Sperrpfosten Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1270/03

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Sperrpfosten Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1270/03

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:43

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1270/03
Datum: 18.11.2004
Gericht: Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper: 7. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 7 K 1270/03
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
1

Der Kläger war im Jahre 2002 Eigentümer der Wegeparzelle Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 548, als Teil der Straße W. , die im Übrigen zum überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt I1. steht. Mittlerweile ist der Sohn des Klägers Eigentümer der Wegeparzelle geworden; der Kläger ist Nießbraucher. Die nicht ausdrücklich für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Straße W. ist an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden und über die X.----- ----straße und die U.-----straße erreichbar. Die Straße W. dient seit Jahren der Erschließung mehrerer Wohngrundstücke, die allein über die Straße W. angefahren werden können.
2

Nachdem ein neben der vorgenannten Wegeparzelle des Klägers liegendes - ursprünglich in dessen Eigentum stehendes Grundstück - Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 545 (W. ) - in die jetzigen Flurstücke 545 und 546 geteilt worden war und das abgeteilte Flurstück 546 von den Eheleuten V. käuflich erworben worden war und diese damit begonnen hatten, auf dem erworbenen Grundstück (Flurstück 546) nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung ein Einfamilienhaus zu errichten, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Nachdem der Antrag des Kläger mit Beschluss vom 9. August 2002 abgelehnt worden war (12 L 856/02) beauftragte der Kläger seinen Sohn, den Kläger des Verfahrens 7 K 1273/03, mit der Anbringung von Sperrpfosten vor der einzigen Zufahrt zu dem Grundstück der Nachbarn V. . Der Sohn des Klägers baute die Sperrpfosten weisungsgemäß am 19. August 2002 so in die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene durchgehende Asphaltdecke der Straße W. ein, dass das Grundstück der Nachbarn V. mit Fahrzeugen nunmehr nicht mehr angefahren werden konnte; auf die Befahrbarkeit der Straße W. im Übrigen hatte diese Maßnahme keinen Einfluss.
3

Mit Ordnungsverfügung vom 9. September 2002 gab der Beklagte dem Sohn des Klägers (unter anderem) auf, die von ihm angebrachten Sperrpfosten binnen dreier Tage nach Zugang des Bescheides zu entfernen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Wegeparzelle zwar im Eigentum des Klägers stehe, es sich aber bei der Straße W. dennoch um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) handele. Die Straße W. unterliege dem Gemeingebrauch; es bestehe eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die Allgemeinheit und es handele sich für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar um eine tatsächlich-öffentliche Straße. Auf der Fläche, die dem öffentlichen Straßenverkehr zugänglich sei, sei allein die Straßenverkehrsbehörde befugt, Verkehrseinrichtungen anzubringen. Die Anbringung der Sperrpfosten stelle deshalb eine Gesetzesverletzung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Aufstellung der Sperrpfosten stelle nichts anderes als eine eigenmächtige Durchsetzung eines Baustopps dar, den der Kläger vor Gericht (in dem Verfahren 12 L 856/02) nicht habe erreichen können.
4

Mit Ordnungsverfügung vom 24. September 2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Beseitigung der zuvor eingebrachten Sperrpfosten zu dulden.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2002 erhob der Kläger gegen die gegen ihn ergangene Duldungsverfügung Widerspruch. Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte keinen Erfolg; er wurde mit Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2002 (7 L 1679/02) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
6

Die Sperrpfosten wurden daraufhin am 20. November 2002 im Wege der Ersatzvornahme durch den Beklagten entfernt, wobei sich ergab, dass die Asphaltdecke der Straße W. um die streitgegenständlichen Sperrpfosten herum entfernt und durch Grassoden ersetzt worden war.
7

Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid des Landrates des F. -Kreises vom 26. Februar 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
8

Der Kläger hat am 3. April 2003 Klage erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26. Februar 2003 sowie die Verpflichtung des Beklagten, die streitgegenständlichen Sperrpfosten wieder aufzustellen, begehrt. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Sperrpfosten seien nicht auf dem drei Meter breiten Weg angebracht gewesen, sondern hätten sich auf dem ungefähr einen Meter breiten unbefestigten Randstreifen befunden; ein am 17. Oktober 2002 angefertigter Lageplan habe dies bestätigt. Der sich dem Beklagten als betonierte Fahrbahnfläche darstellende Bereich sei tatsächlich ein Randstreifen, der im Zuge von Wegteerungsarbeiten der Stadt I1. auf Höhe der vermeintlichen Zufahrt zum Haus W. 18 in unzulässiger Weise versiegelt worden sei. Die von der Stadt I1. eigenmächtig vorgenommene Wegeverbreiterung führe nunmehr dazu, ihn - den Kläger - noch weiter in seiner Verfügungsmacht hinsichtlich seines Eigentums an dem Randstreifen einzuschränken. Die Sperrpfosten seien in der Flucht des Zaunes errichtet, der gleichfalls seit Jahren auf seinem Grundstück angebracht und bislang nicht beanstandet worden sei. Die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, denn der für das Einbringen der Sperrpfosten in Anspruch genommene Grund gehöre nicht zum öffentlichen Straßenverkehrsraum. Die Straße W. selbst sei bereits zu Lebzeiten seines Großvaters durch entsprechende Beschilderung als Privatweg ausgewiesen gewesen; die bereits im Jahre 1966 aufgestellten Schilder hätten auf das Privateigentum der Familie S. an der Straße hingewiesen und die Benutzung durch Dritte generell untersagt. Auch sei es rechtlich nicht haltbar, etwas anders aus überkommenem Recht herzuleiten. Vielmehr sei bereits im Jahre 1922 eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des streitbefangenen Weges festgeschrieben worden, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Straße damals als öffentliche Straße zu qualifizieren gewesen wäre. Der Beklagte sei noch in den siebziger Jahren selbst vom Gegenteil ausgegangen, indem er zur Bedingung der Verlegung von Wasser- und Kabelleitungen die Eintragung von Dienstbarkeiten gemacht habe. Ebenso sei ein Wegerecht zu Gunsten des Bergmanns I2. am 23. August 1973 grundbuchrechtlich gesichert worden. Zudem sei die Duldung der Zuwegung zu Gunsten der Flurstücke Gemarkung O. , Flur 3, Flurstücke 23, 24 und 25, vereinbart worden. Durch das Aufstellen der Sperrpfosten sei auf dem betroffenen Grundstück auch nicht die Bautätigkeit unterbunden worden; vielmehr sei vorgesehen gewesen, die an das Haus W. 20 angrenzende Garage abzureißen, um eine Zuwegung zu schaffen. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung der vorgesehenen Baumaßnahme wäre eine problemlose Zufahrt über den zum Haus W. 20 gehörenden befestigten Seitenstreifen möglich gewesen.
9

Der Kläger hat zunächst - schriftsätzlich - beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002 insoweit aufzuheben, als er dem Kläger aufgibt, die Beseitigung der Sperrpfosten vor der Zufahrt auf das Grundstück Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 75 (W. 18) zu dulden und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet, und den Beklagten zu verpflichten, die von ihm entfernten Sperrpfosten sowie den daneben befindlichen Holzzaun des Klägers wieder an ihrem ursprünglichen Platz aufzustellen.
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Nachdem der Berichterstatter im Erörterungstermin vom 6. Oktober 2004 die Frage der Erledigung des angefochtenen Bescheides angesprochen hat, hat der Kläger seine Klage „wegen Erledigung" der Verfügung „umgestellt" und beantragt nunmehr - sinngemäß -,
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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 rechtswidrig gewesen ist.
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Hierzu vertritt er die Auffassung, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu haben; mit der begehrten Feststellung würde die Rechtsnatur „seines" Weges neben dem Haus W. , Zufahrt zum Grundstück W. , hinsichtlich der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Weges geklärt, während hierüber bislang Rechtsunklarheit bestehe.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die betroffene Wegefläche wegerechtlich öffentlich sei und dem Regime der Straßenverkehrsordnung unterfalle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 7 K 1273/03, der zu diesen Verfahren gehörenden Eilverfahren, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
19

Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
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Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Duldungsverfügung ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2004 ist - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des F. -Kreises vom 26. Februar 2003 - nicht rechtswidrig gewesen.
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Der Beklagte hatte zu Recht den Kläger als damaligen Eigentümer der betroffenen Wegeparzelle zur Duldung der Beseitigung der eingebrachten Sperrpfosten verpflichtet. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine - von ihm gesehene - Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Sohn des Klägers ergangenen Beseitigungsverfügung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Duldungsverfügung entgegengestanden hätte; die Argumentation des Klägers geht aber ins Leere, weil die Beseitigungsverfügung rechtmäßig gewesen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insofern auf das die Rechtmäßigkeit der den Sohn des Klägers betreffenden Ordnungsverfügung des Beklagten bestätigende Urteil der Kammer vom heutigen Tage verwiesen (7 K 1273/03).
22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
23

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.



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