Grundstückseinfahrtstor Landgericht Bonn, 8 S 73/07

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Grundstückseinfahrtstor Landgericht Bonn, 8 S 73/07

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:25

Datum: 02.08.2007
Gericht: Landgericht Bonn
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 S 73/07
Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg, 109 C 510/06
Schlagworte: Schlichtungsverfahren vor auswärtigem Rechtsanwalt
Normen: § 15a EGZPO, § 10 Abs. 1 GüSchlGNW
Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen nach dem GüSchlGNW bestimmt sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte

2. Die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle außerhalb desjenigen Landgerichtsbezirk, in dem beide Parteien wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, ist daher unzulässig und kann im Einzelfall auch gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßen.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.03.2007 – 109 C 510/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

I.
1

Die Parteien sind Nachbarn. Über das Grundstück der Kläger verläuft die Zufahrt zum Haus der Beklagten. Zugunsten der Beklagten ist eine Baulast im Grundbuch eingetragen, auf Grund derer die Beklagten zur Nutzung dieser Zuwegung berechtigt sind. Die Parteien streiten über die Nutzung des Weges, nachdem die Kläger ihr Grundstück eingezäunt und mit einem verschließbaren Grundstückseinfahrtstor versehen haben.
2

In vorliegendem Verfahren verlangen die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft zu unterlassen, die Kläger als "Asoziale" oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die Kläger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kläger damit zu bedrohen, dass an deren Grundstück in der P-Straße in #### V gelegene Grundstückseinfahrtstor gewaltsam zu öffnen oder zu beschädigen.
3

Das nach § 15a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Gütestellen- und SchlichtungsgesetzNW (GüSchlGNW) erforderliche Schlichtungsverfahren haben die Kläger wie folgt eingeleitet:
4

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2006 baten Sie den in I ansässigen und als Gütestelle nach dem GüSchlGNW zugelassenen Rechtsanwalt U um die Durchführung des Schlichtungsverfahrens und die Erstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
5

Sehr geehrter Herr Kollege U,
6

in vorbezeichneter Angelegenheit bitten wir um die Durchführung des Schlichtungsverfahrens und die Erstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung gemäß § 13 GüSchlG NRW.
7

Aus hiesiger Sicht kann ein Schlichtungsverfahren zu keiner Erledigung der Angelegenheit führen. Eine Einigung konnte außergerichtlich nicht erreicht werden. Die diesseits behaupteten Rechtsverletzungen werden von der Gegenseite vollumfänglich bestritten, eine Einigung ist daher nicht denkbar.
8

Wir nehmen Bezug auf die in der Anlage beigefügte außergerichtliche Korrespondenz.
9

Nur hilfsweise stellen wir daher namens und mit Vollmacht unserer/unseres Mandanten
10

Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung.
11

Zur Begründung wird auf die Anlagen verwiesen. Wir bitten um lediglich schriftliche Schlichtung.
12

Als Anlage waren dem Antrag ein Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten an die Kläger vom 15.09.2006 sowie ein Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger an die Beklagte vom 24.09.2006 nebst einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt.
13

Das Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 15.09.2006 hatte folgenden Wortlaut:
14

Sehr geehrte Frau S, sehr geehrter Herr S,
15

in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir von Frau M, P-Straße #a, #### V, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden sind.
16

Anlass unserer Beauftragung ist die Tatsache, dass Sie ein Hausgrundstück besitzen, hinter dem das Hausgrundstück unserer Mandantschaft liegt. Die Zuwegung zu dem Hausgrundstück unserer Mandantschaft läuft unmittelbar über Ihr Grundstück, weshalb zu Gunsten des Grundstücks unserer Mandantschaft ein Wegerecht zu Lasten Ihres Grundstückes eingetragen ist. Trotz dieses Wegerechts haben Sie ein Tor auf der Zuwegung eingebaut und verschließen dieses. Somit ist unserer Mandantschaft der ungehinderte Zugang zu ihrem Grundstück nicht mehr möglich. Eine Zustimmung zu der Errichtung des Tores ist durch unsere Mandantschaft nicht erteilt worden. Wir haben Sie daher aufzufordern, ab sofort das Tor nicht mehr zu schließen und unserer Mandantschaft ab sofort ungehinderten Zugang zu ihrem Grundstück zu gewähren; insbesondere haben Sie somit das Tor immer vollständig geöffnet zu halten, bis sie es entfernt haben. Wir haben zugleich aufzufordern, das Tor binnen einer Frist bis 31.10.2006 vollständig zu entfernen.
17

Vorsorglich teilen wir Ihnen noch mit, dass unserer Mandantschaft auf Grund des von Ihnen verschlossenen Tores am 19., 20., 26. und 27. August 2006 sowie am 03. und 10. September des Jahres 2006 der Zugang zu ihrem Grundstück nicht möglich war. Die angeführten Daten sind lediglich die, die unsere Mandantschaft noch verifizieren kann, tatsächlich war das Tor häufiger verschlossen.
18

Ferner haben Sie die Zuwegung mit Automaten und Abfall oder ähnlichem blockiert. Auch diese Sachen haben Sie binnen einer Frist bis zum 31.10.2006 zu entfernen.
19

Weiterhin haben wir Sie aufzufordern, künftig Bedrohungen unserer Mandantschaft zu unterlassen. Insoweit nehmen wir ausdrücklich Bezug auf den Vorfall vom 12.09.2006 gegen 19:15 Uhr. Unsere Mandantschaft hatte von dem verschlossenen Tor ein Foto gemacht. Während unsere Mandantschaft diese Aufnahme gemacht hat, sind Sie auf unsere Mandantschaft zugegangen und haben ihr gedroht mit den Worten "Dich kriege ich noch".
20

Das dem an Rechtsanwalt U gerichteten Schlichtungsantrag beigefügte Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 24.09.2006 hatte folgenden Inhalt:
21

Sehr geehrte Frau M,
22

wie Sie wissen, vertreten wir die Interessen der Eheleute J und N S.
23

Gegenstand unserer neuerlichen Beauftragung sind die jüngsten Vorfälle, anlässlich derer Sie wiederholt versuchten, unsere Mandantschaft zu bedrohen, zu beleidigen und ihre Rechte zu beschneiden.
24

Wie behördlicherseits abgesegnet und Ihnen hinlänglich bekannt gegeben, war unsere Mandantschaft berechtigt, ihr Grundstück einzuzäunen und mit einem verschließbaren Tor zu versehen. Das Ihnen zustehende Wegerecht zu Ihrem hinter dem Grundstück unserer Mandantschaft liegenden Wohnhaus wird hierdurch nicht berührt. Zu jeder Zeit hat unsere Mandantschaft sichergestellt, dass Sie das Tor von innen und außen öffnen können, so dass unserer Mandantschaft selbstverständlich das Recht zu steht, das Tor bestimmungsgemäß zu verschließen.
25

Dennoch meinen Sie, hieran Anstoß nehmen zu können und beschwerten sich lautstark bei unserer Mandantschaft über das verschlossene Tor. Sie kündigten an, das Tor gewaltsam zu öffnen und beschädigen zu wollen, sollte das Tor von Ihnen noch einmal verschlossen vorgefunden werden.
26

Auch Ihnen müsste einleuchtend sein, dass unsere Mandantschaft ein berechtigtes Interesse daran hat, bei Aufenthalt auf dem Grundstück mit ihren sechs, bis zu sechs Monate jungen Kindern und einem Hund, das Tor zu verschiießen.
27

In diesem Zusammenhang betitelten Sie unsere Mandantschaft als "Asoziale" und fertigten von den Kindern unserer Mandantschaft sowie von Besucherkindern wiederholt Fotografien.
28

Unsere Mandantschaft ist nicht gewillt, Ihr Verhalten weiter sanktionslos hinzunehmen. Aus diesem Grunde werden Sie zur Vermeidung von gerichtlichen Weiterungen aufgefordert, die in der Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht spätestens bis zum 10. Oktober 2006 in Rücklauf gelangt sein, würde unsere Mandantschaft unverzüglich gerichtlich auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie vorgehen.
29

Auf Grund Ihrer Übergriffe sind Sie nicht nur verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern ferner, die durch unsere Einschaltung unserer Partei entstandenen Kosten zu übernehmen. Die in der Anlage beigefügte Kostennote ist von Ihnen also ebenso binnen oben genannter Frist auszugleichen.
30

Dem Schreiben war folgender Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt:
31

Ich, M, P-Straße #a, #### V, räume ein, gedroht zu haben, dass sich auf dem Grundstück der Eheleute J und N S, P-Straße, #### V gelegene Grundstückseinfahrtstor gewaltsam zu öffnen und zu beschädigen. Gleichzeitig räume ich ein, die Eheleute J und N S als "Asoziale" betitelt zu haben. In diesem Zusammenhang habe ich von den Kindern unserer Mandantschaft sowie von weiteren Nachbarskindern auf dem Grundstück unserer Mandantschaft ohne deren Einverständnis bzw. dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten Fotografien gefertigt zu haben.
32

Ich verpflichte mich zukünftig, derartige Handlungen zu unterlassen und jedwede Beleidigung, Bedrohung oder Belästigung gegenüber den Eheleuten N und J S sowie deren Kindern zu unterlassen.
33

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichte ich zur Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 €. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von eventuellen Schadensersatzansprüchen zu zahlen.
34

Ferner verpflichte ich mich, die von der Kanzlei T Rechtsanwälte an die Eheleute J und N S gerichtete Kostennote zu einem Streitwert in Höhe von 4.000,00 € zu übernehmen, d.h. die Eheleute S hiervon freizustellen und den geforderten Geldbetrag unverzüglich an die Kanzlei anzuweisen.
35

Mit Schreiben vom 16.10.2006 forderte Herr Rechtsanwalt U in seiner Funktion als Güte- und Schlichtungsstelle die Beklagte auf, zu dem Schreiben der Rechtsanwälte T und Partner vom 24.09.2006 Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob Sie die Durchführung eines mündlichen Schlichtungstermins in seinem Büro beantrage.
36

Die Bevollmächtigten der Beklagten teilten Herrn Rechtsanwalt U mit Schreiben vom 20.10.2006 mit, die Beklagte halte das Schlichtungsverfahren für eine ideale Lösung zur Beilegung der Streitigkeiten, sei aber nicht bereit, zur Durchführung eines mündlichen Schlichtungstermins bis nach I zu reisen. Des weiteren äußerten die Bevollmächtigten der Beklagten in diesem Schreiben ihre Ansicht, zuständig sei allein eine Schlichtungsstelle im Landgerichtsbezirk C und baten um Abgabe des Verfahrens an eine dortige Schlichtungsstelle.
37

Herr Rechtsanwalt U teilte den Bevollmächtigten der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2006 mit, er sehe keine Möglichkeit der Abgabe an eine andere Schlichtungsstelle, da der Gesetzgeber die Zuständigkeit von Gütestellen in örtlicher Hinsicht nicht beschränkt habe.
38

Mit Schreiben vom 31.10.2006 übersandte Herr Rechtsanwalt U den Parteien den folgenden Schlichtungsvorschlag:
39

In der Schlichtungsangelegenheit
40

S ./. M
41

Wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wegerecht der Antragsgegnerin
42

schlage ich folgende Einigung vor:
43

1.
44

Die Antragsgegnerin duldet, dass die Antragsteller ihr Grundstück eingezäunt und mit einem verschließbaren Grundstückseinfahrtstor versehen haben.
45

2.
46

Die Antragsgegnerin duldet weiterhin, dass das genannte Grundstückseinfahrtstor von den Antragstellern verschlossen wird, sobald der Antragsgegnerin zwei Schlüssel zu dem Grundstückseinfahrtstor übergeben worden sind und auf Kosten der Antragsteller sichergestellt ist, dass – etwa durch eine entsprechende Klingelanlage an dem Tor – Besucher der Antragsgegnerin sich bei der Antragsgegnerin bemerkbar machen, wenn sie zu der Antragsgegnerin gelangen wollen. Bis zur Sicherstellung dieser ungehinderten Benutzung bleibt das Grundstückseinfahrtstor unverschlossen.
47

3.
48

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, das Grundstückseinfahrtstor nicht gewaltsam zu öffnen, sofern ihr Zugang gewährleistet ist. Sie verpflichtet sich weiterhin, Beleidigungen, Bedrohungen oder Belästigungen gegenüber den Antragstellern und deren Kindern zu unterlassen.
49

4.
50

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, d.h. beide Parteien tragen ihre Anwaltskosten selbst, die Antragsgegnerin erstattet den Antragstellern die Hälfte der den Antragstellern entstandenen Kosten des Schlichters, nämlich in Höhe von 69,60 €.
51

Die Einigung kommt zustande, wenn beide Seiten die schriftliche Annahme des Einigungsvorschlags gegenüber dem Schlichter, bei diesem eingehend spätestens am 10. November 2006 bestätigen.
52

Nachdem die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2006 gerichtet an Herrn Rechtsanwalt U – mitteilten, dass sie den Schlichtungsvorschlag als gegenstandslos ansähen, da die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht gegeben sei, stellte Herr Rechtsanwalt U am 03.11.2006 eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus.
53

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Klage bereits unzulässig, da das erforderliche Schlichtungsverfahren gemäß § 15a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Ziffer 3 GüSchlGNW nicht durchgeführt worden sei. Die in I ansässige Schlichtungsstelle sei für Streitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk C nicht zuständig.
54

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, Gütestelle könne auch ein vom Wohnort der Parteien entfernt ansässiger Anwalt sein, da das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NW keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit enthalte.
55

Die Kläger beantragen:
56

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder wenn dieses nicht beigetrieben werden kann von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Kläger als "Asoziale" oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die Kläger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kläger damit zu bedrohen, dass an deren Grundstück in der P-Straße in #### V gelegene Grundstückseinfahrtstor gewaltsam zu öffnen oder zu beschädigen.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Kostennote der T Rechtsanwälte vom 13.11.2006 mit der Nummer ##A00#### in Höhe von 264,77 € frei zu stellen.

57

58

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
59

II.
60

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die von den Klägern erhobene Unterlassungsklage war abzuweisen, da das erforderliche Schlichtungsverfahren gemäß § 15a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Gütestellen- und SchlichtungsgesetzNW (GüSchlGNW) nicht durchgeführt wurde.
61

Die Kläger machen Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre geltend. Damit ist gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 GüSchlGNW zwingend das Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Darüber hinaus hat der Rechtsstreit seine Ursache in den nachbarschaftlichen Beziehungen der Parteien. Er ist damit auch deswegen einer obligatorischen Streitschlichtung nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 e) GüSchlGNW unterworfen, weil er eng mit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden ist (vgl. OLGR Köln 2006, 406). Ist wie hier durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Eine ohne diesen Versuch erhobene Klage ist unzulässig (BGH NJW 2005, 437).
62

Die Inanspruchnahme einer in I ansässigen Gütestelle im Rahmen eines Streites von zwei im Landgerichtsbezirk C wohnhaften Parteien erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 10 ff. GüSchlGNW.
63

Zwar enthält das GüSchlGNW, anders als etwa Art. 6 des bayerischen Schlichtungsgesetzes, keine ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht.
64

Eine teleologische Auslegung des Gesetzes, insbesondere des § 11 GüSchlGNW führt aber dazu, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte bestimmt, da nach dem objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck der Schlichtungstermin in demjenigen Landgerichtsbezirk stattfinden muss, in dem beide Parteien wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
65

In der Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung – Bundestags-Drucksache 14/980 vom 04.05.1999) wird zunächst klargestellt, dass den Ländern durch die Einführung des § 15a EGZPO gestattet werden sollte, für bestimmte Verfahren, insbesondere solche, bei denen der Streitwert und die wirtschaftliche Bedeutung der Sache in keinem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Zeitaufwand eines gerichtlichen Verfahrens stehen, das obligatorische Güteverfahren vorzuschreiben. Schon hieraus ergibt sich, dass das Güteverfahren zum einen das gerichtliche Verfahren ersetzen soll, zum anderen für die Beteiligten hinsichtlich Kosten und Zeitaufwand eine Erleichterung darstellen muss. Die Gesetzesbegründung stellt im folgenden dann auch darauf ab, dass es den Parteien im zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren ohne größeren zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich sein muss, vor der Gütestelle zu erscheinen. Aus diesem Grunde sind die Parteien nach § 15a Abs. 2 Satz 2 EGZPO von dem obligatorischen Schlichtungsverfahren dann befreit, wenn sie nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Ausdrücklich wurde klargestellt, dass diese Befreiungsvorschrift nur einen äußersten Rahmen vorgibt. Die Beschränkung auf kleinere räumliche Bereiche, wie den Regierungs-, den Landgerichts- oder den Gemeindebezirk, blieb den Ländern nach Absatz 5 vorbehalten. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen – wie auch die anderen Bundesländer – insoweit Gebrauch gemacht, als in § 11 GüSchlGNW bestimmt wurde, dass ein Schlichtungsversuch nur erforderlich ist, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
66

Die Regelung des § 11 GüSchlGNW, die ein Schlichtungsverfahren nur dann vorschreibt, wenn die Parteien ihren Wohnsitz im selben Landgerichtsbezirk haben, ist dahin auszulegen, dass der Landgerichtsbezirk nicht nur bestimmendes Merkmal im Rahmen der Frage der Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens ist, sondern, dass sich auch die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen am Bezirk des Landgerichts orientiert. Nur bei einer Auslegung des § 11 GüSchlG NW in der Weise, dass mit dieser Vorschrift dem Interesse des Geschädigten, das Verfahren nach Möglichkeit in der Nähe seines Wohnortes betreiben zu können, ausreichend Rechnung getragen werden sollte, stellt sich das Schlichtungsverfahren trotz des Verzichts auf eine explizite Regelung der örtlichen Zuständigkeit - etwa entsprechend § 32 ZPO über den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung – als eine noch angemessene Belastung für den Rechtssuchenden dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2007 – 1 BvR 1351/01, IBR 2007, 347).
67

Für die gesetzgeberische Intention, die örtliche Zuständigkeit auf den Landgerichtsbezirk der gegnerischen Partei zu beschränken, spricht auch der Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NW (LT-Drucksache 12/4614 vom 19.01.2000). Der Gesetzesentwurf ging durch die generelle Anerkennung der Schiedsämter des Landes Nordrhein-Westfalen als Gütestellen im Sinne des GüSchlG NW (vgl. § 1 GüSchlG NW) zunächst davon aus, dass der Bedarf vorrangig durch das flächendeckende Netz von mehr als 1.200 Schiedsfrauen und –männern gedeckt würde (LT-Drucksache 12/4614, S. 28). Da für dieses Verfahren vor den Schiedspersonen auch im Rahmen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung gemäß § 1 Abs. 2 GüSchlG NW das Schiedsamtsgesetz gilt, ist die örtliche Zuständigkeit insoweit geregelt, als gemäß § 14 Abs. 1 SchiedamtsG NW für das Schlichtungsverfahren diejenige Schiedsperson örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. Wenngleich die Regelung des Verfahrens vor den weiteren Gütestellen diesen überlassen ist (LT-Drucksache 12/4614, S. 28), so ergibt sich doch aus der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Mehrzahl der Gütestellen eine normierte, am Wohnort des Gegners orientierte Zuständigkeitsregelung bestand, dass die teleologische Auslegung § 11 GüSchlG eine außerhalb des für beide Parteien zuständigen Landgerichtsbezirks anerkannte Stelle als Gütestelle des konkreten Verfahrens ausschließt. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht schon die Schlichtungsordnung jeder einzelnen Gütestelle, die elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht werden muss (LT-Drucksache 12/4614, S. 31), gemäß § 4 Abs. 2 GüSchlG NW eine Bestimmung enthalten muss, die die örtliche Zuständigkeit der weiteren Gütestelle nach § 2 GüSchlG NW auf Streitigkeiten innerhalb des Landgerichtsbezirk beschränkt, in dem die Gütestelle ihren Sitz hat.
68

Über die Anrufung einer nach teleologischer Auslegung des § 11 GüSchlG NW unzuständigen Gütestelle hinaus war die Inanspruchnahme des in I ansässigen Anwaltes auch rechtsmissbräuchlich. Das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt grundsätzlich auch im Verfahrensrecht, insbesondere im Zivilprozessrecht, wenngleich den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes Rechnung getragen werden muss (BGH NJW 1997, 3377; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdnr. 82 zu § 242 BGB). So können insbesondere das vorherrschende öffentliche Interesse sowie dessen Formstrenge die Wertungsmöglichkeiten einschränken, die die Anwendung von Treu und Glauben an sich eröffnet (Staudinger-Looschelders, BGB, 2005, Rdnr. 1030 zu § 242 BGB).
69

Die Voraussetzungen der unzulässigen Rechtsausübung waren durch die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle in I in vorliegendem Falle erfüllt. Mit der Anrufung des Rechtsanwaltes U, dessen in I ansässige Kanzlei von dem Wohnort der Beklagten 133,95 km (Quelle: www.map24.de) entfernt liegt, haben die Kläger eine auf Grund der durch die fehlende ausdrückliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit existierende Lücke im normierten Gesetzestext des GüSchlG NW bestehende formale Rechtsposition missbräuchlich ausgenutzt, da hierfür kein irgendwie erkennbares, jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse der Kläger bestand. Jede Partei ist zu redlicher Prozessführung – auch im obligatorischen Schlichtungsverfahren - verpflichtet; prozessuale Befugnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden (Staudinger-Looschelders, a.a.O., Rdnr. 1028 zu § 242 BGB). Die Kläger haben erkennbar, ohne dass dafür auch nur ansatzweise eine den nachvollziehbaren Interessen der Kläger entsprechende Begründung gegeben wurde, eine Schlichtungsstelle angerufen, die von vornherein ungeeignet war, eine gütliche Einigung mit der Beklagten herbeizuführen. Bereits im Anschreiben an Herrn Rechtsanwalt U vom 11.10.2006, in dem die Kläger die Aussichtslosigkeit des Schlichtungsversuches prognostizierten und ausdrücklich ein schriftliches Verfahren beantragten, haben die Kläger erkennen lassen, dass sie an dem ernsthaften Versuch einer gütlichen Einigung nicht interessiert sind. Durch die Inanspruchnahme eines in unzumutbarer Entfernung ansässigen Rechtsanwaltes haben Sie darüber hinaus der Beklagten die Möglichkeit genommen, die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit im Rahmen einer kostengünstigen und einfachen Erörterung zu lösen. Dies vor dem Hintergrund, dass den Klägern ohne weiteres die Inanspruchnahme einer ortsnahen Gütestelle und damit bei Abwägung der gegenseitigen Interessen objektiv ein einfacherer Weg der Rechtsverfolgung möglich gewesen wäre.
70

In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Schlichtungsvorschlag, der von dem häufig von der Rechtsanwaltskanzlei T beauftragten Rechtsanwalt U schriftlich an die Parteien gerichtet wurde, keine Grundlage für eine Streitschlichtung erkennen ließ. Vielmehr war dieser Schlichtungsvorschlag einseitig im Sinne der Kläger formuliert und hätte sich im Falle der Annahme des Vorschlages - gleichermaßen als ein Anerkenntnis für die Beklagte dargestellt. Dass der Schlichtungsvorschlag die Parteiinteressen nur einseitig berücksichtigte, ergab sich schon aus folgendem Umstand: Die dem Rechtsanwalt U zur Verfügung gestellten Unterlagen ließen erkennen, dass sich beide Parteien gegenseitig Beleidigungen vorwarfen. Im Schreiben der Kläger vom 24.09.2006 warfen diese der Beklagten vor, sie als "Asoziale" beschimpft und widerrechtlich Fotografien gefertigt zu haben. Im Schreiben der Beklagten vom 15.09.2006 wurde den Klägern zum Vorwurf gemacht, sie hätten die Beklagte mit den Worten "Dich kriege ich noch" gedroht. Gleichwohl enthielt der Schlichtungsvorschlag – ohne dass ein Grund hierfür erkennbar gewesen wäre – lediglich eine Verpflichtung der Beklagten, in Zukunft Beleidigungen, Bedrohungen oder Belästigungen zu unterlassen. Eine entsprechende Verpflichtung der Kläger, die auf Grund der objektiven Grundlagen des Schlichtungsverfahrens nahegelegen hätte, wurde in dem Vorschlag vom 31.10.2006 nicht formuliert.
71

Ob der in Anspruch genommene Anwalt in I mit diesem objektiv nicht alle Parteiinteressen berücksichtigenden Schlichtungsvorschlag gegenüber einem als Bevollmächtigter einer Partei auftretenden Berufskollegen, der ihn regelmäßig und häufig als Schlichter anruft, gegen § 2 Ziffer d) seiner eigenen Schlichtungsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziffer d) GüSchlG oder § 3 Abs. 3 Satz 2 GüSchlG NW verstoßen hat, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.
72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
73

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob eine teleologische Auslegung des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NW zur Annahme einer Einschränkung der örtlichen Zuständigkeit der weiteren Gütestellen im Sinne des § 2 GüSchlG NW führt, ist klärungsbedürftig, zumal diese Fragestellung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.



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