Feststellungsklage Landgericht Bochum, 6 O 350/06

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Klaus
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Feststellungsklage Landgericht Bochum, 6 O 350/06

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:31

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank oder Versicherungsinstitutes zu stellen.

T a t b e s t a n d :
1

Die Parteien des Rechtsstreits sind Grundstücksnachbarn im weiteren Sinne, in ihrem Eigentum steht Grundbesitz, der in Grundstück G1 gelegen ist.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.08.2003 (Urkunden-Rollen-Nr. 000/2003) schlossen die Kläger mit dem Voreigentümer einen Grundstückskaufvertrag über den in Grundstück G1 gelegenen Grundbesitz. Der Kläger zu 1) erwarb die Grundstücke G2 G3, die aus Ackerland bestehen, zu Alleineigentum. Hinsichtlich der Grundstücke G4 und G5, Hof- und Gebäudefläche, F-straße 39 b und der Wegeparzelle Grundstück G6, an der F-straße erwarb der Kläger einen Miteigentumsanteil von 2/5 und die Klägerin zu 2) einen Miteigentumsanteil zu 3/5. Die Wegeparzelle Grundstück G6 ist mit einem Wegerecht belastet, das zugunsten in diesem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter besteht und das die Kläger durch den notariellen Kaufvertrag übernommen haben. In dem Kaufvertrag ist unter 4) auch festgehalten, dass die Zufahrt zum Haus Grundstck G1 zu ½ im Eigentum der Beklagten zu 4) und 5) steht, während der weitere halbe Anteil an der vorgenannten Parzelle der Beklagten zu 3) gehört. Es wird weiter ausgeführt, das die Zuwegung zum Grundstück nicht im Grundbuch gesichert sei, was bei den Kaufpreisvereinbarungen der Parteien berücksichtigt worden ist. Der Verkäufer der Grundbesitzung, Herr X, hat sich jedoch verpflichtet, die Zustimmung der Berechtigten zur Eintragung eines Geh- und Fahrrechts zum Hausgrundstück in notariell beglaubigter Form herbeizuführen, was jedoch erfolglos blieb.
3

Die Kläger erreichen ihr Grundstück F-straße 39 b über einen Weg, der von der F-straße bis an ihr Grundstück führt und aus der ihnen gehörenden Wegeparzelle Grundstück G6 und der im Eigentum der Beklagten zu 3), 4) und 5) stehenden Parzelle Grundstück G7 besteht. Die Grundbesitzung der Kläger hat eine weitere Zugangsmöglichkeit, bei der es sich um einen öffentlichen Weg handelt, der nach Osten hin zum T-Weg führt und unmittelbar in die Wegeparzelle Grundstück G7 einmündet. Diese Wegeparzelle ist 3 m breit, befindet sich aber in einem verwahrlosten Zustand und ist zugewuchert. Die Zuwegung von der F-straße aus stellt – ebenso wie der städtische Weg – einen Feldweg dar, der nur in Spurbreite durch Schotter befestigt ist.
4

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke G9 und G8, wobei diese Parzellen unmittelbar durch die F-straße erschlossen werden. Die Parzelle Grundstück G8 grenzt unmittelbar an die Wegeparzelle Grundstück G7 an, die eine Zuwegung zum Haus der Kläger darstellt.
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Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks G10. Das Grundstück ist unbelastet und grenzt ebenfalls in südlicher Richtung unmittelbar an die Wegeparzelle Grundstück G7.
6

Die Beklagten zu 4) und 5) sind Eigentümer der Grundstücke G22 und G12, die in südlicher Richtung die Zuwegung durch die Wegeparzellen angrenzen. Gleiches gilt für die Beklagte zu 3), die mit ihrem Grundstück G13 ebenfalls in südlicher Richtung an die Zuwegung angrenzt.
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Die Beklagte zu 6) ist Eigentümerin des Grundstücks G14, wobei es sich um die Wegeparzelle handelt, die den öffentlichen Weg darstellt, der unmittelbar auf die im privaten Eigentum stehenden Zuwegungen trifft und die weitere Zuwegung zum Grundstück der Kläger darstellt.
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Im Frühjahr 2000 setzten die Beklagten zu 2) und 3) entlang der nördlichen Grenzen ihrer Grundstücke G10 und G13 einen massiven Metallzaun, der ihren Grundbesitz von der im Eigentum der Beklagten zu 3) bis 5) stehenden Wegeparzelle abgrenzte. Um diesen Zaun besser passieren zu können, schwenkte der Verkehr nach Norden hin aus und nahm dadurch das Grundstück der Beklagten zu 1) in Anspruch.
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Die Kläger machen geltend, ihre Grundbesitzung sei tatsächlich nur über den Weg von der F-straße her erschlossen. Über diesen Weg erfolge die ganze Zuwegung, da sich ihr Grundstück nach Westen eröffne. Im Weg seien die übrigen Versorgungsleitungen verlegt – was unstreitig ist – und sollte nach dem Willen der Stadtwerke Witten auch alsbald eine Gasleitung verlegt werden. Die andere Zuwegung zu ihrem Haus laufe über die 1 bis 2 km entfernte öffentliche Straße "T-Weg", der lediglich einen verwucherten Trampelpfad darstelle und nicht befahrbar sei. Die von der F-straße über die Wegeparzellen hinaus laufende Zuwegung sei eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB, was sich aus der Historie des Weges ergebe. Der von ihnen beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Vermessungsingenieur K aus Wetter habe ermittelt, dass die Grundstücke G7 und G6 schon vor 100 Jahren als Zubindung der Grundbesitzung 39 b an die F-straße geschaffen wurden. Dies sei natürlich lediglich in einer Breite geschehen, die für einen Pferdewagen, das Verkehrsmittel der damaligen Zeit, vorgesehen gewesen sei. Durch die Nutzung mit modernen, größeren Fahrzeugen habe sich der Weg allerdings verbreitert und verlaufe im Einverständnis der beteiligten Eigentümer über deren Grundstücke. Deshalb stelle er eine Grenzeinrichtung dar, die die Beklagten zu 2) und 3)durch die Setzung des Zauns beeinträchtigt habe. Da auch die übrigen Beklagten das Recht zur Erschließung des Grundstücks der Kläger über diesen Weg bestreiten, bzw. nicht bestätigt haben, bestehe für die vorliegende Klage ein Feststellungsinteresse.
10

Die Kläger beantragen,
11

I.
12

es wird festgestellt:
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1. Der von der F-straße in Witten zum Haus "F-straße 39 b" verlaufende Weg bis hin zur Einfahrt, die unmittelbar am Haus 39 b liegt (gegenüber vom Grundstück G2) ist eine Grenzeinrichtung der Eigentümer der Grundstücke G1, Grundstücke G8, G7, G4, G2, G3, G9, G6, G14, G5, G13, G11, G10 und G12.
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2. Die Grenzeinrichtung nach Ziff. 1 beinhaltet das Recht des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke G4, G2, G3, G6 und G5 diese über die Wegfläche zu erschließen.
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3. Die Erschließung nach Ziff. 2 beinhaltet das Recht zum Gehen, Fahren und Reiten und das Recht, die üblichen Ver- und Entsorgungsanlagen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telefon, Müll, Briefkasten) zu installieren, zu gebrauchen und zu unterhalten.
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II.
17

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, den von ihnen entlang der nördlichen Grenze des unter Ziff. I.1 genannten Grundstück G10 und G13 gesetzten Zaun zu entfernen, so dass der Weg wieder ungestört in der Flucht verläuft, wie bis dahin von der F-straße aus.
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III.
19

