Breite der Zufahrt

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Emma
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Breite der Zufahrt

Beitrag von Emma » 25.09.2009, 16:59

Hallo erstmal!

Bin neu hier, habe aber bereits öfter mal reingespickt und auch einiges zu "meinen Problemchen" gefunden, aber: "jeder Nachbarschaftsstreit ist anders".

Jetzt aber:

Grundstück A liegt an der Straße, Grundstück B hinter Grundstück A.
Im Grundbuch A ist (seit über 40 Jahren) folgendes eingetragen:

"Grunddienstbarkeit bestehend darin, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle xyz (= B) über einen 4m breiten Streifen entlang der Ostgrenze des dienenden Grundstückes gehen, fahren und Versorgungsleitungen legen darf."

In diversen Beiträgen hier im Forum habe ich nun gelesen, dass "3,50 m Breite" der Rechtssprechung entspräche und somit als ausreichend angesehen werden darf.

Darf der Besitzer von Grundstück A denn einfach (z. B. durch Aufstellen großer Blumenkübel etc.) die Breite der Zufahrt einschränken? Für normale Fahrzeuge bestehen somit zwar keine Probleme (auch die Fahrspuren der Bundesstraße in der Nähe haben diese Breite), aber im Grundbuch ist ja 4m vorgeschrieben.

Schonmal vielen Dank für evtl. Antworten!

Falls noch Informationen fehlen: die liefere ich gerne nach.

Gruß

Emma



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.09.2009, 17:04

Für normale Fahrzeuge bestehen somit zwar keine Probleme
Damit ist die Grunddienstbarkeit ja nicht behindert.


K.

P.S. Ich hab 2,10 Meter zum fahren
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

andy
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Beitrag von andy » 26.09.2009, 08:31

Man darf nicht verkennen, dass die Breite von 4 m explizit vereinbart ist.
Somit muss diese auch zur Verfügung gestellt werden.

Das Argument, x,y m reichen zur Ausübung aus, greift dann, wenn es keine explizite Angabe einer Breite gibt, oder die Ausübung nicht durch Abschreibung eines Grundstücksteils nach §7 GBO definiert wurde. Letzteres bedeutet, dass eine eigene Parzelle / Flurstück die Breite der Ausübung bestimmt.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.09.2009, 12:41

Also mir stünde der "gesamte Hofraum" zu Verfügung. Ist also expizit angegeben.

Da haben die Richter bisher gelacht.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

andy
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Beitrag von andy » 26.09.2009, 17:24

Der explizit angegebene "gesamte Hofraum" definiert kein Mass in m oder m².

Auch dürfte dieser nicht aus einer eigenen Parzelle bestehen, die zum Zeitpunkt der Begründung des Rechts abgeteilt wurde. Daher steht es Deinem Nachbar frei den Hofraum zu verkleinern oder zu vergrössern, wie er meint. Sollen daraufhin die neuen Abmessungen des Hofes gelten ?

Eine solche Definition der Ausübungsfläche ist zu ungenau und variabel. Angenommen, der Hofraum hätte die Masse 30 * 30 m. Wo würdest Du denn da überall (mit dem PKW) langfahren wollen ?

Da hätte ich mich dem Richter wohl angeschlossen ... ;-)
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Emma
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Beitrag von Emma » 29.09.2009, 17:20

Schonmal vielen Dank für die Antworten der beiden Profis.

Aber wenn Ihr Euch schon nicht einig seid :wink:, scheint die Lage wohl nicht so klar zu sein, oder?

In meinem Fall möchte A die Zufahrt etwas schmaler gestalten, um die Benutzer der Zufahrt vom Rasen abzuhalten und Schrittgeschwindigkeit zu erzwingen. Darf A das?

Gruß

Emma

andy
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Beitrag von andy » 29.09.2009, 18:53

Je nach Sachlage gibt es sogar die 3., 4., und 5. Meinungen, RA 1, RA 2 und Richter ... ;-)

Wenn schon 4 m im Grundbuch stehen, ist die Sache aber eigentlich klar. Übrigens habe ich selten einen so klaren und deutlichen GB-Eintrag gesehen. Vor allem gefällt mir die völlig korrekte Formulierung, dass der Begünstigte etwas "darf", es ihm also vom belasteten Eigentümer "erlaubt" wurde. Andere Formulierungen und Begrifflichkeiten machen i.d.R. den belasteten Eigentümer zum "dienenden" Depp - was die Tatsachen völlig verdreht ... ;-)

Rasen darf niemand, wenn es der belastete Eigentümer auf seinem Grundstück nicht möchte, hier geht dessen Interesse vor. Bei 4 m nicht, und auch nicht bei 3 m. Wenn sich die berechtigten Personen aus dem Wegrerecht sich daran nicht halten, kann man den begünstigten Eigentümer (hier B) als mittelbaren Störer (er verursacht ja den Verkehr auch seiner Besucher etc.) auf Unterlassung in Anspruch nehmen, und bei Wiederholung gegen Strafe verklagen. Nur beweisen muss man die Raserei (können).

Ansonsten gibt es die tollen Bodenschweller, die ich rechts und links versetzt in den Fahrweg installieren würde, um den Kotz- ... äh ... Bremseffekt zu verstärken ... :-)
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Beitrag von Klaus » 29.09.2009, 19:16

Nur beweisen muss man die Raserei
Das Gegenteil beweisst sich meist schneller.

Max Beschleunigung , vorhandene Meter daraus lasst sich errechnen wie schnell man theoretisch werden kann.

Meist weniger als man denkt

Klaus
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Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.09.2009, 20:39

Aber wenn Ihr Euch schon nicht einig seid
Doch dir Lage ist klar, wenn 4 Meter dran stehen sind es auch die 4 Meter. Man wird spätestens in der zweiten Instanz verlieren.

K.
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Beitrag von andy » 30.09.2009, 08:29

Max Beschleunigung , vorhandene Meter daraus lasst sich errechnen
???

Was nützt es, wenn man errechnet, was möglich wäre ?
Beweisen, dass der Bösewicht zu schnell fährt, ist vonnöten.

However ... wenn ich mich nicht verrechnet habe, kommt ein typischer PKW, der 12 s von 0 auf 100 km/h braucht und - angenommen - gleichmässig beschleunigt, bei 30 m auf ca. 27,7 km/h, um mal eine Hausnummer zu nennen. Das wäre ganz schön viel, denn "Schrittgeschwindigkeit" definieren OLGs für Spielstrassen zwischen 4-7 km/h (1. Gang mit Standgas rollen lassen ... ;-) ).

PS: wenn der Böse noch auf seinem eigenen Grundstück ein paar Meter "Schwung holen" kann, dann kann er noch ganz andere Geschwindigkeiten "rausholen" ...
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Beitrag von Emma » 10.10.2009, 10:45

Schonmal danke für die Antworten. Also die Breite darf A nicht einschränken!

Aber jetzt geht es weiter: A möchte B verbieten, die Zufahrt rückwarts zu befahren (da dies lauter sei als im Vorwärtsgang). B hat zwar den Platz, um auf seinem eigenen Grundstück zu wenden, dieser ist aber oft belegt, da B sein Grundstück selbstbestimmt nutzen möchte.

Darf A das Rückwärtsfahren verbieten mit dem Hinweis, B könne durch Freihalten seines eigenen Grundstückes Platz zum Wenden schaffen?

Nachtrag: die Zufahrt ist gut 40 m lang und führt direkt am Balkon und der Haustür von A vorbei.

Und eine Grußformel am Ende ist irgendwie auch höflicher:

Gruß

Emma

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Beitrag von Klaus » 10.10.2009, 11:31

Nö, das geht den nichts an.


Klaus


Schluss: "eine Grußformel "
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Beitrag von Emma » 17.10.2009, 15:40

Zitat Klaus: Ich hab 2,10 Meter zum fahren



Reicht das denn aus für eventuelle Rettungsdienste/Feuerwehr?


Gruß



Emma

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Beitrag von Klaus » 17.10.2009, 16:26

Ich habe Glück, der Schlauch der Feuerwehr ist 15cm, und die Trage des Rettungsdienst 1,20 Meter breit.

Klaus
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Emma
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Re: Breite der Zufahrt

Beitrag von Emma » 12.02.2012, 19:47

Hallo zusammen,

nur wenige Tage ( :wink: :wink: :wink: ) nach dem letzten Eintrag komme ich nochmal auf die Eingangslage zurück:

Zur Erinnerung: Im Grundbuch von A steht Folgendes:

"Grunddienstbarkeit bestehend darin, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle xyz (= B) über einen 4m breiten Streifen entlang der Ostgrenze des dienenden Grundstückes gehen, fahren und Versorgungsleitungen legen darf."

Nun scheint A mit folgenden Gedanken zu spielen: Einteilung der 4 m breiten Zufahrt in eine 3,5 m (Vorschrift wegen Rettungsfahrzeugen) breite Fahrspur und einen 0,5 m breiten "Bürgersteig", also sowohl optische als auch durch einen Bordstein höhentechnische Trennung.

Argumente:
- mehr Sicherheit für Fußgänger auf dem "Bürgersteig"
- Eindämmung von "Raserei" aufgrund der weniger breiten Fahrspur und wegen des Bordsteines
- somit weiterhin bestehende Möglichkeit, den insgesamt 4 m breiten Streifen gemäß Grundbucheintrag zum Gehen und Fahren zu benutzen
(theoretisch würde wohl die Möglichkeit bestehen, auch über den Bürgersteig zu fahren, gewünscht wäre dies aber wohl sicherlich nicht)

Meine Fragen zu diesem völlig fiktiven Fall:
- darf der das?
- können Kosten dafür auf B umgelegt werden?

Gruß


Emma

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Re: Breite der Zufahrt

Beitrag von Klaus » 12.02.2012, 20:07

Auch wenn das "Rettungsfahrzeugmärchen" gleich neben dem "Kinderwagenbreitemärchen" zu finden ist, es ist Quatsch.

Der Eigentümer kann alles machen, solange der Hinterlieger sein Fahr und Wegerecht ausüben kann.
Dazu reichen 1,5 für ein Gehweg und 3,0-3,5 für einen Fahrweg. Muss nicht "extra" sein.

Der Weg kann auch mit Poller ausgestattet sein oder kreuz und guer angelegt werden.

Übliche "Unterhaltskosten" kann man umlegen, die Gestaltung eines Kindesspielplatz für Wegeinhaber kaum.

Die 4 Meter sind die Ausübungsfläche, nicht die die genutzt werden darf.


Ich würde "Sandhaufen" abladen , kostet nichts, unzerstörbar......
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