Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 3/03.NE
Datum: 07.11.2005
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 D 3/03.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 511a Teil 1 a "I. " ist unwirksam.
Der Antrag, den Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 511a Teil 1 b für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, wobei die Antragsteller für den auf sie entfallenden Teil der Kostenschuld als Gesamtschuldner haften.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller sind als Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des verstorbenen Alfons X. und führen das von diesem eingeleitete Normenkontrollverfahren fort. Sie wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Bebauungspläne Nr. 511a Teil 1 a "I. " und Nr. 511a Teil 1 b der Antragsgegnerin, mit denen der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 geändert beziehungsweise ergänzt worden ist.
2
Sie sind Eigentümer des Grundstücks L. Straße Nr. 83 sowie einiger nördlich und nordwestlich davon gelegenen Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Es handelt sich dabei um die in der Gemarkung E. , Flur 2 und 3, gelegenen Flurstücke 87, 115 und 633. Über diese Flächen verläuft - abzweigend von der L. Straße - ein Weg, die Straße "Am C1. ", der allerdings nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
3
Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist die Straße "Am C2. ", ausgehend von der L. Straße auf einer Länge von etwa 120 m geteert beziehungsweise asphaltiert. In ihrem weiteren Verlauf nach Nordwesten stellt sie sich zunächst als nicht ausgebauter Feldweg dar, der im Wesentlich aus zwei parallel zu einander verlaufenden eingefahrenen Radspuren besteht. Weiter nordwestlich ist sie grob befestigt.
4
Unmittelbar südwestlich der Straße "Am C2. " liegt an der L. Straße das Haus L. Straße Nr. 83, bei dem es sich um ein Wohnhaus mit einer Gaststätte handelt. Im seitlichen beziehungsweise rückwärtigen Grundstücksbereich sind nach Südwesten hin ein Gastraum sowie ein Saal angebaut. Der Straßenraum der Straße "Am C2. " wird auch zum Abstellen von Gästefahrzeugen genutzt, ohne dass dort gekennzeichnete oder eigens befestigte Stellplätze angelegt sind. Auf dem Flurstück 87 befindet sich südwestlich der oben beschriebenen Gebäude ein von der Antragsgegnerin gepachteter Sportplatz, ein Rasenplatz mit zwei Fußballtoren, den ein örtlicher Fußballverein regelmäßig zum Training und zum regulären Spielbetrieb nutzt. Erschlossen ist dieser Sportplatz von der L. Straße aus über die Straße "Am C1. " und das nördlich des Sportplatzes gelegene Flurstück 116.
5
Auf beiden Seiten der Straße "Am C2. " stehen südöstlich des Flurstücks 116, bis zu 100 m von der Einmündung in die L. Straße entfernt, verschiedene landwirtschaftlich genutzte bauliche Anlagen der Antragsteller. Dabei handelt es sich nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung um eine Scheune (nordöstlich der Straße) sowie um eine überdachte Fläche zum Abstellen von Maschinen und einen Kuhstall (südwestlich der Straße). Weiter nordwestlich schließen sich beidseits der Straße Abstellflächen für landwirtschaftliches Gerät an.
6
An der Straße "Am C2. " liegt im Abstand von etwas mehr als 150 m von der L. Straße das Grundstück "Am C2. " Nr. 9 (Flurstück 646 tlw.) und unmittelbar nordwestlich davon das Grundstück "Am C2. " Nr. 18 (Flurstück 647 tlw.). Beide Grundstücke sind bebaut und standen ursprünglich im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Grundstück am "Am C2. " Nr. 18 ist mittlerweile an einen privaten Dritten veräußert worden, der am 15. Januar 2003 eine Baugenehmigung zur Sanierung des dort aufstehenden, im September 1998 vorläufig unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes erhalten, die Sanierung abgeschlossen und das Gebäude zu Wohnzwecken bezogen hat. Das Gebäude auf dem Grundstück "Am C2. " Nr. 9 diente nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu den Zeiten, als die hier in Rede stehenden Bebauungspläne beschlossen wurden, ebenfalls als Wohnhaus.
7
Der aus nordwestlicher Richtung von der Straße "Am S. " zu den beiden vorstehend genannten Grundstücken führende Teil der Straße "Am C2. ", verläuft ebenfalls teilweise über die Flächen der Antragsteller, nämlich über das Flurstück 115. Diese letztgenannte Wegeverbindung dient der verkehrsmäßigen Erschließung der Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18. Das Landgericht C. hat mit Urteil vom 13. Juli 1999 im Verfahren 11 S 81/91 entschieden, dass der Rechtsvorgänger der Antragsteller verpflichtet sei, zu dulden, dass der Eigentümer des Grundstücks "Am C2. " Nr. 18 oder ein von ihm ermächtigter Dritter die Straße "Am C2. " ausgehend von der Straße "Am S. " bis zu seinem Grundstück "Am C2. " Nr. 18 begehe oder mit Fahrzeugen bis zu 12 t Gesamtgewicht befahre. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
8
Die den Antragstellern gehörenden Flurstücke 115 und 633 sowie die Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 "I. ", der am 22. Februar 1996 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18 sind darin lediglich als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Flächen, die die Straße "Am C2. " beansprucht, setzt der Bebauungsplan ausgehend von der Straße "Am S. " bis auf Höhe der vorhandenen Zufahrt zum Grundstück "Am C2. " Nr. 9 als Flächen fest, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten sind. Dasselbe gilt für die Flächen, die von der genannten Zufahrt selbst und dem über das Grundstück "Am C2. " Nr. 9 bis zur Grenze des Grundstücks "Am C2. " Nr. 18 führenden Weg in Anspruch genommen werden.
9
Am 12. August 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a "I. " als 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 für ein Gebiet der Grundstücke der Häuser "Am C2. " Haus Nr. 9 und 18 als Satzung. Der Bebauungsplan besteht laut Planurkunde aus dem Grundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1.
