Geh und Fahrwegerecht Grunddienstbarkeit Verjährung §1028
Moderator: Klaus
Geh und Fahrwegerecht Grunddienstbarkeit Verjährung §1028
Hallo zusammen
Habe eure Seite entdeckt und fand es super dass man hier Hilfe bekommen kann.
Ich habe ein Problem und hoffe dass Ihr mir auch weiterhelfen könnt.?
Zur Sachlage:
Grundbesitzer A hat auf Grundbesitzer B eine Geh und Fahrwegerecht und auch im Grundbuch 1997 als Grunddienstbarkeit eintragen lassen.
So weit so gut, oder auch nicht.
Nun ist es so dass A nach nunmehr 13 Jahren sein Fahrwegerecht umsetzen will. Jedoch ist in der Zeit wo das Haus von B gebaut wurde 1978 bis heute dieser weg noch nie da gewesen, das heißt es entstand dort wo der weg nun entstehen soll eine Gartenanlage.
Nach mehreren Tagen des stöberns durch § ist mir der §1028 ins auge gestochen, Verjährung.
Wenn ich den Text richtig verstanden habe ist es so, dass A durch die Gartenanlage (die ja entfernt werden müsste) seine Grunddienstbarkeit sozusagen Verjährt ist und er hat das Recht verloren? Er hat auch den weg lediglich aus faulheit als abkürzung zum einkaufen verwendet.
Grundstück von A ist auch von der anderen obenliegender Straße erreichbar, das Grundstück um dass es geht ist etwa 8-10 Meter herabgesetzt an einem Hang (Terassenbau), dass aber durch eine Treppe erreichbar ist. Dort steht auch ein Geräteschuppen, in dem der Rasenmäher etc. steht.
Dass heißt zum bewirtschaften würde es auch von Grundstück A gehen.
Liege ich mit meiner Meinung richtig oder gibt es noch etwas anders zu beachten?
Mfg Andy123
Habe eure Seite entdeckt und fand es super dass man hier Hilfe bekommen kann.
Ich habe ein Problem und hoffe dass Ihr mir auch weiterhelfen könnt.?
Zur Sachlage:
Grundbesitzer A hat auf Grundbesitzer B eine Geh und Fahrwegerecht und auch im Grundbuch 1997 als Grunddienstbarkeit eintragen lassen.
So weit so gut, oder auch nicht.
Nun ist es so dass A nach nunmehr 13 Jahren sein Fahrwegerecht umsetzen will. Jedoch ist in der Zeit wo das Haus von B gebaut wurde 1978 bis heute dieser weg noch nie da gewesen, das heißt es entstand dort wo der weg nun entstehen soll eine Gartenanlage.
Nach mehreren Tagen des stöberns durch § ist mir der §1028 ins auge gestochen, Verjährung.
Wenn ich den Text richtig verstanden habe ist es so, dass A durch die Gartenanlage (die ja entfernt werden müsste) seine Grunddienstbarkeit sozusagen Verjährt ist und er hat das Recht verloren? Er hat auch den weg lediglich aus faulheit als abkürzung zum einkaufen verwendet.
Grundstück von A ist auch von der anderen obenliegender Straße erreichbar, das Grundstück um dass es geht ist etwa 8-10 Meter herabgesetzt an einem Hang (Terassenbau), dass aber durch eine Treppe erreichbar ist. Dort steht auch ein Geräteschuppen, in dem der Rasenmäher etc. steht.
Dass heißt zum bewirtschaften würde es auch von Grundstück A gehen.
Liege ich mit meiner Meinung richtig oder gibt es noch etwas anders zu beachten?
Mfg Andy123
Die Verjährungsfrist wäre 30 Jahre. Und man kann den Weg ja noch immer nutzen, eben quer durch den Salat.
Evtl. besteht auch noch ein Anspruch das der Weg wieder erstellt werden muss, je nachdem wer den entfernt hat und wann.
Ist kein Weg vorhanden kann man das Recht ja nicht nutzen, jedoch wird es nicht gelöscht.
Man sollte man in der Bewilligungsurkunde erforschen was Zweck der Eintragung war.
Salatköpfe sind keine "Anlage"
Klaus
Evtl. besteht auch noch ein Anspruch das der Weg wieder erstellt werden muss, je nachdem wer den entfernt hat und wann.
Ist kein Weg vorhanden kann man das Recht ja nicht nutzen, jedoch wird es nicht gelöscht.
Man sollte man in der Bewilligungsurkunde erforschen was Zweck der Eintragung war.
Salatköpfe sind keine "Anlage"
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Hallo Klaus
Danke für die schnelle Antwort.
Im § 196 steht dass der Anspuch auf ein Grundstück, aber auch ein Recht auf einem Grundstück (Wegerecht) nach 10 Jahren Verjährt ist ?
Für was ist dann der § ?
Das genannte Wegerecht steht so nicht drin, aber es ist ein Recht auf einem Grundstück.
Und der Weg war noch nie da und würde also auch nicht entfernt.
Gilt ein 2,5 meter tiefer Teich als Anlage ?
Der Weg von 3m, würde zu fast einem Meter durch den Teich führen und wäre aus Sicherheitsgründen nicht befahrbar.
Der zweck der Bewilligung war, dass bewirtschaften der Grünanlage, die ja aber auch von oben erreichbar wäre, zum Rasen mähen.
Das bebauen des Grundstückes von A ist nicht zulässig.
Auch ein Grund war sicherlich weil die damaligen Eigentümer vor 13 Jahren des B Grundstückes . Die Geschwister zu Besitzer A waren.
Grundstück B mit Haus wurde dann Verkauft.
Vielen dank schon mal für deine Antwort.
Mfg Andy123
Danke für die schnelle Antwort.
Im § 196 steht dass der Anspuch auf ein Grundstück, aber auch ein Recht auf einem Grundstück (Wegerecht) nach 10 Jahren Verjährt ist ?
Für was ist dann der § ?
Das genannte Wegerecht steht so nicht drin, aber es ist ein Recht auf einem Grundstück.
Und der Weg war noch nie da und würde also auch nicht entfernt.
Gilt ein 2,5 meter tiefer Teich als Anlage ?
Der Weg von 3m, würde zu fast einem Meter durch den Teich führen und wäre aus Sicherheitsgründen nicht befahrbar.
Der zweck der Bewilligung war, dass bewirtschaften der Grünanlage, die ja aber auch von oben erreichbar wäre, zum Rasen mähen.
Das bebauen des Grundstückes von A ist nicht zulässig.
Auch ein Grund war sicherlich weil die damaligen Eigentümer vor 13 Jahren des B Grundstückes . Die Geschwister zu Besitzer A waren.
Grundstück B mit Haus wurde dann Verkauft.
Vielen dank schon mal für deine Antwort.
Mfg Andy123
Hier geht es nicht um Ansprüche am Grundstück, da die im Grundbuch stehen verjähren die nie.
Es geht um Beseitigungsansprüche für alles was im Weg steht.
Wenn es jedoch nie einen Weg gab, auch keine Spur im Dreck, dann bleibt das eben so wie es ist.
Uwe
Es geht um Beseitigungsansprüche für alles was im Weg steht.
Wenn es jedoch nie einen Weg gab, auch keine Spur im Dreck, dann bleibt das eben so wie es ist.
Uwe
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Ok ich werde es denn so hinnehmen müssen.
Ich dachte nur dass B da irgendwie rauskommt aus der Pflicht den Weg frei zu geben.
Der Besitzer A will ja jetzt den Weg haben, unbedingt .
Wenn zum Eingang auf das B Grundstück eine kleine Mauer steht mit einem stabielen Metallzaun oben drauf und A will da durch um seinen Weg zu haben, dann muß doch A auch dafür sorgen dass B wider einen Verschliesbaren Zaun bekommt . Oder ? Einfriedung ?
Ebenso auf der anderen Seite des Weges?
Andy123
Ich dachte nur dass B da irgendwie rauskommt aus der Pflicht den Weg frei zu geben.
Der Besitzer A will ja jetzt den Weg haben, unbedingt .
Wenn zum Eingang auf das B Grundstück eine kleine Mauer steht mit einem stabielen Metallzaun oben drauf und A will da durch um seinen Weg zu haben, dann muß doch A auch dafür sorgen dass B wider einen Verschliesbaren Zaun bekommt . Oder ? Einfriedung ?
Ebenso auf der anderen Seite des Weges?
Andy123
Ich würde erst mal das Grundbuch einsehen und die Bewilligungsurkunde.
A darf den Weg nutzen
B muss den Weg nutzen lassen
Wurde die Erstellung eines Weges nicht Bestandteil der Vereinbarung und es ist kein Weg vorhanden, dann gehts eben nicht.
Damit ist das Wegrecht erklärt.
Stellt B irgendwas in den Weg muss er es wegmachen, der Anspruch darauf verjährt nach 30 Jahren.
Uwe
A darf den Weg nutzen
B muss den Weg nutzen lassen
Wurde die Erstellung eines Weges nicht Bestandteil der Vereinbarung und es ist kein Weg vorhanden, dann gehts eben nicht.
Damit ist das Wegrecht erklärt.
Stellt B irgendwas in den Weg muss er es wegmachen, der Anspruch darauf verjährt nach 30 Jahren.
Uwe
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Hallo Klaus
Zitat Klaus:
Ist da kein Weg und war da nie ein Weg dann wird es auch nie einen Weg geben.
Dass ist eine gute Antwort ! Supi Freu
Jedoch steht im Grundbuch dass da ein Weg sein sollte. Und das Geh und Fahrwegerecht ist auch eingetragen, als Grunddienstbarkeit.
Es ist aber wirklich so, da war nie ein weg und auch keine Spuren.
Das Grundstück ist schon seit 1978 eingezäunt mit einer Stabielen Mauer und einem Eisenzaun oben drauf.
Aber eine Frage habe ich dazu noch.
Dass wir uns einen Anwalt nehmen müssen ist uns klar.
Gibt es aber zu deinem Satz oben ein Urteil und oder einen Gesetzestext?
gruß Andy
Zitat Klaus:
Ist da kein Weg und war da nie ein Weg dann wird es auch nie einen Weg geben.
Dass ist eine gute Antwort ! Supi Freu
Jedoch steht im Grundbuch dass da ein Weg sein sollte. Und das Geh und Fahrwegerecht ist auch eingetragen, als Grunddienstbarkeit.
Es ist aber wirklich so, da war nie ein weg und auch keine Spuren.
Das Grundstück ist schon seit 1978 eingezäunt mit einer Stabielen Mauer und einem Eisenzaun oben drauf.
Aber eine Frage habe ich dazu noch.
Dass wir uns einen Anwalt nehmen müssen ist uns klar.
Gibt es aber zu deinem Satz oben ein Urteil und oder einen Gesetzestext?
gruß Andy
undEs ist aber wirklich so, da war nie ein weg und auch keine Spuren.
Das Grundstück ist schon seit 1978 eingezäunt mit einer Stabielen Mauer und einem Eisenzaun oben drauf.
Und es gibt nirgends (z.B. in der Bewilligunsurkunde) eine Vereinbarung, dass ein Weg angelegt werden soll, wenn es schon keinen gibt. KEINE einzige klitzekleine ?Grundbesitzer A hat auf Grundbesitzer B eine Geh und Fahrwegerecht und auch im Grundbuch 1997 als Grunddienstbarkeit eintragen lassen.
Ja, dann hat der A so richtig in die *** gegriffen, würde ich meinen.
Gab keinen Weg - nichts vereinbart - muss es auch keinen Weg geben.
Auch keinen Notweg, denn ...
Grundstück von A ist auch von der anderen obenliegender Straße erreichbar, das Grundstück um dass es geht ist etwa 8-10 Meter herabgesetzt an einem Hang (Terassenbau), dass aber durch eine Treppe erreichbar ist.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Hallo andy
Zitat Andy:
Und es gibt nirgends (z.B. in der Bewilligunsurkunde) eine Vereinbarung, dass ein Weg angelegt werden soll, wenn es schon keinen gibt. KEINE einzige klitzekleine ?
Ja so ist es, da steht nichts drin, ausser eben dass der Weg da sein sollte.
Muß ich die Löschung bei einem Anwalt beantragen, dass dann vor Gericht geht ?
Oder reicht ein Antrag auf der Gemeinde.?
Andy123
Zitat Andy:
Und es gibt nirgends (z.B. in der Bewilligunsurkunde) eine Vereinbarung, dass ein Weg angelegt werden soll, wenn es schon keinen gibt. KEINE einzige klitzekleine ?
Ja so ist es, da steht nichts drin, ausser eben dass der Weg da sein sollte.
Muß ich die Löschung bei einem Anwalt beantragen, dass dann vor Gericht geht ?
Oder reicht ein Antrag auf der Gemeinde.?
Andy123
Die Gemeinde wird das nicht ohne Zustimmung des Berechtigen machen, der wohl kaum freiwillig.
Ich würde warten bis er den Weg frei klagt und erst dann Gegenklage einreichen. Dann wird das ein Aufwasch.
Klagt der Nachbar nicht wäre mir das das Geld nicht wert, es sein denn ich will mein Grundstück verkaufen
Uwe
Ich würde warten bis er den Weg frei klagt und erst dann Gegenklage einreichen. Dann wird das ein Aufwasch.
Klagt der Nachbar nicht wäre mir das das Geld nicht wert, es sein denn ich will mein Grundstück verkaufen
Uwe
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Ah ok , verstehe.
Da es aber im Moment schon von A seitigen Anwalts Schriftverkehr gibt und wir derzeit auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt sind, sind wir glaub schon so weit dass es zu einer Klage kommt.
Wir dürfen und können sozusagen die streichung beantragen aus den besagten Gründen.
Andy123
Da es aber im Moment schon von A seitigen Anwalts Schriftverkehr gibt und wir derzeit auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt sind, sind wir glaub schon so weit dass es zu einer Klage kommt.
Wir dürfen und können sozusagen die streichung beantragen aus den besagten Gründen.
Andy123