Gemeingebrauch des Weges VWG Minden, 1 K 1704/06

Hier sammeln wir Artikel, Links, Urteile, Quellen und sonstiges zum o.g. Thema. Bitte immer die Quelle angeben oder einen Link

Moderator: Klaus

Antworten
Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Gemeingebrauch des Weges VWG Minden, 1 K 1704/06

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:29

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
1

Der Kläger hat eine in seinem Eigentum stehende Wegefläche gesperrt. Er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten mit der er aufgefordert wird, den "E.----weg " für den Gemeingebrauch zu öffnen. Dabei besteht zwischen den Beteiligten Streit, ob der als "Alter L.----weg ", "E.----weg " oder auch "S.-----weg " bekannte Fußweg in E1. ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW - StrWG NRW - ist.
2

Dieser alte L.----weg verband den Ortskern E2. mit dem landwirtschaftlich geprägten Außenbereich "Walde". Der Weg ist heute in der Örtlichkeit nicht mehr zu erkennen. Er ist auf dem Grundstück des Klägers (Gemarkung E1. , Flur 19, Flurstück 154) mit einer Wiese vereinigt worden, daran anschließend verläuft er über das bewaldete Flurstück 63. Nach dem Übersichtshandriss des Kreises Q. aus dem Jahre 1829 verlief der Weg beginnend am heutigen Ortsrand von E1. (Ecke Q1.-----straße /I.-------straße ) in nordwestlicher Richtung und westlich am Haus X1. 1 vorbeigehend in Richtung des heutigen Bahndamms zur Bauernschaft X1. . Nach der Flurbereinigung in den 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts verläuft der Weg vor dem Wohnhaus X1. 1 abknickend und in östlicher Richtung daran vorbeiführend in Richtung der ehemaligen Eisenbahntrasse.
3

Das Grundstück des Klägers Gemarkung E1. , Flur 19, Flurstück 154 grenzt an die Straßen Q1.-----straße /I.-------straße am Ortsrand von E1. . Entlang dieser Straßen befindet sich Wohnbebauung, die auf der Grundlage des seit 1977 bestandskräftigen Bebauungsplans "U. " entstanden ist. Das Grundstück des Klägers ist unbebaut. Über sein Flurstück 154 verläuft ein Teil des E3.----weges in nordwestlicher Richtung. Die Wegefläche war ursprünglich die buchungsfreie Parzelle 352 der Flur 15 der Gemarkung E4. . Sie wurde 1962 zum Grundbuch übernommen und die Gemeinde E4. als Eigentümerin eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 29.09.1962 tauschten die Gemeinde E4. und der Grundstückseigentümer X2. die Parzelle 353 mit der Parzelle 351. Zu diesem Grundstückstausch heißt es im Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung E4. vom 22.02.1962, dass bei der Vermessung eines Bauplatzes der Gemeindeweg Flur 15, Flurstück 352 begradigt worden sei.
4

Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ging die Wegeparzelle als Teilfläche mit der im Liegenschaftskataster angegeben Nutzungsart "Weg/Fuß- und Radweg" in das heutige Grundstück Gemarkung E1. , Flur 19, Flurstück 154 ein. Das Grundstück einschließlich der Wegefläche wurde in das Eigentum des Klägers übertragen. Am 24.10.2001 wurde die Schlussfeststellung der Flurbereinigung E1. getroffen.
5

Im Sommer 2001 versperrte der Kläger den E.----weg an beiden Seiten seines Grundstücks mit einem Zaun, so dass er durch die Allgemeinheit nicht mehr benutzt werden konnte. Die Wegefläche vereinigte er mit der angrenzenden Wiese.
6

Gegen die Schlussfeststellung des Flurbereinigungsverfahrens legte ein Anlieger mit der Begründung Widerspruch ein, dass der im Flurbereinigungsgebiet liegende E.----weg nicht mehr für die Allgemeinheit zur Verfügung stehe, weil der neue Eigentümer den Fußweg umgepflügt und durch einen Zaun gesperrt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster - Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde - vom 29.01.2003 zurückgewiesen.
7

Mit Ordnungsverfügung vom 04.03.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, die von ihm am Beginn und am Ende des über sein Grundstück verlaufenden öffentlichen Weges errichteten Einzäunungen zu beseitigen. Das Klageverfahren - 1 K 5657/03 - wurde am 09.03.2004 vergleichsweise beendet.
8

In der Folgezeit entstand zwischen den Beteiligten Streit, wer bei einer Öffnung des Weges verkehrssicherungspflichtig sei. Die Beteiligten kamen darin überein, dass die Frage, wer letztendlich für den Weg verantwortlich sei, durch den Vergleich nicht abschließend geklärt worden sei. Der Beklagte erhob daraufhin am 09.06.2004 Feststellungsklage im Verfahren 1 K 2061/04 mit der Begründung, dass er als potentiell Verkehrssicherungspflichtiger eines öffentlichen Weges keine andere Wahl habe, als rechtsverbindlich eine Klärung über den öffentlich-rechtlichen Sachstatus des E3.----weges herbeizuführen. Im Ortstermin am 28.04.2005 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass der am 09.03.2004 geschlossene Vergleich nicht mehr gelten solle. Die Klage wurde mit Urteil vom 16.08.2005 aufgrund des fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
9

Am 12.09.2005 beantragte der Kläger die Einziehung des Weges wegen fehlender Verkehrsbedeutung. Der Weg habe keine Verkehrsbedeutung mehr, weil er ohne weitere Anbindung in einem Wald ende. Den Antrag lehnte der Rat der Stadt E1. am 29.09.2005 ab.
10

Der Beklagte forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 03.01.2006 auf, die von ihm am Beginn und am Ende des über das Grundstück Gemarkung E1. , Flur 19, Flurstück 154 verlaufenden öffentlichen Weges errichteten Einzäunungen zu beseitigen (Ziffer 1) und es zukünftig zu unterlassen, die Benutzung des Weges durch die Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (Ziffer 2). Zu Ziffer 1 wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich bei dem so genanten "E.----weg " unabhängig von den Eigentumsverhältnissen um einen kraft unvordenklicher Verjährung gewidmeten öffentlichen Weg. Die Eigenschaft als öffentlicher Weg sei durch die Flurbereinigung nicht beeinflusst worden. Die vom Kläger ausgeübte Benutzung des Weges als Weidefläche, die Zerstörung des Wegekörpers und das Versperren des Weges durch einen Zaun sei weder vom Gemeingebrauch noch vom Anliegergebrauch gedeckt. Hiergegen legte der Kläger am 16.01.2006 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, es handele sich bei dem E.----weg nicht um einen öffentlichen Weg. Der im Privateigentum stehende Weg sei allenfalls ein Interessentenweg, der die Grundstücke einer Separationsgemeinschaft erschlossen habe. Der Weg sei vom Beklagten nicht unterhalten worden und habe keine baulichen Mindestanforderungen erfüllt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 zurück: Der Weg sei kraft unvordenklicher Verjährung als Fußweg öffentlich gewidmet. Seit 1829 sei der Weg mit eigener Parzellierungsnummer als öffentlicher Weg in den Katasterkarten eingetragen gewesen. Die Gemeinde E4. habe die notwendigen Ausbesserungen am Weg vorgenommen. Der Gemeingebrauch sei nicht eingestellt worden.
11

Hiergegen hat der Kläger am 04.05.2006 Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Ihm sei die Wegeparzelle im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens zugeschlagen worden, ohne dass der Beklagte der Vereinigung mit seinem Privateigentum widersprochen habe. Offenbar habe dieser damals kein Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Wegefunktion gehabt, sodass die jetzt verlangte Öffnung des Weges jedenfalls ermessensfehlerhaft sei. Der Weg habe nie eine bautechnische Befestigung gehabt. Eine Art "Trampelpfad", der als Abkürzungsstrecke durch eine Wiese diene, erfülle nicht die substanzlichen Mindestvoraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Weges. Die Verkehrsbedeutung sei so gering gewesen, dass weder die Ortsgemeinde noch der Beklagte eine Unterhaltung für notwendig erachtet hätten.
12

Der Kläger beantragt,
13

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 aufzuheben.
14

Der Beklagte beantragt,
15

die Klage abzuweisen.
16

Er macht geltend, der Weg sei kraft unvordenklicher Verjährung ein öffentlicher Weg. Der E.----weg sei mit eigenen Parzellierungsnummern in Katasterkarten und Straßenverzeichnissen eingetragen gewesen. Er sei entsprechend dem Verkehrsbedürfnis ausgebaut gewesen. Die Eigenschaft als sonstige öffentliche Straße sei durch die Übertragung des Eigentums an den Kläger im Rahmen der Flurbereinigung nicht aufgehoben worden.
17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren 1 K 2060/04 und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
18

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
20

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgefordert, die von ihm am Beginn und am Ende des über sein Grundstück Gemarkung E1. , Flur 19, Flurstück 154 verlaufenden öffentlichen Weges errichteten Einzäunungen zu beseitigen und es zukünftig zu unterlassen, die Benutzung des Weges durch die Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
21

Die Verfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 des Straßen- und Wegegesetzes NRW - StrWG NRW -. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Ordnungsverfügung auch auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG NRW - stützen könnte. Gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Die Sondernutzung bedarf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Der Annahme einer straßenrechtlichen Sondernutzung steht hier nicht entgegen, dass der Weg nach der Sperrung durch den Kläger gerade nicht mehr genutzt wird. Es liegt im Wesen einer Sondernutzung, dass dadurch der Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW) anderer beeinträchtigt wird. Unter eine Sondernutzung fällt daher jede Unterbindung der Ausübung des Gemeingebrauchs durch die Allgemeinheit, also auch der endgültige Ausschluss durch den Entzug der Straße.
22

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.1998 - 1 M 135/97 -, DÖV 1999, 259.
23

Ob es der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.01.2006 im Hinblick auf die bereits ergangene Verfügung vom 04.03.2003 überhaupt bedurfte, bedarf keiner Entscheidung. Im Ortstermin am 26.04.2005 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, der Vergleich vom 09.03.2004 solle nicht mehr gelten. Auch wenn die Parteien damit den in jedem Prozessvergleich enthaltenen materiellrechtlichen Vertrag mit der Folge aufgehoben haben sollten, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 04.03.2003 wieder auflebt, so ergeht die Verfügung vom 03.01.2006 jedenfalls in Abänderung der ursprünglichen Ordnungsverfügung.
24

Das über das Grundstück des Klägers verlaufende Wegestück des sogenannten E3.----weges , das gegenwärtig in der Örtlichkeit nicht mehr zu erkennen ist, ist eine öffentliche Straße im Sinne des § 22 StrWG NRW. Gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Es ist unstreitig, dass eine förmliche Verfügung in diesem Sinne seit der Geltung des nordrhein- westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - LStrG - vom 28.11.1961 (GV. NRW. S. 305; in Kraft getreten gemäß § 71 LStrG am 01.01.1962) nicht erfolgt ist.
25

Nach § 60 Satz 1 1. Halbsatz StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Da der E.----weg nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmet worden ist, aber schon vor dem 01.01.1962 vorhanden war, ist für die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist.
26

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.06.2000 - 11 A 1045/97 -; und vom 25.03.1993 - 23 A 991/89 und 18.12.1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175.
27

Das streitige Teilstück des E3.----weges hat bereits vor 1829 in der Örtlichkeit bestanden. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem Übersichtshandriss des Kreises Q. aus dem Jahre 1829. Wie auch der Flurkarte Nr. 9 der Katastergemeinde E4. aus dem Jahre 1868 zu entnehmen ist, ist dort bereits ein Weg aus der Flur 10 "Wald" in Richtung E1. verzeichnet. Der Beklagte trägt hierzu vor, der Weg habe seit jeher den Bewohnern des landwirtschaftlichen Außenbereichs "X1. " als Fußweg zur Kirche und Schule gedient. Das ist angesichts der dort liegenden Gehöfte, die bis zur Anlegung eines Weges auf dem ehemaligen Bahndamm über keinen direkten Weg nach E1. verfügten, nachvollziehbar.
28

Das E5. Land unterfiel in der Vergangenheit ursprünglich der Herrschaft des Fürstbischofs von Q. . Mit Ende der französischen Herrschaft und der Gründung der Provinz Westfalen wurde das Gebiet ab 1813 preußisch. Unter Geltung des preußischen Wegerechts entstanden öffentliche Wege nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts - PrOVG - durch Widmung der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegepolizei, des Wegeunterhaltspflichtigen und des Wegeeigentümers.
29

Vgl. PrOVG, Urteil vom 05.10.1916 - IV C 110/15 -, PrOVGE 71, 347; OVG NRW, Urteil vom 18.12.1963 - IV A 707/63 -, NJW 1964, 1335.
30

Fehlen ausdrückliche Erklärungen eines dieser drei Rechtsbeteiligten, so setzt auch eine mögliche stillschweigende, konkludente Widmung immer tatsächliche Vorgänge voraus, die den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Dabei kann bei den seit alter Zeit für den öffentlichen Verkehr benutzten und als öffentlich betrachteten und behandelten Wegen auf eine in alter Zeit erfolgte Widmung geschlossen werden. Diese Vermutung greift allerdings nicht bei Wegen ein, die sich im Eigentum Privater (nicht des regelmäßig Unterhaltspflichtigen) befinden. Denn bei solchen Wegen streitet von vornherein die - aus § 903 BGB herzuleitende - Vermutung der Freiheit des Eigentums gegen die Vermutung, dass eine Einschränkung zugunsten des öffentlichen Gebrauchs erfolgt ist. In einem solchen Fall lässt ein nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu.
31

Vgl. PrOVG, Urteile vom 13.11.1930 - IV C 45/30 -, PrOVGE 87, 328 und vom 05.10.1916 - IV C 110/15 -, PrOVGE 71, 347; OVG NRW, Urteile vom 26.11.2003 - 11 A 251/01 -, vom 19.06.2000 - 11 A 1045/97 - m.w.N. und vom 18.12.1963 - IV A 707/63 -, NJW 1964, 1335; OVG Saarland, Urteil vom 16.01.1996 - 2 W 41/95 -; Schallenberg, Die Widmung, 1955, S. 23 m.w.N. in der Fußnote 144.
32

Allerdings kann bei alten, vor der Geltung des preußischen Wegerechts entstandenen Wegen, deren Entstehung in unvordenkliche Zeit zurückreicht und bei denen sich deutliche Widmungshandlungen nicht nachweisen lassen, die Öffentlichkeit auch nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung begründet werden. Danach kann die Öffentlichkeit eines alten Weges angenommen werden, wenn er seit Menschgedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltspflichtigen Privateigentümers in der allgemeinen Überzeugung, dass der Weg kraft öffentlichen Rechts dem allgemeinen Verkehr offensteht, benutzt worden ist.
33

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2002 - 7 B 892/02 -; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 1989, § 2, Rdnr. 11 ff.
34

Einer solchen stillschweigenden Duldung des Privateigentümers bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil das hier streitige Wegestück, das immer schon über eine eigene Parzellenbezeichnung verfügte, bis zu seiner Verteilung im Flurbereinigungsverfahren Ende des 20. Jahrhunderts nicht im Eigentum eines Privaten stand. Als Eigentümer der Wegeparzelle wurde 1962 die Gemeinde E4. in das Grundbuch eingetragen. Davor handelte es sich bei dem Weg um ein sogenanntes buchungsfreies Grundstück. Buchungsfreie Grundstücke sind ihrer Art nach nicht bestimmt, am Grundbuchverkehr teilzunehmen; dazu gehören u.a. gemäß § 3 Abs. 2 GBO die Grundstücke der öffentlichen Einrichtungen und die öffentlichen Wege.
35

Vgl. Demharter, Grundbuchordnung, Kommentar, 25. Auflage 2005, § 3, Rdnr. 13 ff.
36

Stand der Weg daher in der Vergangenheit nicht im Privateigentum, streitet für ihn die Vermutung einer in alter Zeit erfolgten, konkludenten Widmung. Der Weg diente seit Jahrhunderten im wesentlichen dem Fußgängerverkehr als Verbindungsweg zwischen der Bauernschaft X1. und der Stadt E1. . Als Fußweg zur Kirche und zur Schule konnte er von jedem genutzt werden und hatte so eine Funktion im öffentlichen Wegenetz. Der Kläger meint zwar, dass es sich nicht um einen offiziellen Weg zur Stadt, sondern um einen privat gefundenen "Trampelpfad" gehandelt habe, der dann gewohnheitsmäßig weiter genutzt worden sei. Hiergegen spricht jedoch, dass der Weg - später auch mit eigener Parzellenbezeichnung - schon in alten Karten verzeichnet gewesen ist. So ist der Fußweg bereits dem Übersichtshandriss des Geometers Ziegert aus dem Jahre 1829 und der Flurkarte Nr. 9 aus dem Jahre 1868 zu entnehmen. Die Aufnahme in die alten Karten wäre sicherlich nicht erfolgt, wenn es sich bei dem Weg nur um ein Stück ausgetretenes Brachland gehandelt hätte, das durch eine mehr oder weniger regelmäßige Benutzung durch die Bewohner der Bauernschaft X1. entstanden wäre. Hierfür war der E.----weg auch zu breit, wie sich aus der Flurkarte Altbestand Gemarkung E1. , Flur 15 (Bl. 54 der Gerichtsakte) und der Fotografie aus dem Jahre 1996/1997 (Bl. 33 der Gerichtsakte) ergibt. Regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen durch den Beklagten oder seinen Rechtsvorgänger sind zunächst nicht feststellbar. Dies hing allerdings mit dem geringen Ausbauzustand des E3.----weges zusammen. Der Wegekörper bestand aus festgetretenen Erdreich mit Bruchsteinen und Kesselasche, was eine regelmäßige Unterhaltung angesichts des eingeschränkten Nutzungszwecks als Fußweg nicht erforderlich machte. Der Rechtsvorgänger des Beklagten sah sich allerdings auch selbst in der Verantwortung, als er im Jahre 1962 einen Grundstückstausch mit Herrn Josef X2. vornahm, um den "Gemeindeweg Flur 15 Nr. 352" (vgl. Bl. 138 der Baiakte Nr. 1) zu begradigen.
37

Die Öffentlichkeit des E3.----weges ist in der Flurbereinigung E1. nicht aufgehoben worden. Zwar ist die vormals eigenständige Wegeparzelle in das heutige Grundstück Gemarkung E1. , Flur 19, Flurstück 154 eingegangen, das anschließend in das Eigentum des Klägers übertragen wurde. Aus dem Erwerb der Wegefläche zu privaten Eigentum folgt jedoch nicht zugleich die Aufhebung der öffentlichen Wegefunktion. In diesem Fall überlagert die öffentliche Wegefunktion gleichsam das private Eigentum.
38

Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, 5. Kapitel, Rdnrn. 21 ff.
39

Eine Entwidmung des Weges hat auch nicht während des Flurbereinigungsverfahrens Ende des 20. Jahrhunderts im Rahmen einer Planfeststellung stattgefunden. Zwar können gemäß § 39 Abs. 2 FlurbG vorhandene Anlagen eingezogen werden. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Wenn auch die gestrichelte Darstellung des E3.----weges in der Zuteilungskarte (Bl. 55 der Gerichtsakte) für die Annahme sprechen mag, dass eine Einziehung in Aussicht stand, reicht das für sich genommen nicht aus. Denn die Einziehung bestehender Kreis-, Gemeinde- und sonstiger öffentlicher Straßen, die im Flurbereinigungsplan nicht wieder ausgewiesen wurden, oblag nach dem Flurbereinigungsplan der zuständigen Straßenbaubehörde (§ 7 StrWG NRW). Eine derartige förmliche Einziehung ist hier durch den Beklagten nicht erfolgt. Warum der Beklagte im Flurbereinigungsverfahren der Zuteilung in das Privateigentum des Klägers nicht widersprochen hat und ob hieraus der Schluss gezogen werden kann, dass das öffentliche Interesse an dem Weg aufgegeben wurde, bedarf keiner Klärung. Unter Geltung des StrWG NRW entfällt die öffentliche Wegefunktion nicht allein aufgrund der schwindenden Verbindungsfunktion eines Weges, die hier aus der zunehmenden Motorisierung im 20. Jahrhunderts folgte. Dafür bedarf es einer straßenrechtlichen Einziehung des E3.----weges , die bisher nicht erfolgt ist.
40

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.01.2006 ist nicht ermessensfehlerhaft. Ein milderes Mittel als die Aufhebung der Sperrung ist zur Verwirklichung des Gemeingebrauchs nicht ersichtlich. Die Verfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es besteht ein erhebliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Weges. Dies wird belegt durch die Ablehnung des Rates der Stadt E1. , den E.----weg auf Antrag des Klägers einzuziehen. Die straßenrechtliche Einziehung erfolgte dabei nicht, obwohl ein Entfallen der Verkehrsbedeutung des E3.----weges (vgl. § 7 Abs. 2 StrWG NRW) aufgrund eines auf dem ehemaligen Bahndamm angelegten Fuß- und Radweges möglicherweise nahe lag. Dem öffentlichen Interesse an dem Weg kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er die Wegeparzelle im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens in der irrigen Vorstellung erworben hatte, damit sei auch die öffentliche Wegefunktion aufgehoben worden. Ein gutgläubiger Erwerb dieser Art ist im Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen und lag auch angesichts des Flurbereinigungsplans, der auf das straßenrechtliche Einziehungsverfahren verwies, nicht nahe. Außerdem wurde die Wegefläche mit der noch heute im Liegenschaftskataster angegebenen Nutzungsart "Weg, Fuß- und Radweg" übertragen.
41

Gegen die Androhung der Ersatzvornahme nach §§ 55,57, 59 und 63 VwVG NRW bestehen keine Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass die daneben denkbare Androhung eines Zwangsgeldes ein den Kläger weniger beeinträchtigendes Zwangsmittel darstellt (§ 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW).
42

Da die Klage abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Artikel lesen
Ab in den Süden

Meer

Hier spricht man Deutsch und hier leben viele Deutsche die man aus Funk und Fernsehen kennt. Glaubt man Sendungen wie „Goodby Deutschland“ werden es laufend mehr. Jährlich besuchen mehrere Millionen Deutsche die Balearen. Nicht umsonst wird Mallorca auch das 17 Bundesland bezeich.....

mehr Infos



Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste