Hallo,
Zufahrt:
A hat ein hinterliegenses Grundstück mit Haus.
Nachbar B , hat A seit dem B gebaut haben (2009) auf dem Kicker.
Lt. Notarvertrag muss die Erstellung der Zufahrt geteilt werden.
Da A erstmal eine grobe Schotterzufahrt gemacht hat (für die Bauphase) und erst danach geplant war die Zufahrt ordentlich zu machen (pflastern).
Jetzt weigert B sich die Kosten zu bezahlen, bzw. verbietet B jegliche Arbeiten an der Zufahrt.
Die Zufahrt geht über sein Grundstück (Notarvertrag, dienendes Grundstück).
Im Notarvertrag steht, das die Kosten geteilt werden.
Auszug aus dem Notarvertrag:
"Im übrigen gilt, das sämtliche Kosten für die erstmalige und aus nachträglich Verlegung oder Umlegung, für die Unterhaltung und Erneuerung der Anlagen Betrechtigter und Verpflichtender gemeinsam tragen"
A darf aber lt. Notarvetrag auch selber "ausbauen und unterhalten".
Selbst dies wird mir verweigert.
Unterstellungen usw.:
B unterstellt A das ich seine Kinder bedrohe.
A werde bei der Polizei angezeigt, weil Gummispuren auf seinen Beton Pflanzkübeln sind, die an der Zufahrtseinfahrt stehen.
An der Zufahrt wird die Hecke nicht geschnitten (nur innerhalb seines Grundstückes und die restlichen alle werden akkurat geschnitten).
A wurde sogar schon bedroht, "das er mir die Zähne heraus schlagen will" (vor Zeugen).
Werde wegen Beleidigung Angezeigt, obwohl A gar kein Kontakt zu B hatte. B beobachtet uns pausenlos aus seinem Dachfenster und hat wohl irgendwas aufgeschnappt, was in A Garten gesprochen wurde.
Und vieles mehr...
Es wird von seiner Seite nur provoziert und gemoppt.
A will eigentlich nur eine gescheite Zufahrt zu A Haus und seine Ruhe.
Deshalb hab A mich auf nichts eingelassen (selber Anzeigen usw.)
Wir waren auch schon vor dem Landgericht.
Das Urteil:
B muss sich nicht an den Kosten beteiligen, da die Zufahrt schon erstellt ist.
B muss es nicht unterlassen mich zu bedrohen !!
A habe zu 100% verloren!!
Wie kann das sein?
Muss A jetzt an der Gesetzesgebung zweifeln?
Kann A irgenwas machen?
A ist ziemlich verzweifelt.
Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachbarn
Moderator: Klaus
Re: Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachb
Nett wäre es gewesen den Betrag entsprechend der Regeln zu schreiben.
A darf den vorhandenen Weg benutzen - also von der Straße auf sein Grundstück und zurück. Kann er das, ist alles erfüllt was B leisten müss. Selbst wenn rechts und links des Weges Gülleeimer stehen würden.
B darf die Unterhaltskosten zahlen, da der Weg bereits erstellt wurde fallen nun keine Erstellungskosten mehr an.
Der Rest ist nur Zank der zu nichts führt.
Hätte man mehr gewollt hätte man das Vereinbaen müssen. Aber A steht der Weg durch die Instanzen frei, ich bin auch der Meinung das A von B ein Mindesmaß an Qualität des Weges erwarten darf und man den Weg nicht einfach vermüssel darf. Nur müsst man das eben notfalls bis zum BGH klagen muss.
Ist der Weg "nicht nutzbar" kann man dann auch selber Hand anlegen.
Wenn das so drin stehen würde und man dies so gefordert hat. Kann es einem nicht verweigert werden. Es sei denn der Nachbar ist ein andere als der mit dem man den Notarvertrag geschlossen hat, dann gilt nur noch was um Grundbuch steht. Oder man hat eben nicht explizit gefordert den Weg "auszubauen oder zu unterhalten".A darf aber lt. Notarvetrag auch selber "ausbauen und unterhalten".
Selbst dies wird mir verweigert.
Das bedeutet das wenn B so grändig ist einen Weg zu erstellen man zahlen darf. Da steht nicht drin das A einen Weg bauen muss. Das hätte man extra vereinbaren müssen. Auch ein Spur im Dreck wäre ein Weg. Und es steht niergends das A daran geteiligt wäre oder mitsprechen darf .Im übrigen gilt, das sämtliche Kosten für die erstmalige und aus nachträglich Verlegung oder Umlegung, für die Unterhaltung und Erneuerung der Anlagen Betrechtigter und Verpflichtender gemeinsam tragen.
A darf den vorhandenen Weg benutzen - also von der Straße auf sein Grundstück und zurück. Kann er das, ist alles erfüllt was B leisten müss. Selbst wenn rechts und links des Weges Gülleeimer stehen würden.
B darf die Unterhaltskosten zahlen, da der Weg bereits erstellt wurde fallen nun keine Erstellungskosten mehr an.
Der Rest ist nur Zank der zu nichts führt.
Hätte man mehr gewollt hätte man das Vereinbaen müssen. Aber A steht der Weg durch die Instanzen frei, ich bin auch der Meinung das A von B ein Mindesmaß an Qualität des Weges erwarten darf und man den Weg nicht einfach vermüssel darf. Nur müsst man das eben notfalls bis zum BGH klagen muss.
Ist der Weg "nicht nutzbar" kann man dann auch selber Hand anlegen.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachb
Hallo,
danke für die Antwort und Sorry wegen der Schreibweise.
Das Problem daran ist ja, A ist hinterliegendes Grundstück). Muss aber über das Grundstück von B fahren.
Momentan ein Schotterweg (>25mm).
A würde gern den Weg richtig ausbauen, Breite 3m, wie im Notarvertrag geschrieben.
Da auch im Winterdienst meine Geräte darunter leiden (Schneefräse und Rasenmäher).
B erledigt keinen Winterdienst, das muss ich alles selber machen (Verkehrsicherungspflicht).
Doch B verweigert A jegliche Baumaßnahmen, geschweige denn das sich B an den Kosten beteiligt.
Verweist auch auf das Urteil vom LG das der Weg erstellt ist.
danke für die Antwort und Sorry wegen der Schreibweise.
Das Problem daran ist ja, A ist hinterliegendes Grundstück). Muss aber über das Grundstück von B fahren.
Momentan ein Schotterweg (>25mm).
A würde gern den Weg richtig ausbauen, Breite 3m, wie im Notarvertrag geschrieben.
Da auch im Winterdienst meine Geräte darunter leiden (Schneefräse und Rasenmäher).
B erledigt keinen Winterdienst, das muss ich alles selber machen (Verkehrsicherungspflicht).
Doch B verweigert A jegliche Baumaßnahmen, geschweige denn das sich B an den Kosten beteiligt.
Verweist auch auf das Urteil vom LG das der Weg erstellt ist.
Re: Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachb
Also wenn A ICH bin dann muss ICH einen Anwalt fragen, denn nur der darf Rechtsberatung geben. Wenn wir uns über einen fiktiver A und einen fiktiven B unterhalten ist das was anders. Darüber können wir diskutieren.
Was wurde denn vereinbart? Das A den Weg nutzen darf. Und das A die Kosten trägt wenn B welche entstehen.
Wo in dem was vereinbart ist steht das B entscheidet wie der Weg aussehen muss, Da A die Kosten trägt die B entstehen. Und die Verkehrssicherungspflicht hat man nur für die Gäste von A. B haftet für seine Gäste selbst.
Kann man den Weg nutzen, dann ist B's Pflicht erfüllt.
Es sei denn im Grundbuch, Baulastenverzeichniss oder im "Notarvertrag" steht was anderes.
Und wenn diese Kostenregelung nicht im Grundbuch steht fällt auch die Weg wenn der Besitzer wechselt.
Was wurde denn vereinbart? Das A den Weg nutzen darf. Und das A die Kosten trägt wenn B welche entstehen.
Wo in dem was vereinbart ist steht das B entscheidet wie der Weg aussehen muss, Da A die Kosten trägt die B entstehen. Und die Verkehrssicherungspflicht hat man nur für die Gäste von A. B haftet für seine Gäste selbst.
Kann man den Weg nutzen, dann ist B's Pflicht erfüllt.
Es sei denn im Grundbuch, Baulastenverzeichniss oder im "Notarvertrag" steht was anderes.
Und wenn diese Kostenregelung nicht im Grundbuch steht fällt auch die Weg wenn der Besitzer wechselt.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachb
Hallo,
im Notarvertrag steht, das sämtliche Kosten geteilt werden.
Das heisst für mich, wenn ich den Weg anständig bauen will. Die Kosten geteilt werden.
Aber B verweigert A ja sämtliche Baumaßnahmen.
Das heisst das A wohl in die Berufung muss und gegen das Urteil vom LG angehen muss.
Oder?
Das andere Thema ist ja, der Weg (lt. Notarvertrag) 3m breit sein soll.
Auf 3,2m hat B jedoch eine Hecke auf der ganzen Länge gepflanzt (ca. 1,1m breit).
Diese wird jedoch nicht geschnitten.
Das würde für A ja heißen, daß sein Wegerecht beschränkt ist. Das ja nur ca. 2,6m zum befahren übrig sind.
Oder?
im Notarvertrag steht, das sämtliche Kosten geteilt werden.
Das heisst für mich, wenn ich den Weg anständig bauen will. Die Kosten geteilt werden.
Aber B verweigert A ja sämtliche Baumaßnahmen.
Das heisst das A wohl in die Berufung muss und gegen das Urteil vom LG angehen muss.
Oder?
Das andere Thema ist ja, der Weg (lt. Notarvertrag) 3m breit sein soll.
Auf 3,2m hat B jedoch eine Hecke auf der ganzen Länge gepflanzt (ca. 1,1m breit).
Diese wird jedoch nicht geschnitten.
Das würde für A ja heißen, daß sein Wegerecht beschränkt ist. Das ja nur ca. 2,6m zum befahren übrig sind.
Oder?
Re: Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachb
Wenn wir vereinbaren das wir uns den Sprit für eine Reise ans Meer teilen dann A wohl auch den ganzen Wagen besitzen.im Notarvertrag steht, das sämtliche Kosten geteilt werden.
Das heisst für mich, wenn ich den Weg anständig bauen will. Die Kosten geteilt werden.
Wenn A Kosten hat die bei der erstellung des Weges hat, ist B verpflichtet die Hälfte zu zahlen.
Wenn B Kosten hatte sind das seine, es sein denn A hat gesagt auch davon die Hälfte zu zahlen.
A entscheidet was mit dem Weg passiert, es ist seiner. Da B so voreilig war den Weg auf seine Kosten zu bauen ist doch nett. Dann ist A's Verpflichtung den Weg zu erstellen ja bereits erledigt-
A will hier mehr als er vereinbart hat. A hat nichts auf dem Weg zu bestimmen. Übrigens wurde nicht vereinbart welcher Art der Weg sein muss. Eine Schotterpiste ist durchaus auch ein Weg,
Normalerweise erklären die Gerichte in den Urteilen warum man verliert und wenn man vor dem landgericht war hat man ja noch nen Anwalt.
Einfach mal das Urteil irgendwo onlinestellen, dann könnten wir reden wo oder wie man weitermachen könnte.
Ich seh aber eher schwarz.
Übrigens geht es anderen Hinterliegern genau so
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachb
Hallo,
also, angenommen der Anwalt von A meint, dass das Urleil vom LG keinesfalls nachvollziebar ist.
Deshalb muss wohl A in Berufung vor das OLG gehen.
Doch die Provokationen von B gehen weiter.
Letztens hat A von B eine Anzeige bekommen, wegen angeblicher Beleidigung.
Obwohl garkein Kontakt/Gespräch da war.
B war wohl am Dachfenster und hat irgendwas gehört, was im Garten von A gesprochen wurde und ist zur Polizei gegangen und hat Anzeige erstattet.
Das ist doch krank !!
also, angenommen der Anwalt von A meint, dass das Urleil vom LG keinesfalls nachvollziebar ist.
Deshalb muss wohl A in Berufung vor das OLG gehen.
Doch die Provokationen von B gehen weiter.
Letztens hat A von B eine Anzeige bekommen, wegen angeblicher Beleidigung.
Obwohl garkein Kontakt/Gespräch da war.
B war wohl am Dachfenster und hat irgendwas gehört, was im Garten von A gesprochen wurde und ist zur Polizei gegangen und hat Anzeige erstattet.
Das ist doch krank !!
Re: Provokationen, Anzeigen und Unterstellungen meines Nachb
Das meinen Anwälte oft - ist ja in deren Interesse. Das LG ist ja (oft) viel dümmer als so ein Anwalt.Anwalt von A meint, dass das Urleil vom LG keinesfalls nachvollziebar ist.
Wird eh eingestellt. Hat der aber einen Zeugen kann er im Privatklageweg......hat irgendwas gehört, was im Garten von A gesprochen wurde
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !