Wegerecht für Rathausverkehr?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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ths
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Wegerecht für Rathausverkehr?

Beitrag von ths » 22.05.2007, 15:17

Hallo zusammen.

Zur Situation: Auf Grundstück "A" (500 m²) ist ein Geh- und Fahrrecht über die Hoffläche zu Gunsten von "Gebäude und Hofraum B" (86 m²) im Grundbuch seit ca. 1940 eingetragen.
Gebäude "B" ist vor vielen Jahren abgerissen und das Grundstück hat die Stadt erworben. Dieses hat sie mit einigen anderen Grundstücken zu einer ca. 2000 m² Parzelle "C" zusammengelegt und darauf ein Rathaus errichtet. Die Rathausparkplätze sind entlang der Grenze zu "A" angeordnet und sollen nun über den Hof "A" befahren werden. Man beruft sich jetzt auf das alte Wegerecht zu gunsten des ehemaligen "Gebäude und Hofraum B".

Ist das rechtens? Auch wenn die Parkplätze nicht auf dem ehemaligen Grund "B" liegen?

Vielen Dank für eure Antworten!



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2007, 15:55

Also die haben im Rathaus B wohl ne Meise. Also ein Wegerecht gilt für die Gebäude die bei der Bestellung vorhanden waren. Bei einem Einfamilienhaus kann der Nutzer nicht einfach ein Hochhaus bauen, dafür würde das Wegerecht nicht mehr gelten. Auch weitere Grundstücke wäre das noch weniger ausweitbar.

Ich würde die Nutzung untersagen und Fakten schaffen. A sollte ein Tor auf dem Weg errichten und machen das erst mal zu. Könhte ja sein das die wieder einen Hof mit Scheune erichten wollen.

Man könnte auch nun versuchen eine Löschungbeswilligung zu erstreiten.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 22.05.2007, 15:57

Eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts wird immer zugunsten eines bestimmten, im Grundbuch genau bezeichneten, Grundstücks eingetragen. Wenn das so begünstigte Grundstück nun durch Zukauf pp weiterer Grundstücke vergrößert wird, wird dadurch das Wegerecht nicht verändert.

Das belastete Grundstück darf nach wie vor nur benutzt werden, um das ursprünglich begünstigte Grundstück zu erreichen. Eine Ausweitung des Wegerechts um die zugekauften Grundstücke zu erreichen, ist unzulässig.

Dazu gibt es jede Menge Literatur (BGB kommentare) und Urteile - auch vom BGH. Wenn das ursprünglich begünstigte Grundstück und die zugekauften Grundstücke katasterrechtlich zu einem Flurstück verschmolzen wurden, können sie schlicht und einfach behaupten, dass das begünstigte Grundstück im Grundbuch und auf den Lageplänen nicht mehr feststellbar ist. Ein Recht zu Gunsten eines nicht (mehr) feststellbaren Grundstücks kann nicht weiter existieren. Es muß gelöscht werden.

Dann mußte die Stadt die Grundstücke wieder durch Vermessung in den alten Zustand versetzen. Erst danach können die dann wieder das Wegerecht nutzen. Das würde ich denen aber nicht erzählen - sondern einfach einen Zaun um ihr Grundstück ziehen und eine 3 m breite Durchfahrt offen lassen, sofern das ursprüngliche begünstigte Grundstück überhaupt noch mit einem PKW erreichbar ist, also unbebaut ist. Falls das bebaut ist, oder auf diesem Grundstück kein Platz für einen PKW ist, können sie den Zaun dicht machen.

Das würde ich dem bürgermeister schreiben oder erzählen. Ihr Grundstück steigt dann ständig an Wert
:twisted:

ths
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Beitrag von ths » 23.05.2007, 09:46

Rainer hat geschrieben: Dann mußte die Stadt die Grundstücke wieder durch Vermessung in den alten Zustand versetzen. Erst danach können die dann wieder das Wegerecht nutzen.
Das "alte Grundstück" liegt als Teil unter einem Bauwerk (erhöhter Rathausvorsplatz mit Stützmauern, Brunnen und Denkmal).

