AG Urteil - Zaunanlage mit Toren muss beseitigt werden!

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Manek
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AG Urteil - Zaunanlage mit Toren muss beseitigt werden!

Beitrag von Manek » 19.02.2007, 16:33

Hallo,
eine Eigentümergemeinschaft eines „Mistweges“ ist vor einigen Tagen durch ein AG Urteil zum Abriss unserer Zaunanlage mit Toren verurteilt worden.
Mit einer Nichtabrisszusicherung aus öffentlich-rechtlicher Sicht die sie im Januar 2005 von der unteren Baubehörde der Stadt G… in NRW schriftlich erhalten hat, hat sie eine Zaunanlage aufgestellt. Und jetzt dieses Urteil!
Dieses Urteil wird allen interessierten Lesern im Forum zur Verfügung stellen.
Es wird auf eine rege Diskussion gehofft. Es geht unter anderen auch um eine dingliche Belastung eines Grundstücks, die zu Gunsten eines Dritten bewilligt und im Grundbuch eingetragen worden ist. Es geht auch um den zulässigen Inhalt einer b. p. Dienstbarkeit.
Ist Öffentlichkeit eine „Person“ im Sinne des Gesetzes?
Das Privateigentum wird durch Dritte mit so einem Trick der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und der Eigentümer um alle seine Rechte beraubt!

Das Urteil:
90 105/06
Abschrift
Verkündet am 09.02.2007

Amtsgericht G…….
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Stadt G…. gesetzt. vertr. d. d. Bürgermeister,
Klägerin und Widerbeklagten,
gegen
1. Herrn …
2. Frau …
Beklagten und Widerkläger,
3. Herrn …
4. Frau …
5. Herrn …
6. Frau …
7. Herrn …
8. Frau …
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte
zu 1, 2: Rechtsanwälte …
zu 3, 7, 8: Rechtsanwälte …
zu 4: Rechtsanwalt …
hat das Amtsgericht G…
auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2007 durch den Richter am Amtsgericht A…
für Recht erkannt:
1) Die Beklagten werden verurteilt die auf dem Grundstück der Gemarkung G… , Flur 8,
Flurstück 607 errichtete Zaunanlage zu beseitigen.
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Nutzung der Wegeparzelle auf dem
Grundstück der Gemarkung G… Flur 8, Flurstück 607 gemäß Eintragung der
persönlichen Dienstbarkeit eingetragen in Blatt 3452,3453 bis 3456 Abt II durch die Klägerin,
Versorgungsträger und die Öffentlichkeit zu dulden.
3) Die Widerklage wird abgewiesen
4) Die Gerichtskosten tragen zu 1/2 die Beklagten zu 1) bis 8) als Gesamtschuldner, die Beklagten
zu 1) und zu 2) darüber hinaus die weiteren Gerichtskosten im Übrigen als Gesamtschuldner.
5) Die Beklagten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 1) bis 8) tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und Widerbeklagten als
Gesamtschuldner, die übrige Hälfte der Kosten der Widerbeklagten tragen die Beklagten zu 1)
und zu 2) als Gesamtschuldner.
6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern
nicht jeweils die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:
Die Beklagten sind gemeinsam mit den Eheleuten Z… Miteigentümer des Grundstückes
der Gemarkung G… Flur 8, Flurstück 607.
Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Wegegrundstück, welches hinter den
Hausgrundstücken der Beklagten, B…str.32, 34, 36, 38 und 40 verläuft. Zu Lasten dieses
Wegegrundstückes ist für die Klägerin unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung des
Notars Dr. H… vorn 18.06.2001 zu UR-Nr 57/2001 H eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit im Grundbuch von G… eingetragen, mit folgendem Inhalt.

“Die Stadt G… ist berechtigt die Grundstücke zum Gehen und Befahren mit Fahrzeugen zu benutzen sowie Ver- und Entsorgungsleistungen in diesen Flächen zu legen, zu halten und zu unterhalten und alle Arbeiten vorzunehmen, die für die Errichtung, Änderung, Erweiterung, Prüfung und Unterhaltung dieser Anlagen erforderlich sind. Sie ist ferner berechtigt diese Flächen der Öffentlichkeit und Versorgungsträgern zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden“.

