Wegerecht zu Forst = 0,7 ha - Vereinbarung mit Vorbesitzer

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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GartenHans
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Wegerecht zu Forst = 0,7 ha - Vereinbarung mit Vorbesitzer

Beitrag von GartenHans » 15.04.2009, 21:39

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Guten Tag!

Folgende Situation: ( wie ist diese zu werten? )

Bauer A hat einen Forst, rund 0,7 ha für Ofenholz/Brennholznutzung/ Mischwaldkultur. Nutzung nur privat - kein gewerblicher Betrieb.

Bauer B hat ein Anwesen=Haus + Grund. Durch das Grundstück führt ein kleiner Feldweg zu dem Forst von Bauer A.

Zwischen Bauer A und Bauer B gibt es eine Vereinbarung, dass Bauer A ein Fahrrecht gewährt wird - als Ausgleich 2 - 3 Tannen/zur Brennholznutzung.
Das Wegerecht wird auf einem Blatt Papier, + Datum + Unterschrift + Handgeschrieben aufgesetzt.
Notariell erfolgt keine Beuurkundung, weil Bauer A + B Schulkameraden sind und alles per Handschlag ausgemacht haben ( früher galt ein Handschlag mehr als ein Blatt Papier ).

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Bauer B muss leider wegen Auszahlung der Geschwister und für die Pflege der Mutter; Onkel, Tante, das Anwesen verkaufen.
Das Haus + Grundstück wurde einem neuen Eigentümer notariell übertragen.

Bauer A ist verstorben; Bauer B lebt zwar noch - könnte evtl. die "Niederschrift" bestätigen.

Generell: Wie ist die Situation zu werten. Gilt ab Datum/Übergabe nur noch ein Notfahr-Wegerecht oder kann dort öfters der Feldweg genutzt werden - evtl. Gewohnheit, usw.

Mit den neuen Besitzern gab es noch keine Unterredung. Was sollte man vermeiden? Wie sollte man die Sache "diplomatisch" angehen?

Ist die schriftliche Einwilligung nur ein Fetzen Papier, oder hat die schriftliche Vereinbarung "rechtlich" doch noch Gewicht?

Ich frage hier nach, weil mir 3 Fälle bekannt sind, welche diese selbe Problematik haben?
ps. habe mir zahlreiche Berichte schon durchgelesen; konnte aber zu dem speziellen Fall keine Parallele erkennen.

Bedanke mich! Grüsse!



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 16.04.2009, 07:52

also den "Vertrag" hatte man mit dem ehemligen Besitzer, der ist nun sinnlos. Denn er ehemalige Besitzer hat ja kein Grundstück mehr.
Übrig bleibt was im Grundbuch steht - nichts.

Aber: Man hat bei gefangenen Grundstücken Anspruch auf ein Notwegerecht, bei einem Wald evt. auch ein Notfahrrecht.

Hierbei wird berücksichtigt wie das Grundstück gefangen wurde, wie es bisher erschlossen wurde und wo die geringste Belastung liegt. Dieser Nachbar wird dann zu einem Notwegerecht verdonnert, erhält dafür aber eine Geldrente. Dieses Notwegerecht kann auch ins Grundbuch eingetragen werden, um nicht mit jedem Eigentümer erneut verhandelt zu müssen.

K.

GartenHans
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Beitrag von GartenHans » 16.04.2009, 09:35

Das ist schon mal eine Information. Danke.

Wie oft kann ich das Notfahrrecht anwenden? d.h. alle Quartal 2 - 3 mal befahren, für den jeweiligen Holz-Abtransport? oder nur durch Individualvereinbarung mit dem "jetzigen Eigentümer"?

Wenn Flurbeschädigung durch die Fahrerrei entstehen sollte, wir dieser selber korrigiert, bzw. neu angesäht usw.

Mit welchen Kosten in Geld muss man da rechnen? nur kalkulatorisch/ so pi mal Daumen, eine Richtschnur.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 16.04.2009, 09:40

Das Notfahrrecht ist nicht mengenmässig begrenzt, sobald man es hat kann man es nutzen wie man möchte.

Die Kosten kann man so nicht kalkulieren:
- wer nutzt den Weg sonst noch
- wieviel der grundstücks gehen für den Weg drazf
- was kostet der Weg im Unterhalt
- was kostet Land in der Gegend
Wenn Flurbeschädigung durch die Fahrerrei entstehen sollte, wir dieser selber korrigiert, bzw. neu angesäht usw.
Wenn der Weg nicht für die Fahrzeuge geeingnet ist darf man eben nicht drüberfahren. Notfalls mit dem Leiterwagen jeden Scheit extra holen.
Evtl. gibt es für die Waldwirtschaft andere Regeln - Förstamt mal fragen

K.

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