10
Im Grundrissplan sind die Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18 als Allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von höchstens 0,4 und einer Geschossflächenzahl von höchstens 1,2 eingetragen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt, die sich am jeweiligen Bestand der vorhandenen Hauptgebäude orientieren. Das Hauptgebäude auf dem Grundstück "Am C1. " Nr. 18 ist als Denkmal, die etwa 26 m x 22 m große Fläche zwischen den beiden Grundstücken als Fläche für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Ein etwa 3 m breiter Geländestreifen, der ausgehend von der Straße "Am C2. " im Süden über das Grundstück "Am C2. " Nr. 9 und die sich nördlich anschließende Fläche für die Landwirtschaft nach Norden bis zum Grundstück "Am C2. " Nr. 18 verläuft, ist als Fläche eingetragen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten ist.
11
Nachdem im Beteiligungsverfahren - den betroffenen Bürgern und Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 10. Mai 1999 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben - im Hinblick auf die mögliche Existenzgefährdung des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes des Rechtsvorgängers der Antragsteller Bedenken gegen die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Allgemeines Wohngebiet geäußert worden waren, wurde zum oben beschriebenen Grundrissplan der Änderungsplan Nr. 1 erarbeitet. Dieser Änderungsplan Nr. 1 beschränkt den Geltungsbereich der 1. Vereinfachten Änderung ausschließlich auf die beiden Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18, so dass der ursprünglich zusammenhängende Änderungsbereich verkleinert wird und in zwei räumlich getrennte Teilbereiche mit rund 800 qm beziehungsweise 520 qm zerfällt. Innerhalb dieser Teilbereiche wird die jeweils überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen vorgegeben, die sich - wie zuvor im Grundrissplan - am Baubestand orientieren. Die Firsthöhe ist im Bereich des Grundstücks "Am C2. " Nr. 9 auf maximal 118 m und im Bereich des Grundstücks "Am C2. " Nr. 18 auf maximal 123 m festgesetzt. Die Fläche, die nach dem Grundrissplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten ist, setzt der Änderungsplan Nr. 1 nur im Bereich des Grundstücks "Am C2. " Nr. 9 fest. Das Gebäude auf dem Grundstück "Am C2. " Nr. 18 ist nach wie vor als Denkmal gekennzeichnet. Nach der textlichen Festsetzung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche jeweils ein Wohngebäude zulässig. Der Satzungsbeschluss vom 12. August 1999 wurde am 28. Oktober 1999 ortsüblich bekannt gemacht.
12
Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 mit der Bezeichnung Nr. 511a Teil 1 a "I. ", bestehend aus dem Grundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1, war Gegenstand des beim erkennenden Senat geführten Normenkontrollverfahrens 10a D 121/99.NE, das die Beteiligten im Hinblick darauf, dass sich im Normenkontrollverfahren ein Mangel des Plans herausgestellt und die Antragsgegnerin einen neuen Satzungsbeschluss angekündigt hatte, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten.
13
Am 2. Mai 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a "I. " (Grundrissplan und Änderungsplan Nr. 1) erneut als Satzung sowie die Begründung dazu. Außerdem beschloss er eine Satzung, wonach im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a Grundstücksteilungen nach § 19 BauGB der Genehmigung bedürfen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a erfolgte am 23. Juli 2002. Am 24. Juli 2002 wurde eine Berichtigung dieser Bekanntmachung bekannt gemacht.
14
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a heißt es unter anderem:
15
Für beide Gebäude sollen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes - Landwirtschaft - in einem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB in Allgemeines Wohngebiet geändert werden.
16
[...]
17
Der Änderungsplan Nr. 1 ist ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB und setzt neben der überbaubaren Grundstücksfläche nur die maximale Firsthöhe der Gebäude fest. Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.
18
Damit wird die landwirtschaftliche Festsetzung von den Flächen weggenommen, ohne dass es zu einer Veränderung der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung kommt. Unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes kommt es, auch nach Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, zu keinen Veränderungen und damit auch zu keinen negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe.
19
Die Erschließung ist im Baugenehmigungsverfahren detailliert nachzuweisen.
20
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 b beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Arbeit und Wirtschaft des Rates der Antragsgegnerin am 3. August 1999. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 16. August 1999. Am 13. Juni 2000 trat eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung in Kraft.
21
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Sicherung der als Privatweg vorhandenen Wegeverbindung (Straße "Am C2. ") von der L. Straße zu den nördlich angrenzenden Grünbereichen im Interesse der Allgemeinheit, da der Rechtsvorgänger der Antragsteller im Mai 1999 eine Bauvoranfrage zwecks Errichtung einer Reithalle auf den Flurstücken 114, 115 und 633 gestellt hatte und der Standort der Reithalle ungefähr 5 m südöstlich des Flurstücks 646 etwa parallel zur L. Straße quer über die Straße "Am C2. " vorgesehen war.
22
Zugleich sollte mit dem Bebauungsplan für den durch die Bebauung an der Straße "Am C2. " ausgelösten Fahrverkehr ein Anschluss an die L. Straße ermöglicht werden. Geplant war zunächst die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Straße "Am C2. " ausgehend von der Zufahrt zum Grundstück "Am C2. " Nr. 9 bis zur südöstlichen Grenze des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1.
23
Die Bürger wurden im Wege einer Bürgerversammlung am 25. Oktober 2001 frühzeitig am Aufstellungsverfahren beteiligt. Den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf Grund der eingegangenen Anregungen wurde der Planentwurf geändert. Vorgesehen war nunmehr, die Flächen im Bereich der Straße "Am C2. " zwischen der L. Straße und dem städtischen Grundstück auf Höhe des Grundstücks "Am C2. " Nr. 26 als Flächen festzusetzen, die mit einem Geh- und Fahrrecht für Radfahrer und Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz zu Gunsten der Allgemeinheit (Stadt C. ) zu belasten sind. Der Ausschuss des Rates für Stadtentwicklung und Verkehr beschloss am 7. Mai 2002, den Aufstellungsbeschluss entsprechend räumlich zu erweitern und den geänderten Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 25. Mai 2002 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 3. Juni bis einschließlich 2. Juli 2002. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. In seiner Sitzung am 31. Oktober 2002 befand der Rat über die eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b als Satzung sowie die Begründung dazu. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. Dezember 2002 ortsüblich bekannt gemacht.
24
Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b setzt entsprechend dem öffentlich ausgelegten Planentwurf die zuletzt beschriebenen Teile der Straße "Am C2. " als Flächen fest, die in einer Breite zwischen 3,50 m und 5,50 m mit Geh- und Fahrrechten für Radfahrer sowie für Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz zu Gunsten der Allgemeinheit (Stadt C. ) zu belasten sind.
25
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b heißt es zu Anlass, Absicht und Erfordernis der Planung unter anderem:
26
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherung der seit mehr als 100 Jahren genutzten Wegeverbindung "Am C2. " von der Straße "Am S. " bis zur "L. Straße". Da an dieser Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer ein öffentliches Interesse besteht, soll diese auf Dauer für die Allgemeinheit gesichert werden. Darüber hinaus muss die Erschließung aller Wohngebäude an der Straße "Am C2. " gesichert werden.
27
Da sich der nordwestliche Teil des Weges im Eigentum der Stadt C. befindet und mit einem Wegerecht zu Gunsten der Anlieger belastet ist, sind hier weitere Regelungen entbehrlich. Die Grenze des Bebauungsplans wird deshalb in Höhe der Bebauung "Am C2. " Nr. 26 gezogen.
28
Der Rechtsvorgänger der Antragsteller hat am 20. Januar 2003 den Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsteller haben unter dem 12. Januar 2004 erklärt, das Normenkontrollverfahren ihres verstorbenen Rechtsvorgängers als Erbengemeinschaft fortzuführen.
29
Die Antragsteller tragen vor, ihre Antragsbefugnis im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a sei aus dem Umstand herzuleiten, dass das hinter diesem Plan stehende Konzept nur unter Inanspruchnahme ihres Grundeigentums durch den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b verwirklicht werden könne. Den durch den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a ermöglichten baulichen Nutzungen fehle die gesicherte Erschließung, die nur über ihre - der Antragsteller - private Flächen erfolgen könne.
30
Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a sei städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ein planerisches Konzept sei nicht erkennbar. Die Planurkunde und die Planbegründung seien widersprüchlich, denn es sei fraglich, ob die Festsetzungen der 1. Vereinfachten Änderung die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 lediglich ergänzen oder gleichzeitig dessen Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" in ihrem Geltungsbereich aufheben sollten. Im erstgenannten Fall seien im Bereich der Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18 ausschließlich bauliche Anlagen zulässig, die der Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten; im anderen Fall richte sich die Zulässigkeit von Vorhaben, da die 1. Vereinfachte Änderung dann als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB zu betrachten sei, nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB, sodass privilegierte Vorhaben zulässig seien, denen öffentliche Belange nicht entgegenstünden, sowie sonstige Vorhaben, die öffentliche Belange nicht beeinträchtigten. Im Ergebnis sei auf den fraglichen Grundstücken eine allgemeine Wohnnutzung nach den Festsetzungen der 1. Vereinfachten Änderung unzulässig und - soweit sie tatsächlich vorhanden sei - auf den Bestand festgeschrieben. Somit bleibe entweder das vom Plangeber mit 1. Vereinfachten Änderung verfolgte Ziel unklar oder er habe, wenn sein Ziel darin bestehe, auf den Grundstücken "Am C2. " Nrn. 9 und 18 eine allgemeine Wohnnutzung über den Bestandsschutz und die Erweiterungsmöglichkeiten des § 35 BauGB hinaus zuzulassen, dieses verfehlt. Zu allem sei nicht ersichtlich, aus welchen städtebaulichen Gründen die ursprüngliche Planung, die im Änderungsbereich nur eine privilegierte Nutzung ermöglicht habe, keinen Bestand mehr haben solle. Allein der Wille zur Legalisierung der ungenehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück "Am C2. " Nr. 9 beziehungsweise zur Sanierung des auf dem Grundstück "Am C2. " Nr. 18 vorhandenen Gebäudes zu Wohnzwecken stelle kein städtebauliches Konzept dar.
31
Zudem liege auch deshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor, weil der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a auf Dauer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig sei. Eine rechtmäßige Baugenehmigung für die Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18 könne nicht erteilt werden, da zu ihrer Erschließung sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich zumindest eine befahrbare, öffentlich- rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden sein müsse, die es jedoch nicht gebe. Beide Grundstücke seien ausschließlich über Wegeflächen zu erreichen, die in ihrem - der Antragsteller - Eigentum stünden. Die Nutzung dieser Wegeflächen sei zu keiner Zeit gestattet und schon gar nicht öffentlich-rechtlich gesichert worden. Das dem Eigentümer des Grundstücks "Am C2. " Nr. 18 zivilgerichtlich zugesprochene Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB erfülle nicht die Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung. Weder könne eine Befreiung von dem planungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung erteilt werden noch komme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eine Abweichung von den die Erschließung regelnden Vorschriften in Betracht, denn die gesicherte Erschließung sei unverzichtbarer Teil der an die Bebaubarkeit eines Grundstücks zu stellenden Grundanforderungen. Die im Ursprungsbebauungsplan Nr. 511a Teil 1 getroffene (teilweise) Festsetzung der in ihrem - der Antragsteller - Eigentum stehenden Wegeflächen als Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten seien, gewährleiste die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a nicht. Ihr - der Antragsteller - Rechtsvorgänger habe immer wieder deutlich gemacht, dass er die fraglichen Erschließungsflächen weder freiwillig abgeben noch mit Grunddienstbarkeiten belasten werde. Eine Verwirklichung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte könne daher allenfalls im Wege der Enteignung erfolgen. Die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Enteignung seien aber offensichtlich nicht erfüllt, da bereits erhebliche Zweifel bestünden, ob der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden könnte. Dies habe die Antragsgegnerin nicht ernsthaft geprüft.
32
Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a leide an Abwägungsmängeln. Die mangelhafte Erschließungssituation der überplanten Grundstücke spiele im Rahmen der Konfliktbewältigung eine beachtliche Rolle. Die 1. Vereinfachte Änderung führe die Erschließungsproblematik keiner Lösung zu, sondern lasse diese, wie sich aus der Planbegründung ergebe, ausdrücklich offen.
33
Der Plangeber habe sich nicht in der gebotenen Weise mit dem Eigentumsrecht ihres - der Antragsteller - Rechtsvorgängers befasst, das durch die Inanspruchnahme seines Grundbesitzes für Erschließungszwecke in erheblicher Weise berührt sei. Insbesondere habe der Rat keine Erschließungsalternativen in Betracht gezogen.
34
Schließlich sei die Festsetzung zur maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen unbestimmt. Der Höhenfestsetzung fehle der nach § 18 Abs. 1 BauNVO erforderliche untere Bezugspunkt. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit den angegebenen Höhen von 118 m beziehungsweise 123 m die maximalen Höhen über der mittleren Höhe des Meeresspiegels gemeint seien, da die entsprechende Bezeichnung N.N. fehle.
35
Auch für den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b sei ein Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu verneinen. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, die darauf gerichtet sei, die Errichtung privilegierter Bauvorhaben, die die private Wegefläche überlagern würden, auszuschließen. Anlass für die Planung sei die Bauvoranfrage ihres - der Antragsteller - Rechtsvorgängers gewesen, der im Bereich der nunmehr überplanten privaten Wegefläche eine Reithalle habe bauen wollen.
36
Festgesetzt sei nur ein Geh- und Fahrrecht für Radfahrer und Rettungsfahrzeuge. Zur Verwirklichung des vermeintlichen Planziels, einen Zugang für Fußgänger und Radfahrer zum Naherholungsbereich zu schaffen, bedürfe es des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 b nicht, denn dieser Zugang sei von Nordwesten her über die im Ursprungsbebauungsplan im Bereich der Straße "Am C2. " festgesetzten Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten sind, bereits gegeben. Über diesen Teil der Straße "Am C2. " seien die zu Wohnzwecken genutzten Anliegergrundstücke auch für Rettungsfahrzeuge erreichbar. In Wahrheit solle die Erschließung dieser Anliegergrundstücke von der L. Straße aus gesichert werden, obwohl die Straße "Am C2. " in diesem Bereich auch nur als Feldweg ohne entsprechenden Ausbauzustand vorhanden sei. Da der Weg künftig für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden müsse, lasse sich die faktische Nutzung durch die Anlieger nicht verhindern.
37
Auch sei der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b dauerhaft oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit aus den zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a dargelegten Gründen vollzugsunfähig.
38
Ferner weise der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b Abwägungsfehler auf. Der überplante Bereich betreffe ganz überwiegend ihr - der Antragsteller - Grundeigentum. Die Inanspruchnahme dieses Grundeigentums zu fremdnützigen Zwecken lasse sich nicht damit rechtfertigen, die Interessen der Grundeigentümer müssten hinter dem Interesse der Allgemeinheit, eine unmittelbare Wegeverbindung zum Naherholungsbereich zu sichern, zurückstehen. Ein solches Abwägungsergebnis sei allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn die private Wegeverbindung die einzige Möglichkeit darstellen würde, in den Naherholungsbereich zu gelangen, was aber - wie in anderem Zusammenhang bereits vorgetragen - nicht zutreffe. Die Inanspruchnahme der privaten Wegeverbindung zu fremdnützigen Zwecken greife auch ihren - der Antragsteller - eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, denn diese Wegeverbindung zerschneide die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Der Privatweg werde im Rahmen der Betriebsausübung mit großen landwirtschaftlichen Maschinen befahren, die dort auch vorübergehend abgestellt würden, was zu einer Gefährdung der den Weg benutzenden Fußgänger und Radfahrer führen könne. Die Rücksichtnahme, die im Hinblick auf diese Nutzer bei betrieblichen Vorgängen künftig erforderlich sei, bedeute eine nicht hinzunehmende Einschränkung des Betriebs.
39
Die Antragsteller beantragen,
40
die Bebauungspläne Nr. 511a Teil 1 a und Nr. 511a Teil 1 b der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
41
Die Antragsgegnerin beantragt,
42
den Antrag abzulehnen.
43
Sie trägt vor, den Antragstellern fehle - was den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a angehe - sowohl die Antragsbefugnis als auch das Rechtsschutzinteresse. Der angegriffene Bebauungsplan enthalte weder Festsetzungen für ihre eigenen Grundstücke noch sei ihr Recht auf gerechte Abwägung betroffen. Die Erschließung der fraglichen Grundstücke sei bereits durch den seit dem 23. Februar 1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 geregelt, gegen den die Antragsteller oder ihr Rechtsvorgänger keine Mängelrügen erhoben hätten und auch nicht mehr erheben könnten. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden würde, sei damit das mit dem Normenkontrollantrag verfolgte Rechtsschutzziel, die Wohnnutzung auf den Grundstücken "Am C2. " Nrn. 9 und 18 zu verhindern, nicht erreicht. Die auf dem Grundstück "Am C1. " Nr. 9 ausgeübte Wohnnutzung genieße Bestandsschutz, gegenüber der Wohnnutzung auf dem Grundstück "Am C2. " Nr. 18 stehe den Antragstellern kein Abwehrrecht zu.
44
Der Bebauungsplan sei formwirksam zu Stande gekommen. Der Satzungsbeschluss entspreche dem Plankonzept wie es bereits am 28. Oktober 1999 Rechtskraft erlangt habe. Da sich seither für das Plangebiet weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse geändert hätten, sei dem Satzungsbeschluss kein neuerliches Aufstellungsverfahren vorgeschaltet worden. Das ursprüngliche Aufstellungsverfahren habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Da die beabsichtigte Änderung des Ursprungsbebauungsplans nur einen sehr kleinen Planbereich habe erfassen sollen, seien die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen, sodass die Änderung im vereinfachten Verfahren habe vorgenommen werden können.
45
Auch materiell sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Rat habe mit seiner Plankonzeption dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Gebäude "Am C2. " Nr. 18 eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung gegeben sei. Ziel des Bebauungsplan sei es, das Gebäude dauerhaft einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Dieses Interesse sei städtebaulich motiviert. Bei einem Festhalten an der Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" wäre eine ausschließlich Wohnzwecken dienende Nutzung des Gebäudes nicht sichergestellt gewesen. An einer solchen ausschließlichen Wohnnutzung habe aber wegen der Einzigartigkeit des Fachwerkgebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden. Dem drohenden Verfall des Gebäudes habe entgegengewirkt werden sollen. Die Vollziehbarkeit der Festsetzungen stehe außer Frage, da die Erschließung der fraglichen Grundstücke durch die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans gesichert sei.
46
Auch im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b sei ein Planerfordernis gegeben. Mit dem Plan solle die seit mehr als 100 Jahren genutzte südöstliche Wegeverbindung "Am C2. " bis zum Anschluss an die L. Straße gesichert werden. Sie diene dem Zweck, Erholungssuchenden einen gut erreichbaren Zugang zu den Grünzonen zwischen den genannten Straßen zu ermöglichen. Außerdem sei die Belastung mit einem Fahrrecht zu Gunsten von Rettungsfahrzeugen vorgesehen, um den Rettungsfahrzeugen im Notfall die umständlichere und zeitraubende Anfahrt von der Straße "Am S. " aus zu ersparen. Eine Nutzung der fraglichen Wegeflächen durch motorisierten Anliegerverkehr werde die Verwaltung durch Beschilderung untersagen und eine etwaige ordnungswidrige Benutzung ahnden. Was die Vollziehbarkeit des Plans angehe, sei eine spätere Enteignung der Wegeflächen nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Zugang zu den im Bereich der Straße "Am C2. " gelegenen Naherholungsgebieten von der Straße "Am S. " aus sei für die Fußgänger und Radfahrer, die über die L. Straße kämen, äußerst umständlich und nur mit großen Umwegen zu bewerkstelligen. In unmittelbarer Nähe des Anschlusses der Straße "Am C2. " an die L. Straße befinde sich zudem eine Haltestelle des ÖPNV, die sich als Ausgangspunkt für erholungssuchende Fußgänger anbiete, deren Ziel die beschriebenen Naherholungsgebiete seien.
47
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis ergänzend Bezug genommen.
48
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49
1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
50
Insbesondere sind die Antragsteller als Rechtsnachfolger des verstorbenen B. X. antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss hinreichend Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt.
51
a) Soweit der Normenkontrollantrag den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a betrifft, kommt nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller jedenfalls eine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen in Betracht. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragsteller, Teile ihres Grundeigentums im Bereich der Straße "Am C2. " nicht dauerhaft für die Erschließung der überplanten Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18 zur Verfügung stellen zu müssen, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Der Umstand, dass bereits der Ursprungsbebauungsplan Nr. 511a Teil 1 im Bereich der Straße "Am C2. " und im Bereich der Zufahrt zum Grundstück "Am C2. " Nr. 9 Flächen festsetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten sind, ändert an der Betroffenheit der Antragsteller durch die Planänderung nichts. Die im Ursprungsplan vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte begünstigten Flächen, die als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt waren. Der angegriffene Bebauungsplan ändert die Qualität dieser Flächen im Hinblick auf eine Intensivierung der Nutzung und damit auch die Qualität der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Jedenfalls diese Qualitätsänderung zu Lasten des Rechtsvorgängers der Antragsteller war im Rahmen Abwägung zu berücksichtigen.
52
Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller für den gegen den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a gerichteten Normenkontrollantrag ist gegeben. Es mag zwar sein, dass sie - wie die Antragsgegnerin vorträgt - eine Aufgabe der Wohnnutzung auf den Grundstücken "Am C2. " Nrn. 9 und 18 zumindest mittelfristig nicht erreichen können, doch reicht es für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses in diesem Verfahren aus, dass - hätte der Bebauungsplan Bestand - die Wohnbebauung auf den besagten Grundstücken über den Bestandsschutz hinaus dauerhaft etabliert wäre und die Antragsteller dauerhaft Teile ihres Grundeigentums für Erschließungszwecke zur Verfügung stellen müssten.
53
b) Soweit der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, folgt die Antragsbefugnis schon aus dem Umstand, dass Flächen
54
überplant werden, die früher im Eigentum des Alfons X. standen und heute den Antragstellern gehören. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
55
2. Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a betrifft. Im Übrigen ist er unbegründet.
56
a) Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a ist unwirksam.
57
Seine Unwirksamkeit folgt schon daraus, dass er dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht genügt.
58
Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit daraus, dass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das demnach zu fordernde Maß der Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab.
59
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 2 BvR 397/82 u.a. -, BverfGE 70, 35; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - 4 C 26.74 -, BRS 30 Nr. 17; OVG NRW, Urteil vom 10. August 1988 - 7 A 2525/86 -, BRS 48 Nr. 9.
60
Die gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon deshalb, weil die Norm der Auslegung bedürfte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat.
61
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57; OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -.
62
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt der Plan die gebotene Klarheit vermissen. Anhand der dem Senat vorgelegten Planurkunden und Aufstellungsvorgänge lässt sich der Regelungsgehalt des Bebauungsplans nicht zweifelsfrei ermitteln.
63
Der Bebauungsplan besteht aus zwei authentischen Urkunden, nämlich dem Grundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1, die beide Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 2. Mai 2002 sind. In den Urkunden sind für die Grundstücke "Am C2. " Nrn. 9 und 18 jeweils unterschiedliche Festsetzungen eingetragen. Welche dieser Festsetzungen den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a letztlich bestimmen, geht aus den Urkunden selbst nicht hervor. An dieser Unklarheit ändert der auf dem Grundrissplan angebrachte Hinweis "Siehe Änderungsplan Nr. 1 zum Änderungsplan Nr. 511a Teil 1 a" nichts. Der Änderungsplan Nr. 1 lässt seinerseits nicht erkennen, ob seine Festsetzungen die Festsetzungen des Grundrissplans ergänzen oder vollständig ersetzen sollen. Er könnte nach den getroffenen Festsetzungen sowohl die eine als auch die andere Zielrichtung haben. Zwar legt die Planbegründung die Annahme nahe, dass der Änderungsplan Nr. 1 nach dem Willen des Plangebers an die Stelle des Grundrissplans treten, das heißt, ihn vollständig ersetzen soll, doch beseitigt diese Erkenntnis nicht die Existenz zweier mit unterschiedlichen Regelungen aufwartenden Planurkunden. Dass bei diesem Verständnis des Verhältnisses der beiden Planurkunden zueinander jedenfalls auch eine Urkunde Gegenstand des Bebauungsplans ist, deren Eintragungen entgegen dem Anschein, den sie erwecken, keinerlei Rechtswirkungen haben sollen, ist für die Planadressaten nicht nachvollziehbar und widerspricht damit den Anforderungen an die Bestimmbarkeit des Planinhaltes.
64
Würde man den Änderungsplan Nr. 1 als einen Plan ansehen, der den Grundrissplan vollständig ersetzt und den Grundrissplan bei der Ermittlung des Planinhalts gänzlich ausblenden, wäre damit der Regelungsgehalt des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a gleichwohl noch nicht eindeutig bestimmt. Aus der Planurkunde des Änderungsplans Nr. 1 geht nicht hervor, ob die darin getroffenen Festsetzungen auch die für ihren Geltungsbereich getroffenen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 ersetzen oder lediglich ergänzen sollen.
65
Die Planbegründung lässt vermuten, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die in dem Änderungsplan Nr. 1 gekennzeichneten Flächen aus dem Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 herauszulösen und mit dem Änderungsplan Nr. 1 als einfachem Bebauungsplan neu zu überplanen. Eine entsprechende Absicht des Rates hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Allerdings ist keine förmliche Aufhebung des Ursprungsbebauungsplans bezüglich der fraglichen Flächen erfolgt. Nach § 2 Abs. 4 BauGB (§ 1 Abs. 8 BauGB n.F.) gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Zu diesen Vorschriften zählt das Aufstellungsverfahren selbst, was bedeutet, dass die Aufhebung eines Bebauungsplans selbstständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung zu sein hat.
66
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.
67
Zwar ist nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt, ein Bebauungsplan auch ohne ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss nicht anwendbar, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan beschlossen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen enthält, doch gilt die alte Rechtsnorm ungehindert fort, wenn sich die spätere Norm als unwirksam erweist.
68
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, a.a.O.
69
Mangels ausdrücklicher Aufhebung der Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 im Bereich der Planänderung kommt es also für die Fortgeltung der darin getroffenen Festetzung "Fläche für die Landwirtschaft" letztlich darauf an, ob diese Festsetzung den Festsetzungen des Änderungsplans Nr. 1 entgegensteht und daher von ihnen verdrängt wird.
70
Angesichts der Vielzahl der vorstehend beschriebenen Ungereimtheiten ist es für den Planadressaten nicht möglich, den Planinhalt zweifelsfrei zu ermitteln. Der Bebauunsplan Nr. 511a Teil 1 a widerspricht daher dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit.
71
Der Bebauungsplan ist auch mit den sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, nicht vereinbar. "Entwickeln" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans die zu Grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Das Gebot der Konkretisierung schließt es allerdings nicht gänzlich aus, dass die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten.
72
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BverwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 = BRS 62 Nr. 48.
73
Für die Frage, ob durch die Abweichungen die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat.
74
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, - 4 CN 6.98 -, a.a.O.
75
Der Flächennutzungsplan stellt die durch den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a überplanten Flächen als "Flächen für die Landwirtschaft" dar. Dem widerspricht die Festsetzung von Wohngebäuden ohne jeglichen landwirtschaftlichen Bezug. Wesentlicher Inhalt der Gesamtkonzeption eines Flächennutzungsplans ist die Abgrenzung der für die städtebauliche Entwicklung maßgeblichen Bauflächen von den Flächen, die langfristig von Bebauung freizuhalten sind. Dieses grundlegende Konzept wird durch die Einsprengsel von Wohnbebauung innerhalb der nach dem Flächennutzungsplan von Bebauung freizuhaltenden Flächen, die sowohl der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 als auch der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a ermöglicht, aufgebrochen. Trotz des - auf das Gemeindegebiet bezogen - geringen Umfangs der betroffenen Flächen kommt hier der Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Rahmen seiner Gesamtkonzeption ein nicht unerhebliches Gewicht zu, da eine planungsrechtliche Absicherung der Streubebauung die vorhandene unerwünschte Siedlungsstruktur verfestigt und damit eine städtebauliche Unordnung bewirkt. Jedenfalls was die Zuordnung der Bauflächen zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten angeht, hat der Flächennutzungsplan die ihm zukommende Steuerungsfunktion weitgehend eingebüßt.
76
Abgesehen von den vorstehend dargelegten Mängeln, ist die textliche Festsetzung des Änderungsplans Nr. 1, wonach innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche jeweils ein Wohngebäude zulässig ist, mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch Festsetzung der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete zu treffen (§ 1 Abs. 2 und 3 BauNVO). Die Festsetzung der Nutzungsart "Wohngebäude" lässt der Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB, der dem Plangeber die Festsetzungsmöglichkeiten abschließend vorgibt, nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Plangeber kein "Festsetzungsfindungsrecht".
77
Vgl. BverwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23.
78
Ausnahmen, die hier allerdings nicht einschlägig sind, bestehen insoweit nur für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und für Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Sondergebieten nach § 11 BauNVO.
79
Die Unwirksamkeit der Festsetzung "Wohngebäude" erfasst den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a insgesamt. Nach der Planbegründung soll mit dem Plan "das Planungsrecht für die Gebäude Am C2. Haus Nr. 9 und 18 angepasst werden". Damit ist gemeint, die vorhandene beziehungsweise geplante Wohnnutzung planungsrechtlich abzusichern. Die Festsetzung "Wohngebäude" stellt daher den Kern des Planinhalts dar und bestimmt die Grundzüge der Planung, sodass für die Annahme einer Teilunwirksamkeit kein Raum bleibt.
80
Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a ist schließlich auch deshalb unwirksam, weil er mit den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren ist. Ihm fehlt die erforderliche Planrechtfertigung. Ein im Rahmen des Planungsermessens vertretbares Plankonzept, das die getroffenen Festsetzungen zu tragen vermag, ist nicht zu erkennen. Die beiden überplanten Grundstücke lagen bisher inmitten einer im Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 festgesetzten "Fläche für die Landwirtschaft". Nach der Begründung zu diesem Bebauungsplan hat der Rat der Antragsgegnerin die landwirtschaftliche Nutzung dieses Bereichs einer baulichen Nutzung vorgezogen (Nr. 5.1.1). Die nunmehr mit dem Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a beabsichtigte planungsrechtliche Festschreibung von zwei vereinzelt stehenden Wohngebäuden auf den von landwirtschaftlichen Flächen umgebenen Grundstücken verfestigt objektiv die Ansätze einer im Bereich der Straße "Am C2. " vorhandenen unorganischen Siedlungsstruktur und leistet einen Beitrag zur planungsrechtlich unerwünschten Zersiedlung der Landschaft. Eine solche Planung widerspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und vermag das Erfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu begründen.
81
Der Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück "Am C2. " Nr. 18 unter Denkmalschutz gestellt worden ist, seinem Verfall entgegengewirkt und es dauerhaft einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden sollte, lässt keine andere Bewertung zu. Zum einen betrifft diese Argumentation nur einen Teil des Plangebiets, zum anderen stellt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB das Instrumentarium dar, mit dem in derartigen Fällen dem Denkmalschutz durch Erteilung einer Baugenehmigung unter erleichterten Zulässigkeitsvoraussetzungen Rechnung getragen werden kann. Insoweit hätte allerdings zuvor eine teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1, der für das Grundstück lediglich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt, erfolgen müssen.
82
b) Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b ist wirksam. Er ist weder mit formellen noch mit materiellen Fehlern behaftet.
83
Für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist nichts ersichtlich.
84
Auch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanänderung ist zu bejahen.
85
§ 1 Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Ge- staltung. Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.
86
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220.
87
Was im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung ausmacht, bestimmt sich in den durch die §§ 1 und 9 BauGB abgesteckten Grenzen nach der jeweils zu Tage getretenen hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigung der Gemeindevertretung. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
88
Nach diesen Grundsätzen ist die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 b nicht zweifelhaft. Sie folgt unmittelbar aus der Planbegründung. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans soll ein seit mehr als hundert Jahren genutzter Weg, die Straße "Am C2. " als durchgehende Radwegeverbindung von der L. Straße zu den nördlich davon gelegenen Grün- und Naherholungsbereichen gesichert und in Notfällen eine schnellere Erreichbarkeit der entlang der Straße "Am C2. " vorhandenen Wohngrundstücke durch Rettungsfahrzeuge gewährleistet werden. Mit diesen Planzielen trägt der Rat sowohl den Bedürfnissen der Bevölkerung in Bezug auf Freizeit und Erholung als auch den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Wohnbevölkerung Rechnung, die nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 3 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem zu berücksichtigen sind.
89
Der Umstand, dass der Rat die vom Rechtsvorgänger der Antragsteller geplante Baumaßnahme im Bereich der Wegetrasse zum Anlass genommen hat, den hier in Rede stehenden Bebauungsplan aufzustellen, stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Der planenden Gemeinde ist es grundsätzlich unbenommen, mit ihrer Planung auch die Verhinderung städtebaulich unerwünschter Nutzungen anzustreben. Auf eine unzulässige "Verhinderungsplanung" lässt sich aus einer solchen Zielsetzung allein nicht schließen, selbst wenn sie den Hauptzweck der konkreten Bauleitplanung darstellt. Entscheidend ist, dass die für eine bestimmte Fläche getroffenen Festsetzungen eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt haben und sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch die Aufnahme bestimmter Nutzungen beschränken.
90
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.
91
Eine solche positive planerische Aussage ist mit der Festsetzung der in der Wirklichkeit vorhandenen Wegefläche als "Fläche die mit Geh- und Fahrrechten zu belasten ist" unzweifelhaft gegeben.
92
Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht von vornherein die Vollzugsfähigkeit im Hinblick darauf, dass sich die Antragsteller weigern, die fraglichen Geh- und Fahrrechte vertraglich zu bewilligen.
93
Die Festsetzung einer "mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Fläche" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet selbst das Recht noch nicht und damit auch noch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen. Diese Festsetzung ist lediglich öffentlich-rechtliche Grundlage um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen (§ 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB). Der betreffende Eigentümer hat unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB und im Verfahren nach § 41 BauGB einen Anspruch darauf, dass das Recht gegen Entschädigung begründet wird. Das Recht selbst ist bei seiner Begründung, beispielsweise durch Bestellung und Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast oder privatrechtlichen Dienstbarkeit, im Einzelnen genau zu bestimmen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft. Das bedeutet für den Bebauungsplan aber noch nicht, dass er eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit detaillierten Angaben treffen müsste; denn diese Festsetzung bedarf noch des Vollzuges entweder durch einvernehmliche Willenserklärungen des Begünstigten und des Belasteten - möglicherweise erst im Enteignungsverfahren gemäß den §§ 110, 111 BauGB - oder durch Entscheidung der Enteignungsbehörde gemäß § 112 BauGB. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden.
94
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 4 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15.
95
Mit den Enteignungsvoraussetzungen braucht sich weder der Plangeber noch der Senat im Rahmen der Normenkontrolle zu befassen. Dass - wie die Antragsteller behaupten - die Voraussetzungen für eine Enteignung von vornherein zu verneinen sind, weil die fraglichen Gebiete auch über die Straße "Am S. " zu erreichen sind, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Notfalleinsatzes von Rettungsfahrzeugen dürfte die Sicherung des kürzeren und weniger zeitaufwendigen Zugangs von der L. Straße aus im öffentlichen Interesse stehen.
96
Die mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und inhaltlich hinreichend bestimmt.
97
Auch weist der Bebauungsplan weder Mängel im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis auf.
98
Nach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
99
Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind Abwägungsfehler nicht erkennbar.
100
Die Belange der Antragsteller, deren Rechtsvorgänger sich bereits im Beteiligungsverfahren ausführlich geäußert hatte, sind vom Plangeber gesehen und mit nachvollziehbaren Überlegungen zurückgestellt worden.
101
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums, selbst wenn sie die bisherige Rechtslage zum Nachteil eines Grundeigentümers abändern.
102
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69.
103
Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und der Plangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert in diesem Zusammenhang, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
104
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338 = NuR 2003, 350.
105
Diesen Anforderungen genügt die getroffene Abwägungsentscheidung. Insbesondere entsprechen die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Eigentumsbeschränkungen im Hinblick auf die Situation, in der sich das in Anspruch genommene Grundeigentum der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
106
Das gilt vor allem hinsichtlich des beabsichtigten Standortes der vom Rechtsvorgänger der Antragsteller geplanten Reithalle, die Gegenstand der Bauvoranfrage vom 27. Mai 1999 ist. Dieser Standort kann nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr verwirklicht werden. Der Rat ist jedoch mangels erkennbarer zwingender Gründe für die konkrete Standortwahl und im Hinblick auf die dem Rechtsvorgänger der Antragsteller ansonsten für die Errichtung der Reithalle zur Verfügung stehenden Flächen bei der Gewichtung der insoweit widerstreitenden öffentlichen und private Belange zu Recht davon ausgegangen, dass eine geringfügige Verschiebung des Standortes, die eine Freihaltung der Wegetrasse gewährleiste, zumutbar sei.
107
Anhaltspunkte dafür, dass eine grundsätzliche Freihaltung der vorhandenen Wegetrasse für Fußgänger und Radfahrer sowie für Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz eine unangemessene Beeinträchtigung der Betriebsabläufe im Bereich der Hofstelle mit sich bringen würde, sind nicht erkennbar. Der Rat hat richtigerweise festgestellt, dass die Erhaltung der Wegefläche zu den genannten Zwecken ihre Verfügbarkeit für den innerbetrieblichen Fahrzeugverkehr nicht ausschließt. Soweit die vorgesehenen Geh- und Fahrrechte ein dauerhaftes Abstellen betrieblicher Fahrzeuge auf den Wegeflächen nicht zulassen, liegt darin - wie der Rat erkannt hat - angesichts des Umfangs der als Abstellflächen zur Verfügung stehen Hofbereiche keine wesentliche Erschwernis der betrieblichen Abläufe.
108
Im Übrigen war und ist die Eigentumsposition der Antragsteller, soweit sie den störungsfreien Ablauf von Betriebsvorgängen im Bereich der Hofstelle beidseits der fraglichen Wegetrasse umfasst, in erheblichem Umfang durch betriebsfremde Benutzung des Weges vorbelastet. Im Bereich der Hofstelle dient die Wegetrasse zum einen als Parkfläche für die Kraftfahrzeuge der die Gaststätte im Hause L. Straße Nr. 83 besuchenden Gäste und zum anderen als Zuwegung für den Sportplatz auf dem Flurstück 87, der nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung regelmäßig für den Trainings- und Spielbetrieb eines örtlichen Fußballvereins genutzt wird. Eine Intensivierung dieser betriebsfremden Nutzung in der durch den Bebauungsplan vorgesehenen Form, erscheint - bezogen auf die Beeinträchtigung von Betriebsabläufen - nicht unverhältnismäßig.
109
Einer ordnungswidrigen Benutzung durch motorisierte Anlieger kann durch Beschilderung und gegebenenfalls durch eine Absperrung mit Pollern, die von den Rettungsdiensten im Notfall schnell zu entfernen wären, begegnet werden.
110
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
111
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
112
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Bebauungsplan unwirksam OVg NRW, 10 D 3/03.NE
Moderator: Klaus