Wer pflegt den gemeinsam genutzten Weg ?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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jasmin
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Wer pflegt den gemeinsam genutzten Weg ?

Beitrag von jasmin » 09.05.2007, 21:23

Hallo,

A wohnt in einem Reihenhaus in Nordrhein-Westfalen (Kreis Neuss), das in einer Zeile von 3 Reihenhäusern liegt. Die beiden hinteren Häuser (B und C) müssen den Zuweg von A benutzen, um zu ihren Häusern zu gelangen. Das Wegerecht ist im Grundbuch eingetragen. Einen Vertrag über Rechte und Pflichten gibt es nicht.

Der Zuweg ist auf beiden Seiten mit Büschen bepflanzt. Gerade jetzt im Frühjahr wächst und gedeiht alles sehr stark und wenn´s dann regnet, hängen die schweren Äste auch mal ziemlich weit runter. Es müsste also mal wieder alles geschnitten werden.

Regelmäßig weist C den Eigentümer A auf seine Pflicht hin, den Weg in Ordnung zu halten (Fegen, Pflanzen stutzen, Schnee räumen etc.). Das sei ja schließlich sein Grundstück. Er selbst hielt es in 5 Jahren nicht einmal für nötig, den Weg vom Schnee zu befreien oder zu fegen.

Allmählich fragt sich A, ob es da nicht auch eine Pflicht für B und C gibt. Oder haben die beiden nur Rechte ?

Für sachdienliche Hinweise (bitte mit Quelle, Gesetz oder Urteil) wären wir sehr dankbar !

Viele Grüße
Jasmin
Zuletzt geändert von jasmin am 10.05.2007, 08:55, insgesamt 1-mal geändert.



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.05.2007, 07:16

Also A hat keinerlei Verpflichtung den Weg zu kehren oder zu räumen. Lediglich wegen der Büsche die den Weg behindern würden muss er eingreifen. Denn damit wurde er das Wegerecht ja blockieren.
Schnee oder Laub oder Dreckj räumt der weg der sich daran stört

B und C müssen jedoch nichts machen.

Klaus

jasmin
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Beitrag von jasmin » 12.05.2007, 18:04

Hi,

vielen Dank erstmal für die Antwort ! Gibt´s dazu auch noch eine Quelle, wo man das nachlesen kann ?

Das heißt, A müsste die Büsche nur schneiden, wenn sie den Durchgang behindern ? Und fegen und Schnee räumen muss der, den´s stört ?

Noch eine Frage: A ist aus dem Haus ausgezogen. Es steht im Moment leer, voraussichtlich für etwa 2 Monate. C stört sich wieder an den herunterhängenden Ästen. A bittet ihn darum, die Äste, um die es geht, selbst zu schneiden, da er im Moment nicht vor Ort ist und es nicht erledigen kann. C droht A an, er würde da mit der Machete durchgehen und dann wäre die Bepfanzung ziemlich umgestaltet .... :-(

Wäre das rechtens ? Könnte C so eingreifen, dass die Bepflanzung zerstört wäre ?

Noch einmal zum Verständnis: Der Weg ist problemlos passierbar. Es hängen nach einem Regen lediglich ein paar Äste so runter, dass man den Kopf 1 oder 2 mal neigen muss, wenn man größer ist als 1,75 m.

Viele Grüße
Jasmin

Klaus
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Beitrag von Klaus » 12.05.2007, 18:58

Es gibt wenige Urteile da das meiste im Vergleich endet. Im Gesetz steht nichts von Unterhaltspflicht des Dienenden. Oder Streu und Räumpflicht - sobald ich was finde verklage ich meinen Dienenden.

A muss den beiden Herrschenden können nur einen Weg von 2,5-3,5 Meter verlangen über den Sie gehen oder fahren dürfen. Solange die Hecke das nicht behindert haben die nichts zu wollen.

Und auf keine Fall in Selbstjustiz, die müssen dann schon selber klagen.

Man könnte ja die Äste auch wegmachen - wenn man keinen Streit sucht, denn wenn die plötzlich weg sind, kann man eh nicht beweisen wers war

Klaus

P.S. Es kommt aber auch drauf an ob was im Grundbucht steht.

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Beitrag von jasmin » 13.05.2007, 10:32

2,50 bis 3,50 m ? So breit ist der ganze Weg nicht, es handelt sich ausschließlich um einen Fußweg zum Haus !

Wie sieht das denn mit dem Schneeschippen aus ? Hat denn A als Eigentümer nicht eine Sicherungspflicht ? Was passiert, wenn B oder C auf dem Weg ausrutscht, weil nicht gestreut war ?

