Teilerschließungsbeiträgen OVG NRW, 3 A 2169/03

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Teilerschließungsbeiträgen OVG NRW, 3 A 2169/03

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:37

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2169/03
Datum: 01.06.2006
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 3. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 3 A 2169/03
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 1943/01
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Soweit über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens bereits durch den Senatsbeschluss vom 12. August 2004 entschieden worden ist, verbleibt es dabei. Von den übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte ein Zwölftel. Die weiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Soweit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch insoweit rechtskräftige Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Klägerin auferlegt worden sind, verbleibt es dabei. Von den übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte 4 v.H., der Kläger 96 v.H.

Die bisher erst teilweise rechtskräftige Kostenentscheidung ist im Übrigen vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Teilerschließungsbeiträgen für die Straßenentwässerungseinrichtungen der I. Straße zwischen der L. Straße und der Straße W. . Er ist Miteigentümer der Flurstücke Gemarkung F. Flur 236 Flurstücke 100/2, 101/2, 7, 155, 162, 163, 164, 171, 172, 175, 176, 185, 186, 197, 198, 199, 68/8, 131 und 132. Auf diesem Grundbesitz, an dem eine Vereinigungsbaulast bestellt ist, betreibt die Klägerin einen Autozuliefererbetrieb, der über Zufahrten zur U. Straße und zur I. Straße verfügt.
2

Bei der I. Straße (gegenwärtig Teil der L 427) handelt es sich um die ehemalige F. -I. Q.---------straße, die auf dem Gebiet der Stadt F. und der Gemeinde D. verlief und ursprünglich von dem Provinzialverband der Rheinprovinz unterhalten wurde. Mit Vertrag vom 28. Februar 1883/20. März 1883 übernahm die Stadt F. von dem Provinzialverband die Unterhaltung der Straße innerhalb ihres Stadtgebiets. Die Straße war damals chausseemäßig befestigt, sonstige straßenbauliche Anlagen, insbesondere Gas-, Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen waren nicht vorhanden. Die Stadt F. behandelte die Straße, die damals die einzige Verkehrsverbindung nach D. und T. darstellte, seither als eine in der Anlegung begriffene Ortsstraße, die dem Fluchtliniengesetz unterliegt, und widersprach Bauvorhaben der Interessenten unter Hinweis auf das Anbauverbot an unfertigen Straßen. Ein einschlägiger Vorgang aus dem Jahre 1914 betr. den Anlieger S. ist in den Verwaltungsakten dokumentiert.
3

In den Jahren 1926 bis 1928 ließ die Stadt F. die I. Straße auf ca. 1100 m Länge zwischen der K. straße /L. Straße und der Grenze zur Gemeinde D. in Höhe des Hauses I. Straße Nr. 215 in einer Breite von 18 m ausbauen. Die Fahrbahn wurde in 12 m Breite mit Großpflaster befestigt, die Bürgersteige, die in endgültiger Ausführung 6 m breit werden sollten, erhielten in zunächst je 3 m Breite vor den Grundstückseinfahrten ein Platinenpflaster auf Betonunterlage, im übrigen eine als nicht endgültig bezeichnete Aschebefestigung. Die teilweise schon vorhandene Straßenbeleuchtung wurde im Zuge dieser Ausbaumaßnahme vervollständigt. Regen- und Schmutzwasserkanäle wurden nicht angelegt. Die Abrechnung der Ausbaumaßnahmen nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (FlG) verzögerte sich bis Mitte März 1932. Ursachen dafür waren schwierige Grunderwerbsverhandlungen, ein Rechtsstreit mit dem Anlieger X. T. um Schadensersatz wegen der Höherlegung der Straße vor seinem Grundstück und die Schaffung neuen Ortsrechts, die erforderlich geworden war wegen der Neugliederung des rheinisch- westfälischen Industriegebiets durch Gesetze vom 29. Juli 1929, PrGS S. 91, 137, bei der u.a. die Stadt F. und die Gemeinde D. der - wenig später in X. umbenannten - Stadtgemeinde C. -F. zugeordnet wurden. Gegen die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt X. am 26. November 1931 beschlossene Beitragserhebung für die Fahrbahn und die Grunderwerbskosten der I. Straße (zwischen D. Straße [entspr. K. straße bzw. L. Straße] und der Straße Am O. I. [entspr. I2. Nr. 215] setzten sich sämtliche betroffenen Anlieger zur Wehr, darunter auch der Voreigentümer des klägerischen Anwesens I. Straße 30/32, X. I. . Sie machten geltend, die I. Straße sei als historische und schon vor den besagten Ausbaumaßnahmen fertiggestellte Straße beitragsfrei. Nach einer Vereinbarung zwischen der Stadt X. und den Anliegern wurde ein Verfahren (dasjenige des Anliegers C. , I. Straße Nr. 132) als Musterprozess betrieben; es wurde durch Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 1935 und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1936 zugunsten der Stadt entschieden, soweit die Beitragserhebung die Teileinrichtung Fahrbahn betraf.
4

Nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes forderte der Beklagte unter Hinzuziehung der "alten" Beitragsliste vom 18. Dezember 1931 von den Anliegern der ehemaligen F. Abrechnungsstrecke der I. Straße mit Bescheiden vom 26. November 1965 (Teil- )Erschließungsbeiträge sowohl für den Fahrbahnausbau von 1926 bis 1928 (sofern dafür noch nichts bezahlt worden war) als auch für die Beleuchtungsanlagen. Von den Anliegern des anschließenden ehemals auf D. Gebiet gelegenen Teilstücks der I. Straße zwischen I. Nr. 215 und I. Straße forderte er aufgrund einer weiteren Beitragsliste vom 22. Oktober 1963 (Teil-)Erschließungsbeiträge für die Beleuchtungsanlagen. Zuvor hatte der Rat der Stadt X. am 4. Februar 1958 für eine Vielzahl von Straßen und Straßenteilen, darunter die I. Straße, die Kostenspaltung für den Grunderwerb und die Freilegung, die erste Einrichtung, die Straßenentwässerungs- und Beleuchtungsanlagen sowie die 5- jährige Unterhaltung beschlossen.
5

In den Jahren 1970 bis 1973 ließ der Beklagte Kanalisationsarbeiten an der I. Straße im Bereich des U. Kreuzes, zwischen der Einmündung X.------ring und der L. Straße sowie zwischen I. Straße und X.------ring durchführen. Nach deren Abschluss sah er die Straßenentwässerungseinrichtungen der I. Straße im ca. 1615 m langen Streckenabschnitt zwischen der L. Straße und der Straße W. als im Sinne der Merkmalsregelung seiner Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt an. Mit Verfügung vom 15. März 2000 ordnete er die Kostenspaltung zur Abrechnung der Teileinrichtung Straßenentwässerung an.
6

Mit Bescheiden vom 11. Januar 2001 zog der Beklagte den Kläger für seine Flurstücke zu Teilerschließungsbeiträgen für die Straßenentwässerungsanlagen der I. Straße im vorgenannten Streckenabschnitt heran; dabei setzte er u.a. für das Flurstück 100/2 einen Beitrag von 783,02 DM und für das Flurstück 175 einen Beitrag von 739,27 DM fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden durch Bescheide vom 6. März 2001 zurückgewiesen.
7

Mit der nach Abschluss einer Musterprozess-Vereinbarung nur hinsichtlich der Flurstücke 100/2 und 175 erhobenen Klage haben die Kläger unter Hinweis auf § 242 Abs. 1 BauGB die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung für die I. Straße schlechthin in Frage gestellt, als denkbaren Abrechnungsraum für ihre Flurstücke allenfalls den Bereich zwischen L. Straße und U. Straße anerkannt, die Höhe des Erschließungsaufwands beanstandet, das Erschlossensein ihrer im Hinterland gelegenen Flurstücke 100/2 und 175 durch die I. Straße verneint, sich auf eine heute nicht mehr nachweisbare Zahlung in den 70er Jahren "für Kanalarbeiten" berufen und Verjährung und Verwirkung der Beitragsforderungen eingewandt.
8

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Klägerin eingestellt, nachdem diese ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, und die auf Aufhebung der Bescheide vom 11. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheide vom 6. März 2001 gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die I. Straße könne mittels Erschließungsbeiträgen abgerechnet werden, da sie nach der in den Verwaltungsakten dokumentierten Straßenhistorie nicht zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB/§ 180 Abs. 2 BBauG gehöre. Die von dem Beklagten vorgenommene Kostenspaltung beinhalte zugleich eine durch § 130 BauGB gedeckte Abschnittsbildung. Aus § 125 Abs. 1 BauGB lasse sich nicht herleiten, dass eine Erschließungsanlage bzw. der Abschnitt einer solchen im Geltungsbereich nur eines Bebauungsplanes gelegen sein dürfe. Beide streitbefangenen Grundstücke würden von der I. Straße im Sinne von § 131, § 133 BauGB erschlossen, das Flurstück 100/2, weil es mit an diese Straße grenzenden Flurstücken des Klägers einheitlich überbaut sei, das Flurstück 175, weil es durch eine Vereinigungsbaulast mit diesen Flurstücken einheitlich genutzt werde; überdies bestehe für beide Flurstücke auch tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit zur I. Straße. Der beitragsfähige Aufwand sei zutreffend ermittelt, die satzungsrechtliche Höchstbreitenregelung sei eingehalten, eine Kostenbegrenzung aus § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB für Straßenentwässerungsanlagen komme nicht in Betracht, die Fläche des Flurstücks 175 sei der Beitragsberechnung zu Recht in vollem Umfang zugrunde gelegt, ohne die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung anzuwenden, und durchgreifende Gründe für eine Verjährung oder Verwirkung der Beitragsforderungen seien nicht zu erkennen.
9

Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 12. August 2004 die Berufung zugelassen, soweit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts die Beitragsfestsetzung für das Flurstück 175 betrifft, und den Zulassungsantrag im Übrigen auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
10

Mit der Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verweist zur Beurteilung der I. Straße als vorhandene Erschließungsanlage auf einen Bericht in der Chronik der Bürgermeisterei Kronenberg, wonach die Fahrbahn schon in den Jahren zwischen 1797 und 1810 auf Anordnung des Adjutanten general Watrin de Brigade Ney ausgebaut worden sei. Zur Nutzung des Flurstücks 175 mitsamt den umliegenden Flurstücken für Zwecke des Autozuliefererbetriebes der X. L. GmbH Co. KG und zur Erreichbarkeit des Flurstücks von der I. Straße aus verhält sich die in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung aufgenommene Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten, auf die verwiesen wird, und mit der der frühere Einwand einer Tilgung der Beitragsforderung durch Zahlung in den 70er Jahren fallen gelassen worden ist.
11

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Beitragsfestsetzung für das Flurstück 175 im Bescheid vom 11. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 von 739,27 DM auf 678,94 DM (= 347, 14 EUR) ermäßigt. Im Umfang der Beitragsermäßigung haben beide Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
12

Der Kläger beantragt,
13

unter Änderung des angefochtenen Urteils den das Flurstück 175 betreffenden Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 und der Änderung durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2006 aufzuheben.
14

Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16

Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
17

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und weitere vom Kläger vorgelegte Unterlagen und Lichtbilder Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (insgesamt 21 Beiakten).
18

Entscheidungsgründe:
19

Das Verfahren ist einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Beteiligten haben damit einer Ermäßigung der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten Rechnung getragen, die auf einer - aus Rechtsgründen gebotenen - Korrektur der hier maßgebenden Abrechnungsstrecke der I. Straße beruht (dazu nachfolgend 1.). Die weitergehende Berufung des Klägers ist unbegründet (dazu nachfolgend 2.).
20

1. Bei der Beitragserhebung für die Straßenentwässerungseinrichtungen der I. Straße ist nicht deren ca. 1615 m lange Teilstrecke von der L. Straße bis zur Straße W. zugrunde zu legen, was der Beklagte angenommen und das Verwaltungsgericht gebilligt hat, sondern eine etwa 500 m kürzere Teilstrecke von der L. Straße bis in Höhe des Hauses I. Straße Nr. 215. Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus den vom Kläger gegen den Abrechnungsraum erhobenen Einwänden, dass die vor dem Gewerbeareal des Klägers vorbeiführende Teilstrecke im Bereich zwischen L. Straße und U. Straße als eigenständige Erschließungsanlage erscheine und, wenn man dem nicht folge, jedenfalls eine so kleine und unauffällige Straße wie die Straße W. keine taugliche Abschnittsgrenze im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergebe:
21

Für die Bestimmung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage ist grundsätzlich maßgebend, welchen Eindruck die ausgebaute und zur Abrechnung gestellte Straßenstrecke einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vor Ort vermittelt. Dabei ist vor allem auf die Straßenführung, die Straßenlänge, die Straßenbreite sowie deren Ausstattung abzustellen. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Einmündung der U. Straße in die I. Straße keinen markanten Einschnitt bilde, der die Strecke zwischen L. Straße und U. Straße zu einem "augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes" machen würde. Das hält der Senat in Würdigung des vorgelegten Luftbildes und weiteren Kartenmaterials für richtig. Denn die Straßenführung, -breite und -ausstattung bleiben jenseits des Einmündungsbereichs im Wesentlichen unverändert; der Charakter als Hauptverkehrsstraße besteht damit fort. Die vom Kläger überreichten Lichtbilder der Örtlichkeit legen keine andere Beurteilung nahe. Schon im Ansatz ist unerheblich, dass die beiderseits der I. Straße gelegenen Grundflächen durch Fluchtlinien- und Bebauungspläne in ausgesprochen diversifizierte Nutzungsarten unterteilt sind. Denn der Senat hat schon in seinem Beschluss über die teilweise Zulassung der Berufung ausgeführt, dass Gegenstand der natürlichen Betrachtungsweise die Straße in ihrem tatsächlich geschaffenen (bzw. zu schaffenden End-)Ausbauzustand und nicht ihre Darstellung auf dem "Papier" von Fluchtlinien- oder Bebauungsplänen ist. Im übrigen ist die Umgebung, durch die die fragliche Straße verläuft, für das Erscheinungsbild der Straße selbst nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
22

Der vom Kläger aufgeworfenen weiteren Frage, ob die Straße W. als Abschnittsgrenze im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszuscheiden hat, braucht der Senat nach Lage des Falles nicht weiter nachzugehen. Denn der an der L. Straße beginnende Abrechnungsraum für die hier zu beurteilende Beitragserhebung reicht schon aus Rechtsgründen nicht bis zu dieser Straße, sondern findet seine Grenze bereits ca. 500 m früher an der ehemaligen Ortsgrenze der Stadt F. und der Gemeinde D. in Höhe des Hauses I. Straße Nr. 215. Für diesen ca. 1100 m langen Abrechnungsraum hat nach Ausbaumaßnahmen in den Jahren 1926 bis 1928, die u.a. die Fahrbahn und die Bürgersteige betrafen, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt X. am 26. November 1931 eine Beitragserhebung nach § 15 des Gesetzes betreffend die Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, GS 1875 S. 561 (Fluchtliniengesetz, FlG) mit der Maßgabe beschlossen, dass die Kosten für die Pflasterung der Fahrbahn und die Grunderwerbskosten von den Anliegern eingezogen werden sollten, während die Einziehung der Bürgersteigkosten erst nach deren endgültiger Befestigung erfolgen sollte. Diese Entscheidung, die Ausbaukosten zunächst für Teileinrichtungen einer Erschließungsstraße einzuziehen, stellt sich als Kostenspaltung dar, die heute als Institut in § 127 BauGB geregelt ist, aber auch schon unter der Geltung des Fluchtliniengesetzes zugelassen war; sie beinhaltete zugleich die Entscheidung, die I. Straße (nur) bis zum I. Nr. 215, d.h. als Straßenteil (gleichbedeutend einem Abschnitt im Sinne des heutigen § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB) abzurechnen, da zum fraglichen Zeitpunkt die ehemalige Ortsgrenze zwischen der Stadt F. und der Gemeinde D. , die der Straße aus Rechtsgründen ein Ende gesetzt hätte, infolge kommunaler Neugliederung bereits aufgehoben war. Diese Festlegung des Abrechnungsraums durch die Stadtverordnetenversammlung, die in einem von dem Anlieger C. gegen die Stadt X. geführten Musterprozess überprüft und nicht beanstandet wurde (Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 1935 und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1936), ist präjuduziell für die spätere beitragsmäßige Abrechnung weiterer Teileinrichtungen der I. Straße; die Stadt war in der Folge an den einmal gewählten Abrechnungsraum gebunden.
23

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter der Geltung des Bundesbaugesetzes entschieden, dass die Gemeinden verpflichtet sind, den einmal festgelegten Abschnitt einer Erschließungsanlage, für den sie nach merkmalsgerechter Fertigstellung einer Teileinrichtung und Entstehung sachlicher Beitragspflichten im Wege der Kostenspaltung (Teil-)Beiträge der Anlieger eingezogen haben, bei der Abrechnung weiterer Teileinrichtungen unverändert beizubehalten. Dabei hat das Gericht maßgeblich auf § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG und das mit der Schaffung des neuen Erschließungsbeitragsrechts verbundene Ziel abgestellt, die Grundlagen der Beitragspflicht für die Pflichtigen durchsichtiger zu machen, und angenommen, dass letzteres nur gewährleistet sei, wenn eine Verschiedenheit des Kreises der Beitragspflichtigen für Teileinrichtungen in ein- und derselben Straßenstrecke ausgeschlossen sei; damit werde zugleich den beiden vom Gesetz mit der Zulassung der Abschnittsbildung verfolgten Zwecken besser gedient, nämlich einerseits den Gemeinden die Refinanzierung von Straßenbaumaßnahmen zu ermöglichen, ohne die Herstellung der gesamten Anlage abwarten zu müssen, und andererseits die Kosten eines streckenweise unterschiedlichen Ausbaus, soweit mit unterschiedlichen Vorteilen für die Anlieger verbunden, auch dementsprechend unterschiedlich auf die mehr oder weniger begünstigten Anlieger verteilen zu können.
24

BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 -, KStZ 1975, 68; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 20 Rn. 5.
25

Diese Erwägungen trafen auf die Abrechnung des Teils einer Straße nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FlG in gleicher Weise zu. Auch in einer solchen Konstellation dürfen die Gemeinden von dem einmal gewählten Abrechnungsraum auch unter der Geltung des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuchs nicht mehr abweichen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem vergleichbaren Fall entschieden,
26

vgl. das Urteil vom 4. September 2003 - 5 B 7.02 -, OVGE 25, S. 45 ff.
27

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung im Grundsatz an. Soweit § 15 Abs. 2 FlG eine Kostenberechnung für die "gesamte Straßenanlage" vorsieht, ist dies nicht als Verbot einer Beitragserhebung für Straßenteile - d.s. Straßenstrecken, die eine gewisse Ausdehnung und Selbständigkeit und insoweit eine eigene Bedeutung als Straße haben,
28

vgl. v. Strauß und Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, Kommentar, § 15 Bem. 13c -,
29

zu verstehen,
30

vgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 4g, und Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl., Erster Bd., S. 625,
31

sondern bringt nur zum Ausdruck, dass eine Straße bei der Beitragsabrechnung nicht willkürlich in Teilstrecken zerrissen werden soll.
32

Vgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 13d.
33

Die Kostenspaltung für Teileinrichtungen war ebenfalls bereits unter dem Fluchtliniengesetz anerkannt. Die Gemeinden durften auch die Kostenspaltung mit einer Teilstreckenabrechnung verbinden. Es entsprach schließlich gleichermaßen der Intention des Fluchtliniengesetzes, die Beitragserhebung für die Pflichtigen überschaubar und nachvollziehbar zu gestalten. Gerade deswegen wurde es für nicht zulässig gehalten, "die Veranlagung stückweise nach der fortschreitenden Herstellung der Straße vorzunehmen und dadurch dem Anlieger anfänglich die Übersicht, wie viel er im ganzen zahlen soll, vorzuenthalten ...".
34

Vgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 13d.
35

Sollte den Gemeinden während der Geltung des Fluchtliniengesetzes, womöglich in Ausnahmefällen, die Befugnis zugestanden haben, ihre Entscheidung über den Abrechnungsraum noch bis zur Herstellung der vollständigen Straßenanlage zu ändern,
36

vgl. v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O., § 15 Bem. 8,
37

würde sich dies auf die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht auswirken können, weil die Stadt X. von einer solchen etwaigen Änderungsbefugnis jedenfalls keinen Gebrauch gemacht hat. Denn wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, hat die Stadt denselben Abrechnungsraum (von D. Straße/L. Straße bis I. Nr. 215) noch bei der Beitragserhebung für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung aufgrund des Kostenspaltungsbeschlusses vom 4. Februar 1958 und der Beitragsliste vom 6. Dezember 1963 zugrunde gelegt und aufgrund desselben Kostenspaltungsbeschlusses und aufgrund der Beitragsliste vom 22. Oktober 1963 die unmittelbar anschließende Strecke der I. Straße von I. Nr. 215 bis zur I. Straße zur Abrechnung gestellt. Allein auf das faktische Festhalten am vormaligen Abrechnungsraum kommt es an; die Wirksamkeit des Kostenspaltungsbeschlusses vom 4. Februar 1958, die der Senat in einem vom Beklagten auszugsweise zu den Akten gereichten Urteil,
38

vom 18. Mai 1981 - 3 A 255/81 -,
39

verneint hat (Schriftsatz vom 11. Mai 2006, BA XXI), spielt demgegenüber im hier erörterten Zusammenhang keine Rolle.
40

Die Wahl des falschen Abrechnungsraums hat die Beitragserhebung für die Straßenentwässerung zunächst teilweise rechtswidrig gemacht mit der Folge, dass der angefochtene Beitragsbescheid teilweise hätte aufgehoben werden müssen. Der Fehler ist aber behoben, seitdem der Beklagte den Beitrag für den richtigen, durch die frühere Teilstreckenfestlegung vorgegebenen Abrechnungsraum neu berechnet und die streitbefangene Forderung demgemäß herabgesetzt hat.
41

2. Die danach verbleibende Beitragsfestlegung ist nicht zu beanstanden, so dass es an einer Rechtsverletzung des Klägers fehlt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zahlreichen weiteren Einwände des Klägers gegen Grund und Höhe der streitigen Beitragsfestsetzung greifen nicht durch. Die korrigierte Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt X. vom 25. November 1968 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 1970 sowie in der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 27. Dezember 1994.
42

a) Die I. Straße im hier maßgebenden Teilstück von L. Straße bis I. Nr. 215 ist keine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Beitragserhebung nach § 242 Abs. 1 BauGB/§ 180 Abs. 2 BBauG ausgeschlossen wäre. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nur Straßen einer Gemeinde, die bei Inkrafttreten ihres ersten Ortsstatuts nach § 15 FlG dazu bestimmt gewesen sind, nach dem Willen der Gemeinde wegen eines von ihr für ausreichend erachteten Ausbauzustandes dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen.
43

Zu diesen Voraussetzungen des Rechtsbegriffs einer vorhandenen Straße nach preußischem Anliegerbeitragsrecht vgl. die Urteile des Senats vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458, und vom 15. Mai 1968 - III A 134/66 -, ZMR 1969, 253, sowie Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 33.
44

Zu diesen Straßen gehörte die I. Straße nicht. Sie war bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Stadt F. nach § 15 FlG im Jahre 1876 Teil einer Q.---------straße. Typischerweise dienten Provinzialstraßen dem Fernverkehr zwischen Gemeinden und nicht dem Anbau und innerörtlichen Verkehr innerhalb der Gemeinden. Davon war auch auszugehen, wenn sich an den Provinzialstraßen im Laufe der Zeit eine bandartige Bebauung entwickelte. Eine Bestimmung zum Anbau und innerörtlichen Verkehr und damit die Umwandlung zu einer Ortsstraße erfuhren Provinzialstraßen erst dann, wenn die zuständige Gemeinde ihren diesbezüglichen Bestimmungs- und Umwandlungswillen in eindeutiger Weise geäußert hatte.
45

Vgl. das Urteil des Senats vom 29. Februar 1992 - 3 A 743/92 -, GemHH 1997, 285.
46

Dafür fehlen bis zum hier maßgeblichen Jahre 1876 jedwede Anhaltspunkte. Der vom Kläger herangezogene, in der Chronik der Bürgermeisterei Kronenberg berichtete Fahrbahnausbau unter Adjutant general Watrin de Brigade Ney zwischen 1797 und 1810 ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil er lange vor diesem Zeitpunkt begonnen und abgeschlossen und zudem nicht von der Gemeinde veranlasst war. Zur Übernahme der I. Straße aus der Unterhaltung der Provinz in diejenige der Gemeinde F. kam es erst zu späterer Zeit, nämlich im Jahre 1883. Vor allem aber spricht gegen eine Beurteilung der I. Straße als vorhandene Erschließungsanlage, dass diese Frage in dem bereits erwähnten Musterprozess des Anliegers C. gegen die Stadt X. als Vorfrage zu prüfen war und von den deutlich zeitnäher als der erkennende Senat entscheidenden Gerichten offenbar verneint worden ist, da sie die damalige Beitragserhebung nach § 15 FlG für die Fahrbahn der I. Straße sonst nicht hätten bestehen lassen können.
47

b) Die I. Straße (im hier maßgebenden Abrechnungsraum auf ehemaligem F. Gebiet) ist auch nicht in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Stadt F. nach § 15 FlG und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes programmgemäß hergestellt worden. Ein Bauprogramm für Ortsstraßen (die sog. erste Einrichtung) war in den Ortsstatuten nach § 15 FlG der Gemeinde F. und der Stadt X. nicht geregelt.
48

Vgl. dazu die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 18. Mai 1981 - 3 A 255/81 - .
49

Der Regelung für sog. Unternehmerstraßen in den Ortsstatuten der Stadt F. kann nicht ohne weiteres ein Mindestausbauprogramm für von der Gemeinde zu bauende Ortsstraßen entnommen werden.
50

So schon PrOVG, Entscheidung vom 3. November 1933 - II C 86/33 -, RVBl. Jhrg. 55 S. 427, und Urteil vom 25. Oktober 1938 - II C 39/37 -, PrOVGE 103 Nr. 10.
51

Vielmehr hängt dies von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Interessenlagen ab, über die nach Aktenlage nichts bekannt ist. Ebenso wenig kann - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - das Bauprogramm indizweise aus Bestimmungen der Polizeiverordnungen der Stadt X. hergeleitet werden. Denn die Polizeiverordnungen beruhen auf einer anderen Rechtsgrundlage (nicht § 15, sondern § 12 FlG) und sind in den fraglichen Ortsstatuten auch nicht etwa in Bezug genommen worden, soweit es die Anforderungen an die erste Einrichtung von Straßen angeht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Städte F. und X. ihr Bauprogramm für Ortsstraßen jedenfalls in ständiger Praxis an den Bestimmungen der Polizeiverordnungen ausgerichtet hätten, sind ebenfalls weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
52

Zu Vorstehendem vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juli 1992 - 3 A 2493/89 - und das Urteil des Preußischen OVG vom 27. Juni 1918 - IV. C. 6/18 -, PrOVGE 74 Nr. 23.
53

Deswegen muss das Bauprogramm der I. Straße anhand sonstiger Indizien, insbesondere in Auswertung der Straßen- und Hausakten des Beklagten ermittelt werden. Darin ist gerade hinsichtlich der Straßenentwässerung festgehalten,
54

- dass Kanalanlagen in der I. Straße "zurzeit noch nicht vorhanden sind" (Vermerk vom 12. Juni 1933, BA XIII 90, 98),
55

- dass in der I. Straße zwischen U. und I. Straße "alte und provisorische Kanalanlagen" liegen und die Entwässerung der Straße "nicht programmäßig" erfolgt (Vermerk vom 31. Januar 1939, BA XI 2), sowie
56

- dass gleiches für den Bereich zwischen L. Straße und S. Straße gilt (Vermerk vom 11. Oktober 1950, BA II 6a).
57

Damit übereinstimmende Feststellungen finden sich in den Hausakten des (klägerischen) Grundstücks I. Straße Nr. 32 (Vermerk vom 5. November 1948, BA V 1 f.), des Grundstücks I. Straße Nr. 36 (Schreiben des Bauverwaltungsamtes vom 2. August 1956, BA V 139, und Vermerk vom 24. Juli 1959, BA V 144) und des Grundstücks I. Straße 8 (Vermerk vom 31. März 1958, BA V 93, 95). Im mehrmals erwähnten Musterprozess C. hat sich die Stadt X. die Anforderung u.a. der Kosten der als unfertig angesehenen Straßenentwässerung vorbehalten (BA II 6, V 208). In der Zeit zwischen 1930 und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 sind nach einem Vermerk vom 18. Mai 2000 in der Straßenakte (BA XII 101 f.) lediglich noch die Beleuchtungsanlagen der I. Straße, nicht aber weitere Teileinrichtungen programmmäßig hergestellt worden. Dass die Städte F. und X. mit Bauinteressenten sog. Anbauverträge geschlossen haben (im Jahre 1914 mit dem Anlieger S. und im Jahre 1959 mit dem Rechtsvorgänger X. L. des Klägers), ist ebenfalls Ausdruck ihrer Einschätzung, das Bauprogramm für die Straße sei noch nicht vollständig verwirklicht worden. Gleiches gilt für die Erhebung von Vorausleistungen (für das Grundstück I. Straße 111 sogar noch mit Bescheid vom 28. Januar 1974, BA II 62).
58

Als weitere Umstände, die auf eine Unfertigkeit der Straße bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes deuten, nach Lage des Falles aber angesichts der dargelegten zahlreichen Indizien für die Unfertigkeit der Straßenentwässerung nicht mehr vertieft werden müssen, ist der sich weit über das Jahr 1961, nämlich mindestens bis ins Jahr 1990 hinziehende und womöglich noch heute nicht abgeschlossene Grunderwerb der Straßenparzellen zu nennen (BA VI 87, 74). So ist u.a. der Rechtsvorgänger X. L. des Klägers im Jahre 1957 darauf hingewiesen worden, dass er zu gegebener Zeit ca. 100 qm Straßenland an die Stadt abzutreten habe, weil das Grundstück I. Straße 32 von einer förmlich festgestellten Fluchtlinie angeschnitten werde (BA V 4, 10), und hat der Kläger erst 1990 die ins Straßenland fallende Parzelle 69/9 im Tauschwege auf die Stadt übertragen (BA XI 96 f.).
59

Ferner ist die im Fluchtlinienplan 869 vorgesehene Verbreiterung der Bürgersteigflächen (BA XVII) bisher nicht verwirklicht worden und wird die Befestigung von Gehwegflächen als nach wie vor provisorisch angesehen; eine entsprechende Mitteilung des Beklagten vom 25. Januar 1967 hat gerade der Voreigentümer X. L. des Klägers mit Bezug auf sein Grundstück I. Straße 32 erhalten (BA V 35). Demgegenüber wendet der Kläger zwar ein, dass die Gehwege seit langen Jahren einem Fußgängerverkehr dienten und von der Stadt unterhalten würden. Dies besagt aber nichts für ihre beitragsrechtlich hinreichende Herstellung zu einem früheren Zeitpunkt, weil die Freigabe von Verkehrsflächen zur allgemeinen Benutzung nicht von ihrer Herstellung im beitragsrechtlichen Sinne abhängt und Unterhaltungsmaßnahmen bei fertigen wie bei unfertigen Straßen bzw. Straßenflächen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht geboten sein können.
60

c) In den Jahren zwischen 1961 und 1968 konnte die I. Straße weder insgesamt noch in Teileinrichtungen im Rechtssinne hergestellt werden, weil, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die seinerzeitige Erschließungsbeitragssatzung der Stadt X. vom 20. November 1961 (EBS 1961) keine wirksame Regelung der Herstellungsmerkmale enthielt, die seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes an die Stelle des Bauprogramms nach dem Fluchtliniengesetz getreten waren. Deswegen konnte die merkmalsgerechte Herstellung der Straßenentwässerungseinrichtungen - hier mit Abschluss der abgerechneten Kanalisationsarbeiten der Stadt von 1970 bis 1973 - erst unter der Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 25. November 1968 (EBS 1968) eintreten, die den Mangel der Vorgängersatzung behob.
61

d) Mit der merkmalsgerechten Fertigstellung der Teileinrichtung auf ganzer Länge wurde der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung unveränderlich festgeschrieben; er war gemäß § 5 Abs. I EBS 1968 nach einem Einheitssatz von 18 DM je qm Verkehrsfläche zu ermitteln. Dabei war der Aufwand nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Höchstbreitenregelung nicht zu kürzen. Dagegen hat der Kläger nichts eingewandt und der Senat keinen Anlass für eine amtswegige Überprüfung.
62

Soweit der Kläger auf zeitnah mit den Kanalisationsarbeiten vorgenommene Baumaßnahmen zur Beseitigung von Straßenbahnschienen hinweist, ergibt auch dies keinen Grund für eine Aufwandreduzierung. Denn bei der Aufwandermittlung für die Straßenentwässerung nach einem Einheitssatz können sich etwaige infolge der Verlegung von Straßenbahnschienen angefallene Mehrkosten nicht auswirken.
63

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht auch insoweit zu folgen, als es eine Aufwandreduzierung nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im vorliegenden Falle für nicht geboten hält. Nach dieser Bestimmung umfaßt der Erschließungsaufwand nicht die Kosten für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern; es sind mit anderen Worten also nur die Kosten der "Überbreiten" dieser Fahrbahnen beitragsfähig. Zu anderen Teileinrichtungen, namentlich der Straßenentwässerung, verhält sich § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB dem Wortlaut nach nicht. Das schließt allerdings nicht zwangsläufig aus, dass sich die Kostenbegrenzung für die Fahrbahnen auch auf andere Teileinrichtungen - quasi annexmäßig - auswirken kann.
64

Vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 87, und Vogel, Kohlhammer Kommentar zum BauGB, Std. April 1999, § 128 Rn. 82 (jeweils verneinend) sowie Förster, Kohlhammer Kommentar zum BBauG, Std. Januar 1982, § 128 Rn. 61 (bejahend).
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Denn eine solche Annexwirkung ist etwa dann in Betracht zu ziehen, wenn Kosten für die Straßenentwässerung aufgrund der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung nach einem Einheitssatz je qm Verkehrsfläche bemessen werden und ihr Umfang insofern von der Flächengröße der Fahrbahn mitbestimmt wird. Der Senat braucht der angeschnittenen Frage im vorliegenden Fall nicht weiter nachzugehen, weil § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB hier jedenfalls deshalb keine Anwendung findet, weil die Fahrbahn der I. Straße (im maßgebenden Abrechnungsraum) bereits in den Jahren 1926 bis 1928 technisch fertiggestellt worden ist und die Straße zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Straßenakten keine Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, sondern eine in der Anlegung befindliche Gemeindestraße war. Das Bundesverwaltungsgericht hat
66

mit Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 76.88 -, DVBl. 1990, 785,
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entschieden, dass eine Straße im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung ihrer Fahrbahn eine Bundes- oder Landstraße gewesen sein muss, um die Kostenbegrenzung nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB auszulösen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie überzeugt insbesondere in der hier vorliegenden Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fahrbahn noch unter der Geltung des Fluchtliniengesetzes fertiggestellt worden ist. Denn dieses Gesetz enthielt eine § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB vergleichbare Regelung nicht. Außerdem wurde, als das Fluchtliniengesetz durch das Bundesbaugesetz abgelöst wurde, in letzterem eine Sonderregelung für unbebaute Grundstücke an Ortsdurchfahrten getroffen, die - mangels Baufalls - nach altem Recht nicht beitragspflichtig geworden waren und erst nach der Anknüpfung der Beitragspflicht an eine Bebauungsmöglichkeit im neuen Recht beitragspflichtig wurden. Für diese Grundstücke ist in § 180 Abs. 3 BBauG bestimmt, dass § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG nicht anzuwenden ist. Damit wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass die unbebauten Grundstücke gegenüber den bereits bebauten Grundstücken an diesen Ortsdurchfahrten bevorzugt behandelt würden.
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Vgl. Ernst in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Bd. 3, Std. 1. Januar 2006, § 242 Rn. 9.
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Findet die Kostenbegrenzungsregelung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB aber hiernach nicht einmal auf die (im Geltungsbereich des Fluchtliniengesetzes hergestellten) Fahrbahnen selbst Anwendung, so scheidet auch eine Erstreckung der Kostenbegrenzung von Fahrbahnen auf weitere Teileinrichtungen wie die Straßenentwässerung aus.
70

d) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die sachlichen Teilbeitragspflichten für die Straßenentwässerung der I. Straße nach deren merkmalsgerechter technischer Herstellung bis zum Jahre 1973 mit der Kostenspaltungsanordnung des (nach § 12 der Erschließungsbeitragsatzung vom 27. Dezember 1994 hierfür zuständigen) Oberbürgermeisters vom 15. März 2000 entstanden seien. Das Gericht hat damit unausgesprochen zugrunde gelegt, dass die sonstigen (planungsrechtlichen) Beitragsentstehungsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Senat hat aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der Aktenlage keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen.
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e) Das Flurstück 175 des Klägers wird als sog. Hinterliegergrundstück von der I. Straße im Sinne von § 131, § 133 BauGB erschlossen. Das ergibt sich, wie der Senat bereits in seinem Beschluss über die teilweise Zulassung der Berufung ausgeführt hat, zwar nicht daraus, dass dieses Flurstück kraft einer Vereinigungsbaulast mit weiteren im (Mit-)Eigentum des Klägers stehenden und an die I. Straße angrenzenden Flurstücken bauordnungsrechtlich wie ein einziges Baugrundstück zu behandeln ist. Denn im Erschließungsbeitragsrecht ist der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff maßgebend und die Bestellung einer Vereinigungsbaulast ändert an der Selbstständigkeit der betreffenden Buchgrundstücke nichts. Das Bestehen einer Vereinigungsbaulast für mehrere Grundstücke stellt für sich allein keine einheitliche Nutzung derselben im Sinne des in der Rechtsprechung anerkannten Hinterliegertatbestandes dar. Doch steht nach der Vorlage weiteren Karten- und Fotomaterials im Berufungsverfahren und den protokollierten Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat außer Frage, dass das Flurstück 175 zusammen mit den anderen Flurstücken des Klägers einheitlich für Zwecke des auf dem Gesamtareal angesiedelten Autozuliefererbetriebs der Fa. X. L. GmbH & Co KG genutzt wird und zudem über eine auf den Flurstücken 155, 68/8, 163, 132, 162 und 131 verlaufende, rechtlich unbedenkliche Zufahrt zur I. Straße verfügt. Beides reicht, jeweils für sich, im hier gegebenen Fall der Eigentümeridentität für das Merkmal "erschlossen" in § 131, § 133 BauGB aus.
72

Der Teilbeitrag für das Flurstück 175 ist zutreffend nach dessen gesamter Fläche berechnet. Daran ändert der Hinweis des Klägers auf den Abstand des Flurstücks von ca. 100 m zur I. Straße und auf die Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 Abs. 2 EBS 1994 nichts. Denn die Tiefengrenze von 50 m (genauer: die in die Beitragsberechnung einzubeziehende Grundstücksfläche bis zu 50 m Tiefe) wird nach der genannten Satzungsbestimmung nicht von der Straße, sondern von der der Straße am nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen. Da das Flurstück 175 eine Tiefe von weniger als 15 m hat, kann ihm die Tiefenbegrenzungsregelung demzufolge nicht zugute kommen.
73

f) Die vom Kläger angenommene Verjährung der Beitragsforderung scheidet von vornherein aus, weil die Forderung bereits im Jahr nach ihrer Entstehung, nämlich mit Bescheid vom 11. Januar 2001, geltend gemacht worden ist. Eine Verjährung wäre allenfalls eingetreten, wenn die Teilbeitragspflicht für die Straßenentwässerung schon deutlich früher (etwa im Jahre 1973 aufgrund des Kostenspaltungsbeschlusses des Rates der Stadt X. vom 4. Februar 1958, falls dieser über das Fluchtliniengesetz hinauswirken sollte) hätte entstehen können. Davon ist jedoch nicht auszugehen, nachdem der erkennende Senat,
74

im Urteil vom 18. Mai 1981 - 3 A 255/91 -,
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festgestellt hat, dass der besagte Kostenspaltungsbeschluss, der eine Vielzahl von (auf drei Seiten des Amtlichen Mitteilungsblatts vom 31. Dezember 1958 aufgelisteten) Straßen in X. erfassen sollte, insgesamt zu unbestimmt und unwirksam gewesen ist.
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Eine vom Kläger reklamierte Verwirkung der Beitragsforderung ist ebenfalls nicht anzunehmen, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.
77

Den Einwand der Erfüllung der Teilbeitragsforderung in den 70er Jahren hat der Kläger, dessen Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung unsubstantiiert und ohne Zahlungsbeleg geblieben ist, durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten fallen lassen.
78

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass einerseits der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, andererseits aber der Beklagte mit der Ermäßigung der Teilbeitragsfestsetzung dem Rechtsschutzbegehren des Klägers teilweise entsprochen hat; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).



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Zur Sanierung des Gebäudes darf der Eigentümer des Gebäudes auch das Nachbargrundstück betreten, dafür gelten die Regeln des Hammerschlag und Leiterrecht. Also nicht wann und wie er will, sondern angemeldet und schonend.

In diesem Fall ging es um die Garagenrüc.....

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