Transformatorenstation Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U

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Klaus
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Transformatorenstation Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:24

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuwei-sen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf EUR 10.000,-- fest-gesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 25.000,--.

G r ü n d e
1

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
2

I.
3

Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
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1.
5

Das Landgericht hat den Klägern zutreffend einen pachtvertraglichen Anspruch auf Verlegung der Transformatorenstation (im folgenden: Trafostation) zuerkannt. Dieser Anspruch folgt aus § 6 des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R., und der Rechtsvorgängerin der Kläger, der RW. geschlossenen Vertrages vom 09./16. März 1964 (im folgenden: Vertrag). Dort ist folgendes geregelt:
6

"Für den Fall einer dringend notwendig werdenden anderweitigen Verlegung der für die Stationserrichtung in Anspruch genommenen Grundstücksfläche (Bauvorhaben) während des Pachtverhältnisses stellt die Verpächterin der Pächterin eine andere gleichgeeignete Teilfläche ihrer dortigen Grundstücke zur Verfügung. Die in diesem Falle erforderlichen Umstellungskosten für die elektrische Einrichtung sowie die Herstellung der Station an anderer Stelle trägt die Pächterin."
7

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger, die als Anspruchsteller für den Ausnahmetatbestand der dringenden Notwendigkeit der Verlegung darlegungs- und beweispflichtig sind, bewiesen. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts an. Die erkennende Einzelrichterin hat sich im Rahmen eines Ortstermins durch Inaugenscheinnahme einen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen verschafft (§§ 371 ff. ZPO), Zeugen vernommen und dem geltend gemachten Anspruch mit nachvollziehbaren und gut begründeten Erwägungen stattgegeben. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
8

a.
9

Die nach § 6 des Vertrages geforderte Situation der dringend notwendigen anderweitigen Verwendung der Fläche trat bereits mit der Parzellierung und den daraus resultierenden Grundstückszuschnitten ein. Denn für die von den Klägern erworbenen Flächen (Flurstücke 465 und 466) entstand durch die Parzellierung die Situation, dass ein unmittelbarer Zugang von der U.-Straße nicht mehr möglich war, da das Gebäude nur einen hofseitigen Eingang hat und mit den Grundstücksgrenzen im Süden und (einschließlich Trafostation) im Norden bündig abschließt.
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Einen solchen Fall wollten die Parteien des Vertrages von 1964 gerade regeln; denn sie haben die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Grundstücke (oder Teilflächen hiervon) bedacht. Unter "anderweitigen Verwendung ... der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche" sind sämtliche Änderungen zu verstehen, die entweder im Zuschnitt der Flächen oder in der Bebauung begründet liegen können und die von der Trafostation belegte Teilfläche betreffen. Die Folgen einer Parzellierung und die daraus resultierende Änderung der Grundstückssituation fällt somit auch darunter.
11

b.
12

Durch die einschränkenden Worte "dringend notwendig" sollte zwar den Interessen des Pächters Rechnung getragen werden, mithin verhindert werden, dass von ihm nach Belieben - trotz anderer dem Grundstückeigentümer zumutbarer Möglichkeiten - eine Entfernung oder Verlegung der Station verlangt werden konnte. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts bestehen hier aber keine anderen, den Klägern zumutbaren Möglichkeiten, den Verbleib der Trafostation hinzunehmen.
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Den Klägern obliegt allerdings aus dem Vertrag eine allgemeine Rücksichtspflicht (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 241 BGB Rn. 6) gegenüber den Interessen der Beklagten, welche durch die Einschränkung in § 6 des Vertrages ("dringend notwendig") auch konkretisiert wurde. Die Kläger haben indessen die Unzumutbarkeit des Verbleibs der Trafostation bewiesen. Umstände, die eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen würden, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
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Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die Vermutung anstellt, die Kosten eines Umbaus des Hauses durch die Kläger seien niedriger als die ihr entstehenden Kosten für die Verlegung der Trafostation, bedarf dies keiner Aufklärung. Zum einen hat die Beklagte, welcher zunächst eine Substantiierung dieses lediglich pauschal genannten Betrages ohne weiteres möglich sein müsste, diesen nicht näher erläutert. Auch wenn man berücksichtigt, dass zweifellos ein gewisser Aufwand zu treiben ist, erscheinen die genannten EUR 82.250,-- gänzlich übersetzt. So lässt sich nämlich dem Urteil des OLG Düsseldorf (OLG-Report 2004, 254 f.) entnehmen, dass im dortigen Fall für die Verlegung einer Trafostation DM 41.000,-- (= EUR 20.962.97) im Jahr 2000 genannt worden waren. Dies ist knapp ein Viertel des hier in Rede stehenden Betrages. Letztlich bedarf dies aber keiner weiteren Aufklärung, denn hier geht es nicht darum, eine Abwägung unter nur rein finanziellen Gesichtspunkten vorzunehmen. Vielmehr ist generell festzustellen, welche Maßnahmen von den Klägern im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur vertraglichen Rücksichtnahme verlangt werden können, wobei nicht nur den Interessen der Beklagten am Verbleib der Station, sondern auch den Interessen der Kläger als Grundstückseigentümer an einem annehmbaren Zugang angemessen Rechnung zu tragen ist.
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Dem Vorschlag der Beklagten, den Klägern sei zuzumuten (gewesen), im Zuge der Sanierungsarbeiten das gesamte Treppenhaus zu verlegen und dadurch einen Eingang von der U.-Straße zu schaffen, folgt der Senat - wie auch das Landgericht - nicht. Dies ist von den Klägern aufgrund ihrer Rücksichtnahmepflicht nicht geschuldet (s.o.) und würde einen Aufwand nach sich ziehen, der die "Opfergrenze" der Kläger, die einen Teil ihres Grundstücks der Beklagten nahezu kostenfrei (die Jahrespacht beträgt EUR 5,11 = DM 10,-- ) zur Nutzung zur Verfügung stellen, erheblich übersteigt. Denn diese Maßnahme würde zwangsläufig eine vollständige Umgestaltung des Inneren des Hauses bedeuten. Die insoweit anfallenden Kosten brauchen nicht ermittelt zu werden (s.o.); denn die Zumutbarkeit wird nicht allein durch die finanziellen Folgen der Maßnahmen bestimmt, sondern auch durch den damit im Übrigen für die Kläger verbundenen Aufwand. Dieser dürfte im Hinblick auf die vollständige Umgestaltung des Inneren des Hauses gravierend sein. Er umfasst nicht nur das Verlegen des Treppenhauses und die Veränderung der Zuschnitte der Zimmer bzw. abgeschlossenen Wohneinheiten, sondern damit einhergehend Änderungen der Leitungsführungen (Elektro und Wasser), der damit zusammenhängenden Anschlüsse sowie möglicherweise auch das Versetzen von Fenstern und den Einbau einer neu zu errichtenden Haustüranlage. Die Größenordnung dieser Arbeiten dürfte nicht unter den mit der Verlegung der Trafostation zusammenhängenden Arbeiten liegen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass allein der finanzielle Aufwand die Verlegungskosten übersteigt.
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Gleichfalls unzumutbar ist das von den Beklagten vorgeschlagene Verfahren, mit dem die Kläger ihr Wegerecht bezüglich der Parzelle 460 durchsetzen sollen, um zu Fuß, mit einem (an der Hand geführten Fahrrad), Handkarren oder ähnlichen Transportkarren zu ihrem Haus zu gelangen. Abgesehen davon, dass den Klägern aufgebürdet würde, dahingehende Ansprüche gegen die Eigentümer der Parzelle 460 auf eigenes Risiko und eigene Kosten durchzusetzen, stellt ein Fußweg, der auch mit PKW befahren werden könnte, keine ordnungsgemäße Zuwegung dar. Es entspricht zweifellos dem Standard heutiger städtischer Lebensverhältnisse, dass Wohngebäude durch Fahrzeuge unmittelbar erreichbar sind.
17

Ob zudem aus öffentlich-rechtlichen Gründen die Notwendigkeit eines Fahrwegs besteht, kann offen bleiben. Denn es ist den Klägern nicht zuzumuten, allein aus Rücksicht auf die Belange der Beklagten eine solch gravierende Beeinträchtigung ihres Eigentums und ihrer persönlichen Dispositionsfreiheit hinzunehmen.
18

Entsprechendes gilt für den Vorschlag der Beklagten, die Kläger sollten mangels des Vorhandenseins einer Hauseingangstüre eventuelle Transporte durch die Fenster vornehmen.
19

Zum Zugang nutzen die Kläger allerdings derzeit noch die Grundstücke von Nachbarn. Hierauf haben sie jedoch keinen Rechtsanspruch, weshalb sie dauerhaft auf diesen für die Zukunft unsicheren Status nicht verwiesen werden können. Sie haben zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass die Nachbarn nach Beendigung der Sanierungsarbeiten auf ihren Parzellen ihre Gärten anlegen und Zäune ziehen wollen.
20

c.
21

Da sich die Kläger bereit erklärt haben, der Beklagten eine andere Teilfläche zur Verfügung zu stellen und die Beklagten gegen deren grundsätzliche Eignung keine Einwände erhoben hat, liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vor.
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2.
23

Ein (gesetzlicher) Anspruch der Kläger auf Verlegung der Trafostation folgt zudem aus § 1004 BGB. Dass die Kläger ihr Klagebegehren nicht ausdrücklich auf diese Norm stützen, ist unerheblich. Der Senat hat den ihm von den Klägern unterbreiteten Lebenssachverhalt unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen.
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a.
25

Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB sind erfüllt, denn das Grundstück der Kläger wird durch die Trafostation beeinträchtigt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Station unterhält und diese die uneingeschränkte Nutzung des Grundstücks durch die Kläger behindert. Dies ist zur Annahme einer Beeinträchtigung im Sinne § 1004 Abs. 1 BGB ausreichend (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1208 ff.).
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b.
27

Der Anspruch auf Verlegung der Trafostation folgt aus § 1004 Abs. 2 BGB. Die Kläger haben dargelegt und bewiesen, dass sie die Grundstücksfläche dringend notwendig anderweitig verwenden müssen (s.o.), weshalb eine Duldungspflicht aus dem Vertrag nicht besteht.
28

c.
29

Die Kläger sind auch nicht kraft öffentlich-rechtlicher Normen zur Duldung der Trafostation verpflichtet.
30

aa.
31

Eine allgemeine Duldungspflicht für derartige Trafostationen folgt grundsätzlich aus § 11 Abs. 3 AVBEltV. Diese Norm ist einschlägig, denn sie stellt gegenüber § 8 AVBltV die speziellere Norm für den Fall dar, dass zur Versorgung eines Grundstücks allein oder mit anderen die Aufstellung eines Transformators erforderlich wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Report 2005, 254 ff.; RdE 1987, 204 (205); OLG Köln, NJW-RR 1991, 99 (100); OLG Hamm, OLGR 1995, 170). Sie gilt für die Kläger als Grundstückseigentümer und Anschlussinhaber, deren Grundstück unstreitig über die Leitungen der streitgegenständlichen Trafostation mit Strom versorgt werden.
32

Diese Norm war zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Kläger sowie bei Rechtshängigkeit (beides im Jahr 2005) einschlägig und hat folgenden Wortlaut:
33

"(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient...."
34

Die Norm ist aufgrund § 7 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz als Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft (BGBl. I 1979, S. 684) seit dem 21. Juni 1979 unmittelbar Bestandteil aller - auch der bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestehenden - Versorgungsverträge geworden (§ 37 Abs. 2 AVBEltV). Somit wird klargestellt, dass auch bei schon früher abgeschlossenen Versorgungsverträgen eine Duldungspflicht besteht, auch wenn sie unter dem Geltungsbereich der zuvor gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" (AVB) nicht bestanden haben sollte (vgl. hierzu BGH, DVBl. 1981, 633 ff.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2004, 254 f.). Somit fallen die Rechtsbeziehungen der Parteien für die 1964 errichtete Anlage ebenfalls unter diese Norm. Entsprechendes gilt für die seit am 08. November 2006 gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Empfang für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung / Niederspannungsanschlussverordnung" (im folgenden: NAV). Denn § 10 Abs. 3 NVA (Transformatorenanlage) hat einen identischen Wortlaut.
35

bb.
36

Diese Duldungsverpflichtungen verstoßen grundsätzlich nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (vgl. BVerfG, RdE 1989, 143 zu § 8 Abs. 1 AVBEltV). Denn die den Grundstückseigentümern auferlegte Verpflichtung stellt nur eine nach Art. 14 Grundgesetz ohne Entschädigung zulässige Konkretisierung der Sozialgebundenheit des Eigentums dar (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1208). Gleichwohl setzt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers durch das Energieversorgungsunternehmen im Einzelfall voraus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfang zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur im zumutbaren Umfang belastet (BGHZ 66, 62; BGH, MDR 1981, 751 zu § 8 Abs. 1 AVBEltV; OLG Hamm, OLGR 1995, 170 (171) zu § 11 AVBEltV; OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 254 ff.).
37

Der Anschlussnehmer kann daher eine Verlegung an eine andere geeignete Stelle nur dann verlangen, wenn ihm der Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Der Verlegungsanspruch setzt demnach eine nachträglich eintretende Unzumutbarkeit voraus. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit kommt es deshalb nur auf solche Gründe an, die nach der Errichtung der Anlage entstanden sind (OLG Düsseldorf, OLG-Report 2004, 254 f. m.w.N.; OLG Celle, OLGR 2000, 237 f.). Abzuwägen sind die Belange der Allgemeinheit und die des betroffenen Grundstückseigentümers (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1208). In dem vom OLG Düsseldorf (a.a.O.) entschiedenen Fall ragte ein Holzmast, an dem einige Meter über dem Boden ein Transformator angebracht war, in die Garagenzufahrt eines später als der Mast errichteten Wohnhauses. Der dortige Kläger hatte geltend gemacht, dass der Mast die Zufahrt größerer Fahrzeuge zur Garage behindere, worauf hin das Landgericht den Stromversorger zur Verlegung des Mastes rechtskräftig verurteilte. Gegenstand des Berufungsverfahrens war lediglich das weitergehende, letztlich jedoch erfolglose Begehren des Klägers, die vollständige Beseitigung des Mastes zu erreichen.
38

Im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Kläger lediglich die Verlegung der Trafostation begehren, sind sie wesentlich stärker belastet, da hier wegen der Trafostation überhaupt keine Zufahrt möglich ist und die Kläger - aus den oben dargelegten Gründen - auch nicht auf die Nutzung anderer Flächen zur Schaffung einer Zufahrt verwiesen werden können. Es bestehen deshalb auch hinsichtlich der Heranziehung öffentlich-rechtlicher Normen keine Bedenken, eine Verlegungsverpflichtung der Beklagten anzunehmen, zumal für die Kläger auch der von der Beklagten bei Heranziehung des AVBEltV zu beachtende Art. 14 Grundgesetz streitet (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, OLG-Report 2004, 254 f.).
39

II.
40

Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
41

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
42

III.
43

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist - insoweit auch in Abänderung der die landgerichtlichen Entscheidung - auf EUR 10.000,-- festzusetzen. Bei einer Eigentumsstörung bemisst sich der Streitwert einer Unterlassungsklage gemäß § 3 ZPO nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers. Diesen Grundsätzen vergleichbar ist das Interesse der Kläger an der Verlegung der Trafostation, damit sie einen Eingang zu ihrem Haus schaffen können. Dieses Interesse ist mit EUR 10.000,-- ausreichend bemessen, da der Senat die geschätzte Wertminderung des Grundstücks ohne Zufahrt zugrunde gelegt hat.
44

Für den Streitwert im Berufungsverfahren gelten jedoch andere Grundsätze. Denn hier wehrt sich die Beklagte gegen die Verurteilung, die Trafostation zu verlegen. Im Rahmen der Wertfestsetzung des Berufungsverfahrens kommt es allein auf das Interesse des Rechtsmittelführers an (BGH, NJW 1994, 735 (736)). Dieses Interesse liegt in der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Abweisung der Klage. Die Beklagte möchte die Trafostation an der alten Stelle belassen und verhindern, Kosten für die Verlegung in einen hinteren Grundstücksteil aufwenden zu müssen. Der Bundesgerichtshof bemisst die Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung nach dem Interesse des Beklagten, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme zu wehren (BGH, NJW 1994, 735). Bezogen auf den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Abrisskosten der alten Station als auch die Errichtungskosten der neuen Station zugrunde zu legen sind. Aus den oben unter I. 1. b. genannten Gründen ist der von der Beklagten mit EUR 82.250,-- pauschal angegebene Betrag als übersetzt anzusehen. Vielmehr ist der Streitwert insoweit auf EUR 25.000,-- festzusetzen.
45

Düsseldorf, den 27. August 2007
46

Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat



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