Und, nein, A will keinen Streit und hat jahrelang die kleinen Anspielungen erduldet, wenn mal nicht gefegt war, und dann auch immer schön brav für die anderen geschnitten und gefegt. Ist halt nur jetzt ziemlich unkooperativ von C, zu verlangen, dass das weiterhin gemacht wird, obwohl er weiß, dass A im Moment nicht vor Ort sein kann. Und da interessiert dann schon die Rechtslage, um die Verhältnisse wieder etwas gerade zu rücken.

A und C kommen sonst eigentlich gut miteinander klar ! :-)

Viele Grüße
Jasmin

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.05.2007, 13:45

Bei einem Fussweg reichen 1,5 Meter aus.

Wenn B und C ausrutschen sind Sie selber schuld. A hat denen das Recht abgetreten den Weg zu benutzen oder deren Besuchern den Weg zu ermöglichen. Für alles weitere müssen die selbst sorgen.

Es sei denn im Grundbuch steht was anderes.

Die Verkehrsicherungspflicht bezieht sich nicht auf B und C oder deren Gäste.

Klaus

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Beitrag von jasmin » 13.05.2007, 18:34

Das verwirrt mich jetzt.... muss der Eigentümer eines Weges nicht sowieso immer der Verkehrssicherungspflicht nachkommen ?? Egal, wer da lang geht ?

Ich meine, der Briefträger muss diesen Weg ja auch hochgehen, um A, B und C ihre Post zuzustellen. Der darf doch auch nicht ausrutschen, der arme Mann. :shock:

A war übrigens heute (ja, am Sonntag) vor Ort und hat die Büsche geschnitten. C hat zwar nicht geholfen, aber immerhin die braune Tonne für die Grünabfälle zur Verfügung gestellt, weil es so viel war ... :roll:

Viele Grüße
Jasmin

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.05.2007, 19:10

Die Verkehrssicherungpflicht übernimmt der Herrschende, denn dessen Besucher laufen ja dort. Und das mit der Verkehrsicherungspflicht nehmen die meisten wohl etwas zu genau. Erstens ist der Briefträger erst mal selber schuld wenn er auf einem Privatgrundstück fällt und zweitens zahlt das eh die Versicherung. Es sei denn man hat doort versteckte Löcher und Gruben :-)

Ich würde dem Hinterlieger bitten das Gesetz auf das er sich beruft auch mal zu zeigen. Soll der doch suchen bis er schwarz wird.

Klaus

P.S Ich lasse den Schnee jedes Jahr liegen und mein Dienender vorne auch. Der legt sogar noch den Schnee dazu der auf seinem anderen Grundstücksteil liegt. Nach dem Motto ich soll erst mal den gesamten Hof freimachen wenn ich raus will. In Stuttgart wird selten soviel das man nicht drüberfahren kann - Ätsch

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.05.2007, 19:11

http://www.frag-einen-anwalt.de/Wegerec ... f1136.html

Hier die Antwort eines Anwalts auf einer anderen Seite

Klaus

jasmin
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Beitrag von jasmin » 13.05.2007, 19:26

In der Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass nur der Berechtigte diesen Weg benutzt - daher trifft ihn auch die Verkehrssicherungspflicht. In unserem Fall ist es so, dass A, B und C diesen Weg gleichermaßen benutzen, um an die Reihenhäuser zu gelangen.

Wenn A also nun diesen Weg mit benutzt, müsste er auch die Sicherungspflicht erfüllen - aber nicht allein, sondern mit B und C gemeinsam. Im Klartext: die drei müssten sich beim Schneeschippen abwechseln, jeder ist mal dran, oder ? Und mit den Büschen ist es wahrscheinlich genauso.

Naja, A wird das Haus jetzt ohnehin vermieten. Und da werden solche Pflichten üblicherweise auf die Mieter abgewälzt. Geht ja auch nicht anders, wenn A nicht vor Ort ist ...

Viele Grüße
Jasmin

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Beitrag von Klaus » 13.05.2007, 20:22

Für die Besucher von A ist A verantwortlich, die von B dann B und C für dessen Besucher.
Eine Regelung das A,B, und C gemeinsam Schnee schippen müssen ist das deswegen noch lange nicht.

Da kann C sich sagen, super das A so doof ist und schippt :-)

Klaus

jasmin
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Beitrag von jasmin » 13.05.2007, 20:35

OK - das heißt, wenn A keinen Besuch bekäme, bräuchte er auch nicht Schnee schippen ? :mrgreen:

Lustiger Gedanke.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.05.2007, 22:15

Am besten bringt A am Anfang des Weges ein Tor mit Klingel an. Dann braucht er nie mehr was zu tun. Denn sein Besuch kommt nur rein wenn er klingelt.

Klaus

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