Können sie das dann überhaupt wieder Teilen?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.05.2007, 09:57

Ja sicher, mit einem Bagger geht das ohne Probleme.
Daher den Weg nicht entgültig verschliessen sondern so das man den wieder öffnen kannwenn das Rathaus abgerissen wurde :-)

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 23.05.2007, 10:53

Ein Bauwerk kann sowohl auf mehreren Grundstücken, als auch auf mehreren Flurstücken stehen. Darauf kommt es nicht an. Trotz Bebauung kann der Bürgermeister das Gesamtgrundstück in mehrere Grundstücke wieder aufteilen lassen. Es kommt hier ausschließlich darauf an, ob das ehemals begünstigte Grundstück noch soviel freie Fläche hat, dass darauf Autos parken können und darauf, ob diese freie Fläche überhaupt zum Parken von PKW vorgesehen ist.

Wenn das nicht der Fall ist hat der Bürgermeister damit zum Ausdruck gebracht, dass er auf das Wegerecht verzichtet. Ich würde aber zunächst einmal beim Katasteramt (oder Bauamt) einen Lageplan besorgen. Diesem können sie entnehmen, ob das begünstigte Grundstück als solches überhaupt noch existiert.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.05.2007, 11:00

Wenn das Grundstück nicht mehr existiert müsste man den Eintrag bei sich ja auch löschen lassen können. Da würde ich erst mal dem Bürgermeister nicht sagen. Wenns gelöscht ist Mauer bauen :-)

Klaus

P.S. Und sich über den gesteigerten Wert des eigenen Grundstücks freuen. Man könnte ja auch den Weg dem Rathaus dann vermieten.

Rainer
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Beitrag von Rainer » 23.05.2007, 11:45

Die preiswerteste Methode wäre die, mit einem Lageplan (möglichst einem alten und einem neuen) nachzuweisen, dass es das begünstigte Grundstück nicht mehr gibt. Es reicht m.E. jedoch nicht, diesen Nachweis nur gegenüber dem Grundbuchamt zu führen. Es müßte wohl eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, die die Eintragung mit einem Widerspruch versieht.

Dies kann dann zu einem Prozess führen. Darin wird dann entschieden, ob die Eintragung gelöscht wird. Der Bürgermeister hat dann die Möglichkeit, das Grundstück wieder teilen zu lassen. Nur wenn die Teilung auch nicht zu dem Ergebnis führt, dass auf dem begünstigten Grundstück noch geparkt werden kann, erfolgt die Löschung.

Das würde ich dem Bürgeremeister klar machen.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.05.2007, 11:47

Ein Tor und ein Schlüssel für den Bürgermeister verhindert den Verkehr auch sehr effektiv.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 24.05.2007, 07:55

Wenn man auf diese Weise mit dem Bürgermeister "spielt" sollte man natürlich "mit allen Wassern gewaschen sein". Im Gegensatz zum Normalgegner steht dem Bürgermeister noch das öffentliche Recht zur Seite. So kann dieser planungsrechtlich (Bebauungsplan) eine öffentliche Zufahrt zum Rathaus festschreiben lassen - vielleicht ist eine solche ja bereits vorhanden. Ein Blick in den aktuellen Bebauungsplan wäre von Vorteil.

Wenn der allerdings das Wegerecht falsch bewertet hat, was nach dem obigen Vortrag anzunehmen ist, gilt es jetzt, daraus Kapital zu schlagen.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.05.2007, 08:06

Der Bürgermeister hat sicher keine Lust auf Klagen und die Pressemeldungen dazu. Daher wird er lieber Geld in die Hand nehmen. :-)

Bis der den Behauungsplan geändert hat vergeht viel Zeit. Man sollte den nun regelmässig einsehen und notfalls dagegen klagen. Gemeinderatssitzungen kann man auch besuchen und direkt reagieren.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 24.05.2007, 10:00

Richtig. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen. In der Regel interessiert sich niemand für die Vereänderung von Bebauungsplänen pp bzw. überliest die entsprechende Veröffentlichung in der Tageszeitung.

So kann es schnell passieren, dass man vor vollendeten Tatsachen steht.

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