Oberlandesgericht Düsseldorf Az: 9 U 122/02 - Das Tor im Weg

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Oberlandesgericht Düsseldorf Az: 9 U 122/02 - Das Tor im Weg

Beitrag von Klaus » 12.03.2007, 10:24

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: 9 U 122/02

Urteil vom 16.12.2002

Vorinstanz: Landgericht Duisburg – Az.: 3 O 308/00


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Das OLG Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie hinsichtlich des Klageantrages zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, den zwischen den Häusern Bl.str.10 und Bl.str. 12 verlaufenden Erschließungsweg gegen die Bl.strasse durch ein verschließbares Tor zu sichern. Das Tor ist zwischen den Mauerpfeilern zu errichten, die das jeweilige Ende der Mauern bilden, die die Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und Bl.str. 12 vom öffentlichen Straßenraum trennen. Es hat aus einem - von der Straße aus gesehen - linken Flügel von ca. 2,10 m Breite und einem rechten Flügel von ca. 1,60 m Breite zu bestehen und sich in der Gestaltung an die Einfriedigung der Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und 12 anzupassen. Das Tor ist nach Errichtung stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt - verschlossen zu halten.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagten sind sowohl verpflichtet, es durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wege zwischen den Häusern Bl.str. 10 und Bl.str. 12 ausschließlich zur Andienung des Grundstücks Flur 53, Flurstück 187benutzt wird und nicht zur Durchfahrt zu den Flurstücken 190 und 192, als auch das an der Einfahrt vorhanden gewesene verschließbare Tor wiederherzustellen und dieses stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt - verschlossen zu halten.

Die im ersten Rechtszuge erfolgreichen Kläger waren nicht genötigt, nur zum Zwecke der Konkretisierung ihres Klageantrages zu 2) Anschlussberufung einzulegen. Mit der Anschlussberufung (§ 524 ZPO n.F.) kann der Berufungsbeklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch dann erreichen, wenn er hierdurch nicht beschwert ist (vgl. BGH MDR 1978, 398). Die Anschlussberufung ist demgemäß dort geboten, wo der Berufungsbeklagte die im ersten Rechtszuge gestellten Anträge erweitern oder wo er neue Ansprüche geltend machen will; sie ist nicht erforderlich, wenn sich die Anträge des Berufungsbeklagten auf die Abwehr der Berufung beschränken (BGH, a.a.O.).

Um mehr als um die Abwehr der Berufung geht es hier nicht. Die Kläger haben vielmehr zur Erleichterung der Vollstreckung ihren im ersten Rechtszuge gestellten Antrag konkretisiert. Die von den Beklagten zu erbringenden Leistungen bleibt nach Art und Umfang dieselbe. Der neue Antrag stellt gegenüber dem Alten kein Mehr dar. In einem solchen Falle ist die Einlegung einer Anschlussberufung nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.).

Aus dem Gesagten folgt darüber hinaus, dass keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO n.F. vorliegt. Gemäß § 264 ZPO ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Dies gilt erst recht, wenn bei gleichbleibendem Klagegrund der Antrag lediglich konkretisiert wird.

Die Kläger haben gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass über das Wegerecht, das zugunsten des Flurstück bestellt worden ist, nicht auch der Verkehr abgewickelt wird, der die Flurstücke 190 und 192 zum Ziel oder zum Ausgang hat. Ein Wegerecht für ein Grundstück gibt keine Berechtigung für weitere anliegende Grundstücke (vgl. Staudinger/ Mayer, BGB, Neubearbeitung 2002, § 1018 Rdnr. 103). Auf das Ausmaß der Beeinträchtigung kommt es nicht an, wenn - wie im Streitfall - das berechtigte Grundstück und weitere anliegende Grundstücke nicht durch ein einheitliches Gebäude verbunden sind (vgl. BGHZ 44, 171 ff.).

Hinsichtlich der Toranlage folgt der Anspruch der Kläger aus §§ 921, 922 i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 249, 421 BGB.

Die Toranlage ist eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB und als solche vor unbefugten Eingriffen des Nachbarn geschützt.

Bei dem Weg handelt es sich um eine Grenzeinrichtung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 921 Rdnr. 1). Er ist für beide Grundstücke von Vorteil, da über ihn auch das Hintergelände des klägerischen Grundstücks erschlossen wird und ausweislich der zu den Akten gereichten Flurkarte der Hauseingang dem Wege zugewandt ist. Angesichts dessen hätte es der Dienstbarkeit nicht einmal bedurft, weil insoweit ein gemeinschaftliches Benutzungsrecht vermutet wird, das auch für und gegen alle Rechtsnachfolger wirkt. Die der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeräumte Dienstbarkeit sollte das Benutzungsrecht nur in eindeutiger Weise sicherstellen und die Kläger nicht etwa von der gemeinschaftlichen Wegnutzung ausschließen. Es diente damit lediglich der Verstärkung eines ohnehin bestehenden Rechtszustandes.

Ist aber der Weg eine Grenzeinrichtung, so gilt dies ohne weiteres auch für die Toranlage, die zu diesem Weg gehört. Sie diente gerade dazu, Unbefugte von der Nutzung des Weges auszuschließen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Interesse der Kläger an dem Fortbestand der Toranlage auch nicht dadurch weggefallen, dass es ihnen entsprechend dem Klageantrag zu 1) darum geht, dass das Wegerecht ausschließlich zur Andienung des Grundstücks 187 benutzt wird.

Hinsichtlich des Wegerechtes steht das Interesse der Kläger im Vordergrund, durch die Ausübung des Wegerechts nicht mehr als nach dem Inhalt der Dienstbarkeit erforderlich im Eigentum beeinträchtigt zu werden. Diesbezüglich obliegt es den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen dieses Interesse der Kläger sicherzustellen.

Hinsichtlich der Toranlage hingegen steht das Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung dieser Grenzeinrichtung im Vordergrund. Gemäß § 922 Satz 3 BGB darf, solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, diese nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Der Zweck der Toranlage, nämlich Unbefugte von der Nutzung des Weges auszuschließen, ging damit über das eingeräumte Wegerecht zugunsten der Beklagten hinaus. Dass dieses Interesse der Kläger nach wie vor besteht, kann ernstlich nicht bezweifelt werden.

Für die Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Toranlage abgebrochen haben. Soweit sie diesen Umstand erstmals in der Berufungsbegründung bestreiten und behaupten, dass die Toranlage bereits durch die Rechtsvorgängerin, der Firma T.Sch., abgebrochen worden sei, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n.F. verspätet und nicht mehr zuzulassen. Hierauf wurden die Beklagten im Senatstermin hingewiesen. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.09.1999 an den Kläger zu 1), dass die Toranlage zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der Beklagten noch vorhanden gewesen ist. Andernfalls ergäbe der Satz: "Um unseren Mietern die Zufahrt... ermöglichen zu können, ist das Verschließen der Toranlage in Zukunft nicht mehr möglich", keinen Sinn. Auch aus dem mit Schriftsatz vom 02.12.2002 vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 1) vom 23.09.1999 folgt nichts anderes. Die Beklagten haben nach Eigentumserwerb zumindest die Beseitigung der Toranlage veranlasst.

Schließlich haben die Kläger gemäß § 922 Satz 4 i.V.m. § 746 BGB einen Anspruch darauf, dass das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt verschlossen ist. Die Kläger haben erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass bis zum Erwerb durch die Beklagten das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt verschlossen gewesen ist. Hierbei handelt es sich um eine Benutzungsregelung, die gemäß § 746 BGB auch gegenüber den Beklagten wirkt. Soweit die Beklagten auch diesen Umstand erstmals mit der Berufungsbegründung bestreiten, ist dieser Vortrag ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n.F. verspätet und nicht mehr zuzulassen. Entsprechendes gilt für die erstmals mit Schriftsatz vom 02.12.2002 aufgestellte Behauptung, die Wiederrichtung der Toranlage sei bauordnungsrechtlich nicht zulässig.



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