Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Peter
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Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

A hat ein Gartengrundstück, das mittig liegend an zwei weitere Gartengrundstücke B und C angrenzt. Alle drei Grundstücke haben Eingang und Zugang zur Straße. Es gibt seit vielen Jahren Durchgangstüren zwischen A und B, sowie zwischen A und C.
A hat den Durchgang zu B nun provisorisch geschlossen und den Durchgang durch den Garten untersagt, denn es sind vor 4 Jahren neue Bewohner, die Erben, eingezogen, mit denen A keinerlei Kontakt mehr hat. Diese nutzen aber weiterhin den Durchgang durch das Grundstück A für häufige Besuche bei C und umgekehrt, indem sie die Absperrung aufbrechen, da dieser Weg kürzer und bequemer ist, als der Weg über die Straße. Nun drohen die Parteien B und C der Partei A mit Klage bei erneuter Sperrung des Durchgangs, mit der Begründung eines Wegerechts aufgrund eines Gewohnheitsrechtes über viele Jahre. Es gibt keinen Grundbucheintrag und keine sonstigen Vereinbarungen.

Frage: Gibt es ein solches Gewohnheitsrecht auf ein Wege- bzw Gehrecht, obwohl die Grundstücke problemlos auch anders erreichbar sind?
Klaus
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Klaus »

Ich würde erst mal das Grundbuch einsehen, dann das Baulastenverzeichnis. Ist das Grundstück das EIGENE, dann gibt es keine Grund Dritte drüber zu lassen. (Keine WEG-Gemeinschaft)
Jedoch, kann man nicht von heute auf Morgen einfach den Weg zumachen. Da man bisher erlaubte den Weg zu nutzen. Man muss das in angemessener Weise kündigen. Bei einem Garten am Ende der Pflanzzeit + Zeit um Abschnitt zu entfernen. Danach würde ich den Weg verschließen, und zwar so das es nicht mehr auf geht. Eine Wildkamera an beiden Seiten zur Sicherheit. Danach ist ein Aufbrechen Sache der Polizei.

Gewohnheitrechte gab es vor der Erfindung des Grundbuchs (1800) . Diese Gewohnheitsrechte gelten auch weiter. Ich vermute mal die Gärten sind neuer.

Man könnte den Nachbar auch eine Unterlassungserklärung abverlagen. Wegen des Aufbrechen würde ich die Klappe halten, man muss dem Täter das beweisen. Nur weil nur er es gewesen sein muss ist kein Beweis
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Peter
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

Danke für die schnelle Antwort!

Das Grundstück A ist zweifelsfrei das eigene. A hat vor einem Monat mündlich der Partei B gekündigt und um ein Schließen der Tür zum Grundstück A gebeten, da diese zum Zaun von B gehört. Reicht das als angemessene Kündigung, oder muss es schriftlich erfolgen? Muss man zum Schließen der einen Tür BEIDEN Parteien (B und C) kündigen, weil sie sie beide nutzten, auch wenn nur die Tür zu B verschlossen wird?
Klaus
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Klaus »

Stellen wir uns vor man erlaubt B durch die Einfahrt seinen Ferrari in den Garten zu fahren. Darf man dann direkt nach der Einfahrt die Erlaubniss widerrufen und so den Ferrari einfangen - Nein !
Und wenn man 50 Jahre einen Gartenweg erlaubt, kann man nicht innerhalb von 4 Wochen den Weg verschließen. Es sei denn auf dessen Garten ist nur Rasen und ein Gartenzwerg. Man muss den Leuten Zeit lassen die Ernte einzufahren und Dinge die nur über den Weg rauskönnen, raus zu nehmen. Aber es kommt drauf an, man darf eben nicht zu "UNZEIT" kündigen - übersetzt unfair

Ich hatte eigentlich beschrieben was angemessen genug wäre.

Und mündliche ruft man OleOleOle aber kündigt keine Vereinbarung. Zumal man ja bereits gemerkt hat das der Nachbar darauf.... Dafür gibt ein Einwurf Einschreiben. (Kein Buch schreiben)

Und da heute Sonntag ist, prüft man Montag erst einmal das Grundbuch und Baulastenverzeichnis. Ich glaube nicht das A jemals von Baulastenverzeichnis gehört hat. DAS IST WICHTIG

Klar sollte auch sein das wenn man zwei Personen kündigen will, das man zwei Personen kündigen muss.

Was von meinem Rat hat A denn eigentlich gelesen -
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Peter
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

Nochmals herzlichen Dank für die ausführliche Beratung.
Peter
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

Noch eine kurze Frage zu der Angelegenheit:
A ist gerade dabei, schriftlich den Parteien das gewohnte Wegerecht zu kündigen. Muß eine solche Kündigung die Anwohner namentlich nennen, oder reicht die Bezeichnung "Bewohner von Grunstück B/C"? Es handelt sich auf der einen Seite nämlich um eine recht große Familie.
Klaus
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Klaus »

Es gibt kein Wegerecht, daher kann man es nicht kündigen. Man kündigt die (Be)Nutzung.

Man kündigt dem Eigentumer des Grundstücks . Man kann auch zusätzlich den Besitzer kündigen falls der nicht der Eigentümer ist. Jeder einzenen Person ist nicht nötig, der Weg ist ja zu und man merkt das ja.

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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

Peter dankt!
Peter
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

Oh Mann. A hat nun die Vereinbarung gekündigt über die Begehung von Grundstück A, nach vorhergehendem vergeblichen Versuch einer friedlichen Besprechung. B warnt jetzt schriftlich, die Tür zu schließen, da sie zu seiner Zaunseite gehört und droht mit Anwalt. C dagegen droht mit Gewalt gegen jede Sperre und wird mögliche Kameras nach eigener Aussage gleich mit zerstören. Das sieht nach viel Streß aus :-( Fazit der beiden Parteien B und C: Sie gehen da weiter durch, egal was A tut.
Ätzend. :evil:
Klaus
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Klaus »

Dann blieben der Rechtsweg und der Klage auf Unterlassung. Wobei man eh erst mal ein Schiedsverfahren anstreben muss. Dann erklärt das denen ein Richter in ganz einfachen Worten. Danach kostet jedes Durchgehen ein paar tausend Euro.

Aber Stress war ja wohl zu erwarten.

Übrigens ist das einfachste eine Fuhre Sand zu kaufen und vor das Tor zu kippen. Kostet wenig und die ist auch nicht so schnell weggeräumt:-)
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Peter
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

A hat alles ihm mögliche getan, um die Sache friedlich zu klären. Aber man will nicht, man will eben den Durchweg. Da es sich um einen Maschendrahtzaun incl. einer solchen Tür handelt, ist Sand schwierig zu deponieren (obwohl ich die Idee Klasse finde!). Bisher schwebte A ein richtig befestigtes Holzelement vor, damit ist gleichzeitig ein Sichtschutz gegeben. Könnte aber sofort wieder moniert werden, da der korrekte Zaunabstand nicht eingehalten wäre. Das Tor gehört der Nachbarseite B und darf laut B nicht angerührt werden. Ein tiefes Loch wäre vielleicht eine Möglichkeit. Oder welche Möglichkeitebn gäbe es sonst, eine Tür zu schließen, die man nicht anrühren darf? Vielleicht einfach einen Zaun davor ziehen?
Klaus
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Klaus »

Wäre ich im Recht und mir sicher, würde ich das alles einen Anwalt machen lassen. Die Kosten trägt der Verlierer, also Strafe genug.
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Peter
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Re: Gewohnheitsrecht auf Wege-/Gehrecht

Beitrag von Peter »

Das klingt ziemlich gut. Ich behalte mir das vor als letzte Option.

Es gibt gerade eine Änderung des Verhaltens, A betrachtet dies aber vorerst mit Argwohn. B und C haben sich ganz offensichtlich besprochen und die Gewalt androhende Seite C hat sich entschuldigt für ihr Verhalten und die Drohungen zurückgenommen. Da scheint die Erkenntnis angekommen zu sein, dass damit nichts zu erreichen ist, als selbst Streß zu bekommen.
Eine der wesentlichen Verhlatensweisen in solchen Streitereien scheint zu sein, sich auf Teufel komm raus nicht provozieren und bluffen zu lassen. Dabei hat der Rat von Klaus entscheidend geholfen.
Thanks!
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