Die Beklagten haben auf dem Wegegrundstück eine Zaunanlage errichtet, die mit 2 Türen versehen ist und die eine Höhe von 1,60 Meter und 1 Meter haben. Die Türen sind verschlossen. Die Beklagten sind lediglich bereit der Klägerin einen Schlüssel zur Verfügung zu stellen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Beseitigung der Zaunanlage sowie Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind die Nutzung entsprechend der Dienstbarkeit zu dulden.
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Beklagten wie auch die Eheleute Z… außergerichtlich angeschrieben worden seien, die Nutzung zu dulden. Anders als die Eheleute Z… werde dem Begehren der Klägerin - was unstreitig ist nicht nachgekommen. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt der Auflassungsvormerkungen der Beklagten das dingliche Recht bereits im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Unerheblich sei, dass der eingetragene Umfang des Gefahr- und Leitungsrechtes nicht mit den Festsetzungen des fraglichen Bebauungsplans übereingestimmt habe. Einen Zusammenhang zwischen Bebauungsplan und der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin bestehe nicht, da letztere eine privatrechtliche Grundlage habe. Jedenfalls aber sei mit Entscheidung des Rates vom 12.5.2005 damit begonnen worden, den Bebauungsplan der zivilrechtlichen Ausgestaltung der persönlichen Dienstbarkeit anzupassen. Die massive Einzäunung bedeute eine nicht nur geringfügige Erschwerung der Rechtsausübung, weil beispielsweise das Befahren des Weggrundstückes mit Fahrzeugen und die Möglichkeit zur Vornahme von Grabungen zur Leitungsverlegung und Reparaturen stark eingeschränkt bzw. unmöglich sein.
Die Klägerin beantragt daher:
die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück der Gemarkung G… Flur 8, Flurstück 607, errichtete Zaunanlage zu beseitigen.
Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Nutzung der Wegeparzelle auf dem Grundstück der Gemarkung G… , Flur 8, Flurstück 607, durch die Klägerin, Versorgungsträger und die Öffentlichkeit zu dulden.

Die Beklagten beantragen:
Die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung es gebe keine Berechtigung der Klägerin, das von den Beklagten und den übrigen erworbenen Grundstück der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen weiter vor, der Notar habe während der Verhandlung über den Kauf des Grundstückes von einer Dienstbarkeit gesprochen, wobei die Beklagten davon ausgehen durften, dass eine solche tatsächlich bestellt sei, was zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht der Fall war. Er habe davon gesprochen, dass es sich um ein Gefahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger sowie der Versorgungsträger handele. Die Beklagten hätten nicht davon ausgehen müssen, dass weitere Rechte zu Gunsten der Allgemeinheit eingetragen werden würden. Für die Öffnung des Grundstückes gebe es keine Rechtsgrundlage. Es sei auch fraglich, ob eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Klägerin erlauben würde, der Allgemeinheit einen Weg über das Grundstück der Beklagten zu ebnen. Die Absicht der Klägerin im Nachhinein eine Umwidmung vorzunehmen sei eindeutig rechtsmissbräuchlich. Die übrigen Beklagten haben sich im Ergebnis der Auffassung angeschlossen, dass es keine Rechtsgrundlage für die Öffnung des Grundstückes gebe. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin sei jedenfalls erloschen, weil der Passus wonach die Klägerin berechtigt sei, die Flächen der Öffentlichkeit und Versorgungsträger zur Verfügung zu stellen unzulässig sei. Die Befahrbarkeit der Wegeparzelle sei entgegen der Darstellung der Klage nicht wesentlich eingeschränkt. Die Ausübung des Rechtes habe das Interesse der Eigentümer des belasteten Grundstückes tunlichst zu schonen. Daher habe die Klägerin die Tore und den Zaun in konkreter Ausführung hinzunehmen.
Im Hinblick darauf, dass nach Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) eine Rechtsgrundlage für die persönliche Dienstbarkeit der Klägerin nicht gegeben ist beantragen die Beklagten zu 1) und 2) im Wege der Widerklage:
Die Klägerin zu verurteilen, der Löschung der zu ihren Gunsten und zu Lasten des im
Miteigentum der Beklagten zu 1) zu 2) stehenden Grundstücks, Grundbuch von G… Blatt 3453, Flur 8, Flurstück 607 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ( Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ) zuzustimmen,
hilfsweise:
Die Klägerin zu verurteilen, der Löschung der in Antrag 1) erwähnten Dienstbarkeit zuzustimmen, soweit sie berechtigt ist, im Rahmen der erwähnten Dienstbarkeit die Flächen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin beantragt:
Die Widerklage abzuweisen.

Sie macht geltend. dass das Grundbuch nicht unrichtig sei. Der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit liege eine wirksame rechtsgeschäftliche Einigung zwischen der Klägerin und der Firma …, als ehemaliger Grundstückeigentümer zu Grunde. Die Einigung sei formlos möglich und erfolgt. Die Einigung über die Bestellung der Dienstbarkeit sei in den Verträgen zum B…viertel (Rahmenplan) und den entsprechenden Festsetzungen in den Plänen enthalten, zumindest jedoch aus diesen ableitbar. Die Beklagten zu 1) seien im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses auch über den Umfang und Inhalt der Dienstbarkeit informiert worden, wie sich aus § 10 des Notarvertrages ergebe. Eine Widmung des Weges sei ebenfalls nicht erforderlich, weil sich die streitgegenständliche Wegeparzelle im Privateigentum der Beklagten befinde und daher nicht öffentlich rechtlich gewidmet werden könne. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, die Widerklage der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht begründet.

