Leitungsrecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Dulli06
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Leitungsrecht

Beitrag von Dulli06 » 22.05.2009, 11:43

Hallo,

Hinterlieger A hat durch das Wasserversorgungsamt eine gesicherte Versorgung über das Grundstück von Vorderlieger B.
Allerdings nur Wasserversorgung (muss noch ins Grundbuch eingetragen werden, ist bis dato noch nicht).
Wie sieht es denn mit den anderen Leitungen aus? Strom, Gas, Telefon.....
Sind die automatisch auch erlaubt, oder kann Vorderlieger B Ansprüche geltend machen? :?:

LG
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Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2009, 12:39

Die Formuliereung "Wasserversorgungsamt eine gesicherte Versorgung" soll wohl heissen, dass es keine Grunddienstbarkeit gibt sondern eine "Baulast".
Aus einer Baulast kann nur die öffentliche Hand, hier wohl das Wasseramt einen Vorteil ziehen.
Das Grundstück-Leitungs-Wegerecht ist also nicht zivilrechtlich gesichert ?? Dann bleibt alles wie es ist. Ist das Grundstück bereits gebaut, dann brauch es keine weitere Leitungen .
Sind die automatisch auch erlaubt, oder kann Vorderlieger B Ansprüche geltend machen?
Nein

Klaus
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Beitrag von Dulli06 » 22.05.2009, 18:06

Das Wasserversorgungsamt hat mit Vorderlieger B einen Vertrag abgeschlossen, indem vermerkt ist, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für das Versorgungsamt ins Grundbuch eingetragen wird. Das ist bis jetzt noch nicht geschehen.
Da aber kein anderer "Versorger" oder der Hinterlieger Rechte bzgl. anderer Leitungen hat, frage ich mich, ob die Leitungen für Gas, Strom usw. einfach so geduldet werden müssen :?:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2009, 18:45

Nö warum hätte denn sonst der Wasserversorgen extra einen Vertrag gemacht wenn man das auch so darf.

Kein Vertrag oder Grunddienstbarkeit - keine Leitung

Klaus
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Beitrag von Dulli06 » 22.05.2009, 18:48

gut zu wissen :twisted:

Danke

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2009, 18:53

Wie könnte das Haus denn gebaut werden wenn es weder Leitungen gibt noch eine Erschliessung vorhanden ist.

Klaus
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Beitrag von Dulli06 » 22.05.2009, 18:59

Das hintere Haus stand eher und war voll erschlossen. Dann wurde es geteilt und keinerlei Grunddienstbarkeiten vereinbart und eingetragen. Wieso es aber die eine Vereinbarung mit dem Wasserversorgungsamt gibt, weiß ich nicht.
Beim Kaufvertrag damals wurde im hohen Maße gepennt. Falsches Wegerecht, kein Leitungsrecht.....
Und nun gibts natürlich Streit, wie solls auch anders sein......

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2009, 19:07

Na wenn da bereits ein Haus steht hat es ja alle nötigen Leitungen und diese dürfen bleiben.
Wieso es aber die eine Vereinbarung mit dem Wasserversorgungsamt gibt, weiß ich nicht.
weil die nicht pennen:-=

Klaus
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Beitrag von Dulli06 » 22.05.2009, 19:09

ohne eingetragene Leitungsrechte?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2009, 20:15

Es geht auch ohne Leitungsrechte. Mit der Verlegung der Leitung entstand auch ein Vertrag, der gilt solange die Leitungen liegen. Verfaulen Sie hat man leider Pech.

Klaus
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Beitrag von andy » 22.05.2009, 21:59

Und wenn sie verfault sind, hätte - da das Grundstück geteilt wurde - der Hinterlieger eh Anspruch auf eine Notleitung (analog Notweg), gegen ein paar wenige Euronen Rente.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2009, 22:06

Nachdem es bereits Urteile mit Notfahrrechten gibt, wird das sicher möglich sein.

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andy
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Beitrag von andy » 22.05.2009, 22:23

Och, es gibt auch schon Urteile zu Notleitungen bis hin zum BGH unter Berufung auf §917 BGB (Notweg). Somit quasi schon durchaus "üblich" ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von Klaus » 22.05.2009, 22:28

Super wusste ich nicht. Für meinen Forschungsschiff klage ich jetzt einen Notseeweg ein. Freie Fahrt zum Mittelweg im Zuge eines Notseewegs. die Rente zahlt ich nicht weil ich dann HarzV beantrage.

Aber mal im Ernst dann könnten doch auch alle die Leitungne liegen haben eine Rente verlangen ? Hat der BGH da auch schon was


K.
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andy
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Beitrag von andy » 22.05.2009, 22:48

Also zum Seenotweg habe ich noch nichts gefunden ... :D

Wenn Leitungen schon liegen, has Du ja schon ausgeführt, hat die irgenwann mal jemand gelegt und genehmigt, minimum rein schuldrechtlich von Nachbar zu Nachber (beide verstorben) per Handschlag, und damit gibt es keine Not - somit auch keine Rente nachträglich.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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