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Klaus
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Beitrag
von Klaus » 25.06.2008, 11:13
Aus einer Grunddienstbarkeit kann sich eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast ergeben.
Die Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar auch als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen.
Die Voraussetzungen eines solchen Anspruches sind folgende:
- Die Übernahme der Baulast ist zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des berechtigten Grundstückes; auch eine Befreiung von der Baulast kommt nicht in Betracht.
- Inhalt und Umfang der geforderten Baulast entsprechen dem der Dienstbarkeit.
- Die Grunddienstbarkeit dient dem Zwecke, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen.
- Die Übernahme der Baulast ist dem Eigentümer des dienenden Grundstückes zumutbar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2003 - 9 U 204/02
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