Behinderungen Landgericht Bielefeld, 20 S 58/07

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Klaus
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Behinderungen Landgericht Bielefeld, 20 S 58/07

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:23

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 3.5.2007 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts Halle (2 C 266/07) wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 26.3.2007 wie folgt lau-tet:

Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgege-ben, es zu unterlassen, den Verfügungskläger und dessen Besucher in der Ausübung der Geh- und Fahrgerechtigkeit an dem vor den Häusern P-Straße 11, 13, 15 und 17 in X. vorbeiführenden Weg zu hindern; sie haben es insbe-sondere zu unterlassen, den Fahrweg vor allem im neu geschaffenen Kurven-bereich so zu versperren, dass ein ungehindertes Durchkommen aller ge-bräuchlichen Fahrzeuge, die zu den Häusern des Verfügungsklägers gelangen müssen, nicht mehr möglich ist.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhän-gung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, sowie Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfal-le insgesamt bis zu 2 Jahren, angedroht.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. ZPO abgesehen)
1

G r ü n d e :
2

I.
3

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Jedoch war der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 26.3.2007 im Wortlaut abzuändern. Auch war die von dem Verfügungskläger zwischenzeitlich erklärte Teilerledigung zu berücksichtigen.
4

1.
5

Nachdem die Verfügungsbeklagten die Berufung nicht zurückgenommen haben, stand es gem. § 938 ZPO im freien Ermessen der Kammer diejenigen Anordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung zu treffen, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich sind.
6

Hierfür war es erforderlich, um die Vollstreckungsfähigkeit des Tenors hinsichtlich dessen hinreichender Bestimmtheit zu gewährleisten, zur Klarstellung im Tenor hinter dem Wort "Häusern" die Ortsbezeichnung "P.-Straße 11, 13, 15 + 17 in X." einzufügen.
7

Darüber hinaus war auch klarzustellen, dass das Begehren des Verfügungsklägers, soweit sich die einstweilige Verfügung nicht erledigt hat (Rückbau des Holzstapels), insgesamt lediglich auf ein Unterlassen gerichtet war.
8

Die beantragte Androhung der Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO war zudem dem Gesetzeswortlaut des § 890 Abs. 1 ZPO anzupassen.
9

2.
10

Die einstweilige Verfügung vom 26.3.2007 war mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu bestätigen bzw. aufrechtzuerhalten, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Form eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes vorliegen und sonstige Gründe für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht bestehen.
11

a) Ein Verfügungsanspruch besteht. Dem Verfügungskläger steht der tenorierte Unterlassungsanspruch gegenüber den Verfügungsbeklagten aus §§ 1027, 1004 BGB zu.
12

Der Verfügungskläger ist als Miteigentümer des Grundstücks P.-Straße 15 + 17 in X. Berechtigter hinsichtlich eines Wegerechts, mit dem die Verfügungsbeklagten als Eigentümer des Grundstücks P.-Straße 11 in X. belastet sind. Dieses Wegerecht steht dem Verfügungskläger aufgrund einer wirksam bestellten sogenannten altrechtlichen Dienstbarkeit, die im Ergebnis eine Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB darstellt, zu. Die Verfügungsbeklagten haben dieses Wegerecht beeinträchtigt bzw. angekündigt dies zu tun.
13

aa)
14

Der Verfügungskläger ist, auch wenn er nur Miteigentümer des herrschenden Grundstücks ist, allein aktivlegitimiert. Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche hinsichtlich der Beeinträchtigung der Ausübung eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Rechts, hier des Wegerechts, kann jeder Miteigentümer des herrschenden Grundstücks geltend machen (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1027 BGB Rz. 2 m. w. N. auf die Rechtsprechung).
15

bb)
16

Das genannte Wegerecht ist wirksam entstanden und betrifft den vorhandenen Weg, der vor den Häusern P-Straße 11, 13, 15 und 17 in X. und damit auch über das Grundstück der Verfügungsbeklagten verläuft.
17

(1)
18

Das Wegerecht ist als altrechtliche Grunddienstbarkeit aufgrund der zwischen dem Maurermeisters S. als Rechtsvorgänger des Verfügungsklägers und dem Herrn T. als Rechtsvorgänger der Verfügungsbeklagten in § 2 des Grundstückkaufvertrags vom 8.6.1895 geschlossenen Vereinbarung wirksam entstanden.
19

Gem. Art. 184 S. 1 EGBGB richtet sich die Entstehung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit, um die es sich bei dem vorliegenden, im Jahr 1895 bestellten Wegerecht handelt, zunächst nach altem Recht.
20

(a)
21

Das im Jahr 1895 in X. geltende Preußische Allgemeine Landrecht regelte in Teil I Titel 22 §§ 11 ff. das Bestehen und die Bestellung von Grundgerechtigkeiten; dies sind Befugnisse, die einem Grundstückseigentümer gegenüber einem anderen Grundstückseigentümer zustehen, und letzteren in der freien Ausübung seiner Eigentumsrechte beeinträchtigen. Ein Wegerecht stellt eine solche Grundgerechtigkeit dar.
22

(aa)
23

Die Vereinbarung in § 2 des genannten Grundstückskaufvertrag vom 08.06.1995 - "jedoch muss T. den Weg für die beiden Nachbarn zu Fuhrwerk und zu Fußweg liegen lassen, dafür hat T. das Recht, den Weg vor den Häusern zu benutzen" - enthält seinem Inhalt nach eindeutig die Regelung eines Wegerechts der Art, dass der Verfügungskläger berechtigt ist, den vor den Häusern P.-Straße 11, 13, 15 + 17 in 33824 X. vorbeiführenden Weg als Fußweg und als Fahrweg für alle damals gebräuchlichen Fahrzeuge zu benutzen. Darüber hinaus sind nach dem Sinn und Zweck eines solchen Wegerechts auch die Angehörigen und die Besucher des Eigentümers des herrschenden Grundstücks nutzungsberechtigt. Sinn und Zweck dieses Wegerechts ist die Anbindung des herrschenden Grundstücks an das öffentliche Wegenetz, so dass dieses Wegerecht auch für diejenigen, die das herrschende Grundstück mit Willen des Berechtigten vom öffentlichen Wegenetz her erreichen möchten, gelten muss.
24

(bb)
25

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten wurde aufgrund der genannten Vereinbarung, das von ihrem Rechtsvorgänger, dem T., erworbene Grundstück und nicht dieser persönlich mit dem Wegerecht belastet; auch sollten Berechtigte dieses Wegerechts nicht die damaligen Nachbarn persönlich, sondern die Eigentümer der Nachbargrundstücke sein.
26

Dies ergibt sich aus der erforderlichen Auslegung der Willenserklärungen. Bei der Auslegung ist schon nach dem im römischen Recht geltenden Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" dem übereinstimmenden Parteiwillen trotz einer (ggfls.) erfolgten Falschbezeichnung der Vorzug zu geben. Nach dem in der ersten Instanz unwidersprochenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.4.2007 wollten sämtliche, jeweils beteiligte Vertragsparteien des hier auszulegenden Vertrages vom 08.06.1895 sowie der Verträge über die Nachbargrundstücke vom 19.6.1896 und 3.3.1897 die gleichen Regelungen treffen, nämlich die Belastung der jeweiligen Grundstücke mit einem Wegerecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke. Soweit die Verfügungsbeklagten diesen Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift erstmals bestreiten, ist dieses Bestreiten als neuer Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach dieser Vorschrift weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
27

Aber auch ohne diese Bindungswirkung an den erstinstanzlichen Vortrag ergibt sich dieses aus der Auslegung der Vereinbarung vom 08.06.1895. Nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung wollten die Vertragsparteien den jeweiligen Nachbarn des belasteten Grundstücks als Berechtigten bestimmen und somit eine Grunddienstbarkeit vereinbaren. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit war ersichtlich nicht gewollt. Warum das Wegerecht mit dem Versterben des aktuellen Nachbars erlöschen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war das Wegerecht aufgrund seines Sinns und Zwecks auf Dauer zur Anbindung der hinterliegenden Grundstücke an das öffentliche Wegenetz gelegt.
28

Entsprechende Überlegungen gelten auch hinsichtlich des Belastungsgegenstands. Ersichtlich sollte, um dem nach seinem Sinn und Zweck her auf Dauer angelegten Wegerecht genüge zu tun, nicht nur der damalige Grundstückseigentümer persönlich, sondern der jeweilige Eigentümer des "dienenden" Grundstücks und damit das Grundstück belastet werden.
29

(cc)
30

Das Wegerecht ist auch hinreichend bestimmt. Die Verfügungsbeklagten müssen die Benutzung ihres Grundstücks in Form des Überfahrens durch den Eigentümer des herrschenden Grundstücks, hier des Verfügungsklägers, auf dem vorhandenen Weg dulden.
31

(b)
32

Die in einfacher schriftlicher Form erfolgte rechtsgeschäftliche Einigung über die Bestellung einer Grundgerechtigkeit gem. §§ 11 ff. des Teils I Titel 22 des Preußischen Allgemeinen Landrechts ist gem. § 13 Teil I Titel 22 des Preußischen Allgemeinen Landrechts wirksam. Eine Eintragung der Grundgerechtigkeit im Grundbuch war für deren wirksames Entstehen nicht erforderlich. Das Allgemeine Preußische Landrecht sah dies nicht vor.
33

(2)
34

Das als altrechtliche Grunddienstbarkeit entstandene Wegerecht bedurfte nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für seine Fortgeltung nicht der Eintragung im Grundbuch.
35

Gem. Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB bedarf eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung im Grundbuch. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor.
36

(a)
37

Das Wegerecht bestand bereits zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen gilt.
38

Am 01.01.1900 galt das Grundbuch als angelegt i. S. d. Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Gem. Art. 186 Abs. 1 EGBGB wird der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist, für jeden Bundesstaat durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Für den Bundesstaat Preußen, zu dem die Ortschaft X. gehörte, ist dies durch die Königliche Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 13.11.1899 (Nr. 10138) (Preußische Gesetzessammlung aus dem Jahr 1899, S. 519 ff.) geregelt. Nach Art. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit Ziff. X des Verzeichnisses zu dieser Vorschrift, das sich in der Anlage zu der Verordnung finden lässt, ist das Grundbuch für sämtliche zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gehörende Preußischen Grundbuchbezirke mit dem Inkrafttreten des BGB als angelegt anzusehen. Der Grundbuchbezirk des Amtsgerichts H. in dessen Sprengel X. lag und liegt, lag und liegt im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Gem. Art. 1 Abs. 1 EGBGB trat das BGB am 1.1.1900 in Kraft.
39

Am 1.1.1900 bestand das Wegerecht bereits, da es als Grundgerechtigkeit durch den genannten Vertragsschluss im Jahr 1895 entstanden ist.
40

(b)
41

Auch die sonstigen Voraussetzungen des Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB liegen vor. In dessen Anwendungsbereich fallen zwar nur Grunddienstbarkeiten i. S. d. BGB (Palandt/Heldrich, Art. 187 EGBGB, Rz. 1). Bei dem durch den Vertrag vom 8.6.1895 vereinbarten Wegerecht handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten um eine Grunddienstbarkeit i. S. d. § 1018 BGB. Dies folgt aus den obigen Ausführungen zum Entstehen des Wegerechts als Grundgerechtigkeit, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
42

(3) Das Wegerecht berechtigt den Verfügungskläger und dessen Besucher, den vor den Häusern P.-Straße 11, 13, 15 + 17 in 33824 X. vorbeiführenden Weg als Fußweg und als Fahrweg auch für alle heute gebräuchlichen Fahrzeuge zu benutzen. Der Inhalt des Wegerechts hat nach dessen Bestellung insoweit noch eine Veränderung erfahren.
43

Inhaltsänderungen einer Grunddienstbarkeit sind grundsätzlich möglich (Palandt/Bassenge, § 1018 BGB, Rz. 8 ff.). Diese richten sich bei altrechtlichen Dienstbarkeiten nach dem Inkrafttreten des BGB nach neuem Recht, dem BGB (Münchener Kommentar/Falckenberg, 4. Aufl., § 1018 BGB, Rz. 56 u.69). Mangels einer Vereinbarung über eine Veränderung der Dienstbarkeit kann sich eine solche bei nichtabschließend fixiertem Inhalt aus der Änderung der Bedürfnisse ergeben. Eine Umfangserweiterung tritt ein, wenn bei einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks der Nutzungsbedarf infolge technischer oder wirtschaftlicher Entwicklung steigt (Palandt/Bassenge, § 1018 Rz. 11). In der Rechtsprechung ist entschieden worden, dass ein Fahrrecht oder ein Wegerecht zur Ausübung mit den jeweils gebräuchlichen Fahrzeugen berechtigt (vgl. Nachweise bei Palandt/Bassenge, § 1018 BGB, Rz. 17).
44

So liegt der Fall auch hier. Die im Vertrag vom 08.06.1895 getroffene Regelung hat keinen abschließend fixierten Inhalt und ist der Regelung eines Fahr- bzw. Wegerechts gleichzustellen, so dass das Wegerecht die Benutzung mit gebrauchsüblichen Fahrzeugen erfasst. Hierzu zählen, da letztendlich für die Wohnzwecke auch erforderlich, Feuerwehrfahrzeuge, Tankfahrzeuge und ggfls. Baufahrzeuge.
45

(4)
46

Das vereinbarte Wegerecht betrifft den heute vorhandenen, vor den Häusern P.-Straße 11, 13, 15 + 17 in X. vorbeiführenden Weg.
47

(a)
48

Aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung aus dem Jahr 1895 steht fest, dass damals ein Weg "vor den Häusern" verlief. Dies trifft auf den heutigen Weg zu. Das einfache Bestreiten der Behauptung des Verfügungsklägers, dass der heutige Weg mit dem damaligen Weg identisch ist, ist unbeachtlich, da es unter Beachtung der vorgenannten Umstände eines qualifizierten Bestreitens der Verfügungsbeklagten bedurft hätte. So hätten sie den Verlauf eines anderen als des vorhandenen Weges aufzeigen müssen, der ihrer Auffassung nach damals zur Erschließung der Hinterbebauung vorhanden war und auf den sich die damalige Vereinbarung bezogen haben soll. Des weiteren hätte es des Vortrags bedurft, wann der heutige Weg in Abgrenzung zu dem vorher vorhandenen Weg angelegt worden sein soll. An einem solchen Vortrag fehlt es insgesamt.
49

(b)
50

Durch die von den Verfügungsbeklagten 1993 vorgenommene Veränderung der Lage des Weges auf ihrem Grundstück hat sich dessen Identität nicht geändert, da es sich lediglich um eine Verlagerung des bestehenden Weges und nicht um die Schaffung eines neuen Weges handelte.
51

cc)
52

Das wirksam entstandene Wegerecht ist auch nicht später wieder erloschen.
53

(1)
54

Aufgrund der später vorgenommenen Teilung des ursprünglich belasteten Grundstücks ist das Grundstück der Verfügungsbeklagten von der Belastung nicht frei geworden. Dies kann allenfalls aufgrund der Regelung des § 1026 BGB geschehen sein. Grundsätzlich besteht aber nach einer Grundstücksteilung die Belastung an jedem Grundstücksteil fort (Palandt/Bassenge, § 1026 BGB, Rz. 1). Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 1026 BGB, der auch bei altrechtlichen Dienstbarkeiten Anwendung findet, dass der Grundstücksteil frei wird, der völlig außerhalb des Bereichs liegt, auf den die Ausübung des Rechts aus der Grunddienstbarkeit rechtlich und nicht nur tatsächlich beschränkt ist (Palandt/Bassenge, § 1026 BGB, Rz. 2). Diese Voraussetzungen haben die darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargelegt. Eine rechtliche Beschränkung ist nicht ersichtlich. Selbst eine tatsächliche Beschränkung auf einen Bereich außerhalb des Grundstücksteils der Verfügungsbeklagten liegt nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der ursprüngliche Weg nicht über den Grundstücksteil der Verfügungsbeklagten führte.
55

(2) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht aufgrund eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch die Verfügungsbeklagten untergegangen. Mangels erforderlicher Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks durch die Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit gem. § 892 BGB nicht möglich gewesen (vgl. Palandt/Heldrich, Art. 187 EGBGB, Rz. 2 m.w.N.). Da die Vorschrift des Art. 187 EGBGB weiterhin anzuwendendes Recht ist, muss diese Vorschrift auch nicht der Publizität des Grundbuchs weichen (andere Ansicht Münchener Kommentar/Falckenberg, a.a.O., § 1018 BGB, Rz. 62 a.E.).
56

(3) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Grunddienstbarkeit auch nicht aufgrund einer evtl. mittlerweile entstandenen anderen Zuwegungsmöglichkeit entfallen. Das Fehlen einer solchen ist im Gegensatz zum Fall des Notwegerechts gem. § 917 BGB nicht Entstehungsvoraussetzung für das rechtsgeschäftlich gegründete Wegerecht, das eine Grundgerechtigkeit nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht und auch eine Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB darstellt, gewesen. Das spätere Entstehen einer solchen Zuwegung kann daher auch nicht ohne weiteres zum Erlöschen des rechtsgeschäftlich gegründeten Wegerechts führen.
57

(4)
58

Andere Umstände, die zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit führen könnten, sind weder geltend gemacht, noch ersichtlich.
59

dd)
60

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr (vgl. Palandt/Bassenge, § 1004 BGB, Rz. 32) liegt vor.
61

Die Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis von Störungen. Diese wird bei einer vorausgegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung vermutet (Palandt/Bassenge, § 1004 Rz. 32). Dies ist hier der Fall.
62

Mit der Errichtung des zwischenzeitlich wieder entfernten Teil des Holzstapels, der in den bestehenden Weg hinragte, haben die Verfügungsbeklagten das Wegerecht des Verfügungsbeklagten schon einmal beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung lag vor, da größere Versorgungsfahrzeuge die durch den Holzstapel hervorgerufene Verengung des Weges nur erheblich eingeschränkt passieren konnten. Eine erheblich Beeinträchtigung liegt insoweit bereits vor, wenn diese Fahrzeuge mehrmals – wie von den Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung zugestanden - hin und her rangieren müssen, um die durch den Holzstapel hervorgerufene Engstelle des Weges passieren zu können. Dies ist insbesondere für ein Feuerwehrfahrzeug, das im Einsatzfall den Weg zügig passieren muss, nicht zumutbar.
63

Die Beeinträchtigung war auch rechtswidrig. Rechtsfertigungsgründe liegen nicht vor.
64

Soweit– wie von den Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erläutert – eine nicht schonende Ausübung die Grunddienstbarkeiten durch irgendwelche Berechtigten vorliegen sollte, rechtfertigt dies nicht eine Sperrung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Weges, wie es der in den Weg hineinragende Holzstapel darstellt.
65

Der Verfügungskläger kann auch vorbeugend Unterlassung insgesamt einer Behinderung der ordnungsgemäßen Nutzung des Weges verlangen. Die Verfügungsbeklagten haben mit Schriftsatz vom 2.3.2007 angekündigt, den Weg für den Verfügungskläger und seine Besucher zu sperren. Damit würde dem Verfügungskläger die Ausübungsmöglichkeit des Wegerechts vollständig entzogen und dieses damit beeinträchtigt. Aufgrund des Schreibens vom 2.3.2007 lag auch die erforderliche (vgl. insoweit Palandt/Bassenge, § 1004 Rz. 32) erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung vor.
66

b)
67

Es besteht auch der für die einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO.
68

Nach diesen Vorschriften ist dies der Fall, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn der Erlass der Verfügung zur Abwendung wesentlicherer Nachteile notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der begehrten Unterlassung vor. Mit der Wiederholung der teilweisen Versperrung des Weges oder dessen angekündigter Sperrung wird ein Zustand, der des Weges – so verändert, dass die Verwirklichung des Wegerechts der Verfügungskläger wesentlich erschwert bzw. sogar vereitelt würde. Schutzwürdige Interessen der Verfügungsbeklagten an der teilweisen oder vollständigen Sperrung des Weges liegen nicht vor. Soweit sie sich gegen eine nicht schonende Ausübung der Grunddienstbarkeiten durch irgendwelche Berechtigten wenden, so gibt ihnen dies – wie bereits ausgeführt - nicht das Recht, den Weg zu sperren oder sonstige Eingriffe in den Weg vorzunehmen, die dessen Passieren durch Fahrzeuge im erheblichen Maße behindern.
69

Die Verfügungsbeklagten müssen sich den Hinweis gefallen lassen, dass sie sich – ggfls. auf anwaltlichen Rat hin – zu einer unrechtmäßigen und damit falschen Vorgehensweise entschlossen haben, die zudem noch zu einer Eskalation des bestehenden Streits geführt hat. Ihr berechtigtes Anliegen an einer schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit seitens der Berechtigten können die Verfügungsbeklagten vielmehr ihrerseits durch Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durchsetzen.
70

c) Die einstweilige Verfügung ist auch nicht schon aufgrund der Versäumung der Vollziehungsfrist von 1 Monat ab Zustellung der Verfügung an den Verfügungskläger als Vollstreckungsgläubiger gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben, da die einstweilige Verfügung vollzogen wurde bzw. es vor Ablauf der Frist einer Vollziehung nicht mehr bedurfte.
71

Die Vollziehung auf Handlungen und Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügungen erfolgt gem. §§ 887, 888, 890 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 929 ZPO, Rz. 12, 928 ZPO, Rz. 8).
72

Hinsichtlich der Unterlassungsverfügung reicht für die Vollziehung die hier noch am Tage des Erlasses der einstweiligen Verfügung erfolgte Zustellung der Verfügung einschließlich Strafandrohung gem. § 890 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb aus (vgl. Zöller/Vollkommer, § 929 ZPO, Rz. 12, 18). Einer erneuten Vollziehung, nachdem das die im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügung bestätigende Urteil des Amtsgerichts ergangen ist, bedurfte es nicht (Zöller/Vollkommer, § 929 ZPO, Rz. 5 m. w. N.).
73

II.
74

Im Übrigen – soweit die Verfügungsbeklagten in der einstweiligen Verfügung aufgegeben worden war, den Holzstapel im Kurvenbereich zurückzubauen – war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist.
75

a)
76

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Rückbauverpflichtung des Holzstapels war entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ursprünglich zulässig und begründet. Hinsichtlich des sich aus §§ 1004, 1027 BGB ergebenden Beseitigungsanspruch wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, da mit dem in den Weg hineingebauten Holzstapel das Recht des Verfügungsklägers aus dem oben genannten Wegerecht beeinträchtigt war. Insoweit konnte der Verfügungskläger von den Verfügungsbeklagten die Beseitigung des Holzstapels verlangen.
77

b) Es lag auch ein Verfügungsgrund vor. Hinsichtlich der Beseitigung des Holzstapels ist die Verfügung notwendig gewesen, da ansonsten wesentliche Nachteile für den Verfügungskläger drohten, da insbesondere größere Versorgungsfahrzeuge die durch den Holzstapel hervorgerufene Verengung unstreitig nur eingeschränkt passieren konnten. Auch hier waren schutzwürdige Interessen der Verfügungsbeklagten an der Lagerung des Holzes auf Teilen des Weges nicht ersichtlich. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist noch einmal, dass insbesondere ein mehrmaliges Rangieren von ggfls. sich im Einsatz befindlichen Feuerwehrfahrzeugen, um einen Brand im Haus des Verfügungsklägers zu löschen, diesen nicht zuzumuten ist. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass die des Verfügungsklägers an einer uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Weges die der Verfügungsbeklagten überwiegen.
78

c)
79

Der Verfügungsanspruch in Form des Beseitigungsanspruches ist erst nach Rechtshängigkeit und nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch Erfüllung untergegangen, als die Verfügungsbeklagten den Holzstapel am 4.4.2007 unstreitig zurückgebaut haben.
80

III.
81

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
82

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
83

IV.
84

Die Kammer hat die Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.



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In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.

 

Als nun der Sohn des Hinterlegers.....

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