Wie sieht es mit Reperaturen des Hofes aus, muß er für die Kosten aufkommen wenn er mit seinen großen Traktoren alles kaputt fährt?



Artikel lesen
Nachbarn und ihre Luftwärmepumpe

Das Gericht hat nach den geltenden Regeln gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zugelassen, soweit die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt sind.

Aber, es ging dabei nicht im Lärm. Denn die Vorschriften für Geräuschimmissionen würden in erster.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 21.10.2008, 14:53

Sicher kann man das löschen - wenn beide Parteien einverstanden sind.
Was soll den repariert werden ?

Er muss sich an den Unterhaltskosten beteiligen, man kann ihm den Weg durch ein Tor unbequem machen.
Am einfachsten ist es aber Geld in die Hand zu nehmen und das Wegerecht auszulösen.

Klaus

maja
Beiträge: 2
Registriert: 21.10.2008, 14:27

Beitrag von maja » 23.10.2008, 11:35

Durch die schweren Landwirtschaftlichen Geräte sind teilweise die Pflastersteine kaputt und auf der Seite abgerutscht, und im Hof selbst sind Spurrinnen.

Wir benötigen diese Durchfahrt eigentlich überhaupt nicht.

goerdi
Beiträge: 210
Registriert: 22.06.2008, 20:50

Beitrag von goerdi » 23.10.2008, 12:19

ich geh mal davon aus wenn ihr nachweisen koennt das ihr den weg nicht nutzt muss der inhabe des wegerechts die ganze sanierung tragen.
Ihr koennt ja mal anfragen was ihm lieber waere.. die sanierungskosten zu tragen oder das wegerecht aufzugeben...

gruss goerdi

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 23.10.2008, 13:38

Ich würde mal fragen wer so doof war den Weg unsachgerecht zu befertigen.
Denn dann haftet der auch dafür.

Aber sonst stimmt es das er die Unterhaltskosten alleine trägt wenn er den Weg nun alleine nutzt.

Klaus
Zuletzt geändert von Klaus am 27.10.2008, 08:12, insgesamt 1-mal geändert.

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 27.10.2008, 07:02

Wenn der "Weg" die Belastung mit einem Traktor nicht aushält, dann können dort solche Fahrzeuge halt nicht fahren ...
Der, der es kaputt macht, setzt es auch instand.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 27.10.2008, 08:11

Wenn der Weg vor der Bestellung diesen Zustand hatte kann er so bleiben, wurder der Zustand verschlechtert muss man in wieder herstellen.

Aber im Grundsatz bleibt es dabei: wer was kaputt macht zahlt es.

Und den Unterhalt des Wege zahlt der der ihn nutzt anteilig.

Klaus

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 27.10.2008, 09:05

Wenn der Weg vor der Bestellung diesen Zustand hatte kann er so bleiben
Der Weg war bestimmt mal "Natur" (Wiese, Acker etc.).
Also war er bei der Bestellug des Rechts entweder noch so, und wurde nachträglich wie beschrieben befestigt, oder er war in einem ähnlichen Zustand wie jetzt.
... wurder der Zustand verschlechtert muss man in wieder herstellen.
Auch, wenn mir diese Idee sympathisch ist, dürfte es recht selten sein, dass ein Weg in der Qualität "verschlechtert" wird.

Wurde ein Weg also z.B. für 3,5 t ausgelegt, kann sich der belastete Eigentümer m.E. allein schon die Überfahrt mit schwereren Fahrzeugen verbieten. Macht es der Berechtigte trotzdem, so darf er alles auch wieder allein instand setzen in der gleichen Qualität (und fährt danach bestimmt nicht mehr mit schweren Fahrzeugen). Eine Qualitätserhöhung (z.B. 7,5 t Belastbarkeit o.ä.) bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 27.10.2008, 09:12

Wenn wir mal weiter raten

Der Weg war sicher die Zufahrt für den Landwirtschaftlichen Hof, also fuhren da landwirtschaftliche Maschinen. Egal wie der Weg war er hätte so bleiben können.

Kommt nun einer auf die Idee den Weg so auszubauen das nur noch Fahrräder drüber können so geht das nicht. Damit meine ich die "Heimwerker" die einfach Knochensteine auf Sand legen und meinen das geht schon.

Wurde der Weg also von bis zu 100 Tonnen gefahrbaren Kies zu selbstverlegten Knochenstein für Fahrräder verschlechtert. Dann gibt ersten keine Kostenbeteidigung und zweitens einen Anspruch auf Rückbau.

Klaus

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 27.10.2008, 10:19

Könnt ihr Berechtigten Euch mal einig werden, was ihr eigentlich wollt ?

Im Prinzip gilt ein natürlicher Weg mit zwei Fahrspruren als ausreichend.

Das ist aber sch....., weil dann Regen und Matsch die Schühchen dreckig werden lässt und man immer den Weg flicken muss.
Also, den Eigentümer bekneten, den Weg doch zu befestigen.
Das passiert dann - egal wer's bezahlt - und nun muss als nächstes ein Traktor drüber. Doof, hält der Weg nicht aus - ja, so geht das ja nicht, also zurück zum matschigen Kiesweg ...

Was denn nun ?

Es ist doch Aufgabe von Eigentümer und Berechtigten, sich darüber abzustimmen, was, wie befestigt werden soll. Kommt hierzu keine Einigung zustande (z.B. wg. den Kosten), so muss der Berechtigte mit dem leben, was da ist oder der Eigentümer von sich aus anbietet.

Der Berechtigte kann vom Eigentümer nichts fordern, umgekehrt dieser aber die Unterhaltung (-sbeteiligung). Und die Reparatur von Schäden, die wg. unsachgemässer ... blablabla ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 27.10.2008, 10:32

Es ist doch Aufgabe von Eigentümer und Berechtigten, sich darüber abzustimmen, was, wie befestigt werden soll. Kommt hierzu keine Einigung zustande (z.B. wg. den Kosten), so muss der Berechtigte mit dem leben, was da ist oder der Eigentümer von sich aus anbietet.
Ich kenn keine zwei die sich einigen :-)

Der Eigetümer entscheidet, jedoch darf er den Weg wie er bei der Bestellung des Wegerechts vorhanden war und wie er zu der Nutzung die bei der Bestellung für das berechtige Grundstück vorhanden war nicht verschlechtern.

Sonst macht jeder Depp aus dem Weg einen Bachlauf und meint das ein Boot angemessen ist.

K.

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 27.10.2008, 20:56

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte einen Bachlauf zum Bootfahren wünscht, ist grösser, als die, dass der Eigentümer einen solchen anlegt ... :lol:
... wie er bei der Bestellung des Wegerechts vorhanden war und wie er zu der Nutzung die bei der Bestellung für das berechtige Grundstück vorhanden war nicht verschlechtern
Klaus, was willst du vermitteln ?
Es dürfte den Fall, dass jemand "Knochensteine" für einen Fahrradweg legt, wo er weiss, dass da Traktoren d'rüberfahren, kaum geben.
So blöd dürften wohl die wenigsten sein.

Insofern ist für den "Normalfall" eigentlich alles wichtige bereits erwähnt.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 27.10.2008, 21:06

Also mein Nachbar hat Gewegplatten auf Sand verlegt, die ich jetzt langsam kaputt fahre. So blöd ist also jemand.
Ich warte drauf bis er ankommt und neuen Platten will.

Ich finde mit Übertreibungen kann man schön erkennen das die Regelung so nicht gehen kann.

Klaus

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 28.10.2008, 06:57

Mag sein, dass ein Richter in Extrem- und Ausnahmefällen anders urteilt, aber ein solches Urteil gibt es m.W. noch nicht ... ;-)

Ich gehe daher vom üblichen Fall aus.
Und da steckt zumeist entweder eine Absprache dahinter oder der bei der Bestellung "übernommene" Zustand.
In beiden Fällen dürfte das vorab dargestellte soweit zutreffen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste