Parken auf Hoffläche

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Sönke
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Registriert: 12.04.2016, 14:55

Parken auf Hoffläche

Beitrag von Sönke »

Guten Tag,
9 Einfamilienhäuser sind um eine gemeinsame Hoffläche angeordnet. Das Eigentum an der Hoffläche ist gemäß Vielfachen von 1/18 an die Eigentümer aufgeteilt. Jedem Besitzer ist auch noch eine Sondernutzungsfläche vor seiner Immobilie zugeordnet, die im Kaufvertrag lediglich als "Hof- und Terrassenfläche" bezeichnet ist. Die Nutzung ist nicht genauer definiert. Einigen Eigentümern gehören auch noch Garagen auf dem Hof. Die Garagenbesitzer parken auch gewöhnlich vor ihren Garagen. Desweiteren gibt es auch ausgewiesene Stellplätze, die teilweise den Hauseigentümern zugeordnet sind, z.T. aber auch der Allgemeinheit gehören. Allen Eigentümern, auch denen, die auf dem Hof keine Garage besitzen, ist ein Wegerecht zu ihren Häusern zugewiesen. Der Hof wird also gewöhnlicherweise mit Fahrzeugen befahren und beparkt.
Es herrscht nun Unklarheit darüber, ob auch Bewohner, die keine Garage auf dem Hof besitzen, auf ihren Sondernutzungsflächen vor ihrem Haus parken dürfen, auch, wenn diese nicht ausdrücklich als Stellplätze ausgewiesen sind. Denn dieses wird von anderen, die ihre Sondernutzungsfläche als Terrasse nutzen, als störend empfunden. So weit bekannt, gibt es keine weiteren Regelungen, die irgendwo eingetragen wären. Es gibt laut Grundbuchamt auch keine Teilungserklärung.
Die "Garagenlosen" meinen, sowohl die Sondernutzungsflächen als auch auf die restliche Hoffläche dürften beparkt werden, da dieses keine "widernatürliche" Nutzung des Gemeinschaftseigentums am Hof darstelle. Das gelte sowohl für die Bewohner als auch deren Besucher zu normalen Besuchen, solange niemand von den Fahrzeugen behindert werde. Der Hof sei so groß, dass das normalerweise nicht der Fall sei.

Wie ist die Meinung des Forums?

Vielen Dank!
Klaus
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Re: Parken auf Hoffläche

Beitrag von Klaus »

Da hier Sondernutzungsflächen vorhanden sind, kann es keinesfalls um ein "Wegerecht" gehen. Denn Sondernutzungsflächen sprechen wir Wohnungseigentumsgemeinschaften ?
Als eine querstehende Eigentumswohnung :-))

Der Rest der Geschichte ist auch nicht erklärend. Eigentlich sollte alles auf der Teilungserklärung stehen. Gibt es Sondernutzungsflächen dann können die wie vorgesehen genutzt werden. Gemeinschaftsflächen da so wie vorgesehen. Wäre also der Hof ausschließlich als "Zufahrt" zu den Garagen vereinbart darf da gar keiner Parken.

Aber wie gesagt es kommt drauf an wie es vereinbart ist.

Wenn nicht geregelt ist wie die "Sondernutzungsflächen vor dem Haus" zu nutzen ist, sehe ich keinen Grund warum man da nicht parken kann. Bei solchen Bauwerken gibt meist Zeichnungen und Pläne in denen man gut erkennen kann wie welche Grundstück zu nutzen sind.

Aus einer Terasse kann man keinen Parkplatz machen, Als der Wiese keine Terasse und als der Garage keine Wohnung.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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