Die Beklagten sind verpflichtet, an die Kläger deren vorprozessuale Auslagen und Anwaltsgebühren in Höhe von 798,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20.12.2006 zu erstatten.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1) macht geltend, der Klage fehle das Feststellungsinteresse, insoweit hätten die Kläger eine Klage auf Duldung erheben müssen. Weiterhin bestehe der Anspruch nicht, denn diese hätten zwei vergleichbare Zugangsmöglichkeiten. Der öffentliche Weg zum T-Weg selbst sei 3 m breit und zur Erschließung geeignet. Nur im Bereich des Grundstücks der Kläger sei er überwuchert. Damit seien die Kläger nicht auf die Zuwegung von der F-straße hin angewiesen. Zwar hätten diese ihre Mülltonne und ihre Briefkästen im Bereich der Einmündung der Parzelle Grundstück G6 plaziert, diese würden sich jedoch auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) befinden. Die Wegeparzelle, die von der F-straße die westliche Zuwegung zum Grundstück der Kläger darstelle, weise eine Breite von 2 m auf, die für einen normalen Mittelklassewagen ausreichen. In der Notwendigkeit, eine breitere Zuwegung durch zusätzliche Flächen zu schaffen bestehe nicht. Sie – die Beklagte zu 1) – habe bereits im Jahre 2000 der teilweisen Inanspruchnahme ihres Grundstücks widersprochen. Aus der widerrechtlichen Mitbenutzung ihres Grundstückes entstehe kein Anspruch der Kläger auf Feststellung, dass es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung handle, zumal sie und die Kläger nur in Bezug auf den westlichen Teil der Zuwegung, nämlich bezüglich des Grundstücks G6 Nachbarn seien. In diesem Bereich verlaufe die Zuwegung auf der durch die Parzellengrenze vorgegebenen Grundstücks und nicht über ihr Grundstück. Dementsprechend bestehe eine gemeinsame Grenzanlage im Sinn von § 621 BGB nicht. Darüber hinaus diene der Weg nicht dem Vorteil ihres Grundstücks und sei auch nicht mit ihrer Zustimmung als Grenzeinrichtung geschaffen worden, da sie ihre Grundstücke direkt über die F-strasse erreichen können, was unstreitig ist.
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Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, die Kläger hätten die östliche Zuwegung zu ihrem Haus selbst durch das Aufbringen einer Betonplatte gestört, wodurch eine Stufe geschaffen worden sei. Die Parzelle des Beklagten zu 2), Grundstück G10 grenze nicht an das Grundstück der Kläger und sei dem gemäß keine Grenzeinrichtung. Im weiteren schließen sich die Beklagten zu 2) den Ausführungen der Beklagten zu 1) an.
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Die Beklagten zu 3) und 4) machen geltend, es sei nicht richtig, dass das im Eigentum der Kläger stehende Hausgrundstück F-straße 39 b nur von der F-straße aus über den streitgegenständlichen Weg über die Grundstücke G6 und G7 erschlossen werden könne. Es stehe gleichrangig die Möglichkeit, das Grundstück über die Wegeparzelle G14 zu erschließen, die doppelt so breit sei, wie die streitgegenständliche Zuwegung. Diese Parzelle Grundstück G14 sei lediglich in Höhe des Grundstücks G3 mit Sträuchern bewachsen. Diese Erschließung sei für den Kläger mit Lasten verbunden, die die Kläger scheuen würden. Bereits dem Voreigentümer des Grundstücks sei die grenzüberschreitende Nutzung untersagt worden, weshalb schließlich sich an der Grundstücksgrenze Grundstück G11 und Grundstück G6, Grundstück G12 und Grundstück G7 Holzpfosten aufgestellt worden seien. Soweit der streitgegenständliche Weg die Wegeparzelle Grundstück G7 nach Norden überschreite, werde auf die Ausführungen der Beklagten zu 1) verwiesen. Es sei falsch, dass die Grundstücksparzellen, die in ihrem Eigentum stehen, über den streitgegenständlichen Weg erschlossen würden.
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Die Beklagte zu 6) macht geltend, dass nach § 921 GB die betroffenen Grundstücke einen gemeinsame Grenze haben müssen. Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor.
26

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und dabei insbesondere auf den Lageplan des Grundstücks G1 (Bl. 26 d.A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
28

Die Klage ist nicht begründet.
29

I.
30

1.
31

Das Gericht ist von einem Feststellungsinteresse der Kläger hinsichtlich der begehrten Feststellung ausgegangen, dass die Zuwegung zu ihrem Grundstück über die im Klageantrag näher bezeichneten Flurstücke eine Grenzeinrichtung darstellt. Zwar wollen die Kläger mit der Feststellungsklage eine Rechtsfrage beantwortet wissen, wobei deren abstrakte Behandlung im Regelfall nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, das gilt aber nur dann, wenn die Kläger konkret einen der Beklagten auf Duldung oder Unterlassung bestimmter Handlungen in Anspruch nehmen können. Die Beklagten machen aber den Klägern nicht das Recht zur Zufahrt zu ihrem Grundstück streitig, sondern bestreiten vorprozessual lediglich das Recht, den Weg zur weiteren Erschließung ihres Grundstücks zu nutzen. Insoweit hat das Gericht ausnahmsweise ein Interesse für die abstrakt geführte Feststellung angenommen.
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Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Soweit die tatsächliche Zuwegung zum klägerischen Grundstück über die Breite der Wegezellen Grundstück G6 und G7 hinausgeht und teilweise die anliegenden Grundbesitzungen schneidet, besteht lediglich für die Eigentümer der benachbarten Grundstücke eine sich aus § 921 BGB ergebende Aktivlegitimation. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird zugunsten der Eigentümer der Grundstücke das Recht einer gemeinschaftlichen Berechtigung angenommen. Dementsprechend käme die begehrte Feststellung lediglich für den Bereich des Weges in Betracht, in dem dieser über die Wegeparzelle Grundstück G6 hinaus das Grundstück G11 der Beklagten zu 4) und 5) schneidet. Nur in diesem Bereich besteht eine Nachbarschaft der genannten Prozessparteien. Bezüglich des weiterverlaufenden Weges sind die Grundstücksgrenzen der Kläger nicht betroffen, weil eine über die Wegeparzelle Grundstück G7 hinausreichende Ausuferung lediglich das Verhältnis der Beklagten zu 1) gegenüber den Beklagten zu 3), 4) und 5) und der Beklagten zu 3), 4) und 5) gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) regeln würde. Das ergibt sich daraus, dass eine Überschreitung des Weges allenfalls bezüglich der zwischen den Grundstücken G8 und G7 und zwischen den Grundstücken G7, G10, G12 und G13 in Betracht kommt. Eine Nachbarschaft zu den Klägern besteht demnach nicht. Das ergibt sich auch unmittelbar aus § 922 BGB, in dem die Nachbarschaftseigenschaft noch einmal ausdrücklich klargestellt wird.
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Selbst wenn §§ 921, 922 BGB dahingehend auszulegen wären, dass es sich auch um Nachbarn im weiteren Sinne handeln dürfte, so stellt die Zuwegung keine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB dar, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Eine Grenzanlage kann nur dann angenommen werden, wenn die Bodenflächen Bestandteil beider Grundstücke sind und objektiv dem Vorteil beider Grundstücke dienen. Die Zuwegung selbst könnte aber ausweislich des Lageplans lediglich dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) dienen. Alle anderen Beklagten können ihr Flurstück unmittelbar über die an die F-straße angrenzenden Grundstücke erreichen. Letztendlich fehlt es an der weiterhin erforderlichen Zustimmung der Nachbarn als Schaffung zur Grenzeinrichtung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass als Zuwegung die Wegeparzellen Grundstück G6 und G7 geschaffen worden sind. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind ausdrücklich der ausufernden Nutzung der Wegeparzelle über die Grundstücksgrenzen und damit über ihr Grundstück hinaus hinweg entgegengetreten. So haben die Beklagten zu 2) und 3) entlang ihrer nördlichen Grundstücksgrenze einen Zaun gesetzt, um der weiteren Benutzung ihrer Grundstücke durch über die Grundstücksgrenze Fahrenden entgegenzutreten.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 917 BGB. Dem Grundstück der Kläger fehlt nicht eine notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, denn sie können ihr Grundstück auch über den "T-Weg" erreichen.
35

I.
36

2.
37

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Berechtigung, ihre Grundstücke über die Wegefläche zu erschließen. Ein solcher Anspruch könnte sich allein aus §§ 922, 917 BGB ergeben. Bei der Zubindung handelt es sich aber, wie oben bereits ausgeführt, weder um eine Grenzeinrichtung noch um einen Notweg.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der andere Weg zu ihrem Grundstück, d.h. die im Eigentum der Beklagten zu 6) stehenden Wegeparzelle Grundstück G14 zugewuchert ist, durch diesen Weg muss die ordnungsgemäße Benutzung des ansonsten verbindungslosen Grundstücks in der Form möglich sein, wie sie der Lage und Größe und Wirtschaftsart des Grundstücks entspricht. Dabei müssen rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers unberücksichtigt bleiben. Bei mehreren möglichen Verbindungen muss die Benutzung der konkreten Verbindung notwendig sein. Das erfordert eine Abwägung zwischen der Interessen der geringsten Belastung durch den Notweg und an dem der größten Effektivität des Notwegs. Während ein Notweg über die Parzelle Grundstück G7 hinaus die Rechte der angrenzenden Eigentümer belasten würde, steht die Wegeparzelle Grundstück G14 zur Benutzung bereit.
39

Letztendlich war noch zu berücksichtigen, dass zugunsten der Kläger keinerlei Belastung bezüglich der Wegeparzelle Grundstück G7 ins Grundbuch eingetragen worden ist.
40

I.
41

3.
42

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Umfangs des Rechtes zur Erschließung. Ein solcher Anspruch, der sich allein aus § 922 BGB ergeben könnte, setzt Feststellung der Zuwegung als Grenzeinrichtung voraus, was vorliegend nicht der Fall ist.
43

II.
44

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung des von den Beklagten zu 2) und 3) entlang der nördlichen Grenze ihres Grundstücks gesetzten Zauns. Auf einen solchen Beseitigungsanspruch ist § 922 BGB nicht anwendbar, ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus §§ 1004, 823 BGB ergeben. Der streitgegenständliche Zaun wurde auf den Grundstücken der Beklagten zu 2) und 3) Grundstücke G10 und G13 errichtet. Ein Anspruch auf Beseitigung käme nur dann in Betracht, wenn durch die Setzung des Zauns das Eigentum der Kläger in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes gestört werden könnte. Da der ausufernde, über die Grundstücksgrenze der Wegeparzelle Grundstück G7 hinauslaufende Weg keine Grenzeinrichtung nach § 921, 922 BGB darstellt, sind sie insoweit nicht aktivlegitimiert. Zwar kann Beeinträchtigung auch jede Einwirkung auf das Eigentum sein, die westliche Zuwegung zum Grundstück der Kläger über die Wegeparzellen Grunfstück G6 und G7 weist aber unstreitig eine Breite von 2 m aus, die sich aus dem zu den Akten gereichten Lageplan sowie der Zeichnung des von den Klägern überreichten Vermessungsbüros jetzt vom 14.02.2006 ergibt. Die nach dem Kataster vorhandene Breite der westlichen Zuwegung von 2 m reicht daher aus, um das klägerische Grundstück mit einem Fahrzeug zu erreichen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit zum Zugang über die öffentliche Wegeparzelle über die im Eigentum der Beklagten zu 6) stehende öffentliche Wegeparzelle Grundstück G14. Eine nach § 823 BGB ersichtliche Eigentumsverletzung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
45

III.
46

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorprozessualen Kosten. Ein materieller Kostenerstattungsanspruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn die beklagte Partei aus materiellem Recht zur Übernahme außergerichtlicher Kosten verpflichtet ist. Das Bestehen eines solchen Kostenanspruchs haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
47

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 abzuweisen.
48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.



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