"A" hat letztes Jahr ein Grundstück erworben, welches mit einem Geh-und Fahrtwegerecht (für ein Grundstück was dahinter liegt) belastet ist. (dies ist auch alles im Grundbuch ordnungsgemäß eingetragen)
Beide "Parteien" ("A" und "B") sind für Kosten / Instandhaltung des Weges zu jeweils 50% beteiligt (so beschrieben im Grundbuch).
Das Grundstück wurde durch einen Makler vermittelt, welches eine Erbengemeinschaft besaß.
("A" ist mit der Erbengemeinschaft weder verwandt noch bekannt.)
Zur Grundstückslage ist zu sagen:
Das Grundstück von "A" ist an die öffentliche Straße anliegend, welches auch mit KFZ zu befahren ist. Das hinten liegende Grundstück von "B" ist nur zu Fuß über einen Fußweg erreichbar (welches nicht per KFZ zu befahren ist) - dieser ist um andere Grundstücke herum erreichbar. (Dieser Weg ist auch die "offizielle Anschrift" des Grundstückes von "B")
hier ein Kartenausschnitt:
http://ballerino6.de/karte.png
Der Weg (welches mit dem dem Fahrt- und Wegerechts beschrieben ist) ist ca. 40m lang und gute 3m breit und verläuft unmittelbar, ca. 0.5m, direkt neben dem Haus von "A"entlang.
Am Anfang des Weges (zur Straßenseite zu) ist ein Eisentor montiert, welches nur einfach zugedrückt wird und am Ende (zu dem Grundstück von „B“ hin) ist z.Zt. noch kein Tor, sondern einfach eine "Lücke" im Zaun.
Zum einen ist noch gesagt, dass auf dem Grundstück bzw. in dem Haus von „B“ eine Familie (2 Personen, also B und C) und zusätzlich in einer Mietwohnung noch eine ältere Frau („D“) wohnt. Das Wegerecht im Grundbuch ist wie folgt aufgeführt:
....Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Flst.Nr. XXXX/X......gemäß Bewilligung vom .........
Nun wohnen „A“ schon eine Weile im Haus und stellen fest, das sämtliche Leute auch dieses Weg-und Fahrtrecht nutzen. „A“ ist sich dabei nicht sicher, was alles akzeptiert werden muss und was nicht?
„A“ ist davon ausgegangen, das „B“ und „C“ des hinteren Grundstückes den Weg über das Grundstück von „A“ per Fuß und per PKW nutzen dürfen.
Die Situation z.Zt. sieht so aus, dass die komplette Familie (Kinder, Enkel....), die ganzen Freunde / Verwandte und Bekannte von „B“ und „C“, auch der Besuch von „D“ über den Weg fahren oder laufen. (obwohl ja auch der offizieller Fußweg zum Grundstück hin besteht)
Was noch hinzukommt ist, dass „B“ und „C“ mit dem Auto regelrecht über das Grundstück von „A“ rasen. Und da wie oben beschrieben, der Weg unmittelbar neben dem Haus bzw. Haustür von „A“ liegt, was schon recht gefährlich für Personen bzw. Haustiere (Hund und Katze) werden könnte.
Rechts neben diesem o.g. Weg geht noch ein Stück Wiese parallel entlang (ca. 3m breit). Dort liegt die Abwasserleitung von „B“ entlang, die nur ca. 40-50 cm tief vergraben wurde. (diese ist auch ca.40m lang) Gibt es eine Regelung wie tief eine solche Leitung verlegt werden muss?
Die Abwasserleitung von „B“ ist im Grundbuchauszug von „A“ nicht eingetragen. „B“ hat jedoch ein "Entscheidungs-Schreiben" der Stadt, wo drinnen steht, mit welchen Dimensionen die Leitung gelegt werden müsse und dass „B“ sich die "Grunddienstbarkeit" für Flurstück von „A“ sichern soll. Dies hat „B“ anscheinend versäumt, da der Eintrag im Grundbuch von „A“ fehlt?! Außerdem hat „B“ noch ein maschinelles Schreiben (mit einer Unterschrift von „B“ und der des Vorbesitzers „E“), wo beschrieben steht, dass der Vorbesitzer „E“ dem Flurstückseingentümer „B“ genehmigt die Leitung über dieses Grundstück von „E“ zulegen. (dieses Schreiben ist „A“ jedoch erst nach ca. 1 Jahr später, nach dem Kauf, bekannt geworden)
Jetzt kam es hin und wieder zu "Unstimmigkeiten"zwischen „A“ und „B“
- „B“ sagt, das „A“ es akzeptieren muss, das der "kompletter Besuch" von „B“ und „C“ den Weg zu Fuß und PKW passieren wird?!
- „A“ muss in Kauf nehmen das Besuche, Krankenpflege etc. von „D“ auch auf das Wegerecht zurückgreifen wird
- Wie schaut es aus, wenn er die Wohnung von „D“ neu vermietet wird - dann sollen die Mieter „X“, „Y“, „Z“ auch über das Grundstück von „A“ fahren bzw. laufen dürfen?!
- oben schon beschrieben: „B“ und „C“ fahren mit "hoher" Geschwindigkeit über das Grundstück, ohne Einblick in den Hauseingang zu haben ob vielleicht gerade jemand herauskommt
Kann „A“ eine angemessene Tempo bzw. eine Art „Geschwindigkeitsbeschränkung“ verlangen?
- „A“ darf keine Fahrzeuge auf der Wiese (über der Abwasserleitung von „B“) parken, da bei einer Beschädigung „A“ den Schaden tragen / zahlen soll?!
- „A“ darf / soll keine Bäume etc. auf den Wiesenstreifen pflanzen - bei Schäden an der Leitung wie vor
- das untere Einfahrtstor (zur Straßenseite) wird meist einfach von „B“ aufgelassen, so dass das Grundstück dann offen steht und für jeden zugänglich ist
Kann „A“ von allen verlangen das Tor zuschließen?
Nun hat „A“ folgende Änderungen am Grundstück vor:
1. An dem Zufahrtstor zur Straße will „A“ einen elektrischen Antrieb montieren.
(dieser ist per Schlüssel oder Fernbedienung zu bedienen)
Wem (und wie viele) muss „A“ welches Zugangsmittel gewähren?
(„A“ will „B“ einen Schlüssel geben. so dass er die Möglichkeit hat das Tor zu bedienen)
2. An der oberen Zufahrt (zu „B`s“ Grundstück hin) möchte „A“ ein weiteres Tor montieren, damit das komplette Grundstück umzäunt und abgesichert ist.
„A“ hat eine Hund, der so durch den Zaun vorm Ausreisen gehindert werden soll.
Außerdem ist ein Teich (ca. 8m³ - ca. 1,40m tief) auf dem Grundstück von „A“, der für Kinder unzugänglich gemacht werden muss?! (Versicherung hat dies angesprochen)
Das Tor wird dann mit einem normalen Schloss versehen (was auch geschlossen sein muss).
„A“ verlangt das beide Tore stets geschlossen werden müssen?
Wer muss im E-Fall die Kosten für Tore, Schlüssel etc. tragen? Muss „A“ die Kosten für beide Tore selbst übernehmen oder greift dann die 50/50 - Beschreibung lt. Grundbucheintragung?
3. Da der Weg vom Zustand her sehr schlecht ist muss dieser auch in absehbarer Zeit erneuert werden.
Der Weg besteht zur Zeit aus großen Betonplatten. Ein Fachmann der vor Ort war, meint das die kompletten Platten herausgenommen werden müssen und der Weg dann wieder von Grund auf neu aufgebaut werden muss. Eine stückweise Instandsetzung ist nicht möglich da sonst kein Halt des neuen Aufbaus gewährleistet werden kann.
Lt. Grundbuch ist „A“ und „B“ mit jeweils 50% der Kosten beteiligt.
Wenn „A“ in diesem Zuge den Weg parallel nun um ca. 2..3 Meter verschiebt, muss er dann die Kosten des Weges dann allein tragen oder kommt dann die 50/50 Variante zum tragen?
4. Kann „A“ von „B“ verlangen die Abwasserleitung entfernen zu lassen? Die Abmachung die damals „B“ mit dem Vorbesitzer „E“ vereinbart haben gilt doch nicht für „A“?
Greift bei solch einer Leitung irgendein Gewohnheitsrecht oder kann „A“ aus irgendwelchen Gründen dazu verpflichtet werden diese Abwasserleitung über das Grundstück laufen zu lassen?
Wegerecht / Abwasserleitung - Rechte u. Pflichten?
Moderator: Klaus
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Re: Wegerecht / Abwasserleitung - Rechte u. Pflichten?
Das Bild ist etwas.....
Also mal wegen der Wasserleitung, die liegt und bleibt es auch.
Fahrtrecht bedeutet als alle Bewohner drüber fahren dürfen. Besucher, Gäste, der Kaminkehrer, der Postbote nur wenn sie was zum Haushalt bringen würden: (Kontrolle ist nicht gestattet)
Ein Tor zur Straße kann man anbringen. Jedoch kann das ja nicht abgeschlossen werden, das ja Besucher, Bewohner, Gäste, der Kaminkehrer, der Postbote nicht rein könnten. Also bliebe es zumindest für Fußgänger geöffnet.
Den Hund laufen lassen wird kaum gehen da ja Fremde das Grundstück betreten könnten.
Ich würde den Zaun neben dem Weg anbringen.
Bitte die anderen Fragen mal selber recherchieren - das ist jetzt nichts so exotisches das es nicht ausführlichen den anderen Beiträge bereits besprochen wurde
Also mal wegen der Wasserleitung, die liegt und bleibt es auch.
Gehrecht bedeutet das alle: Besucher, Bewohner, Gäste, der Kaminkehrer, der Postbote mit oder ohne Hund. Zu Pferd und mit dem Esel. Den Weg "überqueren" dürfen.Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer
Fahrtrecht bedeutet als alle Bewohner drüber fahren dürfen. Besucher, Gäste, der Kaminkehrer, der Postbote nur wenn sie was zum Haushalt bringen würden: (Kontrolle ist nicht gestattet)
Ein Tor zur Straße kann man anbringen. Jedoch kann das ja nicht abgeschlossen werden, das ja Besucher, Bewohner, Gäste, der Kaminkehrer, der Postbote nicht rein könnten. Also bliebe es zumindest für Fußgänger geöffnet.
Den Hund laufen lassen wird kaum gehen da ja Fremde das Grundstück betreten könnten.
Ich würde den Zaun neben dem Weg anbringen.
Bitte die anderen Fragen mal selber recherchieren - das ist jetzt nichts so exotisches das es nicht ausführlichen den anderen Beiträge bereits besprochen wurde
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Wegerecht / Abwasserleitung - Rechte u. Pflichten?
Auf beiden Seiten ein Tor wird nicht gehen. Denn das Tor ist ja eine Behinderung und die wird nur gestattet weil der Schutz des Eigentums höher gesehen wird als die Unbequemlichkeit.
Nur einen Schutz zum Berechtigten braucht man ja nicht der das Grundstück betreten darf. Das gilt selbstverständlich auch für Besucher und Gäste.
Hier wäre ein Tor eine reinie Schikane.
Ebenso kann ein freilaufender Hund nicht gestattet werden.
Ute
Nur einen Schutz zum Berechtigten braucht man ja nicht der das Grundstück betreten darf. Das gilt selbstverständlich auch für Besucher und Gäste.
Hier wäre ein Tor eine reinie Schikane.
Ebenso kann ein freilaufender Hund nicht gestattet werden.
Ute
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !