Behinderungen in WEG Amtsgericht Düsseldorf, 290 II 224/06

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Behinderungen in WEG Amtsgericht Düsseldorf, 290 II 224/06

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:20

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 31.10.2007

b e s c h l o s s e n:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.10.2006 zu TOP 2 wird für ungültig erklärt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e:
1

I.
2

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3) ist.
3

Im vorliegenden Verfahren ficht die Beteiligte zu 1) den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.10.2006 zu TOP 2 an. Hierzu wurde ein Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts X im Verfahren X mit der Maßgabe angenommen, dass der jeweilige Sondereigentümer der Einheit Nr. 12 das Recht hat, auf seine Kosten einen Bodenschweller in der Einfahrt zu installieren. Der Vergleich wurde auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses am 26.10.2006 geschlossen.
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Der Beschlussfassung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5

Im Verfahren X wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft von der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft Xstraße 121 auf Entfernung einer auf ihrem Grundstück im Bereich der Einfahrt zum Grundstück Xstraße 121 befindlichen Betonaufkantung sowie einer Betonaufkantung zur Abstützung eines Balkonträgers in Anspruch genommen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft Xstraße 121 steht hinsichtlich dieser Einfahrt ein Wegerecht zu. Anlässlich einer Erörterung der Sach- und Rechtslage wies das Gericht im Verfahren X darauf hin, dass es hinsichtlich der Betonaufkantung vor dem Anbau einen Eingriff in das Wegerecht sehe, nicht jedoch hinsichtlich der Betonaufkantung zur Abstützung des Balkonträgers. Es schlug daher unter anderem folgenden Vergleich vor:
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"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die im Einfahrtsbereich des Grundstücks Xstraße 16 noch befindliche Abstützung des Balkonträgers nicht entfernt werden braucht. Lediglich die hervorstehende Ecke müsste etwas abgeflacht werden.
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Der Sockel vor dem Hinterhaus wird entfernt. Unter dem Sicherheitsaspekt wird eine Bodenschwelle aufgebracht."
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Die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin der im Einfahrtsbereich gelegenen Sondereigentumseinheit Nr. 12. Ihre Wohnungseingangstür befindet sich im Bereich der Zufahrt. Zur Veranschaulichung wird auf die im Gutachten der Sachverständigen X vom 30.8.2007 erstellten Fotos Bezug genommen. Der nunmehr im Zuge des Vergleichs entfernte Betonsockel diente als Podest zum Betreten ihrer Wohnung. Der Betonsockel war von der Beteiligten zu 1) errichtet worden. In der Eigentümerversammlung vom 17.5.2006 wurde zu TOP 13 der Sockel vor dem Anbau der Einheit 12 einstimmig akzeptiert mit der Maßgabe, dass die Beteiligte zu 1) die übrigen Eigentümer im Streitfall von Anwalts- und Gerichtskosten freistellt.
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Die Beteiligte zu 1) trägt vor, der angefochtene Beschluss greife in ihre Rechte ein. Das Podest sei baurechtlich als Schutzstreifen und zur Erreichung der erforderlichen Höhe für eine Treppenstufe erforderlich. Der Beschlussfassung stehe der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.5.2006 entgegen.
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Die Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß,
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wie erkannt.
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Die Beteiligte zu 3) beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.5.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen X vom 30.8.2007 Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17

II.
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Der Antrag hat Erfolg.
19

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.10.2006 zu TOP 2 entspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist aufzuheben.
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Der Beschluss ist zwar nicht allein deswegen zu beanstanden, weil dieser im Widerspruch zum Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.5.2006 zu TOP 13 steht. Denn die Eigentümerversammlung kann grundsätzlich abändernde Zweitbeschlüsse fassen, muss dabei aber schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigen. Angesichts dessen kann die Gemeinschaft dem Vergleichsvorschlag des Gerichts auf Entfernung des Betonsockels nur zustimmen, wenn dies nicht zu einem Nachteil aufseiten der Beteiligten zu 1) führt. Dies ist aber vorliegend der Fall.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Entfernung des Betonsockels für die Beteiligte zu 1) nachteilig ist. Nach den Feststellungen der Sachverständigen X, die die Beteiligten nicht angegriffen haben, führte die Entfernung des Betonsockels dazu, dass die Höhe der Eingangsstufe nunmehr 32 cm beträgt, was nach DIN 18065, Gebäudetreppen, unzureichend ist, da hiernach der Auftritt mindestens 23 cm betragen soll. Ferner sah sie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit als erforderlich an, die nicht befestigte Fläche zu befestigen und einen seitlichen Streifen in einer Breite von mindestens 50 cm zu markieren. Im Rahmen einer Beschlussfassung zur Genehmigung des Vergleichsvorschlags hätte das daher berücksichtigt werden müssen.
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Sollte aufgrund des Wegerechts die Errichtung eines Auftrittes von mindestens
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23 cm nicht möglich sein, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn dann hätte die Gemeinschaft im Rahmen einer Annahme eines Vergleichsvorschlags darüber nachdenken müssen, den Hauseingangsbereich zu verlegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
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Danach war es billig, die Gerichtskosten des Verfahrens den Beteiligten zu 2) als Unterlegenen aufzuerlegen.
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Für die Überbürdung außergerichtlicher Kosten bestand hingegen kein Anlass. Es entspricht in Wohnungseigentumsangelegenheiten der Regel, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Verfahren nicht zu Tage getreten.



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