Die Klägerin hat sowohl Anspruch darauf, dass die Beklagten die auf dem Grundstück der Gemarkung G…, Flur 8., Flurstück 607 errichtete Zaunanlage beseitigen, als auch Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Nutzung der Wegeparzelle durch die Klägerin, die Versorgungsträger und die Öffentlichkeit zu dulden, entsprechend der eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
Lediglich zur Klarstellung ist in der Tenorierung die Grunddienstbarkeit eingefügt.
Durch die Errichtung der Zaunanlage ist das Recht der Klägerin verletzt. Die Flächen der Öffentlichkeit als Verbindungsweg zum ungehinderten Begehen zu überlassen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Beseitigung gemäß § 1090, 1027,1004 BGB. Die Dienstbarkeit ist wirksam bestellt und geht den jeweiligen Auflassungsvormerkungen der Beklagten, deren Eintragung unstreitig später erfolgt ist, im Range vor.
Dies gilt auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2), deren Kaufvertrag am 13.6.2001 und damit zeitlich vor der Eintragungsbewilligung der Dienstbarkeit der Klägerin, gemäß Notarvertrag vom 18.6.01 geschlossen wurde. Entscheidend ist insoweit alleine die Reihenfolge der Eintragungen in das Grundbuch.
Die Frage, ob die Klägerin in den Bebauungsplänen einen anderen- geringeren- Umfang des Geh -‚ Fahr- und Wegerechts festgeschrieben hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den Parteien ohne Bedeutung, denn der Bebauungsplan betrifft alleine öffentlich rechtliche Belange, während die Dienstbarkeit aufgrund privatrechtlicher Grundlage eingetragen wird.
Die Klägerin hat sich damit- wirksam- privatrechtlich die Nutzung des Weges gesichert. Ein solches Recht kann zulässiger Weise auch zugunsten der Klägerin als öffentlich — rechtlicher Körperschaft bestellt werden und ebenso Dritten — hier der Öffentlichkeit- zur Nutzung überlassen werden.

Die rechtlichen Bedenken der Beklagten in soweit teilt das Gericht nicht.
Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet die errichtete Zaunanlage zu dulden und sich mit der Überlassung von Schlüsseln für die Tore zu begnügen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass damit die Durchgangsmöglichkeit für die Öffentlichkeit im Ergebnis vereitelt wäre, Den Beklagten musste auch aus der Grundbucheintragung bzw. aus den geschlossenen Kaufverträgen bekannt sein, in welchem Umfange durch die Dienstbarkeit ihre Gründstücke belastet waren.
Die gilt auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2), auch wenn der Abschluss ihres Kaufvertrages zeitlich von der Unterzeichnung der Urkunde der Eintragungsbewilligung der Dienstbarkeit gelegen hat.
In § 10 ihres notariellen Kaufvertrags war ausdrücklich auf die Dienstbarkeit hingewiesen. Nach der Stellungnahme des Notars Dr. H… vom 11.1.2007 lag damals die Dienstbarkeitsbewilligung in der später unterzeichneten Form bereits vor, sie war lediglich-— entgegen der Formulierung im Kaufvertrag- noch nicht eingetragen.
Die Beklagten zu 1) und 2) hätten demzufolge gegebenenfalls vor Unterzeichnung ihres Kaufvertrages solange abwarten müssen, bis sie nach erfolgter Eintragung der Dienstbarkeit insoweit endgültige Klarheit gehabt hätten.
Ob in der diesem Zusammenhang- wie die Beklagten zu 1) und 2) meinen — möglichen Weise Ansprüche gegen Dritte abgeleitet werden können, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klägerin zu Recht die Feststellung gegehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Nutzung der in Rede stehenden Wegeparzelle in dem Umfange der Bewilligung zu dulden.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit soweit ihr Grundstücksanteil betroffen ist, auch nicht soweit die Klägerin berechtigt ist, die Fläche der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Eintragung im Grundbuch ist nicht unrichtig.
Der eingetragenen persönlichen Dienstbarkeit liegt eine Einigung zwischen der Klägerin und der Voreigentümerin zu Grunde. Eine solche ist formlos möglich, auch konklunt.
Die Klägerin hat umfangreich dargelegt, dass zu dem gemäß Rahmenplan und städtebaulichen Plänen erfolgten Festsetzungen in zeichnerischer und technischer Hinsicht die hier angesprochenen und streitgegenständlichen Mist- und Fußwege zählen. bzw. deren Verbindungen. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind darin enthalten. Der konkrete Umfang, dass heißt die Einbeziehung auch der Öffentlichkeit ist dann augenscheinlich im Rahmen der privatrechtlichen Eintragungsbewilligung festgelegt worden.
Die Änderung ist eingetragen worden. Dass dies ohne oder gegen den Willen der Klägerin und! oder der früheren Eigentümerin erfolgt sein soll erscheint nicht rechtverständlich.
Es ist auch nicht erklärbar mit der Behauptung der Widerkläger, im Notariat sei „schlampig“ gearbeitet worden, weil man durch Zusammenziehen von insgesamt drei Gebieten sich die Sache vereinfacht habe.
Die behauptete Eigenmächtigkeit des Notars vermag das Gericht jedenfalls im Ergebnis nicht festzustellen.
Die Nebenentscheidungen folgen den § 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 5000,- € ( 2.500 - € für die Klage, 2.500 € für die Widerklage)
A…
Richter am Amtsgericht
Wegerecht - nie mehr!!



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Übertreiben wir es doch mal..

Windspiel

Nur wird man keinen dieser Nachbarn im Garten vorfinden. Kein Mensch genießt das uns setzt sich direkt davor. Vor allen nie die das gebaut haben. Die genießen es um vorübergehen und weglaufen.Selber sitzt man am Zaun und es nagt an einem. Sagt man was gibt es Verständnislosi.....

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Rainer
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Beitrag von Rainer » 21.02.2007, 16:08

Das OLG Düsseldorf hat sich mit Grenuzeinrichtungen i.V. mit einem Wegerecht befaßt und ist zu folgendem Urteil gekommen:



Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 9 U 122/02
Urteil vom 16.12.2002
Vorinstanz: Landgericht Duisburg – Az.: 3 O 308/00


Das OLG Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2002 für Recht erkannt:Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie hinsichtlich des Klageantrages zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, den zwischen den Häusern Bl.str.10 und Bl.str. 12 verlaufenden Erschließungsweg gegen die Bl.strasse durch ein verschließbares Tor zu sichern. Das Tor ist zwischen den Mauerpfeilern zu errichten, die das jeweilige Ende der Mauern bilden, die die Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und Bl.str. 12 vom öffentlichen Straßenraum trennen. Es hat aus einem - von der Straße aus gesehen - linken Flügel von ca. 2,10 m Breite und einem rechten Flügel von ca. 1,60 m Breite zu bestehen und sich in der Gestaltung an die Einfriedigung der Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und 12 anzupassen. Das Tor ist nach Errichtung stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt - verschlossen zu halten.Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d eI.Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. abgesehen.II.Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.Die Beklagten sind sowohl verpflichtet, es durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wege zwischen den Häusern Bl.str. 10 und Bl.str. 12 ausschließlich zur Andienung des Grundstücks Flur 53, Flurstück 187benutzt wird und nicht zur Durchfahrt zu den Flurstücken 190 und 192, als auch das an der Einfahrt vorhanden gewesene verschließbare Tor wiederherzustellen und dieses stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt - verschlossen zu halten. Die im ersten Rechtszuge erfolgreichen Kläger waren nicht genötigt, nur zum Zwecke der Konkretisierung ihres Klageantrages zu 2) Anschlussberufung einzulegen. Mit der Anschlussberufung (§ 524 ZPO n.F.) kann der Berufungsbeklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch dann erreichen, wenn er hierdurch nicht beschwert ist (vgl. BGH MDR 1978, 398). Die Anschlussberufung ist demgemäß dort geboten, wo der Berufungsbeklagte die im ersten Rechtszuge gestellten Anträge erweitern oder wo er neue Ansprüche geltend machen will; sie ist nicht erforderlich, wenn sich die Anträge des Berufungsbeklagten auf die Abwehr der Berufung beschränken (BGH, a.a.O.). Um mehr als um die Abwehr der Berufung geht es hier nicht. Die Kläger haben vielmehr zur Erleichterung der Vollstreckung ihren im ersten Rechtszuge gestellten Antrag konkretisiert. Die von den Beklagten zu erbringenden Leistungen bleibt nach Art und Umfang dieselbe. Der neue Antrag stellt gegenüber dem Alten kein Mehr dar. In einem solchen Falle ist die Einlegung einer Anschlussberufung nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.). Aus dem Gesagten folgt darüber hinaus, dass keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO n.F. vorliegt. Gemäß § 264 ZPO ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Dies gilt erst recht, wenn bei gleichbleibendem Klagegrund der Antrag lediglich konkretisiert wird. Die Kläger haben gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass über das Wegerecht, das zugunsten des Flurstück bestellt worden ist, nicht auch der Verkehr abgewickelt wird, der die Flurstücke 190 und 192 zum Ziel oder zum Ausgang hat. Ein Wegerecht für ein Grundstück gibt keine Berechtigung für weitere anliegende Grundstücke (vgl. Staudinger/ Mayer, BGB, Neubearbeitung 2002, § 1018 Rdnr. 103). Auf das Ausmaß der Beeinträchtigung kommt es nicht an, wenn - wie im Streitfall - das berechtigte Grundstück und weitere anliegende Grundstücke nicht durch ein einheitliches Gebäude verbunden sind (vgl. BGHZ 44, 171 ff.). Hinsichtlich der Toranlage folgt der Anspruch der Kläger aus §§ 921, 922 i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 249, 421 BGB. Die Toranlage ist eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB und als solche vor unbefugten Eingriffen des Nachbarn geschützt.Bei dem Weg handelt es sich um eine Grenzeinrichtung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 921 Rdnr. 1). Er ist für beide Grundstücke von Vorteil, da über ihn auch das Hintergelände des klägerischen Grundstücks erschlossen wird und ausweislich der zu den Akten gereichten Flurkarte der Hauseingang dem Wege zugewandt ist. Angesichts dessen hätte es der Dienstbarkeit nicht einmal bedurft, weil insoweit ein gemeinschaftliches Benutzungsrecht vermutet wird, das auch für und gegen alle Rechtsnachfolger wirkt. Die der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeräumte Dienstbarkeit sollte das Benutzungsrecht nur in eindeutiger Weise sicherstellen und die Kläger nicht etwa von der gemeinschaftlichen Wegnutzung ausschließen. Es diente damit lediglich der Verstärkung eines ohnehin bestehenden Rechtszustandes. Ist aber der Weg eine Grenzeinrichtung, so gilt dies ohne weiteres auch für die Toranlage, die zu diesem Weg gehört. Sie diente gerade dazu, Unbefugte von der Nutzung des Weges auszuschließen.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Interesse der Kläger an dem Fortbestand der Toranlage auch nicht dadurch weggefallen, dass es ihnen entsprechend dem Klageantrag zu 1) darum geht, dass das Wegerecht ausschließlich zur Andienung des Grundstücks 187 benutzt wird.Hinsichtlich des Wegerechtes steht das Interesse der Kläger im Vordergrund, durch die Ausübung des Wegerechts nicht mehr als nach dem Inhalt der Dienstbarkeit erforderlich im Eigentum beeinträchtigt zu werden. Diesbezüglich obliegt es den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen dieses Interesse der Kläger sicherzustellen. Hinsichtlich der Toranlage hingegen steht das Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung dieser Grenzeinrichtung im Vordergrund. Gemäß § 922 Satz 3 BGB darf, solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, diese nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Der Zweck der Toranlage, nämlich Unbefugte von der Nutzung des Weges auszuschließen, ging damit über das eingeräumte Wegerecht zugunsten der Beklagten hinaus. Dass dieses Interesse der Kläger nach wie vor besteht, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Für die Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Toranlage abgebrochen haben. Soweit sie diesen Umstand erstmals in der Berufungsbegründung bestreiten und behaupten, dass die Toranlage bereits durch die Rechtsvorgängerin, der Firma T.Sch., abgebrochen worden sei, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n.F. verspätet und nicht mehr zuzulassen. Hierauf wurden die Beklagten im Senatstermin hingewiesen. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.09.1999 an den Kläger zu 1), dass die Toranlage zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der Beklagten noch vorhanden gewesen ist. Andernfalls ergäbe der Satz: "Um unseren Mietern die Zufahrt... ermöglichen zu können, ist das Verschließen der Toranlage in Zukunft nicht mehr möglich", keinen Sinn. Auch aus dem mit Schriftsatz vom 02.12.2002 vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 1) vom 23.09.1999 folgt nichts anderes. Die Beklagten haben nach Eigentumserwerb zumindest die Beseitigung der Toranlage veranlasst.Schließlich haben die Kläger gemäß § 922 Satz 4 i.V.m. § 746 BGB einen Anspruch darauf, dass das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt verschlossen ist. Die Kläger haben erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass bis zum Erwerb durch die Beklagten das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt verschlossen gewesen ist. Hierbei handelt es sich um eine Benutzungsregelung, die gemäß § 746 BGB auch gegenüber den Beklagten wirkt. Soweit die Beklagten auch diesen Umstand erstmals mit der Berufungsbegründung bestreiten, ist dieser Vortrag ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n.F. verspätet und nicht mehr zuzulassen. Entsprechendes gilt für die erstmals mit Schriftsatz vom 02.12.2002 aufgestellte Behauptung, die Wiederrichtung der Toranlage sei bauordnungsrechtlich nicht zulässig.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Berufungsstreitwert: 5.500 EUR (5.000 + 500 EUR).Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 21.02.2007, 22:43

LG schlägt AG. Die armen Amtsrichter sind völlig überfordert.

Klaus

Rainer
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Registriert: 21.02.2007, 04:27

Beitrag von Rainer » 22.02.2007, 08:52

Aus dem Nachrichtebmagazin "Spiegel Online" :

21. Februar 2007


Schrift:
STUDENTEN-BEICHTE
Die Jugendsünden von Juristen

Von Stefan Schultz

Schwarzfahren, raubkopieren, kiffen - fast kein Jurastudent hat eine völlig weiße Weste. Das zeigt das Experiment eines Tübinger Professors, der seinen Studenten die Beichte abnahm. Was viele nicht ahnen: Schon kleinere Delikte können die Juristen-Karriere ruinieren.

Im Juristen-Witzbuch findet man diesen Eintrag: Ein junger Richter fragt seinen Kollegen a.D. um Rat. "Ich habe da einen Schwarzbrenner im Gerichtssaal sitzen - wie viel soll ich dem wohl geben?" Antwortet der Alte: "Auf keinen Fall mehr als drei Euro pro Liter."

Referendare (in Düsseldorf): Nicht jeder Jurist verhält sich jederzeit gesetzestreu
Der Tübinger Juraprofessor Jörg Kinzig, 44, erzählt manchmal solche Witze. Zum Beispiel kürzlich, als er seinen Studenten vor Augen führen wollte, dass in den platten Pointen rechtswissenschaftlicher Humoristik durchaus ein Fünkchen Wahrheit steckt: In der Vorlesung über Jugendstrafrecht befragte er 51 Studentinnen und 22 Studenten zu ihren eigenen Jugendsünden. Nicht zwecks Juristen-Bespaßung, sondern im Dienste der sogenannten Dunkelfeldforschung.

"Aufgrund der Forschungsergebnisse in diesem Bereich geht man davon aus, dass nahezu alle Jugendlichen kleinere Straftaten verüben", erklärt Kinzig. Das sollten seine Studenten mit ihren eigenen Lebenserfahrungen abgleichen. Empirisch ein voller Erfolg: Fast 80 Prozent der Befragten sind schon mal schwarzgefahren. 60 Prozent gestanden, sie hätten illegal Software kopiert. Und über die Hälfte der künftigen Anwälte, Staatsanwälte und Richter hat gekifft.

"Schon erstaunlich", meint Teilnehmer Arne Teuteberg, 23, "als ich in einem Essay gelesen habe, dass fast alle Jugendlichen Straftaten begehen, fand ich das ziemlich übertrieben - bis ich gezwungen wurde, über meine eigenen Jugendsünden Buch zu führen." Die Umfrage veranschaulichte zudem, mit welcher hohen Dunkelziffer es Kriminologen zu tun haben: Nur 10 der 73 Befragten gaben an, wegen ihrer Jugendsünden Ärger mit dem Gesetz bekommen zu haben - ein in der Dunkelfeldforschung durchaus üblicher Wert.

Gefühl für Verurteilungs-Folgen entwickeln

Bei der Auswertung hatten die Studenten manche harte Empirie-Nuss zu knacken. "Eine Frage zur generellen Einstellung zu Drogen lautete 'Wie oft waren Sie schon mehr als beschwipst?'", erzählt Mirjam Lubrich, 22. "Die Ergebnisse variierten zwischen 'gar nicht' bis 'unzählbar' - nicht leicht, sowas sinnvoll zu ordnen." Zumal ein Student im Plenum, ganz Jurist, auch noch wissen wollte, wie genau man denn "Schwips" definiere.

Bochumer Hörsaal-Experiment: Wer ist hier der Ganove?
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DDP

Bochumer Hörsaal-Experiment: Wer ist hier der Ganove?
Jurastudenten zum Beispiel in München oder Hamburg wissen das genauer: Sie werden bei organisierten Gelagen bis über alle Promillegrenzen fachgerecht befüllt - damit sie am eigenen Leib erfahren, wie Alkohol das Bewusstsein trübt. Auch anderswo werden junge Juristen zu Versuchskaninchen ihrer eigenen Wissenschaft: So erzielte ein Bochumer Kriminologe jahrelang große Heiterkeitserfolge, als er neben echten Ganoven auch Staatsanwälte, Richter oder Polizeipräsidenten im Hörsaal aufmarschieren ließ - mit der Bitte an die Jurastudenten, sie möchten allein aufgrund des Äußeren schätzen, wer Verbrecher und wer unbescholtener Bürger sei. Was den Studenten durchweg misslang.

Beicht-Fragebögen über Jugendsünden wie in Tübingen füllen auch Gießener Erstsemester in der Kriminologie-Einführung aus; in Freiburg und Erlangen gibt es ähnliche Experimente. "Für die Universitäten stellt sich bei solchen Projekten natürlich die Frage: Wie verkaufen wir den Medien, dass unsere eigenen Jurastudenten mal delinquent waren?", so Kinzig. Da aber fast jeder als Jugendlicher etwas angestellt habe, sei diese Erkenntnis wenig brisant.

Für viel wichtiger hält Kinzig, dass angehende Strafjuristen ein Gefühl dafür entwickeln, ob und wann eine Verurteilung von Jugendlichen sinnvoll ist. "In der Rechtswissenschaft gibt es das Konzept der Diversion. Es besagt, dass die meisten Jugendlichen ihr delinquentes Verhalten auch ohne förmliche staatliche Reaktion von selbst wieder einstellen", erläutert er. Zu hartes Durchgreifen könne bei Jugendlichen mehr Schaden anrichten als nützen: "Ist ein Jugendlicher oder Heranwachsender erst als 'Krimineller' stigmatisiert, übernimmt er eventuell dieses Selbstkonzept und stellt nur noch mehr an", sagt Kinzig.

Schon kleinere Vergehen können sich bitter rächen

Angehenden Anwälten und Richtern müsse man bereits an der Uni die Tragweite rechtlicher Entscheidungen bewusst machen. Das kommt auch nach Ansicht vieler Studenten zu kurz. "Im Studium bekommen wir vor allem das rechtstechnische Rüstzeug vermittelt. Allgemeine ethische Fragen werden zu wenig diskutiert", findet Arne Teuteberg.

Um die Debatte zu befeuern, stellte Kinzig auch generelle kriminalpolitische Fragen. Ein Resultat: 22 Prozent der befragten Juristen würden die Todesstrafe bei besonders schweren Delikten wie Kindestötung wieder einführen. "Bei solchen Ergebnissen kann man sich als Lehrender schon fragen, ob man in der Ausbildung nicht noch stärker auf berufsethische Fragen eingehen sollte", so der Professor, der die Todesstrafe kategorisch ablehnt.

KARRIEREKILLER VORSTRAFE

* Beispiel Bafög-Betrug
* Staatsdienst
* Rechtsanwälte

Immerhin scheint das Studium von Gesetzestexten delinquentes Verhalten zu dämpfen: Laut Umfrage sind 56 der 73 Befragten in ihrer Jugend schwarzgefahren - aber nur noch 15 gaben an, dies in den letzten zwölf Monaten getan haben. Teuteberg führt den Rückgang auf die abschreckende Wirkung des Jurastudiums zurück: "Wenn man im Seminar haarklein erklärt bekommt, welche Konsequenzen der illegale MP3-Download haben kann, lässt man's vielleicht eher bleiben."

In der Tat sollten angehende Juristen von kleinkriminellen Delikte dringend die Finger lassen: Die nämlich können die Kariere kosten - was die wenigsten wissen (siehe Kasten). Professor Kinzig hat offenbar schon in seiner Jugend vorgebeugt: "Ich kann ganz aufrichtig sagen, dass ich selbst ein furchtbar braver Mensch gewesen bin. Meine einzige Jugendsünde bestand darin, für ein Schulprojekt einige Pflanzen aus öffentlichen Grünanlagen zu rupfen. Das können Sie ruhig schreiben - ist längst verjährt."



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Job-Report: Was jungen Juristen beim Berufsstart blüht (10.05.2006)
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Rainer
Beiträge: 88
Registriert: 21.02.2007, 04:27

Beitrag von Rainer » 22.02.2007, 09:42

Zu dem vorgenannten AG-Urteil:

Ob die Dienstbarkeit im Verhältnis zu den jetzigen Eigentümer(n) wirksam entstanden ist, hängt ausschließlich davon ab, ob der dafür notwendige Eintragungsantrag dem Grundbuchamt bereits vorlag als die Anträge auf Eigentumsumschreibung (auf die jetzigen Eigentümer) dort eingingen.

Der Inhalt der Dienstbarkeit ist nicht zu beanstanden. Auch ist es uninteressant, welche Zusicherungen pp die begünstigte Gemeinde hier neben der Dienstbarkeit abgegeben hat. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften es zulassen, eine Dienstbarkeit (anstelle des sonst notwendigen Eigentums der Gemeinde) zur Grundlage einer öffentlichen Straße zu machen. Das muß ggf. vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. Das Amtsgericht hatte das nicht zu überprüfen und war insoweit an den inhalt der Dienstbarkeit gebunden.

Ob im Wege der Bestellung einer Dienstbarkeit ein Grundstück überhaupt zur öffentlichen Straße erklärt werden kann - bzw. die Frage, ob damit der Gesetzeszweck überschritten wird - wird im Zivilrechtsweg wohl eine geeignete Frage für den BGH sein.

Die vorstehenden Ausführungen sind keine Rechtsberatung i.S. des Nazigesetzes (Rechtsberatungsgesetz) sondern das Ergebnis einer Stammtischdiskussion vom gestrigen Abend.
:twisted:

Manek
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Beitrag von Manek » 22.02.2007, 11:31

Der damalige Grundstückeigentümer hat die b.p.D. im Jahr 2001 (ohne jeglichen Antrag seitens der Stadt) bewilligt und in Grudbuch eingetragen. Die Stadt wurde über die Entstehung und über den Eintritt der Rechtsänderung (dingliche Belastung zu ihren Günsten) von niemandem informiert. Somit wurde eine dingliche Rechtsänderung zu Gunsten Dritter im Grundbuch eingetragen. Sind dingliche Einigungen zu Gunsten Dritter anders als entsprechende schuldrechtliche Verträge nach h.M. nicht zulässig, oder? Die untere Baubehörde hat über die die Existenz der b.p.D. erst im Jahre 2005 nachdem die Nichtabrisszusicherung für den Zaun von ihr schriftlich bestetigt worden war, erfahren. Mit der Zaunaufstellung wurden auch keine öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Die Zaunanlage zusammen mit den Toren hat auch ein Beitrag zur Verkehrssicherung auf dem Weg beigetragen. Hat die Eigentümergemeinschaft keinen Anspruch, dass das Tor geschlossen werden kann? Sind Gem. § 1020 BGB Dienstbarkeiten schonend auszuüben? Beinhaltet dieses § des BGB's das Schliesen des Tores auf Wunsch?
Wegerecht - nie mehr!!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.02.2007, 11:36

Entweder lags am Vortrag des Anwalts, an den Amtsrichter oder am Wetter.

Das ist ne Sache für die zweite Instanz.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 22.02.2007, 16:15

Jeder kann sein Grundstück jedezeit zugunsten eines Dritten belasten. Auf die Kenntnis des Dritten kommt es nicht an.

Es ist hier m.E. nur die Frage zu klären, ob die beschriebene Möglichkeit, der Öffentlichkeit jederzeit die die Benutzung pp zu gewähren nicht den Rahmen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sprengt und andererseits die Frage, ob die Stadt diese Rechtsgestaltung auch zur Grundlage eines der Öffentlickeit zugänglichen Weges machen kann.

Ohne sich damit beschäftigt zu haben könnte man die Ansicht vertreten, dass das eine gesetzlich unzulässige Eintragung ist, weil sie den Rahmen einer bpD sprengt. Das bedarf eingehender Literaturrecherche.

Manek
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Beitrag von Manek » 22.02.2007, 20:12

DNotI-Gutachten, August 1997
Dingliche Verfügung zugunsten eines Dritten unzulässig!
Für die jenigen die es interesiert hier ein Link: http://www.dnoti.de/topact/top0006.htm
Wegerecht - nie mehr!!

Rainer
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Beitrag von Rainer » 23.02.2007, 09:07

Das liest sich alles schön und gut - aber das Grundbuchamt interessiert das nicht. Dort wird nur geprüft, ob eine Eintragungsbewilligung und ein Eintragungsantrag vorhanden sind. Das war hier der Fall. Die dingliche Einigung muß nicht vor der Grundbucheintragung erfolgen, sondern kann jederzeit nachgeholt werden. Für die dingliche Einigung ist im übrigen keinerlei Form vorgeschrieben. Diese kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Das war hier wohl der Fall.

Auf dem Weg sehe ich keinerlei Erfolgsaussichten. An der Frage, ob eine bpD auch zugunsten der Öffentlichkeit bestellt werden kann, werden sich dagegen die Gerichte die Zähne ausbeißen.

wegeshit
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Beitrag von wegeshit » 10.03.2007, 11:50

wie ist das generell wenn Versorgungsleitungen auf einem Grundstück (Kanal,Wasser ,Strom) liegen... wird hier der Gemeinde immer eine Dienstbarkeit übertragen bzw. ist das zwingend notwendig??

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.03.2007, 12:39

Wenn heute gebaut wird muss meist eine Baulast eingetragen werden. Diese sichert der Stadt gegenüber das die Leitungen liegen dürfen.

Früher war alles anderes. Man kann sagen wenn mal Leitungen liegen und nicht sofort geklagt wird bleiben die erst mal ewig liegen

Klaus

wegeshit
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Beitrag von wegeshit » 10.03.2007, 12:49

was heißt in dem fall baulast ? (falls mein nachbar der ein wegerecht in meinem grundstück besitzt ohne mich zu informieren versorgungsleitungen verlegen läßt -ohne leitungsrecht) - werde ich davon (bestellung einer baulast) informiert?(gibts sowas überhaupt in jedem bundesland)

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Beitrag von wegeshit » 10.03.2007, 13:21

da er gibt sich noch eine weitere frage....kann die gemeinde bzw. stromversorger etc. ohne leitungsrechte leitungen verlegen....was ist wenn diese wiederrechtlich verlegt wurden?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.03.2007, 13:23

Mal nen eigenen Threat eröffnen

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